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Ausnahme der ersten Dignitäten in den Stiftern, für diese wurde es gleichfalls bei der Anordnung des Konstanzer Vertrages belassen (s. o. S. 135) —, hielt man zwar ebenfalls an der dort festgesetzten Theilung fest, bestimmte aber in näherer Ausführung dieser Vereinbarung, dass bis auf anderweitige Anordnung durch ein künftiges Koncil die in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November (in den s. g. päpstlichen Monaten) vakant werdenden Benefizien der Verfügung des apostolischen Stuhles, die übrigen aber der regelmässigen Besetzung der bisherigen Verleihungsberechtigten unterliegen sollten1. Als Gegenleistung für diese weitgehenden Konzessionen gab endlich der Papst dieselben Verzichte hinsichtlich der Ertheilung von Anwartschaften und der Aufstellung weiterer General- und Special-Reservationen, wie einst Martin V. im Konstanzer Konkordat (s. o. S. 136), ab.

Im Wege der Separatverhandlung mit den einzelnen deutschen Fürsten, wobei die mächtigeren durch besondere Bewilligungen gewonnen wurden 2, gelang es der Kurie

De ceteris dignitatibus et beneficiis quibuscumque secularibus et regularibus vacaturis ultra reservationes iam dictas, maioribus dignitatibus post pontificales in cathedralibus et principalibus in collegiatis exceptis, de quibus iure ordinario provideatur per illos inferiores, ad quos pertinet, idem ss. dominus noster per quamcunque aliam reservacionem, gratiam, expectativam aut quamvis aliam dispositionem sub quacunque verborum forma, per eum aut eius auctoritate factam vel flendam non impediat, quominus de illis cum vacabunt de mensibus Februarii, Aprilis, Junii, Augusti, Octobris et Decembris, libere disponatur per illos ad quos collatio, provisio, presentatio, electio aut alia quevis dispositio pertinebit, reservationibus aliis a premissis ac dispositionibus auctoritate eiusdem d. nostri pape factis vel fiendis non obstantibus quibuscunque. Quotiens vero aliquo vacante beneficio de mensibus Januarii, Marcii, Maii, Julii, Septembris et Novembris specialiter dispositioni apostolice sedis reservatis non apparuerit intra III menses a die note vacationis in loco beneficii, quod alicui de illo apostolica autoritate fuerit provisum, ex tunc et non antea ordinarius vel alius, ad quem illius dispositio pertinebit de illo libere disponat. Item ad finem ut hec ordinatio collationis beneficiorum non reservatorum per alternos menses possit per nationem publicari et omnes qui ipsa gaudere voluerint, tempus congruum habeant eandem acceptandi, tunc quoad apostolicam sedem in Kal. Jan. proximis futuris ipsa currere incipiet durabitque deinceps nisi in futuro concilio de consensu nationis aliter fuerit ordinatum".

Die Bestimmung der o. zu Anfang mitgetheilten Stelle ist Gegenstand heftigen Streites gewesen. In dem Wiener Exemplar der Bestätigungsbulle Nikolaus' V. v. 1448 waren die kursiv gedruckten Worte: de quibus ausgefallen, Koch 1. c. p. 240. In Folge dessen hat schon Aeneas Sylvius in einem Brief v. 1457, 1. c. 223. n. 83 die Bestimmung dahin aufgefasst, dass die Hauptdignitäten dem Papste reservirt sein sollten, und es haben demnächst auch einzelne Päpste solche verliehen, ep. Sixti IV. de libera electione praepositorum Spirens v. 1478: „postmodum vero a nonnullis temporibus citra praetextu concordatorum nationis germanice cum sede apostolica

nonnulle persone . . . preposituras ut praedictas tanquam dicte sedis dispositioni generaliter reservatas ab eadem sede impetrarunt", Würdtwein subs. dipl. 9, 203. Einzelne Kapitel

liessen sich daher besondere Indulte auf die Wahlberechtigung zu den gedachten Dignitäten geben, Koch 1. c. p. 241 Anm., p. 290. 297 (Indulte für Speier u. Mainz v. 1481 u. 1562), vgl. auch bull. Sixti IV. cit., während andere den päpstlichen Provisionen Widerstand geleistet haben, Moser a. o. O. III. 3. §. 26. S. 668 ff.

