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VII. Während den generellen, prinzipiellen Resolutionen der Congregationen die Gesetzeskraft nicht abgesprochen werden kann, wohnt solche den in einzelnen Fällen getroffenen judiziellen Entscheidungen nicht bei. Dies gilt insonderheit auch von den Entscheidungen der eigentlichen Justizbehörden, namentlich der Rota Romana 20). Ihre Entscheidungen machen als Sentenzen eines Gerichtshofes nur jus inter partes. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass deren Entscheidungen, wenn solche in vielen Prozessen gleichförmig erflossen sind, eine gewisse selbstbedeutende Autorität zukommt (s. §. 41) 2).

VIII. Für das Verfahren einzelner päpstlicher Behörden bei Behandlung gewisser Gegenstände gibt es eine Anzahl von päpstlichen Vorschriften, die man unter dem Namen der Regulae (Constitutiones et Ordinationes) Cancellariae apostolicae zusammenfasst. Ihre Entstehung ist folgende 22). Seitdem durch Johann XXII. die bereits bestehenden, durch Benedict XII. die von Johann XXII. eingeführten päpstlichen Reservatrechte in Betreff der Besetzung der Kirchenämter erweitert und verändert waren, fand man für nöthig, der päpstlichen Kanzlei besondre Vorschriften über die Art und Weise zu ertheilen, wie diese Rechte evident zu halten und wie die Besetzungen selbst vorzunehmen seien. Dies sind die s. g. regulae reservatoriae. Zu diesen waren bis auf Martin V. noch verschiedene andre Regeln gekommen, welche sich auf das Verfahren in Appellationssachen, Dispensen, Ablässen u. s. f. bezogen. Es pflegte in der Regel jeder folgende Papst die Regeln seines Vorgängers auch für seine Regierung zu adoptiren 23). Aus diesen wurde dann von Papst Martin V. (1417-1431) eine vollständige Sammlung angelegt. Seitdem wurde es regelmässig so gehalten, dass der neugewählte Papst am Tage nach seiner Wahl und nach vorausgehender Einvernehmung der kundigsten Curialprälaten über deren Zweckmässigkeit die seines Vorgängers bestätigt und hierdurch für seine Regierungszeit mit Gesetzeskraft versieht 24).

Es gibt gegenwärtig und schon seit Langem 72 solcher Regeln. Man theilt sie ein in R. reservatoriae, welche sich auf das Beneficialwesen, und judiciales, die sich auf das Gerichtsverfahren und analoge Verhältnisse beziehen.

20) Nach der heutigen Praxis haben diese und die andren Justizhehörden überhaupt für die ganze Kirche keine Bedeutung mehr. Es kommt ein Prozess nur im Wege specieller Delegation an sie.

21) Card de Luca 1. c. disc. 32. n. 66., Engel 1. c. n. 17., Fagnanus ad c. cum venissent 12. X. de judiciis num. 31., Reiffenstuel 1. c. num. 140., Schmalzgrueber num. 396 sqq. Nicollis Prax. Canon. Tom. I. Lit. F. §. II. num. 201., Mayr 1. c. n. 271 sq., Böckhn n. 51. 22) Sämmtliche in Betreff der päpstlichen Reservationen in Betracht kommenden Quellenstellen führt an mein System §. 62.

23) Deshalb vergleicht man sie auch mit dem Edictum perpetuum des römischen Praetors. Vgl. Riganti In Prooem. num. 17., bei diesem findet sich die Geschichte vollständig dargestellt. 24) Riganti In Prooem num. 20 sq., wo die einzelnen Personen, die zu Rathe gezogen zu werden pflegen, aufgezählt sind. Abgedruckt sind die Regeln ausser in den citirten Commentaren bei Mansi Concil. Tom. XXVIII. col. 499 sqq., auch im Bullarium Roman.

In Betreff ihrer Geltung muss man einmal unter ihnen selbst unterscheiden, sodann auf das Gebiet sehen.

a) Alle Regeln, welche zum Gegenstand haben die Ausfertigung der päpstlichen Erlasse, haben als nur für die Curie erlassen, keine allgemeine Geltung 25).

b) Allgemeine Geltung haben aber nach dem Willen des Gesetzgebers die allgemeinen, welche sich auf die Besetzung der Beneficien, die Dispensationen, Indulgenzen u. s. f. beziehen 26).

c) Diese Geltung ist eine doppelte. Einmal haben dieselben in Folge der wiederholten stets gleichmässigen Anerkennung und Publikation als stilus curiae Geltung, sodann für die Lebenszeit des einzelnen Papstes als förmliche päpstliche Constitutionen.

d) Voraussetzung ihrer Geltung in den einzelnen Ländern ist aber, dass für diese kein entgegenstehendes Recht gilt. Das ist nun

a) in Deutschland (im Umfange des ehemaligen deutschen Reiches) in Betreff derjenigen der Fall, welche den Concordaten widersprechen 27). Die hierdurch nicht betroffenen, kamen in Deutschland fortwährend zur Anwendung 28) und sind durch die Praxis der Gerichte überhaupt recipirt worden 29).

