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schritten angenommen werden, wenn eine solche ausdrückliche Erklärung vorliegt. Solche sind 1) gute Gewohnheiten und alte in Kraft bestehende Satzungen. Werden solche durch ein Gesetz verletzt, so wird angenommen, der Papst habe sie nicht gekannt und deshalb auch nicht abrogiren wollen 16). Man kann sich in einem derartigen Falle entweder einfach auf das jus commune berufen oder auch um Erklärung bitten. 2) So lange ein Rechtssatz in Kraft ist, soll er gehalten werden, vor Allem auch Seitens des apostolischen Stuhls, weil dies die Achtung vor den Gesetzen nothwendig fordert 1). Es wird mithin vermuthet, dass der Papst bei Vornahme eines Aktes, wenn er nicht ausdrücklich das Gegentheil erklärt, also seine Absicht zu dispensiren erkennen lässt, sich an das bestehende Recht halten wolle 18). 3) Hiernach hat weiter unbedingte Garantie jedes jus quaesitum. Ein wohlerworbenes Recht soll in seiner Ausübung so lange ungestört und ungeschmälert erhalten werden, als dies irgend möglich ist. Eine Aenderung oder Aufhebung ist demnach nur möglich, wenn a) der Zweck, das Wohl der Kirche dies erheischt. Denn hier tritt der Fall ein, wo der Einzelne der Gesammtheit Opfer bringen muss, oder wenn b) der Zweck nicht mehr erreicht werden kann, wegen dessen der Erwerb stattfand. Ausser diesen Fällen ist die Einwilligung des Berechtigten Bedingung der Aufhebung.

§. 20.

6. Verordnungen und Declarationen der Curialbehörden, Congregationum
Cardinalium, besonders Concilii Tridentini Interpretum, Gnadenbehörden
Stilus Curiae Romanae Decisiones Rotae Romanae
Cancellariae Apostolicae ').

Regulae

I. Zur Aushülfe und Unterstützung bei der Regierung der Kirche bedienten sich die Päpste von jeher ihres Presbyteriums bestehend aus dem

16) c. 1. de constit. in VIto. Licet Romanus Pontifex, qui jura omnia in scrinio pectoris sui censetur habere, constitutionem condendo posteriorem priorem, quamvis de ipsa mentionem non faciat, revocare noscatur, quia tamen locorum specialium et personarum singularium consuetudines et statuta, quum sint facti et in facto consistunt, potest probabiliter ignorare: ipsis, dum tamen sint rationabilia, per constitutionem a se noviter editam, nisi expresse caveatur in ipsa, non intelligitur in aliquo derogare."

17) Vgl. u. A. c. 1. 7. 14. C. XXV. qu. 1., c. 17 eod. qu. 2. u. viele der oben §. 13 und in diesem §. sub num. II-IV. citirten Stellen.

18) Das ergibt sich z. B. aus c. 4. X. de concess. praeb. III. 8. wo Innocenz III. sagt: Licet autem intentionis nostrae non sit, investituras de vacaturis factas contra canonum instituta rata habere, qui secundum plenitudinem potestatis de jure possumus supra jus dispensare, . . .“

1) Nur die Behörden kommen hier in Betracht, die für die ganze Kirche noch praktische Bedeutung haben. Vgl. mein System §. 37. 38. Ein Erlass, eine Entscheidung einer Behörde hat möglicherweise für die Kirche überhaupt keine Geltung mehr; trotzdem können frühere u. spätere solcher Behörden zur Ausbildung des Rechts sehr beigetragen haben, wie das z. B. mit den Urtheilen der Rota der Fall ist. Dies fällt unter §. 41.

römischen Klerus und den Nachbarbischöfen. An dessen Stelle sind die Cardinäle, Prälaten und sonstige Curialbeamten getreten. Die anfänglich in jedem einzelnen Falle stattgefundene Uebertragung von Geschäften hat sich allmälig dahin gestaltet, dass die Cardinäle in Congregationen vertheilt, ausserdem stehende Behörden errichtet, die Sachen unter dieselben so vertheilt wurden, dass einzelne mit richterlichen, andre mit administrativen Functionen, andre mit Ertheilung von Gnaden, endlich andre mit der formellen Erledigung (Expedition) betraut wurden. Dabei ist allerdings die Scheidung nicht so genau, dass nicht mehre Functionen bei derselben Behörde zusammentreffen.

