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Bedeutung für das ganze Rechtsgebäude. Tragen gleichwohl einzelne Abschnitte das Gepräge einer fast monographischen Ausführlichkeit, so muss deren praktische Bedeutung und der Umstand, dass bald ein erster Aufbau [wie in der ganzen zweiten Abtheilung] bald die Verwerfung von Theorieen stattfindet [beim Gewohnheitsrechte, Privilegien], welche Vielen lieb geworden sind, dies entschuldigen, da mir verboten war, zu verwerfen, ohne, selbst auf die Gefahr des Zuviel hin, genügend aufzubauen, und geboten, keinen Satz aufzustellen, dessen Begründung mit ihm selbst nicht geliefert würde. Musste ich auch des Gleichmaasses halber die s. g. äussere Rechtsgeschichte [formellen Rechtsquellen u. s. w.] ausführlich darstellen, so konnte ich im Einzelnen mich hierbei verhältnissmässig kürzer fassen. Rücksichtlich dieses Theiles [Abth. I. Abschn. II.] war ich in der glücklichen Lage, auf den vielen trefflichen Vorarbeiten fussen zu können, und habe auch im Ganzen nichts Neues bieten. wollen, noch bei dem zugemessenen Raume können.

Sowohl bezüglich des zuletzt genannten Abschnittes wie überhaupt ist stets absichtlich auf's Gewissenhafteste und Genaueste von mir jede benutzte Schrift, die Art und der Umfang des Gebrauchs angegeben. Der dogmengeschichtliche Charakter mancher Untersuchungen gebot mir, die Meinungen der Aeltern und Neuern häufiger anzuführen, als dies sonst würde geschehen sein. Ich hoffe sowohl dieserhalb als wegen des öftern Zurückgehens auf die Glosse um so weniger Tadel zu erfahren, als keinem Zweifel unterliegt, dass die Anknüpfung an dieselbe gerade für solche Untersuchungen einen fruchtbaren Ausgangspunkt darbietet. Der Bequemlichkeit wegen ist das Verzeichniss der Lehrbücher und anderer allgemeinen Werke, die in diesem Bande und dem Systeme citirt werden, beigegeben, während alle monographische Literatur bei den einzelnen Punkten, welche das genaue Register leicht nachweist, auf geführt ist.

Die Literaturgeschichte beabsichtigte ich gleichzeitig mit diesem Bande zu ediren, stehe aber davon ab, weil ich an einem ausführlichen Werke arbeite, das ausser der Geschichte der Glossatoren, ihren Schriften, sowie der spätern Schriftsteller sich die Aufgabe setzt, die innere Entwicklung der Literatur, die Einwirkung der bedeutendern Schriftsteller auf die Rechtsbildung u. s. f. darzustellen. Was selbst die ausführlichsten Darstellungen liefern, ist bei aller Trefflichkeit nicht geeignet, in die Entwicklung der Literatur einen genügenden Einblick zu verschaffen. Die Lehr- und Handbücher bieten nur Notizen, meistens nicht umfangreicher, als dieser Band gelegentlich solche auch gibt. Die Literaturgeschichte gehört nicht zur Darstellung des Rechts. Da ich diese für das ganze Kirchenrecht nunmehr vollendet habe, brauche ich mit jener nicht zu eilen. Was mir an gedruckten Werken irgend zu Gebote stand, habe ich benutzt, auch nach Zeit und Gelegenheit viele handschriftliche Studien gemacht. Wollte ich Unvollkommnes geben, so brauchte ich mein leicht zwei Bände füllendes Manuscript nur zu ediren. Vollkommnes soweit dies überhaupt und besonders bei der Beschaffenheit dieser Disciplin möglich ist -zu bieten, dazu muss ich noch mehre lange Reisen machen. Ob und wann dies möglich sein wird, hängt nicht von meinem Willen allein ab. Sollte es mir voraussichtlich für eine Reihe von Jahren noch nicht möglich sein, so werde ich, da die Abfassung der Geschichte seit der Mitte des 15. Jahrhunderts durch keine Reisen bedingt ist, das Werk ediren, indem ich der Hoffnung lebe, dass Ferienreisen einerseits noch manche Lücke ausfüllen werden, und andrerseits die trefflichen bereits gelieferten, sowie die in Aussicht

stehenden Arbeiten von Maassen, der für die Glossatorenzeit einen ähnlichen Plan hegt und mit glücklicherer Musse verfolgen kann, für die ältere Zeit des Besuchs mancher Bibliothek mich überheben.

Bei diesen Studien sind unausgesetzt jene Zwecke verfolgt, welche in der Vorrede zum System als die allgemeine rechtsgeschichtliche Aufgabe der Kirchenrechtswissenschaft bezeichnet wurden. Je nachdem mir Musse gegönnt ist, sollen über das canonische Privat-, Prozess-, Straf-Recht u. s. w. Monographien veröffentlicht werden, weil ich einsehe, dass sich diese Untersuchungen weder in einem Bande zusammenfassen lassen, noch auch, sollen sie sämmtlich vollendet sein, in dem nächsten Decennium erscheinen können.

