Das katholische Kirchenrecht, 1. ciltFerber, 1860 |
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Sayfa v
... Nach Möglichkeit habe ich den Charakter des Ebenmaasses hinsichtlich des Umfanges der einzelnen Materien festgehalten , welches liegt in ihrer relativen Bedeutung für das ganze Rechtsgebäude . Tragen gleichwohl einzelne Ab-
... Nach Möglichkeit habe ich den Charakter des Ebenmaasses hinsichtlich des Umfanges der einzelnen Materien festgehalten , welches liegt in ihrer relativen Bedeutung für das ganze Rechtsgebäude . Tragen gleichwohl einzelne Ab-
Sayfa vi
... ganze Kirchenrecht nunmehr vollendet habe , brauche ich mit jener nicht zu eilen . Was mir an gedruckten Werken irgend zu Gebote stand , habe ich benutzt , auch nach Zeit und Gelegenheit viele handschriftliche Stu- dien gemacht . Wollte ...
... ganze Kirchenrecht nunmehr vollendet habe , brauche ich mit jener nicht zu eilen . Was mir an gedruckten Werken irgend zu Gebote stand , habe ich benutzt , auch nach Zeit und Gelegenheit viele handschriftliche Stu- dien gemacht . Wollte ...
Sayfa 5
... ganze historische Entwickelung zu negiren , bedarf kaum des Beweises . Einen solchen liefert Jacobson a . a . O. S. 116. Anders suchte man Kirche zu fassen vom s . g . natürlichen Kirchenrechte aus . Vgl . z . B. noch Schmalz Handb ...
... ganze historische Entwickelung zu negiren , bedarf kaum des Beweises . Einen solchen liefert Jacobson a . a . O. S. 116. Anders suchte man Kirche zu fassen vom s . g . natürlichen Kirchenrechte aus . Vgl . z . B. noch Schmalz Handb ...
Sayfa 17
... ganze Welt und alle Zeiten bestimmt . Ihr Recht darf und kann sich nicht binden an staatliche Schranken . Der Staat umfasst den Menschen nur nach bestimmter Richtung , die Kirche aber nach seinem ganzen Wesen , sie will alle Seiten ...
... ganze Welt und alle Zeiten bestimmt . Ihr Recht darf und kann sich nicht binden an staatliche Schranken . Der Staat umfasst den Menschen nur nach bestimmter Richtung , die Kirche aber nach seinem ganzen Wesen , sie will alle Seiten ...
Sayfa 21
... ganze jus canonicum nicht auf Kirchenverhältnisse , sondern auch auf civile ; umgekehrt gehören zum jus eccles . auch nicht kirchliche Rechtssätze . - II . Das Kirchenrecht überhaupt theilt man vielfach ein Namen für Kirchenrecht . 21.
... ganze jus canonicum nicht auf Kirchenverhältnisse , sondern auch auf civile ; umgekehrt gehören zum jus eccles . auch nicht kirchliche Rechtssätze . - II . Das Kirchenrecht überhaupt theilt man vielfach ein Namen für Kirchenrecht . 21.
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Akte allgemeinen andren Ansicht Anwendung Ausdruck ausser beiden Bened besonders bestimmten betreffenden Bischöfe blos Bulle canonische Recht canonum causa christlichen citirten Conc Concil Concordate Constitutionen consuetudo Dekret Dekretalen deshalb Diöcesen direct eccl ecclesiae einzelnen enthält ergibt erklärt erlassen erst Fall Gebiete geistlichen Geltung Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Glosse Gratian Grund Grundsätze Inhalt insoweit Jahrhundert juris Jurisdiction jus commune Kaiser katholischen Kirche Kirchenrechts kirchlichen Klerus kommt Landesherrn Liber lichen motu proprio muss Natur der Sache nemlich neue Nothwendigkeit offenbar Ordination Papst päpstlichen particulären Personen Phillips Pirhing Pius IV Pius VII praescriptio Privatrecht Privileg Pseudo-Isidor quae Quellen quod Quum Rechtsquellen Rechtssatz Reiffenstuel Rescript Richter römischen Rechts rücksichtlich Sammlung Sätze Schmalzgrueber Sess somit Staat Staatsgesetze Standpunkte Statuten Stellen Stellung stets Synoden System theils Trid überhaupt Ueber Uebung unbedingt unserer Urtheil Verhältnisse verschiedenen Vertrag VIto Wasserschleben weltlichen Zweck
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Sayfa 506 - Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als AC Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts...
Sayfa 447 - Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der StaatsAngehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.
Sayfa 506 - Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den, unten theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.
Sayfa 52 - Ecclesiae. eam quam habet ab apostolis traditionem et annuntiatam hominibus fidem, per successiones episcoporum pervenientem usque ad nos indicantes, confundimus omnes eos qui quoquo modo, vel per sibi placentiam, vel vanam gloriam, vel per caecitatem et malam sententiam, praeterquam oportet colligunt.
Sayfa 371 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Sayfa 374 - Gaudeant sine contradictione Jure Suffragii in omnibus deliberationibus super negotiis Imperii, praesertim ubi leges ferendae vel interpretandae , bellum decernendum , tributa indicenda, delectus aut hospitationes militum instituendae , nova munimenta intra Statuum Ditiones exstruenda nomine publico, veterave firmanda praesidiis...
Sayfa 4 - Amen, amen dico tibi, nisi quis renatus" fuerit ex aqua, et Spiritu sancto, non potest introire in regnum Dei.
Sayfa 8 - Et ego dico tibi, quia tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo Ecclesiam meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam.
Sayfa 377 - Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.
Sayfa 263 - Deus sit auctor. nee non traditiones ipsas, turn ad fidem, turn ad mores pertinentes, tamquam vel oretenus a Christo, vel a Spiritu Sancto dictatas, et continua successione in Ecclesia catholica conservatas, pari pietatis affectu ac reverentia suscipit et veneratur.
Bu kitaba yapılan referanslar
Das für alle geltende Gesetz und die kirchliche Selbstbestimmung: eine ... Wolfgang Bock Sınırlı önizleme - 1996 |