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Für rescr. gratiae ist im Rechte keine Zeit festgesetzt. Dieselben können also, ausser wenn die Einhaltung einer bestimmten Zeit aus einem besondern Rechtsgrunde vorgeschrieben ist 31), jederzeit präsentirt werden, sofern nur „dolus aut notabilis negligentia" vermieden wird 32).

Wird durch ein Rescript Jemand ermächtigt zur Vornahme eines Aktes, der de jure einem Andren zusteht, so kann die Ausführung nur dann von Wirkung sein, wenn der Executor (Delegat) dem zu Beschränkenden anzeigt, dass er das Rescript besitze und in Folge desselben den Akt vornehme 33).

VII. Die rescripta justitiae können nach der Natur der Sache erst vom Tage der Präsentation Wirkung äussern 34): a die praesentatae in der Curialsprache, die rescr. gratiae hingegen vom Tage der Ausfertigung (a die datae 35).

VIII. Die Ausführung der Rescripte (executio) richtet sich nach deren Gegenstand. Liegt ein rescr. justitiae vor, dessen Ausführung eine causae cognitio und zu dem Behufe eine äussere Jurisdiction erfordert, so soll dieselbe nur übertragen werden Personis Dignitatem ecclesiasticam vel Personatum obtinentibus oder Canonicern der Domkirchen 3). Die Rescripta gratiae, soweit sie dispensationes enthalten, müssen, wenn sie extra curiam Romanam auszuführen sind, den Ordinarien zur Ausführung zugefertigt werden 3). Der Executor hat stets das Recht, die Wahrheit der Angaben zu untersuchen und, sich subreptio oder obreptio herausstellt, die Ausführung zu sistiren 8). Liegt

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wenn

de divers. reser. I. 23 an, dass, weil die beiden angegebenen Stellen des canon. Rechts nur den Fall im Auge hätten, wo ein zweites Rescript erlangt sei, ein rescr. justitiae nicht in Jahresfrist erlösche, wenn dieser Fall nicht vorliege, dass folglich in der Regel ein solches so lange daure, als das Recht überhaupt, um das es sich handle.

31) Das war der Fall in Betreff des päpstlichen Reservatrechts nach dem deutsch. Concordat von 1448 §. De caeteris Vgl. Mein System S. 329 fg.

32) c. Tibi 12. h. t. in VIto; c. 9. de off. jud. del. in VIto I. 14.; c. 11. de praeb. in VIto III. 4. Ob dolus oder negligentia vorliege, hat natürlich der Richter zu prüfen „secundum locorum distantiam et personarum et negotii qualitatem" nach Analogie des c. 5. X. de appell. II. 28.

33) Dies ergibt deutlich c.. Quia cunctis 1. de concess. praeb. in VIto III. 7., wo die Entscheidung des Papstes als solche, besonders weil nur die Ausführungen der Partei, für die entschieden ist, diese Entscheidung motiviren, beweist, dass der Papst dem Grundsatze des Textes huldigt.

34) c. 12., 59. X. de appell. II. 28. Ist im Rescripte eine besondere Qualität (z. B. Prälatur) des Delegirten vorausgesetzt, zur Zeit der Präsentation aber nicht mehr vorhanden (durch Resignation) so hört die Delegation natürlich auf. c. 11. h. t. in VIto I. 3.

35) c. 7. X. h. t. :, ... si data literarum diligenter attendisses",

"

. c. 19. X. eod.;

c. 9. 12. h. t. in VIto; Ciem. ult. h. t. I. 2. und c. 7. de praeb. in VIto III, 4. Die Fähigkeit zum Besitze eines verliehenen Beneficiums muss also, wie diese Stellen lehren, schon beim Empfange des Rescripts Seitens des Impetranten vorhanden sein.

36) c. Statutum 11. h. t. in Vito mit der Glosse und den Commentatoren. Dies Kapitel hat zu vielen Kontroversen Anlass gegeben, welche jedoch im prakt. Rechte wenig mehr bedeuten. 37) Conc. Trid. c. 5. de ref. Sess. XXII.

38) Conc. Trid. 1. c. und c. 5. de ref. Sess. XIII.

eine unentgeltliche Dispensation im Rescripte, so ist die Feststellung der Wahrheit durch eine Prüfung des Ordinarius Bedingung der Wirksamkeit des Rescripts 39).

