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Diese Konstitution, in welcher keineswegs ein Verzicht auf die bisher geübte Art der päpstlichen Provisionen enthalten war sowohl Clemens IV. selbst als auch seine Nachfolger haben ebenso, wie ihre Vorgänger Provisionsmandate in Betreff anderer Benefizien1 ertheilt, und nicht minder solche verliehen 2 — bildet in der Geschichte des päpstlichen Kollationsrechtes insofern einen Wendepunkt, als sie zum ersten Male die allgemeine Reservation einer ganzen Klasse von Kirchenämtern ausgesprochen und in derselben ein Mittel zur Anwendung gebracht hat, durch welches sich das päpstliche Verleihungsrecht unter Beseitigung der Befugnisse der übrigen Kollatoren immer weiter ausdehnen liess 3.

Noch im Laufe des 13. Jahrhunderts und Anfangs des folgenden hat die gedachte Reservation durch die Nachfolger Clemens' IV., welche dieselbe aufrechterhalten haben 4, die folgenden näheren Bestimmungen und Modifikationen erfahren:

a. Zur Verhütung lang andauernder Vakanzen hat das Konzil von Lyon v. 1274 dem ordentlichen Verleihungsberechtigten die Ausübung seines Besetzungsrechtes (neben dem Papste) für den Fall gestattet, dass die päpstliche Kollation nicht innerhalb eines Monates nach der Vakanz erfolgt sei5, dabei aber eine Stellvertretung des Kollators im Falle der Abwesenheit aus seinem Sprengel nur durch den in derselben weilenden, gehörig ermächtigten Generalvikar zugelassen 6.

vacantium specialius ceteris antiqua consuetudo Romanis pontificibus reservavit. Nos itaque laudabilem reputantes huiusmodi consuetudinem et eam auctoritate apostolica approbantes ac nihilominus volentes ipsam inviolabiliter observari, eadem auctoritate statuimus, ut ecclesias, dignitates, personatus et beneficia quae apud sedem ipsam deinceps vacare contigerit, aliquis praeter Romanum pontificem, quacunque super hoc sit auctoritate munitus sive iure ordinariae potestatis ipsorum electio, provisio seu collatio ad eum pertineat, sive literas super aliquorum provisione generales vel etiam speciales sub quacunque forma verborum receperit (nisi sic sit super conferendis eisdem in curia Romana vacantibus specialis et expressa ab ipso pontifice summo auctoritas attributa) conferre alicui seu aliquibus non praesumat. Nos enim, si secus actum seu attentatum fuerit, decernimus irritum et inane."

1 Clemens IV.: Potthast n. 19065 (auf 5 Benefizien). 19106. 19897. 20063. 20288; Gregor. X. 20914. 21053; Nikolaus III.: 1. c. n. 21268. n. 21443 (Ermächtigung an den Legaten für Ungarn, an 100 Personen Benefizien, Präbenden, Personate, Dignitäten, Kanonikate an Kathedral- und anderen Kirchen zu verleihen, Theiner monum. Hungar. 1, 334 ff.); Honorius IV. 1. c. n. 22264. 22470; Nikolaus IV.: n.23390,23809 (14 Provisionsmandate), vgl. Th. II. S. 653. n. 4; Bonifacius VIII.: Potthast n. 24388. 24800; Benedikt XI.: 1. c. n. 25372. 2 Gregor X.: 1. c. n. 21050; Johann XXI. : 1. c. n. 21189; Honorius IV. 1. c. n. 22457; Nikolaus IV.: 1. c. n. 22679. 22909; Bonifacius VIII.: 1. c. n. 25026. Nikolaus IV. hat sogar 1290 eine Präbende in York der Peterskirche in Rom und eine in Linkoln einem römischen Hospital übertragen, P. n. 23404, collectio bullar. s. basilic. Vatican. Romae 1747. 3. app. p.57 u. Rymer foedera ed. Lond. 1816. I. 2, 740.

