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Das

KATHOLISCHE KIRCHENRECHT.

Von

Dr. Joh. Friedrich Schulte.

Erster Theil.

Die Lehre von den Rechtsquellen.

Giessen, 1860.

Ferber'sche Universitäts-Buchhandlung.

(Emil Roth.)

DIE LEHRE

von den

Quellen des katholischen Kirchenrechts

mit vorzüglicher Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in den
deutschen Bundesstaaten.

Von

Dr. Joh. Friedrich Schulte,

ord. Professor des Kirchen- und deutschen Rechts, fürsterzbischöfl. Ehegerichts- und
Consistorialrathe in Prag.

Giessen, 1860.

Ferber'sche Universitäts-Buchhandlung.

(Emil Roth.)

Vorrede.

Diesen ersten Theil in kürzerer Zeit auf das bereits im Sommer 1856 gedruckte System des allgemeinen katholischen Kirchenrechts" folgen zu lassen, bin ich theils durch meine umfangreiche lehramtliche Thätigkeit, theils seit Januar 1857 durch viele Arbeiten bei dem hiesigen Ehegerichte, endlich durch manche sonstige zeitraubenden Arbeiten abgehalten worden. Zu diesen in meinen äusseren Verhältnissen liegenden Gründen trat der Umstand, dass ich für viele Materien keinen Vorgänger habe, darum aber desto sorgfältiger und langsamer arbeiten musste.

Es ist die Lehre von den Quellen des Kirchenrechts hier in einem Umfange erörtert, welcher zu dem ihr in den ältern wie neuern Werken eingeräumten bedeutend absticht. Hierzu bewog mich die Erwägung, deren Richtigkeit zu prüfen sich mir vielfache praktische Gelegenheit darbot, dass für die Praxis gerade in unserer Zeit diese Materie von der grössten Bedeutung ist und von Tag zu Tag an solcher zunimmt, die Lösung vieler Fragen aber aus den neuern Werken zum Theil gar nicht, aus den ältern nur mühsam, soweit dies überhaupt geht, geschöpft werden kann. Für das Leben aber zu wirken, halte ich für die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Ohne erschöpfende Behandlung der Materien dieses Bandes fehlt zudem dem Gebäude des Kirchenrechts der Schlussstein, weil gerade in diesen Verhältnissen und Beziehungen die Stellung der Hierarchie sich am Concretesten ausprägt, erst durch genaue Betrachtung der Berührung zwischen staatlicher und kirchlicher Gesetzgebung, sowie der von Kirche und Staat getroffenen Vereinbarungen das Verhältniss beider scharf und bestimmt hervortritt, und vor Allem dadurch objektiv festgestellt zu werden vermag. Es liegt hierin zugleich begründet, dass bei der Erörterung durchgehends die Geschichte in umfassender Weise dargestellt ist. Nach Möglichkeit habe ich den Charakter des Ebenmaasses hinsichtlich des Umfanges der einzelnen Materien festgehalten, welches liegt in ihrer relativen

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