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3. Die Volksvertretungen der Großherzogthümer Baden und Hessen und des Königreichs Württemberg, wie auch des Kaiserreichs Desterreich haben sich denn auch zu dem Sat bekannt, daß Konkordate, wenn sie überhaupt jemals Gültigkeit erlangt hätten, doch auf dem Weg der Gesetzgebung abgeändert oder aufgehoben werden können, und haben solchen Gesezen mit großer Majorität ihre Zustimmung ertheilt.

Das Abgeordnetenhaus des österreichischen Reichsrathes beschloß am 5. Juni 1867 mit allen gegen zwei klerikale Stimmen folgende Adresse an den Kaiser 1) :

„Wir müssen es als eine unabweisliche Nothwendigkeit bezeichnen, daß im Wege der verfassungsmäßigen Gesetzgebung an die Revision des Konkordats in jenen Beziehungen geschritten werde, welche in den Bereich der Staatsgesetzgebung fallen. Wir ehren die Unabhängigkeit der Kirche und sind weit entfernt, derselben jemals nahe treten zu wollen. Wir sind aber auch überzeugt, daß weder ein Gesez, noch ein Vertrag für alle Zukunft Rechte unwiderruflich aufgeben könne, welche nach der heutigen Entwicklung des staatlichen Lebens zu den wesentlichen Hoheitsrechten des Staats gehören. Wir halten es für unmöglich, daß der Staat sich seiner Rechte in Bezug auf die Ausübung der Justizgewalt und auf die Gesetzgebung in Sachen des Unterrichts zu Gunsten einer von ihm völlig unabhängigen Macht habe entäußern oder sich des Rechtes habe begeben können, das natürlichste aller politischen Rechte, das der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, ohne Rücksicht auf die Konfession welcher sie angehören, im vollsten Umfange verwirklichen zu dürfen.“

4. Der päpstliche Stuhl selber geht seinerseits seit Jahrhunderten von der Auffassung aus, daß ein Konkordat nicht die Natur eines Vertrags habe, weil er sich als den souveränen Gesetzgeber über alle Gegenstände, welche den Inhalt eines solchen. Konkordates bilden können, betrachtet und mit richtiger Konsequenz sich das unveräußerliche Recht beilegt, jederzeit einseitig andere Anordnungen zu treffen. Mehrere Päpste haben hiernach auch praktisch verfahren. Auch Pius IX. hat diesen Grundsatz durch öffentliche Belobung von Schriften, welche ihn vertheidigten, ge

1) Schultheß, Geschichtskalender, 1867, S. 271.

billigt und durch seine officiösen Blätter oftmals vertreten lassen.

Allerdings behaupteten die Päpste immer zugleich, daß den Fürsten oder Staaten, welche Konkordate eingingen, ein gleiches Recht des einseitigen Rücktritts nicht gebühre, diese vielmehr verpflichtet seien, ihre Zusagen zu halten, bis der Papst sie davon entbinde. Diesen Lehrsag hat auch Pius IX. wiederholt anfgestellt und die gegentheilige Ansicht als verderblichen Irrthum verdammt 1). Es ist dies wiederum nur ganz konsequent von dem Standpunkte aus, daß der Papst der Gesetzgeber, die Staaten aber die zum Gehorsam Verpflichteten seien.

Eine Staatsgewalt, welche sich für souverän hält und die Souveränetät nicht mit dem Papste theilen will, handelt demnach niemals flug und konsequent, wenn sie sich in Verhandlungen mit dem Papst einläßt oder gar formulirte Abreden trifft, sei es in Form eines Vertrags oder blos in Form päpstlicher Bullen, mag dies auch mit nech so vielen Vorbehalten geschehen. Es kann ja nüßlich sein, über die Geseze, welche der Staat hinsichtlich der katholischen Kirche zu erlassen gedenkt, die katholischen Staatsunterthanen, insbesondere auch höhere Geistliche gutächtlich zu hören, so wie man auch Protestanten, Israeliten in ähnlichem Falle hören wird; aber mit dem Papst überhaupt zu unterhandeln erscheint immer als Fehler, da die Päpste offen den Anspruch erheben, die wahren Gesetzgeber über alle Religions- und Kirchenangelegenheiten zu sein. Es wird dadurch immer mehr oder weniger der Schein erweckt, als kämen innerhalb des Staatsgebiets dem Papst Verfügungsrechte zu, welche nicht von der Staatsgewalt abgeleitet seien. Will man dann später von der Staatshoheit Gebrauch machen, unabhängig von päpstlicher Zustimmung, so benutzen die Gegner jene Abreden, um die Handlungen des Staates als Uebergriffe, als Bruch gegebener bindender Versprechen hinzustellen. Den päpstlichen Grundsatz, niemals