II. Alle diese Congregationen und Behörden verrichten ihre Geschäfte kraft eines ständigen oder besondren päpstlichen Auftrages. Sie würden demnach schon zufolge allgemeiner Rechtssätze 2) als Mandatare des Papstes anzusehen sein, die von ihnen ausgehenden Entscheidungen somit dieselbe Kraft haben, als wenn sie vom Papste ausgingen, es sei denn dass der Papst ihre Facultäten beschränkt hätte. Da nun der Papst das Recht der Gesetzgebung für die ganze Kirche, die Oberaufsicht über dieselbe, die Gerichtsbarkeit über alle kirchliche Sachen und der Kirche angehörige Personen besitzt; da er bei der Ausübung seiner Berechtigungen nicht an bestimmte nothwendig einzuhaltende Bedingungen gebunden ist, sondern nach eignem Ermessen die zweck dienlichen Mittel dazu wählen kann; da endlich kein in der Verfassung der Kirche beruhender Grund der Uebertragung seiner potestas jurisdictionis an Andre im Wege steht: so folgt, dass der Papst diese in ihrem ganzen Umfange oder theilweise, für alle oder bestimmte Sachen, solchen Organen mandiren kann. Insoweit eine solche Uebertragung geschehen ist, hat die Verfügung der competenten Behörde gleiche Kraft mit einer päpstlichen. Nothwendige Bedingung ist aber die Einhaltung des Mandats, weil mit der

Literatur. Siehe die über die einzelnen Congregationen u. s. w. bei Bangen Röm. Curie an den betreffenden Stellen. Sodann noch überhaupt: Engel Prooem. num. 14 sqq. Reiffenstuel Prooem. §. VIII. T. I. p. 37 sqq., Schmalzgrueher Dissert. prooem. §. IX. T. I. p. 46 sqq., Gibert Proleg. P. I. T. XXIII. Böckhn Prooem. n. 49 sqq. u. A.

Für die Regulae Cancellariae insbesondre: Regulae, Ordinationes et Constitutiones judiciales Cancell. Apost. a sanctiss. Dom. nostris Pont. sum. Innoc. VIII. Jul. II. Clem. VII. Paul III, illustr. Paris commentar. ampliss. cum Alfonsi Zotti et alior. tum praec. Lud. Gomes . . 1545 fol. P. Rebuffi in den oben cit. Addit. in reg. Canc. Paris 1579, Joh. a Chokier Comment. in reg. Canc. apost. Colon. 1674 fol. Ausserdem hat darüber geschrieben Gonz. Tellez, Pelous, Quesada, Car. Molinaeus u. A., die man citirt und benutzt findet im Hauptwerke: Joan. Bapt. Rigentii Commentaria in Regulas, Constitutiones et Ordinationes Cancellariae Apostolicae Opus posth. Rom. 1744-1747. 4 Voll. fol. Siehe dazu die cit. Lehr- und Handbücher und: Rosshirt in v. Moy Archiv für Kath. Kirchenr. III. S. 373-395.

Reiches Material findet man auch noch in Laur. Vigilii de Nicollis Praxis canonica sive jus canonicum casibus practicis explanatum, constitutionibus apostolicis, sacrar. Congregationum 2 T. fol. Salisb. 1729. Tom. I. decretis recentior. et S. Rotae decisionibus illustratum Lit. C. §. II. (Tom. I. pag. 359 sqq.).

