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der Voraussetzung, dass er es nicht unterlassen hat, sich um die Absolution von denselben rechtzeitig zu bemühen1.

Auch in den beiden übrigen Fällen findet die erwähnte Regel Anwendung, d. h. die Devolution tritt in denselben nicht blos bei wissentlicher Bestellung oder Wahl eines Unfähigen oder Verletzung der sonstigen über die Besetzung geltenden Normen 2, sondern schon bei Unterlassung der schuldigen Aufmerksamkeit, z. B. bei der Auswahl der Kandidaten, ein 3.

Unter den gedachten Voraussetzungen findet das Devolutionsrecht Anwendung:

1. bei denjenigen Benefizien, welche ein für alle Mal oder nur ausnahmsweise in einem gegebenen Fall (z. B. weil der Präsentations- oder Patronatsberechtigte die Präsentation nicht vorgenommen hat) 4 der freien Besetzung unterliegen. Das Recht zu derselben geht auf den nächst höheren Kirchenoberen über, also von dem niederen, der bischöflichen Jurisdiktion unterstehenden Prälaten auf den Bischof5, und von dem Bischof bei Benefizien bischöflicher Kollation auf den Erzbischof7.

2. Was die Benefizien betrifft, welche durch Wahl zu vergeben sind, so devolvirt a. die Besetzung bei Bisthümern und Konsistorial-Klöstern nach neuerem Recht sofort an den Papst 8,

1 S. a. a. O.

Auch andere rechtliche Hindernisse können die Devolution hindern. So wenn die Besetzung des Benefiziums gültiger Weise hinausgeschoben wird, um die Einkünfte zu kirchlichen Zwecken zu verwenden. S. auch o. S. 113. Vgl. z. B. derartige Anordnungen v. Honorius IV. v. 1225 zu Gunsten der päpstlichen Kammer, bei Mansi XXII, 1217 und Wilkins conc. 1, 558, sowie behufs Beschaffung von Mitteln zur Bezahlung von Bisthumsschulden v. Gregor IX. 1232 (für Glasgow), registrum episcopat. Glasguens. Edinburgi 1, 137 u. v. Innocenz IV. v. 1244 (für Armagh), Theiner mon. Hiberniae p. 42.

2 c. 25 (Inn. III.) X. de elect. I. 6, VIto cit. I. 6.

c. 18 in

3 Eine direkte beweisende Stelle fehlt. Es ergiebt sich die Gleichstellung aber daraus, dass der Berechtigte die Pflicht hat, darauf zu achten, dass er keine gegen das Recht verstossende Anstellung, resp. Wahl, vornimmt, c. 7 (Later. III. v. 1179) X. de elect. 1. 6, s. auch Th. II. S. 667. n. 10. Ebenso auch v. Schulte, Lehrb. §. 69. II.

4 S. o. S. 104.

5 Clem. un. I. 5. cit., bei einem exemten Regularprälaten ebenfalls an ihn, aber als ein für alle Mal gesetzlich bestimmten Delegaten des Papstes Clem. cit. Auf solche Prälaten, welche völlig ausserhalb der Diöcese des Bischofes stehen, d. h. auf die praelati nullius, findet dies keine Anwendung. Hier tritt der Papst ein.

6 Wenn die Devolution durch die Handlungen des Generalvikars herbeigeführt wird, so trifft dies den Bischof, weil der Generalvikar an die Stelle des letzteren tritt, und der Bischof insoweit nicht Oberer desselben ist. A. M. Leuren. 1. c. qu. 753 für den Fall, dass der Generalvikar wissentlich einer unfähigen Person ein Amt übertragen hat.