Dass es sich übrigens hierbei lediglich um eine aus einem Versehen entstandene Textverderbniss gehandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Andere Exemplare und Abdrücke der Bulle haben die mit dem Konkordate selbst übereinstimmende Lesart, vgl. auch Hefele a. a. O. 7, 843.

eccles.

2 So erhielten die geistlichen Churfürsten und der Erzbischof von Salzburg das Indult, die in den päpstlichen Monaten erledigten Benefizien zu besetzen. Diese Indulte sind später regelmässig erneuert und zuerst auf Lebenszeit, dann aber gewöhnlich auf eine bestimmte Anzahl von Jahren (gewöhnlich 5) ertheilt worden, vgl. Hedderich i. d. collatio dissertationum ex iure German. Bonn 1749. 1, 221; Hedderich elementa iur. canonici P. IV. p. 145; Breve Pius' V. v. 1566, Guden. cod. dipl. Mogunt. 4, 716; Dalham conc. Salzburg. Aug. Vindel. 1788. diss. praevia §. 23. p. 25 ff.; (Kleinmayern) Juvavia S. 280. Ein Formular für ein solches Indult bei Gaertner corp. iur. 2, 439. S. ferner die gravamina der Erzbischöfe v. 1769 u. die Emser Punktation, daselbst p. 332. 356. Wegen der Klagen über spätere Beschränkungen dieser Indulte im 17. u. 18. Jahrhundert vgl. Hedderich elem. 4, 171 u. Gaertner 1. c. 2, 332. Für einzelne Kapitel kommen ebenfalls solche Indulte vor, so für das zu Speyer (s. ep. Sixti IV. v. 1477, Koch 1. c. p. 287) auf Wahl des Dekans und Scholasters bei Erledigung dieser Stellen in einem päpstlichen Monat. Auch hängt wohl damit die Gewährung des Nominationsrechtes auf die Bischofsstühle an den Churfürsten von Brandenburg 1447 (Th. II. S. 610. n. 14) zusammen. Dagegen haben sich einzelne Diöcesen, so z. B. die Bamberger, von der Alternative frei zu erhalten gewusst, Probst turna

demnächst die Anerkennung des Wiener Konkordates für deren Territorien zu erhalten. Auf diese Weise ist dasselbe die Grundlage für die päpstliche Provisions- und Reservations-Praxis in Deutschland geworden, ja die abweichenden Bestimmungen des Baseler Koncils und des Mainzer Acceptations-Instrumentes sind hier allmählich ganz in Vergessenheit gerathen 2.

Irgend einen dauernden Erfolg haben somit die Reformversuche des 15. Jahrhunderts gegenüber dem Papstthum nicht erreicht. Im Gegentheil hatte selbst das Baseler Konzil, welches am radikalsten vorgegangen war, das päpstliche Kollationsrecht nicht einmal mehr principiell in Frage zu stellen vermocht. So ist dasselbe in fortdauernder Geltung geblieben, und es konnten Beschränkungen desselben nur dadurch eintreten, dass die Kurie selbst solche durch besondere Privilegien zugestand oder die weltliche Gesetzgebung einzelner Staaten der Ausübung dieses Rechtes bestimmte Schranken setzte 3.

§. 145. b. Die päpstliche Besetzung der kirchlichen Aemter nach dem katholischen Kirchenrecht, insbesondere nach den Kanzleiregeln.

Wie sich aus dem vorhergehenden § ergiebt, ist das päpstliche Besetzungsrecht zunächst in der Art geübt worden, dass dem ordentlichen Kollator durch ein mandatum de providendo die Uebertragung eines bestimmten vakanten oder erst künftighin zur Erledigung kommenden Amtes aufgegeben wurde. Sehr bald haben dann die Päpste selbst einzelne Benefizien verliehen und endlich auch ganze Klassen von Aemtern ein für alle Mal ihrer Besetzung vorbehalten oder reservirt.

Demnach ist in Betreff der Ausübung des päpstlichen Provisionsrechtes die direkte Besetzung und die Ertheilung eines Provisionsmandates an den ordentlichen Kollator zu unterscheiden. Die erstere kann hinsichtlich eines bestimmten vakanten Benefiziums, dessen Verleihung der ordentlichen Besetzung an sich nicht entzogen ist, eintreten, wenn der Papst dem Besetzungsberechtigten zuvorkommt; oder sie kann erfolgen, weil das Benefizium dem Papste vorbehalten, also der ordentliche Kollator überhaupt von der Besetzung desselben ausgeschlossen ist. Den ersteren Fall begreifen die Kanonisten unter der Bezeichnung: concursus 4, den zweiten nennen sie Reservation.