1) Der Syllabus vom 8. December 1864 zählt als error Nr. 43 auf: ,,Laica potestas auctoritatem habet rescindendi, declarandi ac faciendi irritas solemnes conventiones (vulgo Concordata) super usu iurium ad ecclesiasticam immunitatem pertinentium cum Sede Apostolica initas, sine huius consensu, immo et ea reclamante."

Principien Etwas zu vergeben, dürfen sich auch die Staaten empfohlen sein lassen.

§. 4.

Angebliche Beschränkung der Souveränetät der Deutschen Staatsgewalt durch den Westfälischen Frieden von 1648 und durch das Bestehen wohlerworbener Rechte.

1. Die sämmtlichen Deutschen Erzbischöfe und Bischöfe haben. in ihrer aus Fulda vom 20. September 1872 datirten Denkschrift „über die gegenwärtige Lage der katholischen Kirche im Deutschen Reiche" die Behauptung aufgestellt, daß die Souveränetät der Deutschen Staatsgewalt noch gegenwärtig eingeschränkt sei durch den Westfälischen Frieden von 1648. Gründe, über welche eine juristische Diskussion möglich wäre, haben sie hierfür nicht angeführt; sie begnügen sich mit der Behauptung, die evangelische und katholische Kirche hätten durch jenen Frieden ein „unantastbares wohlerworbenes Recht" erlangt, das der Staat schüßen müsse und das er nicht nach seinem Willen ändern könne. Welchen Inhaltes dieses Recht sei, wird ebenfalls kaum angedeutet, jedoch mit Vorsicht zugegeben, daß es „ursprünglich nur innerhalb der Grenzen des Normaljahres gegeben", aber später erweitert worden sei (!) auch diese späteren Erweiterungen hätten ,,unantastbare Rechte' jener beiden Kirchen begründet 1).

Betrachtet man den Westfälischen Frieden als ein Staatsgesetz des ehemaligen Deutschen Reichs, was er ja ebenfalls gewesen ist, so leuchtet ein, daß er wie jedes andere Gesetz durch neuere Staatsgesetze gültig abgeändert werden konnte und, soweit er bisher noch galt, auch gegenwärtig abgeändert werden kann. War er aber ein Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Schweden, beziehungsweise zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich, und gilt er als solcher bis auf den heutigen Tag fort, wie die Bischöfe anzunehmen scheinen, so würde daraus folgen,

1) Diese Theorie ist schon im 3. 1860 vom Erzbischof von Freiburg, v. Vicari, in einer bei der badischen Regierung eingereichten Denkschrift aufgestellt und ganz neuerlich, Frühjahr 1875, vom Bischof von Mainz, v. Ketteler, in einer Flugschrift weiter ausgeführt worden, welche den aufwieglerischen Titel führt: „Der Bruch des Religionsfriedens und der einzig richtige Weg zu seiner Wiederherstellung.“

daß Schweden und Frankreich ein Recht hätten, von der Deutschen Staatsgewalt die Aufrechterhaltung seiner Bestimmungen zu for= dern. Unter keinen Umständen würden die Bischöfe, welche Unterthanen des Deutschen Reichs sind, als legitimirt erscheinen, im Namen Schwedens und Frankreichs aufzutreten; noch weniger können sie sich im Ernste Namens des Papstes als Oberhaupts der katholischen Kirche auf den Westfälischen Frieden berufen, da der Papst denselben nicht mitgeschlossen, ihn vielmehr allezeit als eine Gottlosigkeit verdammt und für ungültig erklärt hat.