8) In Frankreich war man ihrer Geltung Seitens der Parlamente entgegengetreten. Der Zustand vor 1801 war ein verschiedener 30). Seit dem Concordate von 1801 werden praktisch keine mehr gehandhabt, obwohl sich allerdings aus dem Concordate kein Grund hierfür angeben lässt. Die früher recipirten 1) haben hingegen auf Geltung Anspruch.

25) Schmalzgrueber 1. c. n. 391, der die Literatur angibt.

26) Schmalzgrueber n. 392 ff. Diese Unterscheidung ist deshalb möglich, weil nach der richtigern Ansicht die sämmtlichen Regeln nicht etwa als ein Gesetz, sondern als verschiedene einzelne Gesetze aufgefasst werden müssen. Riganti, In prooem. num. 28 sqq.

27) Vgl. Concord. inter Nicol. V. et Fridericum III. de a. 1448 (Münch, Concordate I. S. 88 ff.) §. de caeteris, Mein System §. 62. Riganti, In Prooem. num. 61 sqq.

28) Da die Concordate die päpstlichen Reservate zur Zeit der Vacanz des röm. Stuhls nicht suspendiren, wurden die betr. nicht aufgehobenen Regeln auch dann angewendet, obwohl anderwärts in solchen Fällen der Bischof conferirte, weil mit dem Tode des Papstes die Kraft der Regeln aufhört. Vgl. Schmalzgrueber n. 393., A. M. Engel 1. c. P. II. L. III. T. 5. §. 4. n. 49 (II. pag. 561 f.), dem widerlegt Riganti, In Prooem. num 61 sqq.

29) Es sind die s. g. regula XIX. de viginti, de idiomate XX., XXXV. de annali possessore, XXXVI. de triennali possessore. Ueber die erste und die beiden letztern s. mein System S. 344. Anm. 3., S. 522. Anm. 1. 2. und Riganti an den betreffenden Stellen. Die regula XX. fordert, dass der mit einem Kirchenamte zu Providirende der Ortssprache kundig sei. Sie ist um so wichtiger, als für utraquistische Gemeinden Kenntniss beider Sprachen erforderlich ist. 30) Riganti 1. c. n. 54 ff. Bouix 1. c. pag. 247 ff.

31) Dies sind dieselben vier, welche Anm. 29 genannt sind. Riganti 1. c. num. 120.

Schulte, Kirchenrecht.

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7) In den übrigen Ländern (Spanien, Neapel, Sicilien, italienische Herzogthümer) ist deren Geltung durch die neuern Concordate zum Theil etwas verändert 32).

e) Die Cardinäle sind von der verpflichtenden Kraft der Kanzleiregeln ausdrücklich ausgenommen 33).

Die Publikation der Kanzleiregeln geschieht durch den Vice-Cancellarius oder (wenn jene Stelle gerade vacant, bez. der Inhaber abwesend wäre) durch den Cardinaldekan 34). Sie erhalten aber Gesetzeskraft vom Momente der Approbation 35). Es hat dies die Wirkung, dass eine gegen dieselben in der Zwischenzeit von der Approbation bis zur Publikation vorgenommene Handlung nichtig ist, während eine solche nach erfolgter Publikation zugleich die auf die Uebertretung gesetzten Strafen herbeiführt 3°).

§. 21.

7. Verhältniss der Ordinarien zu der päpstlichen Gesetzgebung und zu den Erlassen der Curialbehörden. Remonstrationsrecht..

gebung sede apostolica vacante.

Päpstliche Gesetz

I. Aus der Bedeutung des bischöflichen Amts') ergibt sich die Pflicht und dieser entsprechend die Befugniss des Diocesanbischofs (Ordinarius) alle Anordnungen zu treffen, welche für die Leitung der ihm anvertrauten Diöcese erforderlich sind. Er ist der Kirche für diese verantwortlich und muss Alles thun, was an ihm liegt, um jeden Nachtheil abzuwenden. Diese Gewalt hat er aber nur als Glied der Hierarchie, also in Verbindung mit der Kirche, in Unterordnung unter dieselbe. Ueber ihm steht somit die Macht des allgemeinen Concils und des Papstes ex jure divino 2). Da diesen die Leitung der ganzen Kirche und zu dem Ende die allgemeine Gesetzgebung übertragen ist, so folgt, dass der Bischof dieser unterworfen ist, weil sonst die Einheit nicht möglich wäre. Der Gehorsam gegen die Gesetze der allgemeinen Synoden und des Papstes, die Berechtigung beider, den Bischof zu beschränken, ist demnach in

32) Ueber die frühere Geltung s. Riganti 1. c. n. 52-60, wo die verschiedenen Länder aufgezählt werden.