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I. Die päpstlichen Erlasse hatten, wie sich aus dem früher Gesagten ergibt, von jeher die Form von Briefen, welche entweder an einen Bischof, Geistlichen u. s. f. oder an alle Bischöfe, Gläubige u. s. w. gerichtet waren. Es lag nun Alles daran, den an den betreffenden Bischof u. s. f. versandten Exemplaren die Authenticität zu sichern. Zu dem Ende diente vorzüglich das Siegel, sodann das Material, die Schriftzeichen, Sprache, Anordnung u. s. w. Allmälig wurden zwei Formen für die päpstlichen Briefe hergebracht, wonach man sie jetzt überhaupt einzutheilen pflegt in Bullen und Breven. Bis auf das 7. Jahrhundert lässt sich der Gebrauch nachweisen, den Briefen ein in Blei ausgedrücktes Siegel beizugeben 2), dies nannte man bulla; daher kommt der Ausdruck für die Briefe diplomata, scripta sigillis bullata vor 3). Das Siegel war angehängt mit einem farbigen Faden von Seide oder Hanf; es hatte Anfangs auf der Vorderseite (in antica) den Namen des Papstes, auf der Rückseite (in postica) das Wort Papa mit dem Zeichen des Kreuzes. Seit Urban II. (1088 1099) wurde es Sitte, auf der einen Seite den Namen des Papstes, auf der andren der Apostel Petrus und Paulus mit dem Kreuzeszeichen zu setzen. An die Stelle der Namen setzte man dann die Bildnisse (Köpfe) der

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Es ist nicht möglich und selbst nicht wesentlich, hier auf noch so manche die Form, Sprache, Fehler u. dgl. der Rescripte betreffende Fragen einzugehen. Diese sind sehr ausführlich erörtert in den Commentaren des Abbas (Panormitanus), Barbosa zu den citirten Stellen, ferner von Engel, Pirhing, Reiffenstuel, Schmalzgrueber zu Lib. I. Tit. III.

1) Ueber das Geschichtliche s. M. Marini Diplomata pontif. Romanorum.

Coustant. Epist. Rom. Pont. Praef., Mabillon de re diplom. libri VI. Lut. Paris. 1681 fol. Lib. II. cap. 14. (pag. 126 ff.) aber auch noch an andren Stellen; dazu Supplementum eod. 1704 fol. cap. 11. In diesem Werke ist vorzüglich die Kenntniss für Unterscheidung der Echtheit niedergelegt.

An weiterer Literatur vgl. Rebuffius in Addition. ad regulas Cancellariae reg. 34. §. Breve (in der Ausg. von dessen Praxis beneficiaria Lugd. 1579 fol. auf pag. 490–494), Card. Petra Comment. ad Constitut. apostol. Prooem., Ferraris Prompta biblioth. sub voce bulla, breve, ferner die Werke von Reiffenstuel (L. I. T. II. §. 1.), Card. de Luca de relationibus curiae discurs. 7. n. 9. Doujat Praenot. can. Lib. IV. cap. 25. von Neuern Bouix de princip. jur. can. pag. 204 ff. Phillips K. R. Bd. 3. S. 638 ff. Bangen die röm. Curie S. 430.

2) Mabillon 1. c. §. 9.

3) Bulla heisst eigentlich die Kapsel. S. Forcellini Lexicon totius Latinit. Du Cange Glossar. med. aevi sub h. v. Doujat. 1. c. §. 1.

- 3.

Einzelne Beispiele kommen auch vor von goldnen Bullen. Phillips 1. c. S. 641 Anm. 12.

Apostel. Dazu kam auf der einen das Bildniss des Papstes, seit Clemens IV. auch dessen Familienwappen und blosser Name ). Die jetzigen Eigenschaften der Bullen sind:

1) Sie sind geschrieben auf starkem, dunklem fast schwärzlichem Pergament. 2) Die Schriftzüge sind die alten gallischen und zwar in der zur Zeit der Residenz in Avignon gebräuchlichen Form.

3) Die Sprache ist in der Regel ) die lateinische. Eine nichtlateinische Bulle in kirchlichen Angelegenheiten ist verdächtig. Der Context läuft ohne Interpunktion fort und beobachtet keine strenge Orthographie. 4) Der Styl ist ein constanter, mit zahreichen Klauseln und Wiederholungen. versehen, wohin namentlich die Derogations- und Damnations - Klausel, ferner die über die Authenticität öffentlicher notarieller Abschriften gehört. 5) Die Bullen sind ohne Ueberschrift. Sie beginnen in linea mit dem Namen (ohne die Bezeichnung der wievielte desselben Namens es ist) des Papstes (Pius nicht Pius IX.) und dem Zusatz: „Servus Servorum Dei.“ 6) Die Bullen sind in der Regel nicht vom Papste unterschrieben, sondern von mindestens einem Abbreviator der grössern Präsidenz ). Einige, die im Consistorium unterschrieben werden, tragen die Unterschrift des Papstes und der versammelten Kardinäle. Solche heissen bullae consistoriales), alle andren non consistoriales. Die Originale (Concepte) der Bullen unterzeichnet der Papst mit seinem Taufnamen ) und dem Worte Placet.