Möge man diese Bemerkungen nicht so auffassen, als wollte ich den Leser von mir unterhalten, sondern als durch die Verpflichtung geboten gütig aufnehmen, von einem Plane Rechenschaft abzulegen, den man einmal publici juris gemacht hat.

Zum Schlusse finde noch eine Bemerkung ihre Stelle.

Bezüglich mancher Fragen der II. Abtheilung habe ich mich nicht begnügt mit der blossen geschichtlichen Entwicklung und Construction der Rechtssäte, sondern auch Gründe der Zweckmässigkeit, Billigkeit beigebracht, Einwürfe gegen die katholische Kirche widerlegt, kurz einzelne Reflexionen und Erörterungen gemacht, welche vielleicht als unnöthig oder gar ungehörig dem Tadel ausgesetzt sein werden. Sie sind doppelter Art: die principielle Auseinandersetzung zwischen Kirche und Staat und die Vereinbarungen mit der katholischen Kirche u. dgl. in den deutschen Staaten. Für jene ist die innere Rechtfertigung des Vorganges erbracht durch den Standpunkt, dass zwei, obgleich für ganz verschiedene Gebiete wirkende, selbstständige Gewalten in Betracht kommen; denn hiermit entfällt von selbst die juristische Möglichkeit, auf den Aussprüchen und Satzungen der einen beide Gebäude aufzuführen. Man hat also die Natur jeder Macht als Ausgangspunkt zu nehmen für das, was man ihr zusprechen muss, dabei aber für das, was man der einen im Verhältnisse zur andern zutheilen kann und darf, den Endzweck beider und das Ziel im Auge zu behalten, dass die wirkliche Wohlfahrt der Menschheit als die Hauptsache erscheint, zu der sich alles Uebrige nur als Mittel verhält, dass dieses Ziel aber nur durch Harmonie, nicht durch Trennung, durch eine von Einerleiheit und Einheit sehr wohl verschiedene Einigkeit zu erreichen ist. Die Vereinbarungen bieten Versuche, oder, besser gesagt, wirkliche Grundsteine dar, welche zur Herbeiführung der Eintracht zwischen beiden Gewalten mit Rücksicht auf unsere Zeiten und Verhältnisse gelegt sind. Allen ist bekannt, dass, den Meisten auch, wesshalb und wie, gegenüber der hatholischen Kirche, oder, das läuft praktisch auf Eins hinaus, der sie repräsentirenden Hierarchie, ein grosses Misstrauen herrscht, dessen wenigstens äusserlich erkennbare und meist auch aufgedeckte Hauptquelle in der Meinung liegt, es habe und verfolge die Hierarchie nur ein Ziel: Unterjochung des Staats, Zurückführung von Zuständen einer Zeit, welche ihr als Ideal und somit Paradies staatlich-kirchlichen Gesellschaftslebens erscheine. Ausserdem haben freilich noch mancherlei sonstige Gründe beigetragen, worauf es hier nicht ankommt. Man wird nicht in Abrede stellen, dass thatsächlich es dahin gekommen ist, bei Feststellung des der Kirche anzuweisenden geistlichen Gebietes, von vielen Seiten anstatt der Grenzberichtigung nach dem unzweifelhaften Rechte, hierfür den Maassstab der Zuträglichkeit für den Staat, Zweckmässigkeit im Hinblicke auf concrete Zustände anzulegen. Von diesem Ge