7 Nach c. 2 X. III. 8. cit., s. auch c. 7. i. f.

I. 6. cit., soll die Devolution an das Domkapitel gehen. Dies hängt offenbar damit zusammen, dass noch zur Zeit des III. Lateranensischen Konzils, dem die Stellen entnommen sind, der Bischof die Vergebung der Benefizien unter Zuziehung des Kapitels vorzunehmen hatte. Th. II. S. 156. 617. Seit der Veränderung der Stellung der Domkapitel gegenüber dem Bischof hat sich aber die im Text bezeichnete feste Praxis gebildet. Leuren. 1. c. qu. 745; van Espen J. E. U. P. II. tit. 22. c. 5. n. 11; Kreittmayr, Anm. üb. d. Cod. Maxim, bavar. V. c. 19. §. 17; Durand de Maillane, dictionnaire de droit canonique s. v. devolution 2, 145; Berardi comm. ad lib. III. decr. diss. V. c. 4, ed. Mediolani 1846. 1, 338 ff.; Frey, kritisch. Kommentar üb. d. Kirchenrecht IV. 2, 957; Helfert v. d. Besetzung etc. der Benefizien S. 247; Richter-Dove §. 195; v. Schulte a. a. O. Die Praxis hat sich an c. 41 X. de elect. I. 6 angeschlossen, welches indessen nur von Wahlen handelt, und das c. 2 cit. jedenfalls nicht aufgehoben hat. Allerdings wird dieselbe nicht nur von vielen Aelteren, s. z. B. Reiffenstuel I. 10. n. 22; Ferraris s. v. beneficium art. 3. n. 94, sondern auch noch von einzelnen Neueren, so Phillips K. R. 7, 541, ignorirt. Die fortdauernde Geltung des c. 2. X. cit. behauptet sogar Klein i. Arch. f. k. K. R. 41, 244. n. 1. Aber auch die genannten wenden die Vorschrift des c. 2 nicht auf die Fälle an, wo dem Bischof die Besetzung nicht kraft seiner ordentlichen Leitungsgewalt, sondern kraft päpstlicher Delegation oder kraft Devolution zusteht.

8 Th. II. S. 661. 667, 675. Eine weitere Devolution ist nicht möglich. Pius VII. hat allerdings unter dem Druck Napoleons I. i. J. 1811 und in dem Konkordate v. Fontainebleau v. 1813 art. 4, Münch, Konkordate 2, 44 u. 51, ein Devolutionsrecht bei nicht binnen 6 Monaten erfolgter päpstlicher Institution der vom Kaiser ernannten Bischöfe und Erzbischöfe an den Erz

b. in anderen Fällen, wo es sich nicht um exemte Institute handelt, an den Bischof, als superior 1.

c. Bei der Besetzung von Kapitelsstellen tritt der Bischof ein, wenn das Kapitel allein zu besetzen hat 2. Dass er bei der Wahl etwa als Kanonikus 3 mit zu konkurriren hat, ändert nichts 4.

Im Falle der collatio simultanea des Bischofs und des Kapitels kann eine Devolution nur dann stattfinden, wenn beide Theile säumig gewesen sind 5. In diesem Fall hat der Erzbischof zu besetzen. Wird die gemeinschaftliche Besetzung nicht von beiden Theilen zusammen, sondern nur nach einer bestimmten Vereinbarung bald durch den einen, bald durch den anderen, z. B. im Turnus ausgeübt, so genügt die Versäumniss des in dem betreffenden Vakanzfall Berechtigten, um die Devolution an den Erzbischof herbeizuführen 8.

Steht in den unter 1 und 2 erwähnten Fällen kein zu einer erzbischöflichen Provinz gehöriger Bischof, sondern ein exemter Bischof oder ein Erzbischof in Frage, so tritt statt des letzteren der Papst ein.

3. Ueber die Devolution des Bestellungsrechtes des Kapitularvikars vgl. Th. II. S. 234. 235.

Die Devolution erfolgt ipso iure mit Ablauf der Zeit oder in Folge der die ordenswidrige Verleihung bildenden Handlung und es bedarf nicht erst eines Ausspruches, dass der ordentliche Kollator oder die Wahlberechtigten ihrer Befugniss zur Besetzung oder zur Wahl verlustig gegangen sind". Ein solcher ist ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn die über das Verfahren bei Prälatenwahlen geltenden Vorschriften 10 nicht beobachtet worden sind 11. Eine nach Eintritt des Devolutionsrechtes vorgenommene Besetzung ist demnach abgesehen von dem letztgedachten Fall ohne Weiteres nichtig 12, indessen wird eine solche Nichtigkeit, wenn sie wegen Versäumniss der Frist entstanden ist, dadurch geheilt, dass der kirchliche Obere, an welchen das Verleihungsrecht devolvirt ist, die Kollation genehmigt 13.

bischof oder ältesten Bischof der Provinz anerkannt. Praktisch ist dies aber nicht geworden.