3 Wenn sich Clemens IV. in seiner Konstitution auf eine althergebrachte Gewohnheit bezieht, so ist daran soviel richtig, dass schon seit Cölestin III. in verschiedenen Fällen Aemter, welche bei der Kurie vakant geworden waren, vom Papst vergeben worden sind. s. S. 117. n. 3 u. 4u. S. 120. n. 2. Ferner hat sich auch Innocenz III. mehrfach ein an einer bestimmten Kirche zuerst vakant werdendes oder auch bereits erledigtes Benefizium zur eigenen Kollation reservirt, ep. XI. 96. 136. 254, ed. Migne 2, 111. 1450. 1558; ep. XIV. 60. XV. 37, 1. c. 3, 513. 569, und dasselbe ist gleichfalls von seinen Nachfolgern und deren Legaten geschehen, s. die Klagen d. Engländer auf dem Lyoner Konzil v. 1245, Matth. Paris. ad a. 1245, ed. Luard 4, 443. Indessen hat es sich in allen diesen Fällen um Spezial-, nicht um General-Reservationen gehandelt. Aus der Uebertragung des Rechtes zur Besetzung der beneficia vacantia vel etiam vacatura quae ad collationem sedis apostolicae pertinent, an die ordentlichen Kollatoren in der Diöcese Mainz seitens Innocenz' IV. v. 1254, Potthast n. 15465, Meermann, Geschiedenes van Graaf Willem van Holland, Gravenhage 1783 ff. 5, 191, lässt sich nicht auf ein früheres Vorkommen von General-Reservationen schliessen. In diesem Falle standen vielmehr, wie ähnliche päpstliche Ermächtigungen, so eine für Trier v. Alexander IV. und eine v. Nikolaus IV. für Mainz v. 1289, vgl. P. n. 18145 u. 23019, s. ferner n. 18767. 20019. 21113. 21527. 24204, zeigen, solche Benefizien, deren Besetzung wegen Versäumniss der Kollationsfrist an den päpstlichen Stuhl devolvirt war oder devolviren sollte, in Frage.

4 C. 1 (Bonif. VIII. v. 1295) de praeb. in Extr. comm. III. 2; c. 3 (Clem. V.) eod. 5 21 in c. C. 3 in VIto eod. III. 4.

6 Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass die Vergebung seitens der bischöflichen Prokura

Bonifacius VIII. hat sodann

b. diejenigen Parochialkirchen, welche während einer Erledigung des päpstlichen Stuhles vakant werden oder bei einer vorher eingetretenen Vakanz durch den inzwischen verstorbenen Papst nicht mehr vergeben sein sollten 1, sowie

c. die Benefizien solcher Geistlichen, welche ihr Domizil an dem Aufenthaltsort der Kurie besitzen 2, von der Reservation ausgenommen, sowie ferner angeordnet,

d. dass der Erledigung in curia Romana, dem Sitze der Kurie selbst, diejenige gleichstehen solle, welche sich an einem innerhalb einer Entfernung zweier Tagereisen (non ultra duas diaetas legales) vom jeweiligen Aufenthalte der Kurie belegenen Orte ereigne, dass dagegen die Reservation auf die Benefizien der Kurialen unter allen Umständen Anwendung zu finden habe, selbst dann, wenn die letzteren in Folge einer Erkrankung auf der Reise an einem Orte sterben sollten, von welchem die Kurie sich bereits weiter als zwei Tagereisen entfernt habe 3.

Endlich hat Clemens V. bestimmt

e. dass die Reservation auch diejenigen ordentlichen Kollatoren binde, welche von dem Eintritt der Voraussetzung der Reservation keine Kunde besitzen 4.

III. Das päpstliche Provisionsrecht hinsichtlich der Bisthümer. In der vorangehenden Erörterung ist die Frage, ob und inwieweit päpstlicherseits auch das Provisionsrecht hinsichtlich der bischöflichen Stühle während der in Rede stehenden Zeit beansprucht und ausgeübt worden ist, absichtlich noch nicht berührt worden, weil diese einer besonderen Besprechung bedarf.

