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Recht in Anspruch nimmt, wohlerworbene Rechte aufzuheben; 3. B. verfügte er in der Bulle für die Oberrheinische Kirchenprovinz vom 11. April 1827 „Ad dominici gregis custodiam", daß die apostolische Kanzleiregel, wonach ein „,jus quaesitum" nicht aufzuheben sei, der Gültigkeit der Bulle nicht entgegen= gehalten werden solle.

§. 5.

3. Von der Anerkennung der Pflicht der Treue und des Gehorsams gegen die Staatsgesetze und gesetzmäßigen Obrigkeiten durch feierliche Erklärung oder Eid (Verfassungseid, Treueid).

Nach allen deutschen Landesverfassungen hat der Landesherr, sowie der Reichsverweser bei Antritt der Regierung die ausdrückliche, meist eidliche Erklärung zu geben, daß er die Gesetze des Staates als für sich verbindlich anerkenne und hiernach zu handeln gewillt sei. Ebenso versprechen alle Reichs- und Landesbeamten, meist auch die Kommunalbeamten, ferner die Mitglieder der Landtage, in vielen Staaten sogar alle Bürger eidlich Treue und Leistung des in den Gesetzen geforderten Gehorsams.

Von allen anderen Einwirkungen auf das Gewissen abgesehen. gewähren solche Zusagen den Nugen, daß dem, der sie abgegeben hat, bei späterer Nichterfüllung die Ausflucht abgeschnitten wird, zu solchem Gehorsam gegen die Gesetze nicht verpflichtet zu sein. Verweigert eine obrigkeitliche Person oder ein Unterthan die Erklärung und Zusage, so bringt dies sofort eine heilsame Klärung über seine Gesinnung hervor, und läßt erkennen, welche Mittel zu ergreifen sein werden, um die Geltung der Geseze gegen ihre Verlegung zu schützen.

Wo alle Bürger auf die Verfassung beeidigt werden, haben natürlich auch die Geistlichen aller Religionsvereine in ihrer Eigenschaft als Unterthanen den Eid zu leisten. Desgleichen versteht sich von selbst, daß diejenigen Geistlichen der verschiedenen Religionsvereine, welche wirkliche Reichs- oder Landesbeamte sind, ihn zu leisten haben; so die Militärgeistlichen des Reichsheeres und der Kriegsmarine 1), in den meisten Staaten (Preußen ausgenommen) die Mitglieder der evangelischen Konsistorien, katholischen

1) Reichsgesetz vom 31. März 1873, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, §§. 1. 3. 10. 157 (R.-G.-BI. S. 61–90).

Kirchenräthe, israelitischen Konsistorien u. s. w. Ferner ist der Eid zu leisten von allen Geistlichen der verschiedenen Religionsvereine, welchen die Besorgung von Staatsgeschäften, wie z. B. Aufsicht über öffentliche Schulen, aufgetragen wird. Geistliche, die in einen Landtag eintreten, haben selbstverständlich den gewöhnlichen Ständeeid abzulegen, wodurch sie Aufrechterhaltung der Staatsverfassung, also mittelbar auch Gehorsam gegen alle verfassungsmäßigen Gesetze und Verfügungen geloben 1).

In den meisten Deutschen Staaten wird von den Geistlichen aller Religionsvereine eine besondere Zusage der Treue und des Gehorsams gegen die Staatsgesetze gefordert; und diese Vorschriften bedürfen einer genaueren Darlegung aus dem Grunde, weil ein Theil des katholischen Klerus von Neuem sich gegen dieselben aufzulehnen versucht oder auch Neigung trägt, der aus Zweckmäßigkeitsgründen geleisteten Zusage nachträglich eine ein= schränkende Auslegung zu geben.

I. Preußen. Zu einem einheitlichen, für alle Religionsvereine gleichen Recht hinsichtlich der Beeidigung der Geistlichen hat es die Preußische Gesetzgebung bis jezt nicht gebracht, sondern nur in neuerer Zeit einige der bedenklichsten Lücken ausgefüllt.

1: Die evangelischen Geistlichen der alten Provinzen leisten vor ihrer Einsetzung dem König einen Treu- und Gehorsamseid, in welchem auf den Gehorsam gegen die „Staatsgesetze“ nicht weiter Bezug genorimen wird, weil die Formel aus der absoluten Monarchie herstammt 2).

1) In einigen Ländern wird im Ständeeid ausdrücklich auch „Gehorsam gegen die Gesetze" gelobt.