Uebrigens ist es den Bischöfen nicht unbekannt, daß der Westfälische Friede durch zahlreiche neuere Europäische Staatsverträge und Deutsche Reichsgesetze, namentlich den Ryswicker Frieden von 1697 Art. 4, den Luneviller Frieden von 1801, den Reichsdeputations hauptschluß von 1803, den Rheinbundsvertrag von 1806 Art. 2 u. s. w., die Akte des Wiener Congresses und die Deutsche Bundesakte von 1815 u. a. m. abgeändert worden ist, da ja nach ihrer eignen Angabe die Rechte der katholischen Kirche durch diese neueren Verträge und Gesetze eine Eweiterung" erfahren haben sollen. Wenn sie nichtsdestoweniger die durch diese neueren Staatsverträge und Staatsgesetze am Westfälischen Frieden vorgenommenen Aenderungen als rechtswidrig, als „Bruch des Religionsfriedens" hinstellen, so ist dies nicht blos eine in hohem Grad auffallende Inconsequenz, sondern zugleich eine Leugnung alles Deutschen Verfassungsrechts, die offene Aeußerung revolutionärer Gesinnungen. Zur Beschönigung derselben berufen sie sich zwar darauf, daß diese Meinung von den berühmtesten Deutschen Juristen aller Konfessionen“ und „bis in die neueste Zeit" vertreten worden sei, und daß erst die neueste Zeit eine andere Doktrin geschaffen habe"; allein auch dieses Anführen erweist sich als unrichtig. Alle Zuristen, welche die seit 1801 ge= schaffenen Deutschen Staaten, den 1815 geschaffenen Bund, das 1866 und 1870 geschaffene Deutsche Reich als rechtlich bestehend anerkannten, welche also nicht auf dem Boden der Revolution verharrten, haben sich zu der Ansicht bekannt: es seien diejenigen Bestimmungen des Westfälischen Friedens und die alten Reichsgesetze, welche überhaupt in Deutschland oder einzelnen deutschen Staaten noch auf Geltung Anspruch zu machen hätten, lediglich als „Par

tikularrecht" der betreffenden Einzelstaaten zu erachten und der Abänderung durch neuere Deutsche Staatsgeseze jederzeit fähig.

2. Zur Rechtfertigung ihrer Leugnung der Verbindlichkeit der neueren Staatsgesetze über Religionsangelegenheiten berufen sich die Bischöfe ferner auf die in manchen Lehrbüchern des Staatsrechts vertretene Theorie, daß Staatsunterthanen, und zwar Einzelne wie Korporationen, Rechte haben könnten, über welche sich die Gesetzgebungsgewalt des Staates nicht erstrecke; dies sei nämlich der Fall bei allen „wohlerworbenen“ Rechten, jura ,,quaesita".

Hiergegen ist zunächst zu erwidern, daß unsere geltenden Verfassungsgesetze von einem solchen Rechtssag so wenig wissen, wie von der anderen ähnlichen Theorie der Französischen Revolution, daß es natürliche“ oder „Menschen-Rechte“ gebe, hinsichtlich deren der Unterthan nicht mehr der Staatsgewalt unterworfen sei und zu deren Wahrung jeder Einzelne zur Selbsthülfe, zur Revolution zu schreiten befugt erscheine. Bei einigen der Schriftsteller, die ihn vertreten, erklärt er sich daraus, daß sie die Rechtsbeständigkeit des heutigen Staatensystems wie die Bischöfe leugnen; bei anderen ist er ein ganz nebelhafter Begriff, da kein Versuch gemacht wird anzugeben, welche Rechte denn zur Klasse solcher ,,wohlerworbener" Rechte zu zählen seien; bei anderen endlich erklärt er sich aus bloßem Nachschreiben von staatsrechtlichen Werken aus der Zeit des alten Deutschen Reichs. Dazumal nämlich drückte der Say in vielen Fällen aus, daß die Staatsgewalt nicht dem Landesherrn allein gebühre, sondern die Landstände einen bestimmten Antheil daran hätten, daß ihre Rechte also ebenso stark seien, wie die des Landesherrn, durch Vertrag mit demselben oder durch Verleihung vom Reich, also durch gute Rechtstitel für sie erworben. In anderen Fällen wurde sie von einzelnen privilegirten Klassen zu dem Zwecke aufgestellt, um Reformen im Staat, welche zur Beseitigung von Privilegien führen mußten, besseren Widerstand entgegensetzen zu können. Mit solchen für einen untergegangenen Zustand berechneten Ausdrücken heutigen Tages gegen den klaren Buchstaben unserer Verfassungsurkunden argumentiren zu wollen, ist ein völlig ohnmächtiges Beginnen.

Den Bischöfen gegenüber darf übrigens noch angeführt werden, daß der Papst nicht weniger wie der weltliche Gesetzgeber das

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