1 c. 41. X. I. 6. cit.; c. 18 in VIto I. 6. cit. 2 c. 2. X. III. 8. cit. Die hier vorgeschriebene Einholung des Rathes von Mönchen, welche offenbar die Mitwirkung des Kapitels ersetzen soll, ist aber ebenso unpraktisch wie die schon besprochene Anordnung derselben Stelle, s. S. 169. n. 7.

3 S. Th. II. S. 614.

4 c. 15 (Inn. III.) X. III. 8, weil er bei den Unterlassungen und Handlungen, welche die Devolution herbeiführen, nicht in seiner Eigenschaft als Bischof in Betracht kommt. Wenn die Stelle weiter ausspricht, dass ein etwaiger dolus des Bischofs ihm nichts nützen soll, so heisst dies soviel, als dass dann keine Devolution eintreten kann, weil das Kapitel an der Wahl gehindert worden ist und auf seiner Seite keine Nachlässigkeit vorliegt.

5 Th. II. S. 694. 695.

6 Vgl. auch c. 15. X. cit. Der Antheil des Bischofs beruht hier auf seiner Stellung als Prälat. 7 Th. II. S. 695.

8 A. M. Kremski p.9, welcher bei Nachlässigkeit des Kapitels im Turnus Devolution an den Bischof annimmt, weil derselbe dabei in seiner

Eigenschaft als superior in Betracht komme. Dabei ist indessen übersehen, dass das Kapitel in diesem Falle auch den Bischof mitrepräsentirt und diesen daher die Folgen der Nachlässigkeit treffen, ebenso wie bei einer Wahl durch Kompromiss die die Devolution herbeiführenden Handlungen der Kompromissarien ihre Wirkung für die Wahlberechtigten äussern, Th. II. S. 666. Gegen diese Ansicht auch Garcias 1. c. 35; van Espen l. c. n. 12.

9 Dies ergeben für die Kollation c. 3. 4. X. I. 10 cit. und für die Wahlen 41. X. I. 6. u. c. 18 in VIto I. 16. cit. So auch die herrschende Meinung seit der Glosse, vgl. diese zu c. 3. X. I. 10 s. v. imponatis, c. 4. u. 5 eod. s. v. patientia u. irritam; Rebuffi prax. benef. P. I. de devolutionibus n. 27; Gonzalez Tellez ad c. 5. X. I. 10. n. 14; v. Espen 1. c. n. 7; Reiffenstuel I.10. n.23; Richter-Dove, v. Schulte Lehrb. a. a. O.; Kremski p. 46. Die entgegengesetzte Annahme, s. z. B. J. H. Boehmer J. E. P. I. 10. §. 6 ff., steht vereinzelt da. 10 c. 42. X. de elect. I. 6, Th. II. S. 661.

11 Dies schreibt c. 18 in VIto I. 6. cit. ausdrücklich vor.

12 S. die Stellen in Anm. 9.

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Das Obwalten besonderer Umstände, welche die Devolution hindern, also die Verantwortlichkeit des Besetzungsberechtigten für die ordnungswidrige Verleihung ausschliessen, hat der letztere wegen der ihm obliegenden Pflicht, bei der Ausübung seines Rechtes die kanonischen Bestimmungen zu beobachten, seinerseits darzuthun 1.

Die Stellung des kirchlichen Oberen, an welchen die Besetzung kraft Devolution übergegangen ist, charakterisirt die Doktrin durch den Satz: devolutio fit cum qualitatibus et personis quae erant in prima collatione2, d. h. der kirchliche Obere ist bei der Verleihung an alle Vorschriften des gemeinen und partikulären Rechtes, sowie an alle besonderen Fundationsbestimmungen gebunden, welche der eigentlich zur Besetzung Berechtigte zu beachten hatte. Denn durch die Devolution ändert sich allein die Person des Kollators, nicht aber die Natur und der Status des Benefiziums 3. Nur tritt in dem Falle, wo das letztere durch Wahl zu vergeben war, ein anderer Besetzungsmodus, die freie Vergebung durch den devolutionsberechtigten Oberen ein 1.