2) Die Eidesformel lautet nach der Verfügung des Ministers des Innern vom 24. April 1915: „Ich . . . schwöre einen Eid zu Gott, dem Allwissenden und Heiligen, daß nachdem ich zum evangelischen Prediger bei der Gemeinde N. berufen worden bin, in diesem und in jedem andern geistlichen Amte, zu welchem ich künftig berufen werden möchte, ib, so wie es einem Diener der christlichen Kirche [und des Staats] geziemt, Sr. Königl Majestät von Preußen (N. N.) meinem allergnädigsten Herrn und dem Königlichen Hause treu und gehorsam sein, das Wohl des Landes in dem mir angewiesenen oder noch anzuweisenden Wirkungskreise, so viel in meinen Kräften steht, befördern, die mir wohlbekannten Pflichten des mir anvertrauten Amtes mit Gewissenhaftigkeit erfüllen, und in meiner Gemeine als ein treuer Seelsorger mit allem Ernst und Eiser bemüht sein will, durch Lehre und Wandel das Reich Gottes und meines Herrn und Meisters Thudichum, Kirchenrecht.

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Die Bestimmung des Allgemeinen Landrechts von 1794, 2, 11, §. 19, daß die Geistlichen,,mittelbare Staatsdiener" seien, erklärte die Regierung seit 1850 für weggefallen, weil die Verfassungsurkunde die Kirchen für selbständig erkläre, und gab daher auch der Vorschrift der Verfassungsurkunde, Art. 108 über die Beeidigung aller Staatsdiener auf die Verfassung keine Anwendung auf die Geistlichen. Ja dieß geschah nicht einmal bezüglich der Mitglieder des evangelischen Oberkirchenraths, der Konsistorien und der Generalsuperintendenten, denen man mit schwerverständlicher Logik die Eigenschaft staatlicher Behörden nun absprach 1).

2. Die Bischöfe (Erzbischof, Fürstbischöfe) der katholischen (und altkatholischen) Kirche haben vor ihrer staatlichen Anerkennung und Einsegung in die Hände des Königs den durch Königl. Verordnung vom 6. December 1873 vorgeschriebenen Eid zu leisten 2), der

Jesu Christi zu bauen." Laut einer Königl. Verfügung vom 8. April 1850 bleiben die Worte und des Staats" weg. (Actenstücke aus der Verwaltung der Abtheilung c. 1850, S. 53-56. Jacobson, evangel. K.-R. 122, Anm. und 392-394, auch Hermens, Handbuch 4, 1117).

1) Actenstücke aus der Verwaltung der Abtheilung 2c., 1850, 1, 12-17. In den 1866 neu erworbenen Provinzen war die Beeidigung auf die Verfassung meistens vorgeschrieben gewesen. 3. B. im Herzogthum Nassau schwuren die Evangelischen Geistlichen laut Herzogl. Edikt vom 5/6. Januar 1816, §. 19: „dem Herzog treu zu sein - und sich überhaupt nach den Verfassung des Herzogthums zu richten". (Otto, Handbuch des K.-R. in Nassau. 1828. S. 194).

Gesetzen und der

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2) „Ich N. N. schwöre einen Eid zu Gott, dem Allmächtigen und Allwiffenden, und auf das heilige Evangelium, daß, nachdem ich zu der Würde eines katholischen Bischofs (Erzbischofs, Fürstbischofs) erhoben worden bin, ich Seiner Königlichen Majestät von Preußen N. und Allerhöchstdessen rechtmäßigem Nachfolger in der Regierung, als meinem Allergnädigsten Könige und Landesherrn, unterthänig, treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchftdero Bestes nach meinem Vermögen befördern, Schaden und Nachtheil aber verhüten, die Gesetze des Staates gewissenhaft beobachten und besonders dahin streben will, daß in den Gemüthern der meiner bischöflichen Leitung anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem Christen den guten Unterthan bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß ich nicht dulden will, daß von der mir untergebenen Geistlichkeit im entgegengesetzten Sinne gelehrt und gehandelt werde. Insbesondere gelobe ich, daß ich keine

sich von der früher angewendeten Formel dadurch unterscheidet, daß die Zusage eingeschaltet ist die Gesetze des Staates gewissenhaft beobachten" zu wollen, und daß der Schlußsaß der früheren Formel nun wegbleibt 1).

In einem katholischen Bisthum, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, soweit sie nicht die Güterverwaltung betreffen, nur von Solchen vorgenommen werden, welche vor dem Oberpräsidenten der betreffenden Provinz oder vor einem Kommissarius desselben sich eidlich verpflichtet haben dem Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen.“ Dies gilt sowohl von dem Bisthumsverweser (Kapitelvikar) als auch von persönlichen Vertretern oder Beauftragten des ehemaligen Bischofs (Generalvikar, Official u. s. w.). Die Ausübung bischöflicher Rechte vor dieser Eidesleistung zieht Gefängniß von 6 Monaten bis zu 2 Jahren nach sich 2).