Das Provisionsmandat bezieht sich entweder auf ein vakantes oder auf ein noch nicht erledigtes Amt. Im letzteren Fall liegt eine Anwartschaft, Expektanz, gratia exspectativa vor 5, und in der Ertheilung einer solchen eine Prävention des Papstes gegenüber dem ordentlichen Kollator.

rius eccles. Germaniae Bamb. et Wirceb. 1777. p. 377 ff.

1 Vgl. darüber Koch 1. c. p. 42.

2 Das letztere ist erst im vorigen Jahrhundert durch Horix concord. nationis German. integra. Francof. et Lips. 1763, wieder an das Licht gezogen worden.

In Betreff der jetzt nicht mehr interessirenden Kontroverse über das Verhältniss des Konkordates zu dem Mainzer Instrument, welche namentlich während der Nuntiaturstreitigkeiten lebhaft ventilirt worden ist, vergl. die Nachweisungen bei Koch p. 45; Gieseler a. a. O. II. 4, 104 Note u. Hefele a. a. O. S. 846.

3 Wie dies in Frankreich der Fall war, wo man zunächst an der pragmatischen Sanction von Bourges festhielt.

4 Hieron. Gonzalez ad reg. VIII cancell. prooem. §. 2. n. 1; Garcias tract. de benef. P. IV. c. 1. n. 8; Lotter. de re beneficiaria 1. II. qu. 2. n. 21. 62; Leuren. for. benef. P. II. qu. 513; Reiffenstuel III. 5. n. 151. 154.

5 S. z. B. die Kanzleiregeln Martins V. v. 1417, Mansi 28, 501.

6 Lotter. 1. c. n. 62 u. qu. 25. n. 1; Leuren. 1. c. n. 2; Reiffenstuel 1. c. n. 151. 153, weil hier der Papst der Vakanz zuvorkommt. Indessen wird der Ausdruck: Prävention auch von dem Falle der Konkurrenz, wenn der Papst bei der Besetzung den Ordinarius durch seine frühere Verleihung ausschliesst, gebraucht; vgl. z. B. Gonzalez 1. c. §. 3. n. 2. Die Reservationen werden von manchen, s. z. B. Reiffenstuell. c. n. 152, als Abart der Prävention aufgefasst.

Mit Rücksicht darauf, dass die Reservationen die praktisch wichtigste Art der Ausübung des päpstlichen Kollationsrechtes geworden sind, handele ich zuerst:

I. von den Reservationen. A. Begriff. Eintheilungen. Unterschied von der Affektion. Die Reservation suspendirt die Rechte derjenigen, welche für die Regel ein Benefizium zu verleihen oder bei der Besetzung desselben mitzuwirken haben, zu Gunsten des Papstes1. Daher ist jede der Reservation zuwider erfolgende Besetzung des Benefiziums nichtig, und kann keine rechtlichen Wirkungen erzeugen. Indessen bleibt die ordentliche Verleihung gültig, falls der Kollator von der Reservation nichts wissen konnte 2. Wenn aber der einen oder der andern Art der Reservation eine Kassationsklausel in Bezug auf jedes Zuwiderhandeln beigefügt ist 3, so kommt auf die Kenntniss des ordentlichen Verleihungsberechtigten nichts an, vielmehr sind alle seine Handlungen nichtig, ja es wird ihnen auch jeder Schein des Rechts genommen, und der Beliehene erlangt dadurch weder einen s. g. titulus coloratus, noch den Besitz- und Spolienschutz 5.

Die früheren Kanonisten theilen die Reservationen in reservationes generales und speciales ein, je nachdem sie sich auf nur nach allgemeinen Kriterien bezeichnete Benefizien (z. B. beneficia in curia vacantia) oder auf gewisse bestimmt genannte Benefizien (z. B. einzelne Dignitäten, Benefizien an einer einzelnen Kirche) beziehen 6, während es richtiger wäre, als General-Reservation die ein für alle Mal erfolgte Reservation von Benefizien, möge dieselbe in der einen oder andern Art ausgesprochen sein, als Spezial-Reservation aber eine solche, welche nur für ein einzelnes bestimmtes Benefizium in einem gewissen Vakanzfall angeordnet wird, zu bezeichnen.

