Sayfadaki görseller
PDF
ePub

b) Keine Verordnung der Kirchen, welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, kann rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des Staats erhalten hat. — Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der Staatsregierung mitgetheilt werden.

3. Das Maß der Selbständigkeit ist sodann noch in folgenden wichtigen Punkten genauer bestimmt:

a) Die Kirchenämter werden durch die Kirchen selbst verliehen, unbeschadet der auf öffentlichen oder auf Privatrechtstiteln, wie insbesondere dem Patronate, beruhenden Befugnisse. Die landesherrlichen Patronate bleiben in ihrer Wirksamkeit, bis im Wege der Verordnung ihre Aufhebung in Vollzug gesetzt wird.

b) Das Vermögen, welches den kirchlichen Bedürfnissen, sei es des ganzen Landes, oder gewisser Distrikte, oder einzelner Orte gewidmet ist, wird, unbeschadet anderer Anordnungen durch die Stifter, unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staates verwaltet. Bei der Verwaltung des kirchlichen Distrikts- und Ortsvermögens müssen die berechtigten Gemeinden vertreten sein. Die Verordnungen über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens bleiben in ihrer bisherigen Wirksamkeit, bis im Wege der Verordnung ihre Aufhebung in Vollzug gesetzt wird.

[ocr errors]

c) Eingehende staatsgesetzliche Bestimmungen sind endlich über die Vorbildung der Geistlichen, kirchliche Lehranstalten, Kirchenzucht n. s. w. getroffen.

II. Die Staatsbehörden zur Wahrnehmung der dem Staat zukommenden Ernennungs-, Bestätigungs-, Einspruchs- und Ueberwachungsrechte sind: 1. das Ministerium des Innern, 2. das Gesammtministerium, und 3. der Gerichtshof für kirchliche AngeLegenheiten, bestehend aus den Mitgliedern des Staatsministe riums und 5 Mitgliedern der Gerichtshöfe, welche jeweils für zwei Jahre durch landesherrliche Entschließung bezeichnet werden. Eines dieser richterlichen Mitglieder hat den Beivortrag zu gestatten 1).

1) Geset v. 19. Febr. 1874, Art. 3 (§. 16 d.).

II. Die einzelnen Religionsvereine.

§. 85.

1. Die Vereinigte Evangelisch-Protestantische Kirche.

Reskript des Markgrafen Karl Friedrich v. Baden v. 6. August 1794, betr. die Pfarr-Besetzungs- u. Promotions-Ordnung. Spohn 1, 365–374. Instruktion des Markgrafen Karl Friedrich von Baden für das fürstl. Kirchenraths-Kollegium (d. g. Kirchenraths - Instruktion) v. 6. Juli 1797. Spohn 1, 317–364.

Großherzogl. Verordnung v. 23. Juli 1821, betr. die Vereinigung der beiden evangelischen Kirchen in dem Großherzogthum Baden. Spohn 1, 89 bis 91.

1871.

Erlaß des Ministeriums des Innern. Evangelische Sektion v. 13. Sept. 1821, Bekanntmachung der modifizirten Vereinigungsurkunde mit Beilagen. A. Kirchenordnung. B. Kirchenverfassung. C. Kirchengemeindeordnung. D. Kirchenvermögen. (Spohn 1, 93–148. Die Beilage B. „Kirchenverfassung“ wird von Spohn jedoch gar nicht, die Beilage C. „Kirchengemeindeordnung“ nur theilweise mitgetheilt.)

Synodalordnung v. 18. März 1844 für die evangelischen Pfarrsynoden. Spohn 2, 98-106.

Großherzogl. Verordnung v. 28. Dez. 1860, betr. die Stellung des Oberkirchenraths (Reg.-Bl. 553-554. Dove, Samml. 181. 182.)

Bekanntmachung des Evang. Oberkirchenraths v. 9. April 1861, betr. die Gründung eines Verordnungsblattes für die vereinigte evangel.-protest. Kirche des Großh. Baden. (Verordnungsblatt für die evang. - protest. Kirche S. 1. Spohn 2, S. 1-2.)

Großherzogl. Erlaß v. 5. Sept. 1861, betr. Verkündigung und Sanktion der Verfassung der vereinigten evangelisch - protestantischen Kirche des Großherzogthums. (Derselbe verkündigt die zwei folgenden Kirchengesetze.) Spohn 1, 165–176. Dove, Sammlung 148.

Kirchliches Gesetz v. 5. Sept. 1861, betr. die Verfassung der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche nebst zwei Anlagen: I. Wahlordnung. II. Wahlbezirke. Diese beiden Anlagen haben laut §. 76 nur die Natur eines einfachen Kirchengesetzes, nicht eines Verfassungsgesetzes. (Spohn 1, 163 u. 240. 252. Dove, Samml. 149. 171. 177.)