Der Kampf, welcher zwischen den Fürsten und dem Papstthum seit dem 11. Jahrhundert in fast allen Ländern um den entscheidenden Einfluss bei der Besetzung der bischöflichen Stühle geführt worden war, hatte im wesentlichen einen für die fürstliche Macht ungünstigen Ausgang genommen. Wenngleich man auf Seiten der Päpste nicht daran hatte denken können, die eigene direkte Besetzung der Bischofsstühle an Stelle des früheren landesherrlichen Ernennungsrechtes zu setzen, vielmehr nur die Wiederherstellung der Bischofswahlen und nicht einmal ohne Ausschliessung jedweder Betheiligung der Fürsten, erreicht worden war 5, so hatte das Papstthum doch ferner seit Ende des 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts ein Recht auf Verwerfung kanonisch nicht qualificirter Kandidaten, auf Genehmigung von Postulationen, auf Prüfung und Entscheidung streitiger Wahlen, auf Konsensertheilung zu Translationen und auf Besetzung der bischöflichen Stühle im Wege der Devolution zur Anerkennung zu bringen vermocht 6.

Innocenz III., von welchem zuerst die Befugniss zur Ertheilung von Provisionsmandaten für die übrigen Benefizien, sowie zur Reservation und eigenen Verleihung solcher aus der obersten Machtfülle des apostolischen Stuhles, hergeleitet worden ist7, hat auf dasselbe Fundament auch sein Recht zur eigenen Ernennung von Bischöfen, für die Fälle, dass die stattgehabten Wahlen seitens der Wahlberechtigten nicht den kanonischen Bestimmungen gemäss vorgenommen waren und deshalb eine Entscheidung des

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Papstes erforderlich wurde, gegründet1. Die Konsequenz dieser Anschauung musste selbstverständlich zu der völligen Vernichtung der bestehenden Wahlrechte durch eine unbeschränkte päpstliche Besetzung der bischöflichen Stühle führen. Der rücksichtslosen praktischen Verwerthung derselben standen indessen die Interessen der bisher bei den Bischofswahlen betheiligten Fürsten entgegen, welche sich bei der Vergebung der wichtigsten kirchlichen Aemter wegen der politischen Bedeutung derselben in viel stärkerer Weise, als bei der Vergebung der Kapitelsstellen und anderer niederen Aemter geltend machen mussten. Andererseits brachten es aber gerade diese Verhältnisse mit sich, dass die Wiederbesetzung hervorragender Bischofssitze nicht leicht, ohne dass die Intervention des Papstes nach dem bestehenden Rechte nothwendig war oder von den streitenden Parteien angerufen wurde, erfolgen konnte. Dadurch war dem Papstthum eine entscheidende Betheiligung bei der Vergebung der Bisthümer in den meisten Fällen gesichert, und da dasselbe fortwährend mit den Bestrebungen der Fürsten auf Beeinflussung der Wahlen zu rechnen hatte 2, gebot es die Politik, sich zunächst auf die Ausübung der damals erst zur Anerkennung gelangten Rechte in Betreff der Bischofswahlen zu beschränken, und durch die Aufstellung fester Rechtsnormen über dieselben etwaige fürstliche Eingriffe abzuwehren 3, anstatt das s. g. kanonische Wahlrecht, dessen Wiederherstellung die Rechtfertigung für den Kampf mit dem Kaiserthum und den übrigen Fürsten gebildet hatte, selbst wieder zu vernichten, und dadurch schon jetzt die günstige Stellung, welche das Papstthum errungen hatte, aufzugeben. In der That hat auch Innocenz III. seine hervorragende Einwirkung auf die Besetzung der bischöflichen Stühle durch die erwähnten Mittel allein ausgeübt5 und von dem Rechte einer direkten Vergebung der Bisthümer ohne Rücksicht auf das Wahlrecht nur in sehr seltenen Fällen und aus besonderen Veranlassungen Gebrauch gemacht 6.

