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der angedeuteten Weise muss die Kirche sichtbar 10), eine äussere, ecclesia visibilis, externa, allgemein 11), eccl. catholica, heilig 12), sancta, apostolisch 13), apostolica, sein. Es muss weiter diese Anstalt ihrem Wesen nach vom Irrthume frei sein, unfehlbar, infallibilis 14). Diese Kirche, welche die von Christus zur Wirkung des Heiles gesetzten Mittel als Mitgift bekommen und rein und unverfälscht bewahrt hat, ist nicht dem Zufalle historischer Entwicklung noch der Willkühr der Individuen überlassen, sondern nothwendig von Anfang an eine, ecclesia una, in ihrem Glauben und ihrer äusseren Erscheinung, weil Christus nur eine Lehre als die wahre verkünden konnte, nur eine Kirche gestiftet hat, in diese nach Seinem Worte Alle eintreten sollen, weil jede Sicherheit, somit auch jede Pflicht zum Eintritte aufhörte, wenn mehre Kirchen vorhanden wären 15).

V. Diese eine, sichtbare, apostolische, heilige, unfehlbare Kirche ist nun nach ihrer Lehre und nach der Geschichte die katholische Kirche als die unter der Leitung des Papstes als sichtbarem Haupte und Nachfolger Petri und somit als Stellvertreter Christi (vicarius Christi) und der Bischöfe als Nachfolger der Apostel bestehende Gemeinschaft der im Glauben an Christus Verbundenen, und als die zur Verwirklichung des Reiches Christi auf Erden gestiftete Anstalt.

VI. Hieraus folgt, dass 1) alle Christen, auch diejenigen, welche sich nicht zur katholischen Kirche äusserlich halten, in einem weiteren Sinne als deren Glieder betrachtet werden 10), 2) es weder vom katholischen Standpunkte aus,

10) Denn ohne Sichtbarkeit wäre die Kirche nicht das Mittel zum Heile, könnte nicht der Eintritt in sie gefordert werden. Wie ist ohne Sichtbarkeit möglich, was Christus sagt bei Matth. X. 32. „Omnis ergo, qui confitebitur me coram hominibus, confitebor et ego eum coram Patre meo, qui in coelis est ?" v. 33.

11) Universalis für alle Zeiten und alle Völker ist sie, weil sie sonst nicht die wahre sein könnte, Matth. XXVIII. 18-20 (Anm. 4 und 6).

12) Sie muss selbst geheiligt sein und heiligen können, d. h. wer ihre Sätze hält, muss die Seligkeit erlangen können. Daraus folgt aber nicht, dass ihre Glieder sämmtlich Heilige macht sie heilig, und kann deshalb nicht vermeiden, Catech. Rom. 1. c. qu. 7.

sind, sondern ihrem Berufe nach und Böse in sich zu schliessen.

Gute

13) Die Apostolizität ist die unerlässliche Gewähr für die Wahrheit ihrer Ordnung und die richtige Hinterlegung der Lehren ihres Stifters.

14) Mein System S. 100, n. 1. Ohne Unfehlbarkeit hätte die Kirche keine Garantie dafür, dass die Religion Christi nicht gefälscht würde, weil sie ganz denselben verderbenden Einflüssen unterläge, welche die uranfänglich den Menschen geoffenbarte Religion verdorben haben, der menschlichen Schwäche, Leidenschaft u. s. w.

15) Möhler, J. A., Die Einheit in der Kirche. Tübing. 1843. 2. Aufl. 8. führt dies Thema aufs Glänzendste durch.

16) Der juristische Grund hiervon liegt in dem System §. 114 f., die weitere Durchführung und äussere Gestaltung in dem das. §§. 87. 88. Gesagten.

noch aus inneren Gründen überhaupt mehre christliche Kirchen geben kann 17). Nur eine christliche Kirche gibt es; wohl aber haben sich im Laufe der Zeit mehre Bekenntnisse, Confessiones, des christlichen Glaubens gebildet, die neben der Kirche als zu einer selbstständigen Existenz berechtigt von Seiten der Staaten anerkannt sind 18). Da nun jede solche Confession ihre Auffassung der christlichen Lehre für die wahre halten muss, wenn sie nicht ihre Existenz negiren will; so kam es, dass mit der civilen Anerkennung derselben eine Mehrheit von christlichen Kirchen auf dem Rechtsgebiete, insoweit dies dem Staate anheimfällt, angenommen wurde.

