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gesetzt; allein unter dem 24. Mai 1786 wurden die Ferien auf die Monate Juli und August übertragen, und unter dem 23. Mai 1783 für Ostern fünf Ferialtage, und unter dem 12. November 1788 für Weihnachten zwei Ferialtage bestimmt.

Während dieser Periode erfolgten aber einige Verfügungen, die obschon theilweise nicht das Lyceum betreffend, doch auf die Studirenden an demselben entschiedenen Einfluss hatten, weil sie die sogenannten Handstipendien für Studirende begründeten.

Es wurde nämlich :

A. Mit a. h. Entschliessung vom 3. Mai und 2. Juni 1784 das Unterrichtsgeld behufs von Stipendien eingeführt. Ein Student am Lyceum hatte jährlich 18 fl. zu bezahlen; Theologen, welche nicht von eigenen Mitteln, sondern von Stipendien oder im Seminar den Unterhalt bezogen, waren davon frei; Andere befreite guter Fortgang in den Studien etc. Anfangs nicht, und das Gubernium, welches einigen vorzüglichen Studenten die Bezahlung desselben nachsah, erhielt von Wien mit der Bemerkung einen Verweis, dass der Zweck des Schulgeldes Verminderung der Studenten sei. Diess Schulgeld wurde nicht für die Professoren oder den Studienfond, sondern zu Stipendien für die Studirenden verwendet, welche erst im Laufe eines jeden Jahres verliehen werden konnten, weil das Schulgeld erst unter dem Jahre einfloss und der Ertrag desselben liquidirt werden konnte. Zur Erlangung eines Stipendiums waren vorzüglich gute Studien zu berücksichtigen, aber nicht auf relative Klassen (nach der Zahl der an einer Anstalt Studirenden), sondern auf die absolut guten zu sehen, so dass die Vorzugs-Schüler auch bei einer wenig zahlreichen Anstalt nicht zurückstanden. Die Summe des Schulgeldes vom Lyceum und von den Gymnasien (denn auch an Gsmnasien des k. k. Territoriums war Schulgeld zu bezahlen) war zwar besonders anzugeben, aber nicht ausschliesslich für Studenten des Institutes zu verwenden, aus welchem es floss; auch waren natürlich die Stipendien nicht alle Jahre gleich gross und gleich zahlreich und sie mussten daher jährlich verliehen werden. Die Verleihung geschah durch die Studien-HofCommission, der nach dem Hofdekret vom 22. März 1789 Tabellen über Fortgang, Sitten, Verdienst der Eltern, Vermögen der Competenten, zur Verleihung oder Bestätigung der Stipendien gutächtlich vorzulegen waren 1). In der Folge traten über Bezahlung des Schulgeldes mildere Bestimmungen ein; so wurde mit Hofdekret vom 10. November 1787 dem Gubernium das Befugniss eingeräumt, dürftige eines Stipendiums würdige Studenten vom Schulgelde zu befreien. Auf Verwendung der Stände Tirols wurde es unter dem 2. Dezember 1791 wieder ganz aufgehoben.

B. Es wurden unter dem 14. August 1784 alle Convicte aus wichtigen politischen und moralischen Gründen, wie die a. h. Entschliessung sagt, aufgehoben und deren Erträgniss zu Handstipendien verwendet. In Innsbruck traf diess Schicksal die Ritter-Akademie, in welcher wohl das Zusammenleben, aber nicht der in derselben gegebene Unterricht im Fechten, Tanzen, fremden Sprachen aufhörte, der nebst manchen Pensionen von dem Fonde bezahlt werden musste 2). Im Jahre

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1) Im ersten Jahre der Einführung des Schulgeldes ertrug es vom Lyceum und von den Gymnasien zu Innsbruck, Meran, Roveredo, Lienz und Feldkirch 4416 fl. 36 kr., woraus nach Hofdekret vom 1. Februar 1786 folgende Stipendien resolvirt wurden: 15 à 80 fl. für das Lyceum, 38 à 50 fl. für die Gymnasien, 8 à 30 fl. für Normalschulen. 2) Nach einer in der Statthalterei-Registratur liegenden Rechnung vom Jahre 1790 hatte der Fond bei der Kreditskasse in Schwaz 156,201 fl. und bei der tirolischen Landschaft 3000 fl. Kapital, und von dieser auch einen jährlichen Betrag von 1600 A., vom Nikolaihaus aber von 600 fl.; das jährliche Einkommen aber betrug 8910 fl. 26 kr. – Die Ausgaben aber waren nebst den Stipendien von 6900 fi. für den Direktor 500 fl.,

1790 hatte der Fond 29 Stipendien und zwar 7 à 300 fl., 8 à 250 fl., 14 à 200 fl. zusammen 6900 fl. Ferner wurde in Innsbruck aufgehoben das Nikolaihaus ein Convict der Jesuiten, das schon vor der Gründung der Universität errichtet und nach und nach erweitert worden war 1).