7) Ausgefertigt werden sie regelmässig in der apostolischen Kanzlei. Es gibt aber auch solche, die in der Datarie (expeditio de Curia o), der Camera und nicht in diesem förmlichen Wege expedirt werden.

8) Wesentlich ist das an einem weissen oder rothgelben seidenen 10) oder

4) Mabillon u. Marini 1. 1. c. c. geben über die sonstigen Zeichen: Datirung Monogramme, Kennzeichen u. s. f. den nöthigen Aufschluss.

Ueber den lächerlichen Streit, der sich daraus entspann, dass bisweilen Paulus zur Rechten steht, siehe Mabillon l. c. §. 13., Petra 1. c. §. 3. num. 39.

5) Für italienische Angelegenheiten, namentlich in Staatssachen, finden sich im Bullarium zahlreiche italienische; für die orientalische Kirche wird auch die griechische gebraucht. Petra 1. c. num. 24.

6) Bangen die röm. Kurie S. 433.

7) Das geschieht z. B. mit den Kanonisationsbullen, denen, wodurch die Concilien bestätigt werden.

8) Bangen Röm. Curie S. 411 ff.

Card. Wiseman Erinnerungen an die letzten vier Päpste u. an Rom in ihrer Zeit. Uebers. von II. Reusch Köln 1858. 8. S. 163. Anm.

9) Banyen a. a. O. S. 415. Ueber diese u. die Ausfertigung per cameram und per viam secretam s. noch Petra 1. c. n. 1. ff. Bangen S. 438 ff. Die Kanzleibullen heissen B. communes, die andren camerales, curiales u. secretae.

10) Bei Bullen in forma gratiosi (c. 5. de rescr. in VIto I. 3). Phillips a. a. O. S. 644.

hanfenen ") Faden angehängte Bleisiegel. Erst mit der Siegelung existirt die Bulle 12); ist das Siegel entfernt, so hat sie die Beweiskraft verloren 13). Dieses Siegel 14) hat die vorher angegebene Gestalt.

II. Werden die päpstlichen Schreiben auf kürzerem, weniger förmlichem Wege und ohne die Feierlichkeiten der Bullen erlassen, so heissen sie Brevia. Nachweisbar zuerst von Clemens IV. 15) (1265-1268), wurde in Privatbriefen des Papstes ein Wachssiegel gebraucht, das mit dem anulus piscatoris auf das Schreiben gedrückt wurde. Seit dem 15. Jahrhunderte 16) bediente man sich desselben auch für öffentliche Akte, und von da an ist der Unterschied ein praktischer. Die Eigenschaften eines Breve sind:

1) Die Breven werden auf weissem, feinem in länglicher Form geschnittenem Pergamente 1) geschrieben,

2) mit modernen lateinischen (s. g. italienischen) Buchstaben mit den gewöhnlichen Abkürzungen 18) und ohne Interpunktion,

3) in lateinischer (jedoch auch italienischer) Sprache,

4) in einfachem (ohne besondere Wendungen und Klauseln) Style,

5) haben als Ueberschrift den Namen des Papstes (PIUS PP. IX.), dann folgt in der Linie die Anrede (z. B. Dilecte fili Salutem et Apostolicam Benedictionem),

11) Bei den in forma dignum und bei den in Ehe- und Justizsachen s. g. literae ad lites, ad judices. Die Ausdrücke beziehen sich auf die Formeln, mit denen der Papst seine Genehmigung, also die Expeditionsbewilligung unterschreibt. Vgl. über diese u. andre Bangen Röm. Curie S. 415-418.

12) c. 5. X. de crimine falsi V. 20.

13) Gloss. Signatis ad can. 3. D. XCVII. „Item si filum ruptum sit, non dicuntur signatae.“ c. 5. X. cit.

14) Ueber den Geschäftsgang bei der Expedition s. Bangen S. 438 ff. bes. 449 fg. Auch goldne Fäden u. Siegel kommen noch vor bei Bullen, die an Brüder u. Neffen von Souveränen (wenn solche zu Bischöfen präconisirt werden) gerichtet sind. Bangen S. 450 Anm. 1. führt die Bulle für den Erzherzog F. E. B. von Olmütz Rudolph vom 5. Juni 1819 an.