Ferner unterscheidet die Doctrin reservationes reales und reservationes personales. Jene sind diejenigen, welche mit Rücksicht auf das vorbehaltene Benefizium selbst, diese diejenigen, welche im Interesse gewisser Personen gemacht sind. Zu den letzteren gehörten die s. g. reservationes mentales. Ihre Eigenthümlichkeit bestand darin, dass der Papst bei der Vornahme derselben die begünstigte Person nicht nannte, sondern dieselbe vorerst für sich (in mente) behielt. Diese Reservationen sind erst unter der Regierung Alexanders VI. (1492-1503) aufgekommen, aber bereits durch das Trienter Konzil verboten worden 9.

Schon im 15. Jahrhundert, insbesondere in c. 14 de praeb. Extrav. comm., wird für das Wort reservatio auch der Ausdruck: affectio gebraucht 10. Die spätere Doktrin hat indessen mit Rücksicht darauf, dass beide Bezeichnungen in der gedachten Stelle

1 Die übliche ältere Definition lautet: „est beneficii vacaturi per papam ad se avocatio," Riganti in rubr. reg. I. canc. §. 1. n. 31 und die dort citirten. Da indessen der Papst nach kurialer Lehre ein generelles, oberstes Kollationsrecht besitzt, und kraft dieses jedes Benefizium besetzen kann, so kann das Wesen der Reservation nur darin liegen, dass das konkurrirende Besetzungsrecht eines Anderen beseitigt wird.

In wie weit dem legatus a latere das Reservationsrecht zukommt, s. Th. I. S. 515.

2 Denn dann hat der Kollator in völlig berechtigter Weise gehandelt, c. 20 (Bonif. VIII.) in Vito de praeb. III. 4, s. auch Reiffenstuel III. 5. n. 383. 384.

3 Das s. g. decretum irritans.

4 S. Th. II. S. 656.

5 Dies ist nicht die Wirkung der Reservation, sondern der beigefügten Kassationsklausel, vgl. Garcias 1. c. n. 408; Lotter 1. c. qu. 6. n. 5 ff.; Leuren. 1. c. qu. 522. n. 2. Inkorrekt Phillips 5, 487.

6 Garcias 1. c. n. 58 ff.; Riganti 1. c. n. 59 ff. Einzelne ältere verstehen unter den Generalreservationen diejenigen, welche im corpus iuris enthalten sind, unter den speciellen diejenigen, welche die Kanzleiregeln eingeführt haben. 1 ff.

7 Riganti ad rubr. reg. I. canc. §. 2. n. 8 L. c. §. 1. n. 35.

9 Sess. XXIV. c. 19. de ref.

10 III. 2 (Paul II. 1467). In den Kanzleiregeln Martins V. 1418, Mansi 28, 500, bedeutet er soviel wie die Wirkung der Reservation.

nebeneinander vorkommen, dieselben unterscheiden zu müssen geglaubt. Im Gegensatz zur Reservation begreift sie unter der Affektion alle diejenigen Fälle, in welchen der Papst die Hand auf ein bestimmtes Benefizium legt und dabei zu erkennen giebt, dass er seinerseits über dasselbe verfügen will, und schliesst das Besetzungsrecht des ordentlichen Kollators deshalb aus, weil derselbe wegen der schuldigen Ehrfurcht vor dem Papste sich nicht mehr mit solchen Angelegenheiten befassen dürfe, welche der letztere selbst an sich gezogen habe 2. Man rechnete hierher z. B. die Verleihung eines Benefiziums zur Kommende, die Vereinigung eines solchen mit einem anderen auf Lebenszeit des Begünstigten, die Ertheilung eines Provisionsmandates für ein bestimmtes Benefizium, sowie die direkte Besetzung durch den Papst, wenn diese, etwa wegen eines Mangels in der Person des Beliehenen, nicht zur Wirksamkeit gelangt war 3.