Dieser verliert das durch die Devolution erworbene Recht unter denselben Voraussetzungen, wie der ursprüngliche Kollator 5. Dann tritt der nach der hierarchischen Stufenfolge nächsthöhere Obere, welcher nach Lage der heutigen Verhältnisse für die Regel der Papst ist, ein.

In solchen Fällen kann der letztere die Besetzung aber nicht blos auf Grund der Devolution, sondern auch kraft seiner apostolischen Machtfülle vornehmen. Vollzieht er sie zufolge der erstgedachten Befugniss, so ist er an dieselben Regeln, wie jeder andere Kollator gebunden und bindet sich auch thatsächlich daran 8. Nur braucht er

vel dignitates noveritis personis idoneis assignatas (nämlich nach Ablauf der Frist), eas de patientia permittatis ab ipsis pacifice possideri." Nach einer Ansicht, Gonzalez Tellez 1. c. n. 17, soll in der Stelle eine päpstliche Dispensation ausgesprochen sein, indessen kann diese eine nichtige Besetzung hinterher nicht gültig machen. Eine andere Meinung, so schon die Glosse zu c. 4. s. v. patientia; Leuren. 1. c. qu. 756; Reiffenstuel 1. c. n. 25; Kremski 1. c. p. 24, nimmt die Statthaftigkeit einer selbst stillschweigenden Verleihung des Oberen an, welche nur ex nunc wirken soll. Nach ihrem Wortlaut kann aber die Stelle allein auf eine die Nichtigkeit heilende Ratihabition bezogen werden, denn nach derselben sollen die betreffenden Amtsinhaber in dem Besitz ihrer Aemter nicht gestört werden, während von einer neuen Kollation keine Rede ist. Schon einige Aeltere, s. z. B. Pirhing ius can. I. 10. §. 1. n. V. 2 erklären, wenn sie gleich an der letzteren Ansicht festhalten, doch die Besetzung für aliquo modo valida. Auf die anderen Fälle, in denen die Devolution eintritt, bezieht sich die Stelle nicht, sie kann auch auf diese nicht analogisch ausgedehnt werden, denn unfähige Personen, denen die Beneficien verliehen sind, können diese nicht behalten, und wenn bei der Vornahme der Besetzung oder der Wahl Nichtigkeiten begangen sind, so bedarf es immer noch eines anderweitigen gültigen Besetzungs- oder Wahlaktes.

1 Leuren. 1. c. qu. 740. 741, Th. II. S. 667. n. 10. Ist die Abwesenheit jeder Schuld dargethan, so ist die anscheinend zu spät erfolgte Besetzung gültig, sofern sie innerhalb der durch das Hinderniss verlängerten Frist erfolgt ist. Bei

andern Ordnungswidrigkeiten kann statt der nicht erfolgten Besetzung eine neue, selbstverständlich innerhalb der Frist, vorgenommen werden. Ueber die Berechnung derselben s. o. S. 104. 105.

2 Garcias 1. c. n. 42; Rebuff. 1. c. n. 42; v. Espen 1. c. n. 16.

3 Leuren. 1. c. qu. 743.

4 Weil eine Wahl bei der Bestimmung des Kandidaten durch eine einzelne Person nicht möglich ist.

5 Leuren. 1. c. qu. 746. 755. Die Frist ist für ihn die ursprüngliche, sie läuft von dem Zeitpunkt ab, wo der Obere Kenntniss von der an ihn erfolgten Devolution erhalten hat oder bei An wendung pflichtmässiger Aufmerksamkeit hätte erlangen können, Garcias 1. c. n. 9; Leuren. 1. c. qu. 755. n. 2.