C. Endlich hatte die Aufhebung mehrerer geistlichen Korporationen, namentlich des Regelhauses in Innsbruck und des Haller Damenstiftes auf die StipendienGründung einen Einfluss, weil das Regelhaus (königliches Stift) stiftungsmässig 14 Studenten täglich eine Suppe, ein Brod und einen Heller zu verabfolgen hatte, das Kapellhaus des Haller Damenstiftes aber Studirende erhalten und auch das Stift Beiträge für Studirende verabreichen musste, daher bei der Aufhebung dieser Korporationen Vermögenheiten für Stipendien ausgeschieden wurden.

Vom Schulgelde, vom Nikolaihause, vom Regelhause und dem Haller Damenstifte weist nun ein Verzeichniss vom Jahre 1788-892) folgende Stipendien aus, und zwar :

a. vom Schulgelde, das vom Lyceum und von den Gymnasien jährlich beiläufig 3000 fl. abwarf, 16 Stipendien à 80 fl., 74 à 50 fl., 7 à 30 fl., mit denen 17 Theologen, 3 Juristen, 6 Philosophen, 1 Chirurg, 22 Gymnasisten und 7 Normalschüler letztere nicht ausschliesslich von Innsbruck, sondern z. B. auch von der Schule zu Imst betheiliget wurden;

b. vom Nikolaihause 29 Stipendien von 30-108 fl., womit 4 Juristen, 1 Theolog, 9 Philosophen, 9 Gymnasisten und 5 Normalschüler betheiliget wurden; der Betrag der Stipendien, die meistens aus Privatstiftungen für das Nikolaihaus von sehr ungleichem Betrag für bestimmte Familien entstanden, war eben desswegen auch sehr verschieden; die ganze Stipendien-Summe erscheint im erwähnten Ausweise mit 2136 fl. 42 kr.; diese verbesserten sich in der Folge (§ 148);

c. vom Regelhause, von dem jährlich 758 fl. zu Stipendien auszuscheiden waren, wurden 13 Stipendien à 56 fl. und 1 à 36 fl.;

d. endlich vom Haller Damenstifte 8 Stipendien à 50 fl., also im Gesammtbetrage von jährlich 400 fl. errichtet.

Dazu kommen noch die Stipendien aus dem Fonde der theresianischen RitterAkademie.

Alle diese Stipendien waren, wie man sieht, nicht ausschliesslich für Akademiker bestimmt, sondern es nahmen nach der Analogie der ursprünglichen Stiftung und früherer Betheilung und bezüglich des Schulgeldes nach den a. h. Vorschriften daran auch vorzüglich Gymnasialschüler Theil.

Vor dieser Zeit war von Hand - Stipendien für Studenten in Innsbruck keine Rede.

Tanzmeister 300 fl., Fechtmeister 100 fl., italienischen Sprachlehrer 200 fl., französischen Sprachlehrer 100 f.; der Wittwe des frühern Tanzmeisters 50 fl., dem Vorgeiger 25 f. 12 kr., dem Portier 120 fl., dem Hausknecht 96 fl., Librär-Erforderniss 58 fl. 20 kr., 5 Instruktoren à 40 fl. 200 fl., Holz 100 fl. 24 kr., Licht 52 fl., Zeitungen 21 fl., kleine Erfordernisse 35 f. 28. kr., Rechnungs-Auslagen 16 fl. Ueber Errichtung etc. der Akademie (Collegium nobilium oder Theresianum etc.) kann verglichen werden: Beiträge zur Geschichte der Gymnasien in Tirol. 1858. S. 82.

1) Vergleiche die angeführten Beiträge etc. S. 79. Die Aufhebung der Jesuiten berührte diess Convict nur insofern, als ihm nun nicht mehr Jesuiten als solche vorstehen konnten und selbst die Stiftungen vom Jesuiten-Convicte in Hall (Borgiashaus) damit vereint wurden. (Vgl. die angeführten Beiträge S. 95 ff.) Selbst die beantragte Verwendung der Lokalien desselben für das zu errichtende Theresianum wurde nicht gestattet.