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2) reg. 72 jur. in VIto. Qui facit per alium est perinde, ac si faciat per se ipsum."

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Ueberschreitung des Auftrags Nichtigkeit des Akts überhaupt bez. soweit jenes überschritten ist 3) eintritt. Die Einhaltung des Mandats setzt, aber voraus: 1) übertragene Competenz in der Sache, 2) Einhaltung der als nothwendig vorgeschriebenen Form, bez. Befolgung des jus commune, 3) Erfüllung der besondren Bedingungen. Entspricht also der Erlass einer päpstlichen Behörde diesen Voraussetzungen, so hat er offenbar allgemeine Kraft.

III. Die Vollmacht, welche der Congregatio Cardinalium S. Concilii Tridentini Interpretum 4) ertheilt ist, besteht nach den päpstlichen Bullen, wodurch sie errichtet bez. ihre Geschäfte näher festgezetzt sind 5), in dem Rechte: a) der Entscheidung von Streitigkeiten, die sich auf Verhältnisse beziehen, über welche das Concil von Trient Bestimmungen getroffen hat. b) der Erklärung bez. authentischer Deklarationen der in Betracht kommenden Gesetze, namentlich aller decreta de reformatione des Concils nach vorheriger Anfrage darüber beim Papste ) c) mit ausdrücklicher päpstlicher Ermächtigung eigentlich neue Gesetze zu erlassen, sei es, dass durch s. g. interpretatio extensiva ein Satz unter ein bestehendes Gesetz gestellt wird, oder dass geradezu neue Vorschriften gegeben werden.

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IV. Was nun die Kraft der Resolutiones, declarationes und decreta betrifft, so ist dieselbe je nach der Beschaffenheit verschieden. Die resolutio") eines speciellen Falles, einer Parteiensache setzt natürlich voraus, einem andern Falle angewendet werden zu können, dass eadem causa vorliege d. h. eine gleiche Sache, gleiche Umstände und Gleichheit aller übrigen Verhältnisse, welche auf die Entscheidung der Rechtsfrage in einem einzelnen Falle Einfluss haben. Liegt das vor, so kann sich der kirchliche Richter unbedingt daran halten ).

Liegt eine generelle prinzipielle Declaration vor, so hat sie allgemein verbindliche Kraft wie ein päpstliches Gesetz, ohne dass eine Publikation erforderlich wäre. Denn es handelt sich um blosse Interpretation des Gesetzes, für welche keine Publikation erforderlich ist "). Es liegt hier aber in der

3) Arg. c. 40. X. de off. jud. deleg. I. 29.

4) Diese braucht hier nur besonders hervorgehoben zu werden, indem dasselbe von den übrigen analog gilt. Vgl. über diese Congregation Fagnani ad cap. Quoniam de constit.

(Tom. I. pag. 172 ff.)

5) Im Systeme sind sie bei den einzelnen Congregationen angegeben.

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6) In der bulla „Immensa Sixti V." heisst es: Cardinalibus vero Praefectis interpretationi et executioni Conc. Trid. si quando in his, quae de morum reformatione, disciplina, ac moderatione, ecclesiasticis judiciis, aliisve hujusmodi statuta sunt, dubietas aut difficultas emerserit, interpretandi facultatem, nobis tamen consultis, impertimur.“

7) Die Entscheidungen heissen deshalb resolutiones, weil die Rechtsfrage zufolge des Geschäftsganges als ein dubium (eine Frage) hingestellt wird, auf welche die Congregatio

antwortet.

8) Reiffenstuel 1. c. num. 137.

