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ein Zeitraum liegt, innerhalb dessen der Papst wahrscheinlicher Weise die Kunde von dem Ableben des bisherigen Benefiziaten erhalten konnte oder wenn der Bittsteller um ein solches, vor dem wirklich erfolgten Tode des augenblicklichen Inhabers, in einer Weise nachgesucht hat, als ob dasselbe schon durch das Absterben des letzteren vakant gewesen sei 2.

§. 146. c. Das päpstliche Verleihungsrecht bis zum Anfang dieses Jahrhunderts.

Das päpstliche Besetzungsrecht hat seit dem 15. Jahrhundert keine erheblichen Aenderungen erfahren. Die im 16. und im 17. Jahrhundert 3 neu aufgestellten Reservationen sind nicht zahlreich gewesen; andererseits hat aber auch das Tridentinum nur wenige Beschränkungen für die Ausübung des päpstlichen Provisionsrechtes festgesetzt1. Die umfangreichen Reservationen, welche den Bischöfen und sonstigen Kollatoren die Verfügung über den beträchtlichsten Theil der Benefizien entzogen und die Besetzung derselben in die Hand des Papstes und der massgebenden Kurial-Beamten gelegt hatten, führten dazu, dass die Benefizien vielfach nach Gunst und Geld an Personen vergeben wurden, welche keine Kenntniss von Land und Leuten besassen, ja kaum der Landessprache mächtig waren, und das ihnen übertragene Amt nur als Quelle des Gelderwerbes betrachteten. Ueberdies erzeugten die Reservationen, da für ihre Tragweite die Kurialpraxis ausschliesslich entscheidend war, eine bedenkliche Rechtsunsicherheit sowohl für die Inhaber von Benefizien, wie auch für die Bischöfe bei der Ausübung des ihnen noch verbliebenen Restes ihrer Kollationsbefugniss, und diese wurde noch durch die päpstlichen Affektionen und die bis zum Tridentinum päpstlicherseits ertheilten Provisionen, Mandate und Anwartschaften vermehrt 5. Es war daher erklärlich, dass die lokalen geistlichen Gewalten und die weltlichen Fürsten auch nach den im wesentlichen resultatlos verlaufenen Reformversuchen des Baseler Konzils die Ausübung des päpstlichen Provisionsrechtes soviel wie möglich zu beschränken suchten.

Am günstigsten lagen die Verhältnisse in Frankreich. Hier waren die Bestimmungen des erwähnten Konzils durch die pragmatische Sanktion von 1438 Gesetz geworden 6 (s. o. S. 138), und auch das Konkordat von 1516 zwischen Leo X. und Franz I. enthielt in Betreff des päpstlichen Besetzungsrechtes keine weiter gehenden Zugeständnisse 7.

1 30. Kanzleiregel de verosimili notitia.

2 21. Kanzleiregel de non impetrando beneficium per obitum viventis.

3 S. 147. n. 5; S. 148. n. 1 u. 6; S. 149. S. 156.

4 S. o. S. 141. 158. 159.

5 Vgl. die Schilderung der dadurch herbeigeführten Missstände in den hundert Beschwerden der deutschen Nation v. 1522/23. c. 15-21, Gaertner corp. iur. eccles. 2, 166 ff., s. auch Th. II. S. 490. n. 7. Hatten sich doch sogar schon 1460 in Rom mehrere Kardinäle für die Abschaffung der Expektanzen ausgesprochen, Raynald. ann. eccles. a. 1464. n. 70.

6 Darüber, dass in der kurzen Zeit zwischen ihrer Aufhebung durch Ludwig XI. und ihrer Wiederherstellung durch Ludwig XII. sich praktisch nichts geändert hat, vgl. Friedberg Grenzen zwischen Staat u. Kirche S. 490.

7 Anerkannt ist in demselben nur die Reservation der beneficia consistorialia vacantia per

P.