2) In der Statthalterei-Registratur.

§ 125.

Es ist mir nicht bekannt, dass die Beiträge für Lehrmittel, welche für die Universität bewilliget waren, am Lyceum aufgehört hätten. Nur für Bücher zu den politischen Wissenschaften wurde nichts mehr bezahlt.

Bezüglich der Bibliothek gingen aber wesentliche Veränderungen vor.

Sie erhielt ein neues Lokale. Als nämlich im Jahre 1785 auch die marianie schen Congregationen aufgehoben wurden, machte Gouverneur Heister - geradin Wien anwesend unter dem 16. April 1785 den Antrag, die zwei grossen Säle im Gymnasialgebäude, die bisher zu der Congregation und zum Theil als Aula dienten, für die Bibliothek zu verwenden. Diess wurde unter dem 28. Juli 1788 genehmigt, und der veranschlagte Kosten von 4266 fl. zur Herstellung etc. bewilligt. Da der ehemalige Bibliotheksaal Gubernial-Registratur werden sollte, so hatte die Kammer 2250 fl., das Uebrige aber der Studienfond zu bestreiten.

Ferner folgte auf Schwarzl's Versetzung nach Freiburg ein neuer Bibliothekar in der Person des Ambraser Schlossverwalters Joh. Primisser 1), unter dem die Uebertragung der Bibliothek und die Adaptirung der Lokalien erfolgte. Dieser erhielt aber nach abgelegter und adjustirter Rechnung über die dabei erlaufenen Kosten die angesuchte Bewilligung, diese Stelle zu resigniren, und als Nachfolger von ihm wurde mit a. h. Entschliessung vom 23. Juni 1789 Wikosch, Scriptor bei der Wiener Bibliothek, mit einem Gehalte von 800 fl. aufgestellt.

Endlich erhielt die Bibliothek einen Zuwachs von Büchern, oder wenn diese verkauft wurden, an Geld durch die Aufhebung der Klöster, deren Bücher nach der a. h. Anordnung der Bibliothek zufielen, und wenn sie wichtig und brauchbar waren, in die Bibliothek aufgenommen, sonst nach Hofdekret vom 3. April 1786 wie Dupplikate verkauft, oder wenn sie als schädlich erkannt würden, eingestampft werden sollten. Im Jahre 1792 erscheinen durch den Verkauf 3634 fl. 40 kr. für die Bibliothek erlöst, von denen noch 846 fl. 23 kr. zur Ausbesserung eines Büchersaales verwendet wurden. Auch die ständische Büchersammlung wurde mit der Bibliothek unter gewissen Bedingungen, z. B. der Bezeichnung der Bücher als von der Landschaft herrührend, auf a. h. Genehmigung vom 1. Juni 1790 vereiniget. Die Bibliothek erscheint jetzt unter dem Namen Lyceal-Bibliotkek.

§ 126.

Auch das Verhältniss der hohen Schule zu den höchsten Landes-Behörden wurde unter Kaiser Joseph II. wesentlich verändert.

Nach Erlass der obersten Justiz-Stelle vom 18. November 1784 kann nämlich eine Universitäts - Jurisdiction mit der allgemeinen Jurisdictions - Norm nicht mehr bestehen und ist daher aufgehoben. So erlosch dieses seit der Gründung der Universität bestandene und in den Privilegien derselben ausgesprochene so wichtige Vorrecht. Das ganze Personale der Universität und alle bisher unter ihrer Jurisdiction stehenden Personen kamen unter die Jurisdiction der für Alle bestehenden ordentlichen Richter und dadurch hörten auch alle bisher so häufigen Verhandlungen mit der Regierung in Jurisdictions-Angelegenheiten auf.

Das Verhältniss gegen das Gubernium und den Gouverneur, sowie in Bezug auf die Landes-Studien-Commission änderte sich nicht, jedoch ist von letzterer in dieser Zeit wenig die Rede, da die Direktoren und im weitern Zug das Gubernium den politischen Einfluss auf die hohe Schule übten.

1) Bergmann widmete ihm eine Biographie in den „Berichten und Mittheilungen des Wiener Alterthumsvereins 1861.