9) Glossa v. respondemus in c. Sicat nobis 5. de verb. signif. in VIto V. 12,

That eine authentische Auslegung des Gesetzgebers selbst vor, da die Congregation nur auctoritate apostolica handelt1o). Dass dieselbe ihre Competenz nicht überschritten habe, kann Jeder sofort selbst ermessen, da sie bekannt ist. Für die Einhaltung des gesetzlichen Weges, namentlich also dafür, dass, wo dies nöthig ist, der Papst vorher befragt sei, streitet nach der Natur der Sache wie bei jeder Behörde die Vermuthung 1). Man kann demnach einer solchen Deklaration nicht den Einwand entgegensetzen, sie sei nicht vom Papste genehmigt worden, noch verlangen, dass erst dieser Nachweis geführt werde. Um aber Fälschungen vorzubeugen und überhaupt, da eine Publikation nicht stattfindet, die Authenticität zu sichern, ist als Bedingung der Glaubwürdigkeit und mithin verpflichtenden Kraft dieser Declarationen verordnet, dass nur denjenigen Deklarationen der Congr. Concilii fides publica zukomme, welche, seien sie gedruckt oder geschrieben, von dem Cardinalpräfecten und Secretär der Congregation unterschrieben und mit der letztern Siegel beglaubigt seien 12). Hieraus folgt aber nicht, dass man anderwärts her bekannten unter gewissen Vorraussetzungen nicht auch Glauben beimessen könne. Es sind nämlich alle bei der Curie angesehenen Schriftsteller 13) einstimmig der Ansicht, dass man die von bewährten Autoren, namentlich solche, welchen als Sekretäre der Congregation 14) aus den Akten schöpften, mitgetheilten Resolutionen nicht bei Seite setzen dürfe. Hieran hält auch die Congregatio Concilii fest, indem sie, wie man sich fast aus jedem in dem Thesaurus mitgetheilten Falle überzeugen kann, selbst sich auf dergleichen beruft. An der Curie ist es bei der vortrefflichen Führung der Archive und Registraturen natürlich ein Leichtes, sich von der Authenticität zu überzeugen, weshalb hier diese Form nicht verlangt wird 15).

Was endlich die sub num. c. gesetzten decreta betrifft, so gelten dieselben

10) Anal. c. 4. de rescr. in VIto I. 3.; c. 22. de praeb. in VIto III. 4.

solito

11) Argum. e. 23. X. de elect. I. 6., c. 6. X. de renunc. I. 9., c. 7. X. de probat. II. 19. u. A. 12) Das ist zuerst auf Specialbefehl Urban VIII. durch Dekret der Congr. Conc. Trid. vom 2. Aug. 1631. bei Barbosa Jus eccl. univ. lib. I. cap. IV. n. 83. also lautend: „hujusmodi declarationibus, tam impressis et imprimendis, quam manuscriptis nullam fidem esse in judicio, vel extra a quoquam adhibendam, sed tantum illis, quae in authentica forma, sigillo, et subscriptione eminentissimi Card. Praefecti, et Secretarii ejusdem Congregationis pro für die Congr. Conc. Trid., dann auch für andre vortempore existentium munitae fuerint." geschrieben und wird nach dem römischen Curialusus als für alle Congregationen geltend angenommen. Vgl. Nicollis Tom. I. Lit. J. §. II. num. 25. 36. 48., Schmalzgrueber 1. c. num. 384 ff. Unterm 27. Apr. 1621 hatte die Congr. die ohne diese Merkmale im Umlaufe befindlichen Deklarationen auf Befehl Gregor XV. proscribirt. Fagnani 1. c. num. 59.

13) Dies sagen z. B. Nicollis, Card. de Luca (Annot. ad S. Conc. Trid. disc. 1. n. 17.), Fagnani (ad c. quoniam n. 59 de constit.), Reiffenstuel, Schmalzgrueber u. A.

14) Dies Amt haben z. B. bei der Congr. Concilii bekleidet Fagnani, Barbosa, Prosper de Lambertinis (Bened. XIV).

15) So Nicollis 1. c. num. 36. nach de Luca.

als constitutiones novae. Es muss deshalb, damit sie Geltung haben, von ihnen Alles gelten, was über die päpstlichen Constitutionen gesagt ist 16).