24.

obitum apud sedem apostolicam und das Recht
des Papstes während seiner Regierung, jedoch nur
einmal, ein Provisionsmandat an Kollatoren, mit
10 oder mehr Benefizien auf ein Benefizium, von
Kollatoren mit 50 oder mehr, auf zwei zu gewäh-
ren. Nussi conventiones p. 23. n. 7. 8,
n. 11, p. 29. n. 14. Die Geltung der zuerst er-
wähnten Reservation ist in Frankreich bestritten
gewesen, Héricourt, loix ecclésiastiques de la
France, Paris 1721. p. 260, s. auch art. 68 der
Freiheiten der gallikanischen Kirche, und stets
die Zustimmung der Könige zu einer derartigen
päpstlichen Besetzung gefordert worden, falls
nicht, was vielfach geschehen, für die nach Rom
reisenden Prälaten vom Papst vorher ein Breve
de non vacando in curia (ein solches bei Durand
de Maillane, les libertés de l'église Gallicane 1,
699), d. h. ein Verzicht auf die dann eintretende
Reservation ertheilt worden war, Héricourt 1.
c. 2, Durand de Maillane, dictionnaire de
droit canon. s. v. vacance. ed. II. Lyon 1770.

In Deutschland hatte schon Nikolaus V., um die frühere Position der Kurie festhalten zu können, in dem Wiener Konkordate nicht nur einzelne Beschränkungen des päpstlichen Reservations- und Kollationsrechtes anerkennen, sondern auch die Durchführung des Konkordates durch die Gewährung von besonderen Indulten an geistliche und weltliche Fürsten erkaufen müssen (s. o. S. 139). Als im 16. Jahrhundert die reformatorischen Bestrebungen von Neuem mit verstärkter Macht hervortraten, banden sich auch die Bischöfe und anderen Kollatoren nicht mehr überall streng an die durch das Konkordat gezogenen Schranken1, und übten ihr Besetzungsrecht ohne Rücksicht auf die päpstlichen Reservationen aus 2. Einzelne Fürsten haben sogar unter Berufung auf ihre Advokatie die Vergebung der wegen der alternativa mensium dem Papste reservirten Benefizien an sich gezogen 3. Allerdings hat das Konkordat vom 16. Jahrhundert bis zur Auflösung des ehemaligen deutschen Reiches die Grundlage für die Abgrenzung der Rechte des Papstes und der übrigen Kollatoren hinsichtlich der Besetzung der kirchlichen Benefizien gebildet. Des Näheren ist aber die Praxis in den deutschen Territorien eine verschiedene gewesen. Denn einzelne Fürsten hatten besondere, das päpstliche Kollationsrecht einschränkende päpstliche Indulte (s. o. S. 139 n. 2.) erhalten, und ferner waren die Landesherren, ebenso wie die römische Kurie, nur zu geneigt 5, sich über die Bestimmungen des Konkordates hinwegzusetzen". Unter der Einwirkung des im 18. Jahrhundert zu weiter Verbreitung gelangten Gallikanismus, welchem das päpstliche Provisionsrecht nur als ein zufälliges Recht des Primates galt, verlangten die deutschen Erzbischöfe 8, indem sie die definitive Beseitigung des Wiener Konkordates und die Wiederherstellung der Baseler Dekrete in das Auge fassten, provisorisch erhebliche Beschränkungen der Reservationen und der sonstigen

4,657. Mangels einer Vorschrift des Konkordates in Betreff der Reservation der übrigen in Rom vakant werdenden Aemter ist die Anwendbarkeit derselben ebenfalls in Zweifel gezogen worden, Durand de Maillane 1. c. Die Ausübung des im Konkordate nicht erwähnten Konkurs- und Präventionsrechtes des Papstes (s. o. S. 140) hat man in einzelnen Fällen, wenngleich dasselbe nicht ausdrücklich anerkannt war, geduldet, Art. 55 der Freiheiten, Durand de Maillane, libertés 1, 278; desselb. dictionnaire s. v. prévention 4, 107 ff.; Héricourt 1. c. p. 324. In denjenigen Landestheilen, welche zur Zeit der pragmatischen Sanktion und des Konkordates noch nicht mit Frankreich vereinigt waren, den s. g. pays d'obédience oder de réserve (Bretagne, Provence, Flandern, Roussillon, Bourgogne und Lothringen), im Gegensatz zu den pays de concordat o. libres hat aber die alternativa mensium, theils auf Grund der 9. Kanzleiregel, theils auf Grund des deutschen Konkordates Anwendung gefunden, soweit sie nicht durch besondere päpstliche Indulte ausgeschlossen war, Héricourt 1. c. p. 330; Durand de Maillane dictionnaire s. v. alternative 1, 142.

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1 Waren diese doch andererseits auch von der Kurie nicht immer innegehalten worden, s. o. S. 155. n. 6.

