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Kitaplar Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung... ile ilgili
" Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen... "
Das katholische Kirchenrecht - Sayfa 377
Johann Friedrich Schulte tarafından - 1860
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Supplément au Recueil de principaux traités d'alliance, de paix, de trêve ...

Georg Friedrich Martens - 1807 - 658 sayfa
...getroffen seyn wird, davon dann auch, die Einrichtung- der künftigen Domkapitel abhängt. §. LXI1I. Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll...gegen Aufhebung und -Kränkung aller Art geschützt seyn ; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genufs 'ihres eigenthümlichen Kirchenguts,...
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Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des ..., 1. cilt

Erwin Joh. Jos Pfister - 1829 - 472 sayfa
...Confession zugethan sind: der Neichsdeputations-Hauvtschluß verordnet in dieser Absicht in §- 63., «Die «bisherige Religionsübung eines jeden Landes...«gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sepn; insbesondere jeder Religion der Be«sitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen ,,Kirchenguts...
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Geschichtliche entwickelung des staatsrechts der grossherzogthums Baden und ...

Erwin Johann Joseph Pfister - 1836 - 640 sayfa
...Confession zugethan sind: der Reichsdeputations Hauptschluß verordnet in dieser Absicht in §. 63. »Die »bisherige Religionsübung eines jeden Landes...»gegen Aufhebung und Kränkung aller Art ge«schützt seyn ; insbesondere jeder Religion der Be«sitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen »Kirchenguts...
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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten: nebst Bemerkungen über ...

Freiherr Clemens August Droste zu Vischering - 1843 - 326 sayfa
...Katholiken und Protestanten) sagt dasselbe. Der letzte Reichsdeputations -Schluß bestimmt im Z. 63: 229 Die bisherige Religionsübung *) eines jeden Landes...gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eig^nthümlichen Kirchenguts,...
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Zeitschrift für Civilrecht und Prozess

Justin Timotheus Balthasar Freiherr von Linde, Gustav Ludwig Theodor Marezoll, August Wilhelm Ferdinand von Schröter, Johann Friedrich Schulte - 1853 - 502 sayfa
...Verleihung gleicher Religion s Übung an andere Religionsverwandte ertheilt. Es heißt daselbst nämlich : „Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres n'genthümlichen Kirchenguts,...
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Neues Archiv für Preussisches Recht und Verfahren so wie für ..., 16. cilt

1854 - 690 sayfa
...düng mit §. 63 des Rcichsdcputationshauptschlusses die Klage stützen können. Der tz> 63 bestimmt: »Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, inSbe» sondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihre« eigenthümlichen Kirchen-Gutes...
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De matrimoniis mixtis inter Catholicos et Protestantes, 3. cilt

Agoston Roskovány (bp. of Nitra.) - 1854 - 728 sayfa
...bis zur Secularisation, wo im Reichsdeputations-Hauptschlusse vom J. 1803. §. 63. festgesetzt ward : „die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein." In der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815. wurde als Zweck des deutschen Bundes Art. 2. angegeben...
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Geschichte der Kirche Christi im neunzehnten Jahrhundert, mit ..., 1-2. ciltler

Pius Bonifatius Gams - 1854 - 1350 sayfa
...»Organen« >c l8A». — S. 22l. Ferner soll — 3. 63 — die bisherige Religionsübung eines jeden Landes gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und »ngeslörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchengutes, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen...
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Geschichte der Kirche Christi im neunzehnten Jahrhundert, mit ..., 1. cilt

Pius Gams - 1854 - 674 sayfa
...künftigen Domkapitel abhängt. Feiner soll — 8. 63 — die bisherige Religionsübung eines jeden Landes gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchengutes, auch Echulfonds nach der Vorschrift des westphälischen...
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Archiv für katholisches Kirchenrecht, 3. cilt

1859 - 768 sayfa
...Armenfonds gesichert." Im Ganzen dasselbe besagt schon §. 03 des Relchsdeputationsbcuptschlusses: „Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...geschützt sein, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte fienuss Ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphäUschen...
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