VII. Die Mittel und Wege, welche in der Kirche Allen und Jeden ihr religiöses Ziel, somit der Kirche Endzweck selbst, erreichen helfen, sind theils religiöse, auf übernatürlicher Kraft beruhend und den inneren Menschen, den Menschen nach seiner sittlichen Seite, erfassend, theils äussere, dem Rechtsgebiete anheimfallende, welche bestimmt sind, den unverkümmerten Gebrauch von jenen zu ermöglichen. Mit dieser äusseren Ordnung befasst sich nun die Wissenschaft des Kirchenrechts, deren Möglichkeit sich aus der Existenz einer kirchlichen Ordnung ergibt.

§. 2.

Die Kirche auf dem Rechtsgebiete. Die Gläubigen als Glieder der kirchlichen und staatlichen Ordnung.

I. An sich ist die Kirche weder hauptsächlich noch zunächst ein reines rechtliches Institut, ebenso wenig als die Familie, der Staat. Sie ist eine Gemeinschaft, eine Vereinigung in geistiger und äusserer Beziehung, eine Gesellschaft. Weil sie aber keine blosse Gemeinschaft im Geiste, keine blos im innern Bewusstsein vorhandene Gemeinschaft Gleichgesinnter, auch keine blosse „Gemeinde der Heiligen" ist ), sondern den Beruf hat, sich äusserlich allenthalben zu entfalten so kann ihre Wirksamkeit auch nicht auf das Gebiet der Religion, des Gewissens beschränkt bleiben. Vielmehr müssen in ihr selbst verschiedene Beziehungen sich ergeben, welche in die Aeusserlichkeit tretend ebensoviele Seiten des rechtlichen Lebens entwickeln.

II. Die Kirche hat, wie sich des Weitern im Rechtssysteme (Mein System §. 1. ff.) zeigt, eine feste Ordnung; in ihr ist ein Fundamentalunterschied

17) Das Gemeinsame aller christl. oder mehrer christl. Confessionen genügt eben nicht, um den Begriff der Kirche auf sie anzuwenden, weil deren nothwendige Merkmale fehlen. Das hat sachlich Walter K. R. §. 3. Anm. gegen Richter K. R. §. 4. richtig hervorgehoben.

18) System §. 86 u. 89 lehrt diese Entwicklung und ihre praktischen Folgen.

1) Dass man jetzt im Protestantismus das Moment der Anstalt in der Kirche mindestens ebensosehr betont als die Gemeinde der Heiligen, lehrt Richter K. R. §. 3. und ein Blick in Mejer Instit. des Kirchenrechts. 2. Aufl. Es versteht sich dies auch von selbst, sobald man dem Beispiele der katholischen folgend Pfarreien hat, Behörden, Vereine bildet u. dgl. m.

zwischen Hierarchie (lehrende, leitende) Stand des Clerus und Laienstand (hörende, gehorchende Kirche); jener ist hauptsächlich angeordnet, um die Gnadenmittel zu bereiten und zu spenden und hat deshalb gewisse ausschliessliche Befugnisse. So ist die Kirche sofort nicht abhängig von dem Willen eines oder vieler Einzelnen, sondern steht als Ganzes aufgebaut auf dem Felsen Petrus 2). Innerhalb dieses Kreises nimmt jedes Glied eine festgeordnete Stelle ein. Es ergeben sich hieraus 1) Beziehungen zwischen der Kirche und den einzelnen Gliedern (Individuen), sodann 2) der kirchlichen Individuen unter sich. Hiermit ist der Kreis der äussern Beziehungen noch nicht geschlossen. Denn nicht alle Menschen gehören der Kirche an, wenngleich dieselbe für Alle geschaffen ist. Das tritt bei den Ungetauften, den Nichtchristen, sogleich klar zu Tage. Aber auch jene Christen, welche ihre Autorität verwerfen, können äusserlich als ihre Glieder nicht betrachtet, oder bei der jetzigen Gestalt des Staatsrechts als ihr unterworfen behandelt werden. Da aber hierdurch der Beruf, die Aufgabe, die Eine für Alle zu sein, keineswegs fortfällt, da nach der Natur der Sache gegenseitige Berührungen zwischen den der Kirche angehörigen und nicht angehörigen Individuen vorkommen, da endlich auch die Kirche eine bestimmte Richtung gegen über den letztern einschlagen muss: so erhalten wir 3) Beziehungen der Kirche zu den ausserhalb ihr Befindlichen, 4) der kirchlichen und nichtkirchlichen Individuen zu einander. Diese Beziehungen überhaupt sind entweder begründet in religiösen Verhältnissen, sind Ausflüsse der Beziehung des Individuums zu Gott, oder sie ruhen in den hierauf fussenden ethischen moralischen Grundsätzen, oder sind endlich äussere. Solche äussere Beziehungen sind unerlässlich. Denn Sichtbarkeit der Kirche und äussere Angehörigkeit, Bekennen zu derselben sind fundamentale Eigenschaften der Kirche. Hierzu gesellt sich (§. 1.) deren Ausschliesslichkeit und Beruf, überall als die eine zu bestehen; Grundlage dieser Merkmale ist ihre unbedingte Nothwendigkeit. Daraus folgt, dass die Kirche die unbestreitbare Berechtigung hat, äusserlich nach ihrem Glauben, ihrer Lehre sich zu verbreiten, Anhänger zu werben, Gott zu verehren, von ihren Gläubigen anerkannt zu werden, dass dies Recht als ein unentziehbares, weil von Gott selbst gegebenes, somit von jeder Gewalt unabhängiges von ihr beansprucht wird; dass die Gläubigen bei äusserer Ausübung ihres Glaubens der Kirche zu folgen haben und diese Pflicht, weil des Einzelnen heiligste und der Grund seines ewigen Glückes, durch Nichts geschwächt oder aufgehoben werden kann. Mit dieser äussern, räumlichen Verbreitung der Kirche, ihrer beanspruchten Befugniss, äussere Anstalten zu treffen, der Auflage von äusseren Pflichten auf ihre Gläubigen ist die Handhabung einer blossen religiösen Ordnung unverträglich, der Eintritt der Kirche in das