2 Darüber klagt die const. Clemens' VII.: Admonet nos v. 1534, bull. Taur. 6, 169, indem sie zugleich anordnet, dass derartige Kollationen nicht nur nichtig seien, sondern die Beliehenen als unredliche Besitzer, denen der Schutz der Regeln:

de annali u. triennali possessione, Th. II. S. 655. 656, versagt sei, gelten sollten. Schon 1527 hat der Erzbischof v. Köln das Recht in Anspruch genommen, während der Gefangenschaft des Papstes die in den päpstlichen Monaten erledigten Pfründen zu besetzen, Varrentrapp Hermann v. Wied S. 50; II. 12.

3 S. o. S. 101. n. 1.

4 Beschränkungen ergaben sich übrigens auch aus den staatlichen Vorschriften über die Anstellungsprüfungen und die Nothwendigkeit des Indigenates für den Erwerb kirchlicher Aemter, s. Th. II. S. 501. 503.

5 Vgl. die Beschwerdeschrift der drei geistlichen Kurfürsten an den Papst v. 1673 bei Gärtner 1. c. 2, 322. In die 1711 vereinbarte beständige Wahlkapitulation wurde ein eigener Artikel (XIV) aufgenommen, in welchem der Kaiser Schutz gegen solche und andere Verletzungen des Konkordates zu versprechen hatte, (Koch) Sammlung d. Reichsabschiede 4, 242.

6 Vgl. auch die Reichshofsraths-Entscheidungen b. Moser, v. d. deutsch. Religions-Verfassung S. 677 ff.

7 Th. I. S. 201. 202 u. dazu Mejer, z. Gesch. d. röm.-deutschen Frage 1, 36. 99.

8 S. das zu Koblenz 1769 vereinbarte Schreiben an den Kaiser n. 1 ff., Gärtner 1. c. 2, 332, und die Emser Punktation v. 1786. n. VI ff., 1. c. p. 353.

9 Die Beseitigung der in den Extravaganten : Execrabilis und Ad regimen enthaltenen, sowie der nach dem Konkordate aufgestellten Reservationen.

Ausübung der päpstlichen Provisionsrechtes, ja Joseph II. hob in Oesterreich die dort herkömmlichen päpstlichen Reservationen ganz auf1.

§. 147. d. Das päpstliche Verleihungsrecht in heutiger Zeit.

Die katholische Kirche hat das päpstliche Kollationsrecht, wie es sich im Laufe der Geschichte entwickelt hat, bis auf den heutigen Tag principiell festgehalten. Ihre veränderte Stellung zu den einzelnen Staaten hat aber eine wesentliche Beschränkung der Ausübung desselben zur Folge gehabt. Praktisch bethätigt sich dasselbe nur noch in den wenigen Reservationsfällen, welche ausdrücklich in den neueren Vereinbarungen zwischen dem päpstlichen Stuhle und den einzelnen Regierungen anerkannt sind.

Was zunächst Deutschland betrifft, so sind in Altpreussen die durch Ableben ihrer Inhaber beim päpstlichen Stuhle vakant werdenden Bisthümer und Erzbisthümer 2 reservirt3. Ausserdem bestehen in Preussen und Baiern die schon früher 4 besprochenen Reservationen bestimmter Kapitelsdignitäten und Kanonikate, während derartige Vorbehalte in Hannover und in der oberrheinischen Kirchenprovinz nicht vorkommen 5. Für Baiern ist durch die Vorschriften des Konkordates über die Besetzung der sonstigen Benefizien auch jede anderweite Reservation oder päpstliche Kollation derselben ausgeschlossen 6. Dasselbe muss auch für die übrigen der schon genannten deutschen Staaten gelten, wenngleich in den mit denselben getroffenen Vereinbarungen keine ähnliche Festsetzung vorkommt. Letztere haben die Beziehungen der katholischen Kirche zu den Staaten in Betreff derjenigen Verhältnisse geregelt, über welche nach der bestehenden Kirchenverfassung der Papst die ausschliessliche Verfügung besitzt. Deshalb kann aus dem Umstande, dass der letztere allein bestimmte Reservationsfälle, eine anderweite Ausübung des päpstlichen Provisions- und Reservationsrechtes aber sich nicht vorbehalten hat, nur ein Verzicht des Papstes auf dasselbe hergeleitet werden, eine Annahme, welche in der bisherigen Praxis, der s. g. vigens ecclesiae disciplina, für die genannten und die anderen deutschen Länder ihre Bestätigung findet.