Dasselbe gilt von seinen beiden Nachfolgern, Honorius III. und Gregor IX., obwohl diese schon für andere Benefizien von dem päpstlichen Verleihungsrechte einen ziemlich ausgedehnten Gebrauch gemacht haben 9. Erst unter der Regierung Inno

1 ep. VIII. 88 (v. 1205 wegen des Erzbisthums Gran), Migne 2, 661: „Strigoniensi capitulo . . . damus in mandatis, ut ad providendum sibi pastorem idoneum per electionem canonicam vel postulationem concordem. . . infra mensem . . . procedere non postponant. Alioquin ex tunc, ne gregi dominico diu desit cura pastoris, ad providendum eidem ecclesiae pastorem idoneum procedamus secundum officii nostri debitum ex plenitudine apostolica potestatis"; eine Androhung, welche demnächst auch verwirklicht ist, s. c. 4. X. de postul. t. 5 (ep. VIII. 139, l. c. 2, 717). Ernennungen oder Androhung von Ernennungen für solche Fälle durch den Papst oder durch päpstliche Delegaten oder Aufträge dazu, ep. II. 95, 1. c. 1, 642 (Kambray 1199), IX. 23, 1. c. 2, 823 (Troyes 1206), VII. 116, 1. c. 2,398 (Rheims 1204), IX. 176, 1. c. 2, 1025 (Gubbio 1206), XII. 149, 1. c. 3, 169 (Toul 1210), XV. 43, 1. c. 3, 575 (Palermo 1212), Verwerfung der Wahl, aber Einsetzung des gewählten „ex collata nobis plenitudine potestatis" VII. 203, 1. c. 2, 512 (Konstantinopel 1205).

2 Th. II. S. 573. 587. 588, 595, 596.

3 A. a. O. S. 601 fr.

4 A. a. O. S. 545.

5 S. die Innocenz III. betreffenden Citate

Th. II. S. 574. n. 1. 3. 4, S. 587. 594, 595.
Vgl. auch die Zusammenstellung bei Hurter
Innocenz III. 3, 217 ff.

6 Hierher gehört die Ernennung eines Erzbischofs i. J. 1199 für das verfallene Bisthum Acerenza auf Sizilien, ep. II. 146, Migne 1, 712, nicht aber die für Mailand 1213, ep. XVI. 141, 1. c. 3, 932, welche erst nach resultatlosen Versuchen einer Wahl auf Bitten der Wahlberechtigten erfolgt ist.

7 Ueber einseitige Besetzungen von Bischofssitzen durch denselben in Sizilien vgl. Th. II. S. 596. Die Anweisung an den Erzbischof von Toledo v. 1226, in den neugewonnenen christlichen Landestheilen einen oder zwei Bischöfe aus dem Dominikaner- oder Franziskaner-Orden einzusetzen, Sbaralea bullar. Francisc. 1, 24, erklärt sich aus dem Missionszustande des betreffenden Gebietes. Vgl. auch Th. II. S. 351. 8 Er hat 1230 einen Erzbischof zu Florenz ernannt, Ughelli Italia sacr. 7, 108 u. Lami eccl. Florent. monum. Flor. 1758. 3, 1715. Die Ermächtigungen zur Ernennung von Bischöfen bei Potthast reg. n. 9415. 9481, 10415. 10585 beziehen sich auf Länder im Missionszustande. 9 S. o. S. 118. 119.

cenz' IV. (1243-1254), welcher in der eben gedachten Beziehung die noch von seinen Vorgängern beobachtete Rücksicht hat fallen lassen, ist auch hinsichtlich der Besetzung der Bisthümer der Wendepunkt eingetreten. Die Zerrüttung Deutschlands und Italiens durch den mit den Hohenstaufen geführten Kampf und die in Folge desselben hervorgerufenen Parteiungen eröffneten ihm die Möglichkeit, einseitig ohne Berücksichtigung der Wahlberechtigten und unter Vernichtung des Rechtes derselben ergebene Anhänger, römische Geistliche, Angestellte der päpstlichen Kurie und der Kardinäle, insbesondere Franziskaner- und Dominikaner-Mönche, auf die bischöflichen Stühle zu befördern 2, ihnen solche durch seine Legaten übertragen zu lassen oder auch zu ihren Gunsten Provisionsmandate auf Ertheilung von Bisthümern zu gewähren 3. Insbesondere erliess er 1249 für Deutschland ein Verbot, dass kein Bisthum ohne seine Genehmigung besetzt werden sollte. Nicht minder sind dergleichen Eingriffe in das Wahlrecht in England, hier freilich meistens im Einverständniss mit den Herrschern 5, wie dies in einzelnen Fällen auch in Deutschland geschehen ist 6, vorgekommen 7.