Der Prägestock (Siegelstock) wird im Vatican durch den Präsidens plumbi aufbewahrt, beim Tode des Papstes vom Cardinal Kamerlengo zerschlagen. Der Nachfolger darf erst nach der Krönung Bullen ausfertigen lassen, vorher nur bullae dimidiae, bei denen die Rückseite des Siegels leer bleibt.

15) Mabillon 1. c. §. 11.

16) Siehe die Citate bei Mabillon 1. c.

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17) Phillips S. 647 sagt: entweder auf Papier oder Pergament." Mir ist noch nie ein auf Papier geschriebenes zu Gesicht gekommen.

18) Ich habe in der neueren Zeit Breven ohne jede Abkürzung und mit gewöhnlicher moderner Interpunktion gesehen.

6) sind unterschrieben vom Card. Secretarius Brevium oder seinem Substituten (mit der Formel z. B. Pro Dno Card. Machi Jo. B. Brancaleoni Castellani subs.), und haben

7) unten links auf dem Papier aufgedrückt das Siegel. Dies ist in röthliches oder grünes Wachs eingedrückt mit dem s. g. Fischerringe, annulus piscatoris. Dieser enthält das Bildniss des h. Petrus sitzend in einem Kahne in der rechten Hand die Schlüssel haltend, mit der Umschrift des regierenden Papstes (Pius IX. Pont. Rom.) um den Kopf 19). 8) Während die Bullen stets offene Briefe sind, werden die Breven auch verschlossen und von Aussen mit der Addresse versehen.

III. An sich kann jede Verfügung in der einen oder andren Form erlassen werden. Durch die Praxis hat sich aber festgestellt, dass gewisse Angelegenheiten nur durch Bullen, gewisse nur in forma brevis expedirt werden. Im Allgemeinen ist richtig, dass die wichtigeren Sachen, besonders die einen allgemeinen öffentlichen Character an sich tragenden durch Bullen, die minder wichtigen sich auf Einzelne und private Angelegenheiten beziehenden durch Breven abgemacht werden. Inwiefern aber der Inhalt eines Breves Gesetz sei oder nicht, lässt sich natürlich nur aus ihm selbst entnehmen 20).

IV. Ausser Bullen und Breven unterscheidet man noch bei den päpstlichen Briefen Litterae apostolicae im technischen Sinne und Chirographa. Mit dem ersten Namen bezeichnet man alle, auf Grund allgemeiner oder besonderer Vollmacht im Namen des Papstes verfasste und mit dessen Namen gezeichnete, jedoch nicht vom Papste selbst unterschriebene Schreiben. Sie werden von den päpstlichen Behörden bez. den päpstlichen Secretären verfertigt. Dieser Name ist also allgemein und umfasst auch die Breven. Werden die Briefe vom Papste selbst unterschrieben, so nennt man sie Chirographa; diese verfasst der Secretarius litterarum ad principes oder der für die litterae latinae. Manche minder wichtige Angelegenheiten werden durch einfache lit. apostolicae erledigt, während der Gebrauch der Chirographa mehr bei den Schreiben stattfindet, die eine Sache des persönlichen Vertrauens des Papstes u. s. w. sind.

19) Gewöhnlich wird aber jetzt das Siegel nur mit einer Stampiglie u. rother Farbe aufgedrückt, wie ich auf vielen Breven gesehen habe.

20) Ueber die Angelegenheiten, die früher durch Breven erledigt wurden, gibt guten Aufschluss Rebuffius Additiones in regulas Cancellariae ad regul. XXXIIII. §. Breve Apostolicum bis zu Ende. In der neuern Zeit hat Benedict XIV. durch Const. Gravissimum Ecclesiae vom 26. Nov. 1745 (auch abgedruckt bei Bangen a. a. O. S. 567 ff.) die Fälle, welche in Breven durch die Secretarie der Breven zu erledigen sind, vorgeschrieben, woraus sich also der Unterschied von den durch die Bullen bestimmten von selbst ergibt.

Ueber die Fälschungen der Briefe, die Kennzeichen der Aechtheit u. s. f. geben die Glosse und Commentatoren zu c. 5. X. de crimine falsi V. 20., ferner die genannten Werke Aufschluss. Es liegt nicht im Plane dieses Werkes darauf näher einzugehen.

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