Archiv für katholisches Kirchenrecht, 17. cilt

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Verlag Kirchheim., 1867
 

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Popüler pasajlar

Sayfa 161 - Keine Verordnung der Kirchen, welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, kann rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des Staats erhalten hat.
Sayfa 107 - Les particuliers ont la libre disposition des biens qui leur appartiennent, sous les modifications établies par les lois. Les biens qui n'appartiennent pas à des particuliers, sont administrés et ne peuvent être aliénés que dans les formes et suivant les règles qui leur sont particulières.1 538.
Sayfa 162 - Gulden nicht übersteigen dürfen, können wider deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, dass sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollziehbar erklärt worden sind.
Sayfa 229 - Die Römisch-katholische apostolische Religion wird in dem ganzen Umfange des Königreichs Baiern und in den dazu gehörigen Gebieten unversehrt mit jenen Rechten und Prärogativen erhalten werden, welche sie nach göttlicher Anordnung und den canonischen Satzungen zu geniessen hat.
Sayfa 33 - Apostolicis, ac in Universalibus, Provincialibusque, et Synodalibus Conciliis editis generalibus, vel specialibus Constitutionibus, et Ordinationibus...
Sayfa 228 - Freiheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist.
Sayfa 229 - Alles Uebrige, was kirchliche Gegenstände und Personen betrifft, wovon in diesen Artikeln nicht ausdrückliche Meldung geschehen ist, wird nach der Lehre der Kirche und nach der bestehenden und angenommenen Disciplin derselben behandelt werden.
Sayfa 162 - Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, dass sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt worden sind.
Sayfa 46 - Per haec tamen sancta Synodus non intendit aliquid innovare aut prohibere, quin religio Clericorum Societatis Jesu juxta pium eorum institutum a sancta Sede Apostolica approbatum Domino et ejus Ecclesiae inservire possint.
Sayfa 236 - Weisung, dem Kaiser zu geben, was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist.

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