An und für sich ist die Wirkung der Affektion dieselbe, wie die der General- und Spezial-Reservation, ja die Reservation eines bestimmten Benefiziums in einem einzelnen Vakanzfalle ist gleichfalls an und für sich nichts anderes als eine Affektion, nur dass mit dem letzteren Worte die Wirkung einer solchen Reservation bezeichnet wird. Da aber derselbe Erfolg in denjenigen Fällen, in welchen man eine Affektion im eigentlichen Sinne annahm, ebenfalls eintrat, andererseits aber die Doktrin bei der einmal von ihr beliebten Unterscheidung auch ein die Spezial-Reservation gegenüber der Affektion abgränzendes Merkmal aufzustellen genöthigt war, so entnahm sie dieses dem c. 14 cit., indem sie die darin ausgesprochene Kassation etwaiger Zuwiderhandlungen verallgemeinerte. Auf diese Weise gelangte sie zu dem Satz, dass jeder mit der Affektion unverträgliche Akt des ordentlichen Kollators, ohne Rücksicht darauf, ob der letztere Kenntniss von derselben gehabt habe, oder eine Kassation aller dagegen verstossenden Handlungen ausgesprochen worden, nichtig sei, während diese Regel für die Reservationen nur in Ausnahmefällen Geltung habe 5. Ferner betonte man, dass die Reservation allein durch ausdrückliche Erklärung, die Affektion aber auch durch eine blosse Verfügung des Papstes, mithin durch eine konkludente Handlung erfolgen könne 6, sowie dass die letztere stets nur vorübergehend wirke, d. b. allein auf so lange, bis der Zweck, zu welchem der Papst die afficirende Handlung vorgenommen habe, erreicht worden sei7. Indessen wirkt die Spezial-Reservation ebensowenig fortdauernd, und auch der Umstand, dass die Affektion nicht ausdrücklich zu geschehen braucht, bildet keinen begrifflichen Unterschied gegen die Reservation, weil principiell wenigstens eine solche durch konkludente Handlungen nicht ausgeschlossen erscheint, und man die Fälle der Affection an und für sich mit Fug und Recht auch als stillschweigende Reservationen bezeichnen könnte 8. Trotzdem ist man

1 H. Gonzalez sup. reg. VIII. canc. gl. 52. n. 1 ff.; Leuren. 1. c. qu. 523. n. 1; Riganti 1. c. §. 1. n. 70.

2 H. Gonzalez 1. c. n. 7; Rigantil. c. §. 1. n. 81. Dabei berief man sich auch auf c. 56. X. de appell. II. 28 u. c. 11. X. de excess. prael. V. 31.

3 H. Gonzalez 1. c. n. 11 ff.; Barbosa J. E. U. III. 13. n. 90 ff.; Rigantil. c. n. 82 ff.; Reiffenstuel III. 5. n. .416 ff.

4 Gonzalez 1. c. n. 6 ff.; Riganti 1. c. §. 1. n. 76. 77; Reiffenstuel 1. c. n. 412.

414.

5 S. o. S. 141.

6 Gonzalez 1. c. n. 4; Rigantil. c. n. 75; Leuren. 1. c. qu. 523. n. 1; Reiffenstuel n. 410.

7 Lotter. 1. c. 1. II. qu. 25. n. 39; Leuren. qu. 523. n. 1. cit.; Reiffen stuell. c. n. 412. Ueber die Anwendung des Princips auf die einzelnen Fälle vgl. Gonzalez 1. c. n. 11 ff.; Garcias 1. c. n. 139 ff.; Rigantil. c. §. 1. n. 82 ff. Hierbei sind manche Kontroversen entstanden, da die kurialen Schriftsteller von der Tendenz geleitet waren, die Affektionen möglichst auszudehnen.

8 Schon den Aelteren hat sich der Gedanke, dass die affectio eine reservatio specialis sei, auf

aber noch heute genöthigt, die Affektionen und Reservationen auseinander zu halten. Denn abgesehen von dem in der Doktrin gemachten Unterschiede in Betreff ihrer Wirkungen, ist der einmal festgestellte Begriff der Affektion sowohl durch die Kanzleiregeln, wie auch durch das Tridentinum 2 recipirt worden.

Es ist ersichtlich, dass durch die Aufstellung und Entwicklung des Begriffes der Affektion das päpstliche Provisionsrecht ebenfalls eine Erweiterung erfahren hat. Ihrem Wesen nach mit der Reservation eng verwandt, trat sie allerdings nicht unter der übel berufenen Bezeichnung derselben auf, und überdies hat sich die Doktrin darzuthun bemüht, dass dieselbe schon, ebenso wie einzelne Reservationsfälle, im Corpus iuris canonici anerkannt gewesen sei3.

B. Die General-Reservationen im Einzelnen. Die General-Reservationen haben mit wenigen Ausnahmen Aufnahme in die Kanzleiregeln gefunden. Ihre Aufzählung und Besprechung lässt sich daher am besten an diese anschliessen.