6 Die Devolution erfolgt gradatim, Lotter. 1. c. II. qu. 24. n. 43; Leuren. 1. c. qu. 745. n. 2.

7 Auch früher war die Devolution an den Primaten äusserst selten. Ein Beispiel dafür Th. I. S. 605. 625.

8 Pyrrh. Corrad. praxis benef. II. 12. n. 38 ff.; Leuren. 1. c. qu. 743. Wird daher der Papst um Verleihung eines an ihn devolvirten Benefiziums angegangen, so hat der Bittsteller in der Supplik die Devolution und auch die Qualitäten desselben anzugeben (ein Formular bei Pyrrh. Corrad. 1. c. V. 1. n. 65). Wird in der Supplikation die Devolution nicht blos bedingungsweise (etiamsi beneficium sit devolutum), sondern unbedingt (dispositive) hingestellt, so gewährt der Papst die Bewilligung ebenfalls in derselben Art (quod detur devolutio dispositive). Dies hat die Wirkung, die päpstliche Verleihung allein auf

sich nicht an die vorgeschriebene Besetzungsfrist zu halten, weil eine weitere Devolution nicht mehr möglich ist, und ein Rückfall des verlorenen Besetzungsrechtes an eine untere Instanz dem Begriffe des Institutes widerspricht 1.

Das Devolutionsrecht findet Anwendung auf die Benefizien im eigentlichen Sinne, die Manual-, insbesondere auch die Regular-Aemter 2, das Amt des Kapitular-Vikars, nicht aber auf diejenigen Aemter, für deren Besetzung die Verleihungsfristen des kanonischen Rechtes nicht massgebend sind 3.

Die päpstliche Affektion und Reservation eines Benefiziums schliesst die Devolution begriffsmässig aus. Ist die Ausübung einem anderen durch Indult übertragen und nimmt dieser die Besetzung schuldbarer Weise nicht vor, so kann nur der Papst, nicht aber der durch die Reservation ausgeschlossene sonst berechtigte Obere eintreten 4. Andererseits geht in denjenigen Ausnahmefällen, in welchen der letztere bei Säumigkeit des Papstes die Verleihung vornehmen kann, nicht das auf der Reservation beruhende päpstliche Provisionsrecht auf ihn über, vielmehr fällt nur das aus der Reservation entstehende Hinderniss für die Ausübung seiner ordentlichen Verleihungsgewalt fort.

Die Devolution ist Eintritt in die Besetzungsberechtigung eines anderen. Sie kann daher nur da vorkommen, wo der Devolutionsberechtigte eine ihm bis dahin nicht zustehende Befugniss erwirbt 6. An denjenigen kirchlichen Oberen, welcher eine solche schon besitzt, ist die Devolution unmöglich. Daher verleiht der Bischof bei Säumigkeit

den Devolutionsfall einzuschränken, selbst wenn durch die herkömmlich beigefügten Klauseln auch andere Erledigungsfälle oder die Reservation des Benefiziums in Bezug genommen worden sind. Der Bittsteller erlangt also, wenn er dem im Provisionsmandat ernannten Exekutor den Devolutionsfall nicht darthun kann, das Benefizium nicht, Garcias l. c. n. 16; Pyrrh. Corrad. 1. c. n. 66. 67; Leuren. 1. c. qu. 758; Riganti ad reg. LVI. canc. n. 28 ff.

1 Wegen der dem Papst reservirten Benefizien s. unten Anm. 5.

2 Leuren. 1. c. qu. 754.

3 S. o. S. 104. Hierher gehören eigentlich auch die Stellen der Vikare bei Inkorporationen und solche Vikare, welche für ein Kapitel mit cura habitualis die Seelsorge ausüben, denn diese sind ebenfalls Aemter ohne feste materielle Unterlage, Th. II. S. 449. 452. 454. n. 1 vgl. aber S. 104. n. 2. Auch für die andern Fälle der Devolution bestehen hier keine entsprechenden Vorschriften. Eine analogische Anwendung der gemeinrechtlichen Bestimmungen ist deshalb ausgeschlossen, weil es sich hier um Uebertragung von Amtsbefugnissen handelt, welche Ausflüsse eines anderen Amtes und in Stellvertretung desselben vorgenommen werden, und der vorgesetzte Obere diese für die Regel nicht besitzt, also auch nicht mandiren oder delegiren kann. Nur in Betreff des Kapitularvikars besteht in Folge ausdrücklicher positiver Vorschrift eine Abweichung, Th. II. S. 234. 235.