33) Reg. Canc. LXX. Die einzelnen Fragen erörtert Riganti h. 1. (Tom. IV. pag. 185 sqq.). 34) Riganti, In prooem. num. 43. Siehe daselbst n. 39-44. über Zeit, Art u. s. f. der Publikation.

35) In den ältern Ausgaben steht in der Einleitung: quas etiam ex tunc suo tempore duraturas observari voluit." Seit Urban VIII. heisst es: quas etiam ex tunc licet nondum publicatas et suo tempore duraturas observari voluit." Riganti 1. c. n. 45 sqq., num. 38. 36) Riganti 1. c. n. 40 ff., Reiffenstuel n. 107 ff., Schmalzgrueber n. 394. 1) System §. 29. Dass die Episcopi titulares hier nicht in Betracht kommen, bedarf bei deren Zwecke und Stellung keiner Erwähnung. Vgl. System §. 42. Hier ist auch noch §. 24. im Auge zu behalten.

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2) Die Provinzialsynode ist juris positivi und kommt hier nicht in Betracht.

der Verfassung der Kirche nothwendig enthalten. Hieraus ergibt sich die Unrichtigkeit des abstracten Satzes: Quisque Episcopus in sua dioecesi Papa est 3), oder wie man ihn auch fasst: „Quidquid potest Pontifex in universo orbe, si ea excipias, quae totius ecclesiae statum respiciunt, uti fidei articulum definire, potest episcopus in sua dioecesi, nisi specialiter Papa sibi illud reservaverit.“

Es untersteht also jeder Bischof den päpstlichen (und allgemeinen Synodal-) Gesetzen. Daraus folgt, dass seine Annahme nicht erforderlich ist, um jenen Gesetzeskraft überhaupt oder für die einzelne Diöcese zu verleihen *). Soll ein solches Gesetz allgemein oder für ein bestimmtes Gebiet Wirkung haben, so soll jeder bez. die betreffenden Ordinarien dasselbe, damit es allgemein bekannt werde (§. 18. und 23. 101.), auch seinerseits publiciren 5). Päpstliche Erlasse unterliegen also dem Urtheile des einzelnen Bischofs im Allgemeinen nicht, mögen sie sich auf Gegenstände des Glaubens, des Cultus oder der Disciplin beziehen.

II. Diese Pflicht der Bischöfe hat aber ihre Grenzen an der andren für das Wohl der Diöcese bei eigner Verantwortlichkeit Sorge zu tragen. Es steht der Bischof nicht als blosser Mandatar oder Beamter da, welcher zu gehorchen hätte, nöthigenfalls jede Responsabilität auf seinen Vorgesetzten wälzend. Solches wird ausgeschlossen durch die Nothwendigkeit des Episcopates und dessen in jure divino fussenden Rechte. Der Bischof darf und muss sich folglich die Frage stellen ist das Gesetz für den Zustand Deiner Diöcese angemessen? wird nicht

3) Bulle Pius VI. Auctorem fidei V. Kal. 1794. num. VI. „Doctrina synodi, qua profitetur; „Persuasum sibi esse, episcopum accepisse a Christo omnia jura necessaria pro bono regimine suae dioecesis", perinde ac si ad bonum regimen cujusque dioecesis necessariae non sint superiores ordinationes spectantes sive ad fidem et mores, sive ad generalem disciplinam, quarum jus est penes summos Pontifices et concilia generalia pro universa ecclesia: Schismatica, ad minus erronea." Bened. XIV. De syn. dioec. L. IX. cap. 1. n. 5 ff.

4) Bulle Auctorem fidei num. VIII.: „Item quod et sibi persuasum esse ait, „Jura episcopi a Jesu Christo accepta pro gubernanda ecclesia nec alterari, nec impediri posse; et ubi contigerit horum jurium exercitium quavis de causa fuisse interruptum posse semper episcopum ac debere in originaria sua jura regredi, quotiescunque id exigit majus bonum suae ecclesiae", in eo, quod innuit jurium episcopalium exercitium nulla superiori potestate praepediri aut coerceri posse, quandocunque episcopus proprio judicio consuerit minus id expedire majori bono suae ecclesiae: „Inducens in schisma et subversionem hierarchici regiminis, erronea.“

Vor Allem aber daselbst num. XI.: Sententia enuntians, veteri majorum instituto ab apostolicis usque temporibus ducto, per meliora ecclesiae saecula servato, receptum fuisse, ut decreta aut definitiones, aut sententiae etiam majorum sedium non acceptarentur, nisi recognitae fuissent et approbatae a synodo dioecesana“: „Falsa, temeraria, derogans pro sua generalitate obedientiae debitae constitutionibus apostolicis, tum et sententiis ab hierarchica superiore legitima potestate manantibus, schisma fovens et haeresim."