sichtspunkte aus hat man besonders die neuesten Vereinbarungen mit dem apostolischen Stuhle zum Gegenstande der heftigsten Angriffe, zum Theil leider mit sehr unehrlichen, gehässigen und gefährlichen Mitteln, gemacht, ohne zu bedenken, dass einmal in diesen Vereinbarungen von Seiten des Papstes in manchen Dingen ein Zustand zum gesetzlichen erhoben ist, welchen jeder rechtliche Mann bis dahin für eine Verletzung des guten Rechts der katholischen Kirche halten konnte, und sodann auch in keiner dieser Vereinbarungen der Kirche auch nur ein einziges Recht, irgend eine Befugniss gegeben ist, welche man in der Weise, wie sie gegeben ist, principiell als staatliche erklären müsste, dass aber auf der andern Seite, wie ich oft betont, mit Recht, dem Staate mancherlei Rechte zugestanden wurden, die Jeder vom principiellen Standpunkte aus für kirchliche halten muss. Völlige Objectivität in allen solchen Fragen war mein aufrichtiges Bestreben. Dass ich diesem treu geblieben, werden gewiss auch Jene nicht in Abrede stellen, welche bezüglich des Resultates oder der Principien andrer Ansicht und Ueberzeugung sind. Aus der juristischen und principiellen Rechtfertigung der Concordate u. s. f. folgt nicht, dass jede einzelne Bestimmung für musterhaft, dem jetzigen Zustande allein zuträglich oder nothwendig erklärt werde. Nicht um eine Kritik der Gesetze u. s. w. vom kirchenpolitischen Gesichtspunkte handelte es sich, sondern um Erörterung und Feststellung der Befugnisse von Kirche und Staat auf dem gemeinsamen und getrennten Gebiete. Soll diese Arbeit praktische Früchte tragen, so muss sie leider das heutzutage bei Vielen aus allen Schichten der [staatlichen und kirchlichen] Gesellschaft geschwundene, mindestens abgestumpfte oder unklare Rechtsbewusstsein wecken und neu beleben. Hierzu beitragen zu wollen, bekenne ich offen als meine Absicht, da ich keine grössere Feindin der Ordnung kenne als die Willkür, keine höhere Freiheit als das ungehinderte Leben nach dem Rechte. Recht in der Kirche für den Bischof und den einfachen Kaplan, Recht für den Geistlichen und den Laien, Recht für Alle und den Einzelnen, das ist und soll sein das Lebensprinzip der kirchlichen Ordnung. Dessen Bethätigung bleibt aber insolange eine unmögliche, weil gehemmte, unfreie, nach der Erfahrung leicht in das Gegentheil der Willkür zu verwandelnde, als die Kirche der nöthigen Freiheit entbehrt. Je offener und entschiedener man aber diese als Rechtsforderung hinstellt, um so schärfer und genauer sollte man sich auch dessen bewusst sein, was darunter zu verstehen ist. Das ist für kein Gebiet wichtiger als für die Gesetzgebung, weil gerade hier durch unklare Auffassungen und die hieraus folgende Collision der Gesetze jene Conflicte hervorgerufen werden, welche der am Meisten bedauert, dem Kirche und Staat am Herzen liegen. Damit nun die Untersuchung dieser Aufgabe gewachsen sei, mussten die erhobenen Einwürfe widerlegt werden. Ich habe mich bestrebt, dies zu thun in möglichster Kürze und ohne über Personen und Zustände eine Kritik zu üben, ohne auf Ereignisse der neuern und neuesten Zeit einzugehen, weil ich keine Tendenz- oder Gelegenheitsschrift biete. Und so lasse ich dann das unter dem Eindrucke erschütternder welthistorischer Ereignisse und der traurigen Voraussicht, dass dem Staate, wie der Kirche, letzterer leider nicht allenthalben ohne Schuld des Klerus, noch schwere Prüfungen sich nahen werden, vollendete, mir durch die mit grossen Opfern erkaufte Muse für dessen Bearbeitung lieb gewordene Werk in die Oeffentlichkeit treten mit der Zuversicht, dass, wer objectiv und billig ist, zugestehen werde, es seien ohne Tendenzmacherei, ohne Liebäugelei nach Rechts und Links, jene Sätze hingestellt und begründet, welche aus der

Aufgabe und Verfassung der Kirche einerseits, dem Zwecke und Wesen des Staats andrerseits, bei dem eingetretenen Zustande als die richtigen und für das Leben fruchtbringenden anzunehmen wenigstens gute Gründe vorliegen.

Sollten noch einzelne im Ausfallen oder Versetzen von Buchstaben bestehende Druckfehler mir entgangen sein, so bitte ich diese gütigst mit der Ent fernung des Druckortes zu entschuldigen.

Prag den 6. Mai 1860.

Schult e.

Allgemeine Literatur.

Die Monographien sind stets bei den betreffenden Materien angegeben.

A. Encyklopädische, methodologische Einleitungen und

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Grundrisse.

Bluhme, Fr., Das Kirchenrecht der Juden und Christen, Halle 1826, 1831.
System des in Deutschland geltenden Kirchenrechts, Bonn 1858.
Buss, Die Methodologie des Kirchenrechts u. s. w., Freib. i. Br. 1842.
Jacobson, H. F., Kirchenrechtl. Versuche zur Begründung eines Systems des
Kirchenr., Königsb. 1831, 33. 2 Hefte. 12.

Michelsen, A. L. J., Grundr. zu Vorlesungen über kath. und prot. Kirchenrecht, Jena 1842.

Müller, Andr., Grundr. des Kirchenrechts u. s. w., Würzb. 1833.
Ortloff, Fr., Grundr. des kath. und protest. Kirchenr., Jena 1842.
Rosshirt, C. F., Grundr. zum Kirchenr., jetzt unter d. Titel: Lehrbuch
des Kirchenr. 3. Aufl. Schaffh. 1858 abgedr.

Scheurlen, C. F., Grundr. zu Vorles. über das kathol. und protest. Kirchenr., Tüb. 1825.

Schmidtlein, Fr., Grundr. zu Vorles. über d. kath. u. prot. Kirchenr. Münch. 1826.
Vermehren, Ed., Das Kirchenr. der deutsch. Protest. u. Kathol. Jena 1828.
B. Einleitende Werke, Werke über die Geschichte, Literatur und
Quellen des Kirchenrechts im Allgemeinen.

Bickell, Bouix, Doujat, Floercke, Gitzler, Glück, Hase, Lakics, Lang, Mulzer,
Pertsch, Pfaff, Riegger, Rosshirt, Spittler, Thomasius, Zech.

vollständige Titelangabe nebst andern literar-historischen verzeich net S. 262 fg.

Die Literatur zu den einzelnen Sammlungen, Gesetzen, Concordaten u. dergl. sehe man an den betreffenden Orten.

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