1 S. o. S. 120. Die Behauptung von Christ. Lupus diss. praev. 3. c. 8. opp. ed. Philippini Ravennatis 4, 151, dass schon Gregor IX. zur Zeit Friedrichs II. Bisthümer zu seiner Besetzung reservirt habe, lässt sich nicht feststellen, s. auch Phillips 5, 397. Wahrscheinlich liegt eine Verwechslung mit der S. 126. n. 7 erwähnten Thatsache vor.

2 1244 besetzt er Piacenza mit einem seiner Kapläne, Campi hist. eccl, di Piacenza. Piac. 1651. 2, 181; Bologna mit seinem Vicekanzler, Savioli annal. Bologn. III. 2, 204; Recanati mit einem Kleriker der Peterskirche; Ughelli 1. c. 1, 1219; 1247 Assisi mit einem päpstlichen Kapellane unter Widerruf einer von dem päpstlichen Legaten erfolgten Ernennung, Sbaralea 1, 502 u. 504; 1250 Novara, Ughelli 1. c. 4, 711, Paris, Varin archives administr. de Reims. Par. 1839. I. 2, 716; 1252 Valve mit einem Cisterciensermönch 1. c. 1, 1375; 1253 Drontheim Lange diplomat. Norveg. VI. 1, 24 und S. Severina, Ughelli 9, 483.

3 1246 Mandat an den Legaten in Deutschland, dem Neffen des ihm ergebenen Erzbischofs v. Mainz, einem Franziskaner, ein Bisthum zu übertragen, Sbaralea 1. c. 1, 444; 1249 ein Gleiches für ein deutsches Bisthum an den Erzbischof v. Mainz zu Gunsten des Propstes in Speier, Höfler Albert v. Beham. Stuttgart 1847. S. 179, und den Erzbischof v. Cöln für einen päpstlichen Kapellan, Lünig spicil. eccl. cont. I. p. 254, an einen Legaten zur Besetzung von Cremona, Ughelli 4, 607; 1235 an den Legaten auf Bitten Königs Wilhelm v. Holland für den Propst zu Köln in Betreff eines deutschen Bisthums, 1. c. 1, 220, für Giovinazzo, Ughelli 7, 727 und Martorano, 1. c. 9, 278 zu Gunsten von Cisterciensermönchen, für Lübeck zu Gunsten eines Franziskaners auf Bitten Königs Wilhelm v. Holland, Sbaralea 1, 660. 707; 1254 auf Bisignano für einen Franziskaner, Sbaralea 1, 767.

Bestätigungen von Besetzungen, welche im päpstlichen Auftrage erfolgt sind: 1252 für Melfi u. Bari (Dominikanermönche), Ripoll bullar. ordin. F. F. Praedicat. Rom. 1729. 1, 203. 205,

Trevico, Ughelli 8, 383, Nicastro, Sbaralea 1, 639; 1254 für Anglona (Franziskaner), 1. c. 1, 690. 691.

Empfehlungen des Kaplans eines Kardinals zur Wahl durch das Kapitel nach Tricarico 1253; Ughelli 7, 150; 1251 Mandat an den Bischof von Schwerin, nach Annahme des Verzichts des Bischofs von Cammin, dem dortigen Kapitel die Wahl des Neffen des Herzogs v. Braunschweig, falls dieser dem König Wilhelm genehm sei, zu empfehlen, eventuell selbst diesem das Bisthum zu übertragen, Meermann geschiedenes van Willem van Holland 5, 97.