5) Bened. XIV. De syn. dioec. Lib. IX. IV. sqq. gibt hiervon Beispiele und sagt dann cap. VIII. n. 1: In superioribus capitibus demonstravimus, nihil ab episcopis in synodis statuendum esse, quod apost. sedis juribus ac praerogativis adversetur; ex quo sequitur, ut debita illius constitutionibus obedientia praestari debeat etiam in iis quae ad disciplinam pertinent."

etwa durch dessen Anwendung ein Schaden herbeigeführt, gerade der vom Gesetzgeber gewollte Zweck vereitelt? Denn diesem ist eine Kenntniss der faktischen Verhältnisse nicht zuzumuthen "). Auf diese aber stete Rücksicht zu nehmen liegt im Wesen der Kirche ). Die lokalen Verhältnisse können jedoch nicht auf jede Art von Gesetzen Einfluss haben. Ein solcher ist undenkbar 1) bei dogmatischen Constitutionen. Diese haben zum Gegenstande Dinge, welche absolut nicht verschieden in der Kirche angenommen oder behandelt sein können. Weil nun ein päpstlicher Erlass in Betreff solcher dem Urtheile des einzelnen Bischofs nicht unterliegen kann (§. 19 sub. I.), so ist deren Publikation und Ausführung unbedingt nöthig ). Es bleiben. mithin nur übrig die sich auf die Disciplin beziehenden Constitutionen. In Betreff deren ist aber das bischöfliche Urtheil ausgeschlossen 2) bei den Erlassen, welche zum Gegenstande haben den Ritus, die Sacramente und die vita Clericorum. Für solche Dinge, welche überhaupt nur vom apostolischen Stuhle in den Grundsätzen bestimmt werden und für welche Einheit nothwendig ist, wird ein Prüfungsrecht nicht zugestanden ).

3) Wenn eine Constitution ausdrücklich den Willen zu erkennen gibt, eine unbedingte allgemeine Geltung zu behaupten, ohne Rücksicht auf etwaige Abweichungen, Gewohnheiten u. s. w. einzelner Diöcesen, so ist von selbst jede Remonstration ausgeschlossen.

6) c. 1. de constit. in VIto I. 2. Oben §. 19. sub. VI.

7) Oben §. 3. sub. III. Benedict XIV. l. c. num. 1.: „Verum quia disciplina varia est pro locorum et temporum ratione, ac fieri potest, ut aliqua constitutio licet, plerisque orbis christiani dioecesibus utilis, alicui tamen provinciae, aut particulari dioecesi minus opportuna dignoscatur; idcirco operae pretium duximus hic explicare, qua ratione se gerere debeant episcopi, qui aliquam pontificiam constitutionem dioecesis suae rebus minime conducere arbitrantur, debito erga summos pontifices et apostolicam sedem obsequio desint."

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Benedict führt dann 1. c. n. 2. aus, dass selbstredend hier von Rescripten keine Rede sei, indem der Executor, wenn er an deren Wahrheit zweifle, nach c. 5. 20. X. de rescr. u. c. 6. X. de praeb. die Ausführung suspendiren könne. Vgl. oben §. 16. sub num. VIII.

8) Bened. XIV. 1. c. num. 3.: „Multa minus hic agitur de pontificiis constitutionibus dogmaticis, quae ad fidem pertinent; cum in his irreformabile sit Romani Pontificis judicium.“ Soll die Möglichheit der Suspension gegeben sein, so muss auch die Möglichkeit des Aenderns vorliegen. Das aber hiesse hier die des Irrthums zugeben. Sowenig es nun auch ein ausdrückliches Dogma ist, dass der Papst für sich unfehlbar sei, ebenso ist doch sofort ersichtlich, dass die Behauptung oder gar, wie das im vorausgesetzten Falle statthätte, die selbst nur stillschweigende Erklärung der Kirche, dass derselbe in Glaubenssachen irrige Entscheidungen erlassen könne, nach der Natur der Kirche unmöglich ist.

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9) Benedict. XIV. 1. c. Selbst Petrus de Marca De concordia sac. et imp., den Benedict auch citirt, sagt L. II. c. 7. n. 8: Unde est quod de ritibus, ceremoniis, sacramentis, cleri censura, functione, conditionibus, et disciplina canones a conciliis, et decreta a Pontificibus Romanis, tanquam de materia sibi subjectis, frequentissime edantur, et vix ulla proferri possit constitutio Principum, quae hac de re lata fuerit ex mero potestatis secularis imperio. Secutas quidem hac in parte leges publicas videmus, sed non antecessise.“

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