Kirchliches Gesetz v. 5. Sept. 1861 über Einführung der Kirchenverfassung (Spohn 1, 253-254. Dove, Samml. 177-179.)

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern v. 27. Sept. 1861, wodurch die Verfassungsgeseze im Regierungsblatt ebenfalls zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. (Reg.-Bl. 335—373.)

Verordnung des Evang. Oberkirchenraths v. 20. Febr. 1862, betr. das Verfahren bei der Besehung der Pfarreien und bei der Pfarrwahl. V.-BI. 19. Spohn 1, 307-309.)

Großherzogl. Verordnung v. 23. Febr. 1862 über die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens. (Reg.-Bl. 87-90. Spohn, Staatskirchenrecht. 1868. S. 197–201 und Evang. K.-R. 2, 572–576.)

Verordnung des Oberkirchenraths v. 25. April 1862 über die Bildung der Diözesansynoden. Spohn 1, 283-284.

Provisorisches (seit 1867 definitives) kirchliches Gesetz v. 24. Febr. 1863, betr. die Wahl der weltlichen Mitglieder für die Diözesansynoden. (V.-BI. 11. Spohn 1, 285-286.)

Verordnung des Evang. Oberkirchenraths v. 3. März 1863, betr. die Bestreitung der Kosten der Diözesangemeinden. (V.-Bl. 13. Spohn 1, 293 bis 295.)

Provisorisches (1867 von der G.-S. bestätigtes) kirchliches Gesetz vom 22. Juli 1863, betr. die besonderen Einrichtungen für die evangel. Diözesen Mannheim u. Heidelberg. (V.-Bl. 71. Spohn 1, 296–297.)

Verordnung des Evangel. Oberkirchenrathes v. 14. Aug. 1863, über die Visitation der Kirchengemeinden und Dekanate. (V.-Bl. 75. Spohn 2, 595 bis 604.)

Verordnung des Evangel. Oberkirchenraths v. 2. März 1865, betr. die Geschäftsordnung für die Diözesansynoden (V. - Bl. 29. Spohn 1, 286 bis 292.)

Verordnung des Evangel. Oberkirchenraths v. 20. Juni 1865. „Ord= nung für die evangel. - protest. Pfarrkandidaten“ (V.-Bl. 53. Spohn 2, 157 bis 162.)

Kirchliches Gesetz v. 9. Mai 1867, betr. die Geschäftsordnung für die Generalfynode (V.-BI. 37. Spohn 1, 298-306.)

Kirchliches Gesetz v. 14. Juni 1867 die Verpflichtung der Geistlichen betr. (V.-BI. 61. Spohn 2, 162. 163.)

Verordnung des Evangel. Oberkirchenraths v. 2. Juli 1867, die Verpflichtung der Geistlichen betr. (V.-Bl. 63. Spohn 2, 163–166.)

Kirchliches Gesetz v. 26. Aug. 1867, betr. die Eintheilung der evang.protest. Pfarreien nach Einkommensklassen. (V. - Bl. 76. Spohn 1, 255 bis 260.)

Kirchliches Gesetz v. 26. Aug. 1867, betr. die Aufbringung der Deckungsmittel für die Bedürfnisse des evangelischen Oberkirchenraths. (V.-BI. 83. Spohn 1, 310-312.)

Kirchliches Gesetz v. 26. August 1867, betr. die allgemeinen kirchlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel. (V.-Bl. 85. Spohn 1, 323–316.)

Großherzogl. Verordnung v. 17. Okt. 1867 über die Errichtung eines evangelisch-protestantischen Seminars an der Universität Heidelberg. (Reg.BI. 431-435. V.-Bl. 102. Spohn, Staatskirchenrecht 201-205 u. evang. K.-R. 2, 141-144.)

Kirchliches Gesetz v. 29. Sept. 1871, die Verfassung der vereinigten evang.-protest. Kirche betr. (V.-Bl. 71. Spohn 2, 563-564.)

Konfirmationsordnung v. 29. Sept. 1871 (kirchliches Gesetz). B.-Bl. 72. Spohn 2, 257-260.

Verordnung des Oberkirchenraths v. 13. Oft. 1871, die Kirchenverfassung betr. (V.-Bl. Nr. 81. Spohn 2, 564.)

Kirchliche Verordnung v. 1. Nov. 1872, betr. die Prüfungsordnung für die Kandidaten der evangel. Theologie. (V.-Vl. 103. Spohn 2, 148–156.) Verordnung des Großherzogl. Ministeriums d. Innern v. 19. Dez. 1872, betr. die Aufnahme in das evangel.-protest. Seminar an der Universität in Heidelberg. (G. u. V.-BI. 409. Kirchliches V.-Bl. 126. Spohn 2, 145.)

Spohn, G., Kirchenrecht der Vereinigten Evangelisch - Protestantischen Kirche im Großherzogth. Baden. 2 Abtheilungen. 1871. 1875. (Vgl. oben S. 412.)