In Oesterreich ist nur die erste Dignität in den Stiftern reservirt8. In Bezug

1 Dekret v. 7. Oktober 1782, Jacksch, Ges.. Lex. 1, 551: "... es sollen die menses papales, wenn deren einige irgendwo beobachtet werden, fürs Künftige gänzlich aufgehoben sein, auch solle die Resignation in favorem tertii eines von Rom aus ernannten Kapitularen nicht weiter nach Rom gezogen werden, jene Kanonikate aber, welche der römische Hof bisher in mensibus papalibus vergeben hat, künftighin ad nominationem regiam gehören" (s. ferner Hdb. aller unter Joseph II. ergangenen Verordn. 2, 15). Auch das preuss. L. R. hat das päpstliche Kollationsrecht und insbesondere die Reservationen dadurch, dass es „jede Gewalt oder Direktion" eines auswärtigen geistlichen Oberen ohne staatliche Genehmigung ausschliesst, II. 11. §. 136, beseitigt. Von dieser Auffassung geht auch d. K. O. v. 30. September 1812 (G. S. S. 185, Vogt preuss. K. R. 1, 281) aus, welche die vormals der Vergebung des Bischofs und des Domkapitels zu Breslau, sowie der aufgehobenen geistlichen Stifter und Klöster unterstehenden Erzpriestereien, Pfarreien und Curatien im Fall ihrer Erledigung in den 6

päpstlichen Monaten der Besetzung des Landesherrn vorbehalten, diese Stellen im übrigen aber der des zeitigen Bischofs von Breslau unter hinzutretender landesherrlicher Bestätigung zuwiesen hat.

2 Nach der Bulle: De salute animarum, Th. II. S. 658. n. 1. In derselben ist aber die Reservation für die Bisthümer Emland, Culm und Gnesen-Posen nicht ausgesprochen, und ebensowenig ist dies in der dieselben bestreffenden Vereinbarung v. 1841, a. a. O. S. 685. n. 6 geschehen.

3 Wegen der Bestellung von Koadjutoren mit dem Rechte der Nachfolge für Bisthümer s. Th. II. S. 688. 694.

4 Vgl. Th. II. S. 696 ff.

5 Th. II. S. 695, 696.

6 Art. 11, welcher die Verleihung der Pfarr-, Kurat- und einfachen Benefizien betrifft.

7 In diesen würde auch übrigens die bestehende Gesetzgebung über die Betheiligung der Regierungen bei der Besetzung der Kirchenämter die Möglichkeit gewähren, einer Aenderung der Praxis entgegenzutreten.

8 Th. II. S. 698, ausserdem einzelne ungari

auf anderweite päpstliche Provisionenen und Reservationen gilt das eben Bemerkte, um so mehr als das Konkordat hinsichtlich der nicht von ihm geregelten Verhältnisse auf die vigens ecclesiae disciplina verweist1 und beim Abschluss desselben anderweite Reservationen in Oesterreich keine Geltung gehabt haben, auch die neuere staatliche Gesetzgebung lediglich den bestehenden Zustand fixirt hat 2.

In Frankreich, also auch in Elsass-Lothringen, kommen keine Reservationen vor 3.

Die bisherigen Mittheilungen und die in neuerer Zeit von der Kurie mit anderen Staaten abgeschlossenen Konkordate ergeben, dass die herrschende Praxis Roms jetzt nur noch an der Reservation einzelner Stiftsstellen, gewöhnlich der ersten oder anderen Dignitäten 5 oder auch wohl einzelner Kanonikate festhält, und sogar die noch Anfangs dieses Jahrhunderts mitunter beanspruchte Reservation der bei der Kurie vakant werdenden Bisthümer aufgegeben hat.

4. Die Besetzung der Kirchenämter durch ausserordentliche Verleihung.

§. 148. a. Die Besetzung kraft Devolutionsrechtes*.

Die Besetzung kraft Devolutionsrechts ist die Verleihung eines kirchlichen Amtes durch den höheren Kirchenoberen in dem Fall, dass der eigentlich berechtigte kirchliche Beamte oder die sonst zu entscheidender Mitwirkung bei der Besetzung berufenen Faktoren ihre desfallsigen Rechte gar nicht oder nicht den kanonischen Bestimmungen gemäss ausüben.