V. Ausser den Congregationen sind für das Recht auch die Grundsätze, welche bei den Gnadenbehörden der Curie allmälig Platz gegriffen haben, von grosser Bedeutung. Sie entscheiden nach der Natur der Sache, wie das bei jeder selbstständigen Behörde der Fall ist, zunächst in formeller Beziehung, also über die Art, wie die Gesuche zu stellen, einzubringen und zu behandeln sind. Dies übergehe ich als meinem Zwecke fremd 7). Sodann aber kommen auch die materiellen Grundsätze in Betracht, d. h. die Normen, welche theils auf Grundlage des jus commune, theils der besondren päpstlichen Constitutionen für diese Behörden, theils endlich des bei denselben ausgebildeten Gewohnheitsrechts (§. 41) in Betreff der Bedingungen für die Ertheilung und Wirksamkeit der Gnaden in Kraft stehen. Auch diese haben als auf demselben Grunde wie die Entscheidungen der Congregationen beruhend, unbedingte Geltung 18).

VI. Den Inbegriff der in der beschriebenen Art bei der Curie geltenden Grundsätze pflegt man den Stilus Curiae Romanae zu nennen und nach der obigen Unterscheidung von einem materiellen und formellen Stil zu reden. Von diesem Curialstil haben die Canonisten stets den Satz aufgestellt: Stilus Curiae habet vim legis, facit jus 19). Dass und inwiefern dieser Satz seine volle Richtigkeit habe, ist im Vorhergehenden zur Genüge dargelegt.

16) Oben §. 18. Sie werden auch öffentlich promulgirt. Beispiele: Die Instruction zur Abfassung der Visitationsberichte der Bischöfe, public. von Urban VIII. (Bullar. Rom. T. VI. P. I. abgedr. in der cit. Ausg. des Trid. pag. 494 ff.), Const. Greg. XV. Inscrutabili Non. Febr. 1622., welche eine Menge solcher Dekrete publicirt (abgedr. das. pag. 539 ff.), „Quum illud“ Bened. XIV. 14. Dez. 1742 (eod. pag.578ff.); Nicollis 1. c. num. 25. Reiffenstuel 1. c. num. 135., Böckhn Prooem. n. 50. Ersterer gibt noch andre Beispiele an und widerlegt überhaupt die gegen die hier ausgesprochene Ansicht über die Autorität dieser Entscheidungen erhobenen Einwürfe. Darüber handelt auch ausführlich Fagnani 1. c.; bei diesen findet man weitere Literatur.

Fagnani und Nicollis geben über das Verfahren der Congregationen, wenn bei der einen eine zum Gebiet der andren gehörige principielle Frage zu entscheiden ist, genauen Aufschluss. Widersprechen sich Entscheidungen derselben Congregation, so kommt darauf nichts an u. entscheidet die neuere als lex posterior. Nicollis 1. c. num. 25 i. f.

17) Das ist die trefflich gelöste Aufgabe des oft citirten Werkes von Bangen Die Römische Curie.

18) Dahin gehören die bei der Dataria und Poenitentiaria geltenden Normen. Besonders wichtig sind dieselben für die Beneficial- und Ehesachen. Für erstere fällt die Frage zusammen mit der über die Regulae Cancellariae. Für letztere sehe man Mein Handbuch des Eherechts Giessen 1855 S. 339 ff., 357 ff., bes. 364 ff.

19) Gonzalez in reg. 8. Canc. Glossa 6. num. 210. Reiffenstuel L. III. T. 35. num. 77., welche mehre decisiones Rotae anführen. Schmalzgrueber num. 384. Mayr Trismegistus jur. pont. Instit. prooem. num. 295. (I. pag. 71.). R ganti 1. c. ad reg. XLV. §. 1. n. 96 ff. (T. III. pag. 391.), der durch Entscheidungen der Rota darthut, dass derselbe auch den apostolischen Constitutionen derogirt. Cf. §. 41.

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