Auch der Einfluss des Ordinariates auf die Universität hatte fast ganz aufgehört, da der Prokanzler durch den am Ende der vorigen Periode abgeschafften Eid von der Vertheidigung der unbefleckten Empfängniss und wahrscheinlich auch der am nämlichen Tage vorgenommenen Eides-Ablegung für das katholische Glaubensbekenntniss, dann durch die Aufhebung des akademischen Grades des Licentiats alle Wirksamkeit verloren hatte und nur mehr dem Namen nach bestand. Der Prokanzler Kopf klagte zwar bei dem Bischofe über die Abweichungen von den Vorschriften bei Promotionen, zu denen die Licenz nicht mehr verlangt und bei welchen Rektor v. Sterzinger selbst das Glaubensbekenntniss und zwar nicht in der Form des Trientner Concils, sondern wie es gewönlich gesprochen werde, abgenommen habe; der Bischof beschwerte sich hierüber auch bei dem Gubernium, das dem Professor Sterzinger grössere Bescheidenheit auftrug. Da diess gerade im Jahre 1784 vorging, so mag es ebenfalls zu den a. h. Entschliessungen über die Aenderungen bei den Promotionen (§ 127) beigetragen haben. Wie wenig Einfluss der Bischof auf das Lyceum nehmen konnte, sieht man aus einer Verhandlung vom Jahre 1787 bezüglich des Professors Ertl, der nach Hofer's Tod die Pastoral supplirte.

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Dem Bischof wurden 31 verdächtige Sätze zugeschickt, die Ertl in seinem Pastoralunterrichte vorgetragen habe 1). Der Bischof schrieb unter dem 1. Jänner 1787 eigenhändig unter Mittheilung der Sätze an Ertl, er könne nicht glauben, dass er diese Sätze vorgetragen habe, da Einigen eine gute Erklärung schwer gegeben werden könne, Andere aufgelegt falsch sind; er habe sich um Erklärung hierüber, die er erwarte, selbst an die Quelle wenden wollen. Ertl gab die entworfene weitläufige an den Bischof gerichtete Vertheidigung, in welcher er viele, z. B. die zwei in der Note angeführten Sätze vorgetragen zu haben gar nicht läugnet und sie als wahr vertheidigt, andere in einem guten Sinn erklärte, über Verdrehung klagte etc., vor der Absendung an den Bischof sammt dem Schreiben des Bischofs an ihn an das Gubernium, als seine vorgesetzte Behörde zur Einsicht. Der GubernialPräsident Graf Sauer Heister's Nachfolger gab Alles nach Wien, und von dort kam unter dem 25. September der Auftrag zurück, Ertl habe die Vertheidigung nicht an den Bischof, sondern an das Gubernium stylisirt umzuschreiben, dem Bischof aber zu antworten, es wäre ihm sehr schmerzhaft gewesen, zu vernehmen, dass man sich nicht gescheut habe, ihm Lehrsätze und Ausdrücke zur Last zu legen, auf die er niemals dachte, oder zu verdrehen und ausser dem Zusammenhange in das gehässigste Licht zu stellen, und so seinen Unterricht als irrig, seine Gesinnung als verdächtig anzugeben. Ebenso tröstlich hingegen wäre ihm das Vertrauen gewesen, welches der Bischof nicht bloss durch sein Schreiben, sondern auch dadurch bezeugt habe, dass er dem Gerüchte keinen Glauben zugestand. Das Bewusstsein von der Lauterkeit seiner Absichten und von den Bestrebungen, immer ächte und unverfälschte Lehre vorzutragen, habe die mindeste Störung seiner Ruhe nicht gestattet; um sie aber auch äusserlich zu befestigen, habe er seine schriftlichen Erläuterungen über die 31 Sätze dahin abgegeben, wohin es ihm als öffentlichem Lehrer allein gestattet sei, von seinen Handlungen und seinem Betragen im Amte Rechenschaft zu geben. «2) Man sieht hieraus, dass der Bischof auf die Professoren der Universität durchaus nicht anders, als etwa durch das Gubernium einwirken konnte, das sich natürlich nach den Grundsätzen und Vorschriften der Studien-Hof-Commission richten musste. Ertl wurde, wie bereits bemerkt worden,

1) Z. B. Castigatio et maceratio corporis pugnat contra jus naturae jejunium servandum non praecepit etc.

2) Die Akten liegen in der Statthalterei-Registratur.

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bald darauf Rath bei dem Gubernium.