2) Matth. XVI. 18. Et ego dico tibi, quia tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo ecclesiam meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam."

Rechtsgebiet von selbst gegeben 3). Denn bei dem fundamentalen Baue der Kirche bedarf es nothwendig einer äusseren Ordnung, damit die Rechte der Kirche gegenüber den Gläubigen, und gegenüber Dritten fest bestimmt, die Stellung der Individuen nach der kirchlichen Seite an sich, gegen einander und Dritten gegenüber ausser Zweifel, genau geordnet sei. Eine solche äussere Ordnung, d. h. Vorschriften, Normen, denen zwingende Kraft zukommt, deren Durchführung vom Willen des Einzelnen unabhängig ist, somit auch gegen seinen Willen ermöglicht werden muss, mit einem Worte Rechtssätze im Unterschiede von blossen Gesetzen des Glaubens, der Moral, sind unerlässlich, weil eine reine Willkür jede Ordnung unmöglich machte, den Bestand des Ganzen in Frage stellte. So liegt also die innere Nothwendigkeit des Rechts in der Kirche in ihrem Berufe selbst, die Wirklichkeit desselben ist gegeben mit der festen von ihrem Stifter aufgerichteten Ordnung.

§. 3.

Das Kirchenrecht. Begriff. Uebereinstimmung mit der Freiheit des Willens. Möglichkeit historischer Entwicklung.

I. Aus dem Gesagten folgt die Nothwendigkeit und Existenz von Recht in doppeltem Sinne. Einmal ist die äussere Ordnung durch feste Sätze getragen, welche die Stellung des Ganzen, der Individuen u. s. f. regeln, Recht im objectiven Sinne; sodann entspringt aus diesem Recht für die Individuen, welchen die Leitung der Kirche anvertraut ist, die activen Kirchenglieder, um mich so auszudrücken, sowie für diejenigen, deren Leben durch jene geleitet wird, die receptiven Glieder 1), der Inbegriff gewisser Befugnisse, die Fähigkeit

3) Bulle Pius VI. Auctorem fidei V. Kal. Sept. 1794. n. IV: Propositio affirmans: „Abusum fore auctoritatis ecclesiae transferendo illam ultra limites doctrinae ac morum, et eam extendendo ad res exteriores, et per vim exigendo id, quod pendet a persuasione et cordo, tum etiam multo minus ad eam pertinere, exigere per vim exteriorem subjectionem suis decretis“, quatenus indeterminatis illis verbis extendendo ad res exteriores notet velut abusum auctoritatis ecclesiae, usum ejus potestatis acceptae a Deo, qua usi sunt et ipsimet Apostoli in disciplina exteriore constituenda et sancienda: Haeretica num. V.: „Qua parte insinuat, ecclesiam non habere auctoritatem subjectionis suis decretis exigendae aliter quam per media, quae pendent a persuasione, quatenus intendat, ecclesiam non habere collatam sibi a Deo potestatem, non solum dirigendi per consilia et suasiones, sed etiam jubendi per leges, ac devios contumacesque exteriore judicio ac salubribus poenis coercendi atque cogendi", (ex Bened. XIV. in brevi Ad assiduas, anni 1755. Primati archiepiscopis, et episcopis regni Polon.): Inducens in systema alias damnatum ut haereticum."