Rieger, J. H., Vollständige Sammlung von Gesetzen und Verordnungen über das Evangel.-Protest. Kirchen-, Schul-, Ehe- und Armenwesen im Großherzogth. Baden, mit Fortsetzung v. Schmidt. 9 Bde. 1833-1857.

[ocr errors]

I. Die Vereinigte Evangelisch- Protestantische Kirche" des Großherzogthums Baden zählte im Jahre 1871 491,008 Seelen in 350 Kirchengemeinden oder Kirchspielen, von welchen 20 mit einer Nachbargemeinde zu einer Pfarrei verbunden sind 1). Die Zahl der Dekanatsbezirke oder Diözesen beträgt 35.

II. Die Verfassung der Evangelischen Kirche ist nur in wenigen Punkten durch Staatsgesetz geregelt; in der Hauptsache richtet sie sich nach dem Kirchengeset vom 5. September 1861 über die Verfassung der Kirche und den auf Grund dieser ergehenden Kirchengesetzen.

Als das Staatsgesetz vom 9. Oktober 1860, §. 7 der evangelischen Kirche das Recht verlieh, „ihre Angelegenheiten frei und selbständig zu regeln", besaß die Kirche bereits eine Vertretung in der Generalsynode. Dieselbe wurde im Mai 1861 vom Großherzog einberufen und ihre Beschlüsse unverändert genehmigt 2).

Der Landtag hat eine Mitwirkung bei der Regelung der Kirchenverfassung nicht angesprochen 3).

III. Träger der Kirchengewalt ist der Evangelische Groß

1) Spohn 1, 86.

2) Spohn 1, 72. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 27. September 1861. (Reg.-Bl. 335.)

3) Vgl. die Mittheilungen aus den Verhandlungen der zweiten Kammer v. 24. April 1862 bei Spohn 1, 257–260.

Thudichum, Kirchenrecht.

27

herzog 1) theils in Gemeinschaft mit der Generalsynode, theils ohne sie, aber unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Oberkirchenraths. „Durch" letteren übt er das Kirchenregiment aus 2), ein Ausdruck, der seine nähere Erläuterung durch die Verfassung und übrigen Kirchengeseze erhält.

Was geschieht, wenn einmal der Großherzog nicht der evangelischen Kirche angehören sollte, ist nirgends ausgesprochen. Die Generalsynode würde dann wohl als einzig übriger Träger der kirchlichen Gesetzgebungsgewalt das Weitere anzuordnen haben.

IV. Die Organisation der kirchlichen Vertretungen und Behörden ist folgende:

1. Jede Gemeinde hat einen „Kirchengemeinderath“, bestehend aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und 4-16 Aeltesten. Hat eine Gemeinde mehrere Pfarrer, so gehören dieselben sämmtlich zum Kirchengemeinderath. Patrone sigen in demselben nicht. Die Mitglieder des Kirchengemeinderathes in Gemeinschaft mit 20-80 von der ganzen Gemeinde gewählten Vertretern bilden die „Kirchengemeindeversammlung“. Diese hat die Kirchenältesten zu wählen. In Gemeinden von weniger als 80 stimmberechtigten Gemeindegliedern macht die Gesammtheit derselben die Gemeindeversammlung aus 3).

1) Der §. 4 der Kirchenverfaffung v. 5. September 1861 besagt: „Der evangelische Großherzog hat als Landesbischof das den evangelischen Fürsten Deutschlands herkömmlich zustehende Kirchenregiment und übt dasselbe nach den Bestimmungen dieser Verfassung aus.“ – Der Markgraf Karl Friedrich von Baden erließ am 6. Juli 1797 unter dem Namen „Instruktion für den Kirchenrath" eine neue Kirchenordnung für die lutherische Landeskirche der Markgrafschaft und zwar, wie er im Eingang derselben sagt „kraft derjenigen Kirchengewalt, die ihm als evangelischen Regenten und erstem Mitglied der evangelischen Kirche seiner Lande zustehe“. (Spohn 1, 318.) Nachdem ihm aber im J. 1803 beträchtliche reformirte Geliete vom Kurfürstenthum Rheinpfalz angefallen waren, erklärte er in dem Konstitutionsedikt vom 14. Maj 1807, die kirchliche Staatsverfassung betr., §. 17: „Die Kirchengewalt der evangelischen Kirche beider Konfessionen kann nur im Namen des Souve rains, welcher Religion er auch für seine Person zugethan sei, und durch ein von ihm aus Gliedern der evangelischen Kirche bestelltes Oberkonsistorium besorgt werden“. (Winkopp, Rhein. Bund, Bd. 3, 272.) 2) §. 110.

3) Kirchliches Gesez v. 29. Sept. 1871, Art. 1.

« ÖncekiDevam »