Die erste Kanzleiregel wiederholt die Reservationen der im vorigen Paragraphen S. 130. 131 erwähnten Konstitutionen Benedikts XII. und Johanns XXII., freilich mit gewissen Erweiterungen 4.

Reservirt sind nach derselben :

1. die beim apostolischen Stuhle durch Tod ihrer Inhaber vakant werdenden Benefizien. Jedoch hat daneben die schon im Sextus enthaltene Reservation 5 ihre Geltung nicht verloren, weil die sie einschliessende Rechtssammlung Gesetzeskraft besitzt 6.

Zu den reservirten Benefizien gehören, allerdings nicht auf Grund des corpus iuris, wohl aber in Folge der stetigen Erneuerung der const. Ad regimen, die Bis

gedrängt, Garcias 1. c. n. 62; Lotter 1. c. n. 29; Rigantil. c. §. 1. n. 71.

1 S. z. B. regula IX.

2 Sess. XXI. c. 5 (,,beneficia generaliter vel specialiter reservata vel qualitercunque affecta“), Sess. XXIV. c. 15 („quacunque reservatione generali vel speciali aut affectione").

3 Gonzalez 1. c. n. 7 u. 9 u. Riganti 1. c. §. 1. n. 48. 85. Man führte nämlich aus, dass das c. 14. cit. eine Deklaration des c. 56. X. de appell. II. 28 enthalte. Ihre praktische Bedeutung hatte diese Ansicht für die Frage, ob die Affektionen durch das Wiener Konkordat und andere ähnliche Vereinbarungen ausgeschlossen seien.

4 In primis fecit easdem reservationes quae in const. fel. rec. Benedicti pp. XII. quae incipit: Ad regimen continentur et illas innovavit ac locum habere voluit, etiamsi officialis in eadem constitutione expressi apostolicae sedis officiales ante obitum eorum esse desierint, quoad beneficia quae tempore, quo officiales erant, obtinebant. Declarans nihilomimus beneficia quae dictae sedis officiales, qui ratione officiorum suorum huiusmodi eiusdem sedis notarii erant, etiam dimissis ipsis officiis et quandocunque assecuti fuerint, sub huiusmodi reservationibus comprehendi; ac reservavit beneficia quae per constitutionem p. m. Ioannis pp. XXII. quae incipit: Execrabilis vacant vel vacare contigerint. Quam constitutionem et reservationem S. S. tam ad beneficia obtenta quam alia quaecunque, de quibus ordinarii et alii collatores contra concilii Tridentini decreta disposuerunt et disponent in futurum, extendit et

ampliavit et ea etiam beneficia omnia dispositioni suae reservavit, de quibus per dictos ordinarios aut alios collatores contra eiusdem concilii decretorum formam dispositum fuerit. Decernens irritum et cet." (das decretum irritans ist erst von Alexander VII. [1655-1677] beigefügt, Riganti ad reg. I. cane. §. 10. n. 44).

Die ausdrückliche Aufnahme der erwähnten Konstitutionen und ihre stetige Wiederholung durch die Kanzleiregeln erklärt sich daraus, dass erstere nur transitorisch für die Zeit ihrer Urheber erlassen waren, Riganti 1. c. ad reg. $. 1. n. 1. 2. Schon Johann XXIII., v. d. Hardt, cons. Const. I. 21, 454 und Martin V., Mansi 28, 500 haben die erstgedachte Konstitution in ihren Kanzleiregeln aufrecht erhalten.

5 c. 2. in VIto de praeb. III. 4 in Verbindung mit c. 3. 34. 35 eod., s. o. S. 123 ff.

6 Darum ist die Reservation d. c. 2 in VIto cit, die einzige s.g. in corpore iuris clausa. Die frühere Fassung der 36 Kanzleiregel, Th. II. S. 656: „ex aliqua reservatione in corpore iure clausa", welche auf der Annahme mehrerer solcher Reservationen beruht, war anerkanntermaassen eine irrthümliche gewesen, und ist schon durch Leo X. geändert worden, Riganti in rubr. reg. I. canc. §. 1. n. 40. Die erwähnte Reservation ist zugleich eine fortdauernde, deren Gültigkeit nicht von der jedesmaligen Publication durch den regierenden Papst abhängt, Rigantil. c. n. 38 ff. Einer besonderen Erwähnung derselben und der sie deklarirenden Dekretalen in der Kanzleiregel bedurfte es daher auch nicht.

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