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1) Dass in der katholischen Kirche nur der Clerus Rechte, die Laien nur Pflichten hätten, ist eine Anschauung, welche man bei Nichtkatholiken häufig antrifft, in der That auch aus manchen kathol. Darstellungen und leider dem Gebahren von einzelnen Geistlichen entnehmen kann. Sie ist aber gewiss weder dem Geiste des Christenthums, noch dem geltenden Rechte, noch der Geschichte entsprechend. Uebrigens wäre nichts besser, als wenn wie überhaupt jeder so auch stets der Clerus sich lebhaft seine Rechte zuerst immer als Pflichten vorstellte. Es stände dann um die Kirche besser.

zu gewissen Handlungen, der Anspruch auf bestimmte Dinge, was Alles ihr Recht im subjectiven Sinne, ihre Berechtigungen bildet. Diesen Berechtigungen werden bald ebenso viele Pflichten für den Berechtigten, Vorschriften für das Beanspruchen der Befugnisse korrespondiren 2), bald nicht 3). Daraus, dass in der Kirche bestimmte Mittel zum Wirken des Heiles hinterlegt sind, ergibt sich für den zu ihrer Benutzung Befähigten - unter Voraussetzung der Anwendbarkeit im einzelnen Falle und des Vorhandenseins der nothwendigen Erfordernisse - ein Recht auf deren Genuss, für die Kirche in der Person ihrer leitenden Glieder eine Rechtspflicht zu deren Spendung 4). Aber nicht jede aus dem göttlichen Gesetze sich ergebende religiöse oder moralische Verpflichtung trägt den Character einer rechtlichen. Wäre dies der Fall, so hörte das eigne Verdienst auf, sobald der Einzelne eine Pflicht nicht erfüllen wollte, und nur durch äusseren Zwang zu deren Einhaltung vermocht würde. Das aber ist nicht möglich, weil nach der Grundlehre der Kirche nicht der blosse Glaube, sondern nur zugleich die unter Mitwirkung der Jedem bereitstehenden göttlichen Gnade mit freiem Willen geübten guten Werke den Menschen rechtfertigen und sein Heil wirken lassen 3). Ueberblickt man nun den Kreis der in der Kirche zugleich als Rechtspflichten gesetzten religiösen und moralischen Verpflichtungen so ergibt sich, dass nur solche der letztern Arten zugleich Rechtspflichten sind, welche für die äussere Anerkennung der Kirche, für das Bekunden der kirchlichen Stellung des Einzelnen als unerlässlich erscheinen *),

2) So entspricht dem Rechte auf die österliche Kommunion die Pflicht dazu.

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3) So kann der Einzelne als Regel jederzeit zu beichten fordern vorausgesetzt die Beobachtung des modus legitimus, der keine eigentliche Beschränkung, sondern conditio juris ist, braucht es aber rechtlich nur einmal im Jahre, kann rechtlich auch anders nicht dazu verhalten werden.

4) So hat [ein Missverständniss ist bei der ausdrücklich hervorgehobenen Bedingung nicht möglich] der Gläubige ein Recht, Beicht gehört zu werden, die Kommunion, letzte Oelung, Ehe zu empfangen, der Pfarrer, Beichtvater ja auch für den Bischof oder Papst gibt es eine unbedingte Ausnahme nur, soweit die Natur der Sache sie nacht, die Pflicht, sie zu spenden. Der Gläubige hat ein Recht, Belehrung über religiöse Dinge zu fordern. Er soll stets den Glauben bekennen, äusserlich aber nur in bestimmten Fällen.

5) Siehe Canones de justificatione in Conc. Trident. Sess. VI. besonders can. 9. 19. 20. 32. Die Schwierigkeit, Religions, Moral- und Rechtspflichten zu scheiden einerseits, die Gefahr durch directen oder indirecten äussern Zwang Heuchelei, Scheinheiligkeit, folglich Unsittlichkeit anstatt Religiösität zu bewirken, 'andererseits müssen stets im Auge behalten werden, wenn es sich um Fixirung einer kirchlichen Verpflichtung durch ein mit äusserm Zwange zu verwirklichendes Kirchen oder Staatsgesetz handelt.

6) Diese zählt auf System §§. 117 ff. Dahin gehört weiter die Pflicht zur Eheschliessung, wenn Jemand überhaupt in einer Geschlechts-Verbindung leben will. Der Grund liegt im §. 121 des Systems. So kann es eine Rechtspflicht für das einer Selbstbestimmung, also handlungsfähige Individuum, in die Kirche einzutreten, welche mit äusserem Zwange durchzusetzen wäre, nicht (System §. 90); gewaltsame Bekehrungen können deshalb niemals gebilligt werden. e Rechtspflicht für die Unterstützung Armer.

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