Das ältere Recht der Kirche kennt das Devolutionsrecht nicht. Nur vereinzelte, an dasselbe anklingende Vorschriften kommen in früherer Zeit vor 7. Dies erklärt sich offenbar daraus, dass solange die ursprünglichen Rechte der Metropoliten und der Provinzialsynoden noch gehandhabt wurden, diese bei Nachlässigkeit der Bischöfe einzugreifen im Stande waren und dass im Laufe der Zeit für grobe Missbräuche bei der

sche Bisthümer (Szathmar u. Erlau) im Falle der Vakanz apud sedem apostolicam, s. d. beiden Konstitutionen Pius' VII. v. 1804. §. 14, bez. §. 11, bull. rom. cont. 12, 209. 216.

1 Art. 34. Vgl. auch Schulte System 2, 331. n. 1, u. Pachmann K. R. 3. Aufl. 2, 40. 2 Ges. V. 7. Mai 1874. SS. 3. 4. 6.

3 Das Konkordat v. 1801 erwähnt ihrer nicht, auch hat das päpstliche Kollationsrecht gegenüber den Vorschriften der organischen Artikel in Betreff der Besetzung der verschiedenen Aemter keinen Raum.

4 Vgl. den Vertrag in Betreff der Errichtung des Bisthums Basel (Solothurn) v. 1828. Art. 12, Nussi p. 244; und die Th. II. S. 692 citirten Konkordate mit den mittelamerikanischen Republiken.

5 So nach dem spanischen Konkordat v. 1851 Art. 18. 22 der Dignität des Cantors, Nussi p. 287.

6 Eines Kanonikats de gracia oder de merced (im Gegensatz zu den Kanonikaten de oficio, Th. II. S. 123. n. 8) nach demselben Konk. Art. 18 u. dem mit Venezuela v. 1862. Art. 10, Nussi p. 287 u. 358.

*G. L. Boehmer, de iure conferendi beneficia ex iure devolutionis. Gotting. 1748; Th.

Kremski, de iure devolutionis in providendis beneficiis. diss. inaug. Berol. 1853.

7 Das nicänische Koncil v.787. c. 11, c. 3. C. 9. qu. 3, ordnet im Hinblick auf c. 26. Chalced. v. 451 (c. 4 D. LXXXIX u. c. 21. C. XVI. qu. 7), an, dass wenn der Bischof keinen Oekonomen aus dem Klerus zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens bestellt, der Metropolit, und wenn dies ein solcher für seine Metropolitankirche unterlässt, der Patriarch von Konstantinopel die Einsetzung des Verwalters vornehmen soll. Auch Gregor I. hat einem Bischof in Sizilien die Anstellung eines vicedominus bei Vermeidung der Wahl desselben durch den Klerus aufgegeben, c. 2 (v. 601) D. cit. Für einen besonderen Fall der verweigerten Bestellung eines Bischofs vgl. c. 9 D. LXV (Th. II. S. 512. n. 7 a. E.).

8 Ueber die Besetzung eines mehr als 3 Monate vakanten Bischofsstuhls s. c. 11 (Greg. I.) D. L. 9 Die Besetzung der Bischofsstellen kam dabei freilich bald nicht mehr in Betracht, weil diese schon seit Ende des 6. Jahrhunderts in den germanischen Reichen unter massgebender Einwirkung der Könige oder durch direkte Ernennung derselben besetzt worden sind, Th. II. S. 516. 522 ff. Ueber die Versuche Hincmars von Rheims ein Devolutionsrecht bei erfolgter Wahl unwür

Besetzung kirchlicher Aemter durch die kirchliche Gesetzgebung besondere Strafen angedroht worden sind 1.

Die Veranlassung zur Entwickelung des Begriffes des Devolutionsrechtes hat vielmehr erst die Einführung regelmässiger Fristen für die Besetzung der kirchlichen Benefizien 3 und die damit zusammenhängende Bestimmung derjenigen kirchlichen. Oberen, welche an Stelle der säumigen Verleihungsberechtigten treten sollten, gegeben. In Anschluss an diesen Hauptfall der Nachlässigkeit und die für diesen gegebenen Bestimmungen 5 hat die Doktrin die Lehre vom Devolutionsrecht ausgebildet. Aus ihr hat die kirchliche Gesetzgebung den Begriff übernommen und zugleich das Devolutionsrecht durch weitere Vorschriften näher geregelt.

Die Devolution tritt ein: 1. wenn die vorgeschriebene Besetzungs-Frist versäumt, also überhaupt keine Besetzung 6 oder eine solche zu spät erfolgt ist7; 2. wenn die Uebertragung des Amtes an eine zur Erlangung desselben nicht fähige Person stattgefunden hat und 3. wenn gegen die Vorschriften, welche die Vornahme und die Art der Uebertragung 9 betreffen, verstossen ist 10.

Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Ordnungswidrigkeit in allen diesen Fällen mindestens auf eine Schuld der Berechtigten zurückzuführen ist 11. Bei Versäumung der Frist muss der letztere von der Erledigung des Amtes Kunde gehabt haben 12 oder doch eine solche bei Anwendung pflichtmässiger Sorgfalt haben erlangen können 13. Auch dürfen nicht andere Hindernisse, wie z. B. Reisen im Interesse der Kirche oder des Papstes 14, Anwendung von Zwang oder Gewalt, ihm die rechtzeitige Besetzung unmöglich gemacht haben. Dasselbe gilt, wenn er wegen gegen ihn verhängter Censuren, von der Ausübung seines Kollationsrechtes ausgeschlossen ist, jedoch nur unter

diger Kandidaten geltend zu machen, a. a. O. S. 528.

1 Hierher gehören namentlich die während des Investiturstreites erlassenen Verbote gegen simonistische Besetzungen, Th. II. S. 544. n. 1. S. 548.

2 Dass das Bedürfniss nach solchen Vorschriften schon vorher gefühlt worden ist, zeigt das dict. Grat. zu c. 2 D. LXXXIX, welches die Vorschrift des letzteren auf die Bestellung des Archidiakons bei Säumigkeit des Bischofs angewendet wissen will.

3 S. o. S. 103.

4 Dass diese Gesetzgebung als Neuerung empfunden und auch Widerstand dagegen geleistet worden ist, zeigen die wiederholten Einschärfungen der Beobachtung derselben durch Innocenz III. s. ep. VIII. 13, Migne 2, 571, die ausdrückliche Verleihung des Devolutionsrechtes an den Erzbischof v. Magdeburg in Betracht aller ,,praelationes, dignitates, praebendae et cetera beneficia ecclesiarum, quae sunt metropolitico iure subiecta", ep. II. 20, 1, 551, sowie die vielen Fälle, in denen Innocenz III. auf Grund der Devolution Besetzungen von Benefizien vorgenommen hat, ep. I. 120. 327. II. 289. V. 144, 1, 110. 313. 854. 1156; VII. 98. VIII. 78, 2, 382. 645; XV. 17. 38, 3, 555. 570, Potthast reg. n. 1030. 1081. 1084. Ueber die Zeit Honorius' III. vgl. ibid. n. 6102, Innocenz' IV. n. 11173. 15764. 18145. 18767. 20018. 21113; Nikolaus' III. n.

21527; Nikolaus' IV. n. 23019 u. Bonifazius' VIII. n. 24204.

5 Der Ausdruck: devolutio, devolvere, wird auch erst seit Innocenz III. in der heute technischen Bedeutung gebraucht, s. die Citate in der vorigen Note und die in den folgenden angeführten Dekretalen des genannten Papstes.

6 c. 2 (Later. III. v. 1179) c. 15 (Inn. III.) X de conc. praeb. III. 8; c. 18 (Bonif. VIII.) in Vito de elect. I. 6; Clem. un. de suppl. negl. I. 5. c. 3. 4. 6 (Innoc. III.) X. eod. tit. I. 10.

7

8 C. 18 in VIto I. 6 cit.; Garcias tr. de benef. P. X. c. 3. n. 2; Leuren. for. benef. P. II. qu. 739.

9 S. o. S. 105.

10 C. 18 in VIto I. 6. Die Quellen erwähnen die beiden letzten Fälle zwar nur gelegentlich der Wahlen. Aber die nichtige Besetzung steht einer überhaupt nicht stattgehabten gleich. Zu beachten ist übrigens, dass, wo es sich in den Fällen 2 und 3 um Verstösse gegen das Tridentinum handelt, päpstliche Reservation eintritt, s. o. S. 147.

11 In den citirten Stellen s. c. 2. 15. X. III. 8, c. 3. X. I. 6; c. 18 in VIto I. 6; Clem. un. I. 5 ist stets von distulere, negligere die Rede, s. auch c. 41 (Inn. III.) X. de elect. I. 6 („iusto impedimento cessante").

12 c. 3 (Inn. III.) de suppl. neg. I. 10; C. 5 (id.) X. de conc. praeb. III. 8. Th. II. S. 660. 13 S. 104. n. 7; Leuren. 1. c. qu. 740. n. 1. 14 S. S. 105. n. 2.

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