Der Bischof besorgt für die Reinheit der katholischen Lehre, aber ausser Stand, bei den gegenwärtigen Verhältnissen weitere Vorsorge zu treffen, gab unter dem 3. Jänner 1788 dem Dogmatik-Professor Jäger den Auftrag, auf den Vortrag der übrigen Professoren in Hinsicht auf die Orthodoxie aufmerksam zu sein, und den nämlichen Auftrag vom Ordinariat Trient angelegenst ersucht auch in dessen Namen dem Seminardirektor Albertini 1).

§ 127.

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Die Jesuiten-Kirche, welche der Universität zugewiesen worden war, hatte in dieser Zeit mancherlei Schicksale. Statt des Präfektes Delama (§ 112) wurde im Jahre 1783 Professor v. Sterzinger als solcher aufgestellt, nachdem man die Stiftungen an dieser Kirche in Evidenz zu stellen gesucht hatte und auch ein Messner (Ebner) mit 130 fl. Gehalt gegen Kaution bei derselben aufgestellt worden war. Die Uebergabe der Paramente, von denen manche an andere Kirchen vertheilt oder auch verkauft worden waren 2), erfolgte an Sterzinger unter Consignation derselben am 25. August 1783, und am 12. April 1783 wurde in derselben für den am 12. Jänner d. J. verstorbenen Professor Inama der Todtengottesdienst abgehalten 3), für die Exjesuiten Peintner und Weitenauer wurden nur Messen gelesen 4). Da v. Sterzinger im folgenden Jahre Lyceal-Rektor, sohin auch Kirchpropst werden sollte, ward für letzteres Amt statt seiner vom Gubernium Professor Banniza, der sich hiezu herbeiliess, aufgestellt.

Bei der neuen Pfarr-Einrichtung im Jahre 1785 wurde die Kirche als zweite Stadtpfarre beantragt und darüber unter dem 15. Juli 1785 vom Gubernium ein weitläufiger Hofbericht erstattet 5), mit dem Vorschlage, die Pfarre dem Professor

1) Sinnacher: Beiträge IX. 775.

2) Eph. th. 22. August 1783.

3) Die theologischen Ephemeriden bemerken, dass bei diesem Gottesdienste statt des Castrum doloris nach dem Beispiele in der Hofkirche nur ein schwarzes Tuch mit einem darauf gestellten Crucifix und 6 Leuchtern ausgebreitet war, dass ferner an gewissen Bruderschafts-Festen nicht mehr, wie früher, in Mitte der Kirche ein besonderer Altar, welcher den Hochaltar gleichsam verdeckte, aufgerichtet wurde. Eine Rede wurde natürlich nicht gehalten.

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4) Den Weitenauer nennen die Ephemeriden a vastissima amaenissima sua eruditione per editionem tot doctissimorum operum et opusculorum quoque extra Germaniam divulgata celebratissimum.

5) Das Vermögen der Kirche ist mir nicht bekannt, da ich keine Original-Akten über die Inventarisirung des Jesuiten-Vermögens bei ihrer Aufhebung fand. Nach einem spätern Berichte der Provinzial-Staatsbuchhaltung vom 18. Juni 1839 hatte die Kirche bei der Schwazer Kreditskasse 7400 fl. und bei der Tiroler Landschaft 14,869 fl. tir. W. 4 Prozent, zusammen 19,909 fl. 31 kr. C.-M., was wahrscheinlich Kapitalien für Stiftungen waren.

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Nach dem Gubernial-Bericht vom 15. Juli 1785 besass die Kirche a. bei der tirolischen Landschaft und dem Bergwerks-Direktorate an Kapitalien 11,800 fl. mit Interessen von

b. Xaveri-Mess-Stiftung Karl's von Lothringen 4500 fl.

c. Stiftung für katholischen Unterricht 4000 f..

d. Nikolaihaus-Musikstiftung jährlich

e. Stiftung de sanctissimo, noch vom Mitstifter Exjesuiten Hippoliti verwaltet;
f. Stiftung für Maria v. Foja von einem Exjesuiten 300 fl. .

g. Für ehemalige Naturalabgaben (446 Pfund Wachs, 5481, Pfund Oel.
2 Klafter hartes Holz zum Backen von Hostien, 18 Klafter Holz zum
Heizen der Sakristei, 2 Pennen Kohl), zusammen kapitalisch 15,375 fl.
vom Cameral-Aerar jährlich

h. Für bisherigen akademischen Gottesdienst

432 fl. 180 99 160

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550 99

12

615

120

Dazu könnten auch noch, wie der Bericht sagt, andere Stiftungen aufgehobener Insti tute genommen werden.

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