Reservation der Besetzung des Bisthums Genf für den Fall seiner Erledigung durch den Abt von Aulps v. 1253, Mémoires et documents publiés par la société d'histoire de Genève. Genève 1841 ff. 16, 174.

Vgl. übrigens unten S. 128. n. 2 u. Th. II. S. 575. 578. n. 1. S. 597.

4 Schreiben an Siegfried v. Mainz: „volumus, quod universis cathedralium ecclesiarum tuae legationis capitulis districte... inhibere procures, ne ipsis ecclesiis, cum eas vacare contigerit, de episcopis absque nostra speciali licentia providere praesumant", Höfler Kaiser Friedrich II. München 1844. Anh. S. 391, ein Verbot, das auch für die Abtstellen der grösseren Klöster ergangen ist, Höfler Albert v. Beham S. 184. n. 914. Eine Anweisung, das gleiche Verbot zu erlassen, ist auch an den Erzbischof von Cöln gerichtet worden, Höfler a. a. O. S. 188. n. 466. Schon vorher hatte der Papst ein derartiges Inhibitorium wegen der Wiederbesetzung von Passan verfügt, a. a. O. S. 180. n. 370. Nach der Erledigung von Mainz in demselben Jahr ist dem Kapitel zwar die Wahl, aber unter Beirath und Zustimmung des Bischofs von Strassburg gestattet, eventuell aber diesem die Wiederbesetzung aufgetragen worden, a. a. O. S. 190. n. 491.

5 Th. II. S. 589.

6 S. Anm. 3.

7 Ueber die Ausübung des päpstlichen Provisionsrechtes in den Missionsländern s. Potthast reg. n. 11957. 12289. 13213. 13145 ff. 14083, 14354, 15027. 15098. 15349,

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Wegen der vielfachen, durch diese ausgedehnten päpstlichen Provisionen hervorgerufenen Beschwerden verstand sich Innocenz IV. i. J. 1252 noch vor Erlass der auf S. 122 gedachten Konstitution dazu, den Kapiteln der Kathedral- und anderen Stifter, sowie den Mönchskonventen das Recht auf kanonische Wahl ihrer Bischöfe und Prälaten ausdrücklich zu verbriefen 2. Indessen ist dadurch eine wesentliche Aenderung in der bisherigen Praxis der Kurie nicht herbeigeführt worden, vielmehr haben die Reservationen einzelner Bisthümer, die direkte Besetzung derselben durch die Päpste und ihre Legaten, sowie die Ertheilung von Provisionsmandaten unter seinen beiden nächsten Nachfolgern fortgedauert 3.

Der dritte derselben, Clemens IV., hat, wie schon angeführt, i. J. 1265 zuerst alle bei der römischen Kurie zur Erledigung kommenden Benefizien reservirt, indessen wohl schwerlich die Bisthümer, wenngleich die fragliche Konstitution ihrem Wortlaute nach 5 auch auf diese bezogen werden kann, mit einbegreifen wollen. Wäre dies seine Absicht gewesen, so würden die Kathedralkirchen als die wichtigsten kirchlichen Stellen dem Gebrauche der Kurie gemäss ausdrücklich hervorgehoben worden sein. Auch lässt sich aus den von ihm selbst und von seinen Nachfolgern geübten Provisionen, welche seit seiner Zeit häufiger als früher vorgekommen sind, kein Anhalt

1 Matth. Paris. hist. min. v. 1252, ed. Madden 3, 123: „concessit d. papa hiis, qui dignitatibus gaudebant et supra modum in partibus maxime transalpinis opprimebantur, ut rite de ipsis dignitatibus ipsi, ad quos pertinebat electio, deum habentes pro oculis, ut melius viderent expedire, sine morae dispendio ordinarent".