Das Gesetz vom 22. April 18753) hat die Leistungen, welche aus Staatsmitteln oder staatlich verwalteten Fonds für die katholischen Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen bis dahin entrichtet wurden, sowie die administrative Beitreibung sonstiger Bezüge derselben für so lange eingestellt, bis der im Amte befindliche Bischof oder gültig bereits bestellte Bisthumsverweser sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Staatsregierung verpflichtet, die Gesetze des Staates zu be= folgen, beziehungsweise bis die Bestellung eines Bisthumsver

Gemeinschaft oder Verbindung, sei es innerhalb oder außerhalb des Landes, unterhalten will, welche der öffentlichen Sicherheit gefährlich sein könnte; auch will ich, wenn ich erfahren sollte, daß irgendwo Anschläge gemacht werden, die zum Nachtheile des Staats gereichen könnten, hiervon Seiner Majestät Anzeige machen. Alles dieses schwöre ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen!“ (G. S. 479 und Dove's Zeitschr. 12, 239).

1) Dieser lautete: „Ich verspreche dieses Alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich gewiß bin, daß ich mich durch den Eid, welchen ich Sr. päpstlichen Heiligkeit und der Kirche geleistet habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Unterthänigkeit gegen Se. Königliche Majestät entgegen sein kann. (Vgl. Dove's Zeitschr. 5, 368 und 6, 362–366).

2) Gesetz vom 20. Mai 1874 über die Verwaltung erledigter kathol. Bisthümer §. 1-4 (G. S. 135, 136).

3) G. S. 194-196.

wesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise (unter Leistung des vorgeschriebenen Eides) stattgefunden hat. Jeder einzelne Geistliche kann durch Unterwerfung unter die Staatsgesetze die Wiederaufnahme der Leistungen u. s. w. zu seinen Gunsten bewirken. Das Nähere über den Inhalt des Gesetzes ist in dem Abschnitt von der Temporaliensperre und der Amtsentsezung der Geistlichen durch die staatlichen Gerichte anzugeben.

Im Uebrigen wird auch jetzt noch von der niederen katholischen Geistlichkeit und den Mitgliedern der Domkapitel ein eidliches oder nichteidliches Versprechen, den Staatsgesehen zu gehorchen, ja selbst ein Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König nicht verlangt.

Bis zum 10. März 1850 hatten alle katholischen Geistlichen einen „Homagialeid" zu leisten, dessen Formel durch Reskript des Justizministers vom 14. Mai 1812 mit Genehmigung des Königs festgesezt worden war). In der Rheinprovinz blieb es bei dem Eid, wie ihn die Französischen Organischen Artikel von 1802 vor

1) „Ich N. N. schwöre einen Eid zu Gott daß ich Sr. Königlichen Majestät unterthänig, treu und ergeben sein, Sr. Königl. Majestät Bestes nach Kräften befördern und Nachtheile abwenden, auch meine Untergebenen dazu anhalten, und nie in meinem Leben eine Handlung begehen will, wodurch der höchsten Person Sr. Majestät, dem Königlichen Hause, dem Lande, der Armee und dem Königlichen Dienst irgend ein Nachtheil zugefügt werden könnte. Desgleichen schwöre und gelobe ich, die mir anzuver trauende christliche Gemeine und alle meine Beichtkinder bei gegebener Veranlassung zu gleicher, unverfälschter Treue und Ergebenheit gegen Se. Maj. den König und das ganze Königliche Haus aufzufordern und zu ermahnen, selbst mit gutem Beispiel voranzugehen, und überhaupt mich so zu betragen, wie es einem rechtschaffenen Geistlichen und treuen Unterthan gebührt. Alles so wahr mir Gott helfe durch Jesum Chriftum unsern Herrn und sein heiliges Evangelium um der Fürbitte willen seiner lieben Heiligen." (Mitgetheilt in Hartmann's Zeitschrift f. G. u. öffentl. R. 2, 63. 1876).

Nach einem Neskript des geistlichen Ministeriums vom 17. Juli 1815 an die Regierung zu Königsberg, sollten in Zukunft die angehenden Geistlichen der Diöcese Ermland den Homagialeid vor dem Empfang der Weihen leisten, und zwar zu Braunsberg (dem Sitz des Priesterseminars) vor einem Commissarius regius und in Beisein des Bürgermeisters, des Erzpriesters, des Vorstehers des Seminars und des Gymnasial-Direktors.

(Jacobson, Geschichte der Quellen des katholischen Kirchenrechts der Prov. Preußen und Posen. 1837. Beil. Nr. 103, S. 308).

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