2 Die Dekretale ist an alle Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe, Pröpste, Aebte, Prälaten, Kapitel und Konvente gerichtet, Matth. Paris. hist. maior. ed. Wats. Lond. 1640, addit. p. 191 u. Riedel. cod. dipl. Brandenb. I. 16, 403: „... nonnullorum instantia importune extorsit, quod de archiepiscopatibus vel episcopatibus sive abbatiis et prioratibus mandaremus per nostras litteras in diversis partibus provideri, sed sanius reputantes provideri ecclesiis quam personis, providendi et ordinandi de praemissis omnibus liberam illis ad quos praedictorum electio, ordinatio seu collatio sive provisio pertinet, concedimus authoritate praesentium potestatem, non obstantibus quibuslibet litteris generalibus vel specialibus sub quarumque forma verborum impetratis a sede apostolica vel legatis ipsius aut etiam impetrandis seu reservationibus vel prohibitionibus aut nominationibus earundem litterarum autoritate factis vel faciendis". .

3 Vgl. z. B. für die Zeit Alexanders IV. (1254—1261) diepäpstlichen Provisionen von Trau und Treviso 1255 (Besetzung mit einem Franziskaner) Sbaralea l. c. 2, 52. 681 im letzteren Fall mit dem vorher Postulirten, welcher aber verzichtet hatte, („de plenitudine potestatis“), Cervia 1257 (mit einem päpstlichen Kapellan), Ughelli It. 8. 2, 473, Ascoli 1259 (mit einem Franziskaner und päpstlichem Kapellan) Sbaralea 2, 324, Regensburg 1259, s. Th. II. S. 575. n. 1, Genf mit einem Cluniacenser 1260 („, de plenitudine potestatis"), Mémoires publ. p. la société d'hist. de Genève 2, 183, ein Mandat für Viviers v. 1255, Gallia christ. 16 app. p. 245, s. auch Th. II. S. 575. n. 2 zum J. 1257, für die

Zeit Urbans IV. (1261-1264) die päpstlichen Besetzungen 1261 von Bordeaux (auf Ersuchen des Königs v. Frankreich), Martène et Durand, ampl. coll. 2, 1259; 1262 v. S. Agatha, Ughelli It. s. 8, 348; 1264 Agram (mit einem päpstlichen Kapellan „de plenitudine potestatis“), Sbaralea 2, 536, Amelia (mit einem Dominikaner), Ripoll 1. c. 1, 440, Turin nach vorgängiger Reservation („de plenitudine potestatis“, mit einem päpstlichen Kapellan), Sbaralea 2, 539 und Osimo, Compagnoni, memor. d. chiesa di Osimo. Rom 1782. 5, 77.

4 S. o. S. 123.

5 S. o. S. 123. n. 10.

6 Dies ist auch die Auffassung der damaligen Zeit gewesen. Johann XXII. bemerkt in c. 4 eod. in Extr. comm. I. 3, dass erst Clemens V. (s. weiter unten im Text) die in curia erledigten Bisthümer reservirt habe. Vgl. auch Phllips K.R. 5, 397. Unrichtig C. Müller, d. Kampf Ludwigs d. Baiern mit d. röm. Curie. Tübingen 1879. 1, 134.

7 Für die Zeit Clemens' IV. (1265-1268) 1265 Besetzung von Neapel, Ughelli 6, 114 und Reservation von Raphoe in Irland (nach Verzicht des ursprünglich ebenfalls päpstlich Providirten), Sbaralea 1. c. 3, 55; 1266 Besetzung von Melfi, Ughelli 1, 929; 1267 Mandat zu Gunsten eines Dominikaners, Ripoll 1. c. 1, 490; 1268 für mehrere in Betreff von Bisthümern mit mässigem Einkommen, Sbaralea 3, 137 und für einen Abt auf eine „ecclesia cathedralis de nunc vacantibus quae plus quieta et Campaniae sit vicinior“, Martène et Durand thes, anecdot. 2, 583, s. auch Th. II. S. 575. n. 1; - für die Zeit Innocenz' V. (1276) Besetzung von Albi, Gallia christ. 1, 21 und Trau (nach Verzicht des Vorgängers) Sbaralea 1. c. 3, 264; unter Johann XXI. (1276. 1277) 1276 Besetzung von Todi (mit e. päpstlichen Kapellan) Sbaralea l. c. 3, 257; unter Nikolaus III. (1277–1280) 1279 Besetzungen von Valve (nach Verzicht der Postulir

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