4 Daher devolvirt die Besetzung eines Benefiziums, welches in einem eigentlich päpstlichen Monat (s. S. 153) erledigt worden war, bei bestehender alternativa mensium (s. a. a. O.) an ihn, so Lotter l. c. 1. II. qu. 24. n. 36 u. Ri

ganti ad reg. 9 canc. §. 4. n. 48ff. mit Recht gegen H. Gonzalez comm. ad reg. 8 canc. gl. 53. n. 31.

5 S. o. S. 145 u. S. 155. n. 6. Es ist übrigens unrichtig, wenn einzelne, s. z. B. Permaneder K. R. §. 255 annehmen, dass der ordentliche Kollator in allen Fällen der Reservation unter der gedachten Voraussetzung diese Befugniss hat. Ein solches, unzutreffender Weise ius postliminii genanntes Recht ist niemals anerkannt gewesen.

6 Bei den beneficia electiva, für welche manche ältere, s. z. B. Lotter 1. c. 1. II. qu. 13. n. 60; Leuren. 1. c. qu. 754. n. 6 ein Devolutionsrecht im eigentlichen Sinne nicht gelten lassen wollen, trifft dies ebenfalls zu. Denn bei den Bisthümern und Konsistorial - Abteien geht das Recht zur entscheidenden Bezeichnung der Person auf den Papst über, welcher diese Befugniss nach gemeinem Recht nicht besitzt. Das gleiche gilt für den Erzbischof oder Bischof bei den Kanonikaten, welche durch Wahl des Kapitels oder s. g. simultanea collatio vergeben werden. Freilich ist dieser Gesichtspunkt für die erwähnten beneficia maiora durch die spätere Reservation derselben (s. o. S. 148) getrübt, er tritt aber für die ältere Zeit aus c. 41. X. I, 6. u. c. 18 in VIto I. 6 cit. klar hervor.

Unrichtig ist die Behauptung, s. Leuren. 1. c. qu. 747. n. 1, dass bei einer Säumigkeit untergeordneter Kollatoren der Bischof nicht iure devolutionis, sondern kraft seiner ordentlichen Jurisdiktion das Benefizium besetze, denn diese ist gerade in solchen Fällen für das letztere durch das entgegenstehende Kollationsrecht ausgeschlossen. Nur in Betreff des früheren Besetzungsrechtes der Archidiakonen hat diese Annahme ihre Berechtigung insofern als der Bischof rechtlich nicht gehindert war, neben ihnen und statt

des Patrons in Betreff der Präsentation das Patronatsbenefizium nicht kraft Devolutions-, sondern kraft seines ordentlichen Kollationsrechtes'. Dasselbe gilt beim Vorhandensein eines solchen Nominationsberechtigten, dessen Recht in Wahrheit nur ein Präsentationsrecht ist 2.

Für die Ertheilung der institutio collativa, der approbatio, der institutio autorizabilis 3 bei obwaltenden Präsentations- oder Ernennungsrechten besteht gemeinrechtlich keine Frist4, und ebensowenig eine Anordnung, dass diese Befugnisse für den Fall der Nachlässigkeit ohne Weiteres auf den vorgesetzten Kirchenoberen übergehen. Abhülfe ist hier nur durch Beschwerde bei dem letzteren behufs Herbeiführung einer Einwirkung desselben auf den säumigen Kirchenbeamten, welche sich bis zu exekutivischen Massnahmen steigern kann, zu erreichen 5.

Was endlich die heutige Geltung des Devolutionsrechtes in Deutschland betrifft, so findet dasselbe keine Anwendung bei den Bischofswahlen", ebensowenig in den altpreussischen und bairischen Kapiteln in Bezug auf die von den Bischöfen und den Kapiteln zu vergebenden Stellen7.

Der Ausübung des Devolutionsrechtes in Betreff der niederen Benefizien und der Bestellung des Kapitularvikars steht aber nichts entgegen.

§. 149. b. Die ausserordentliche Verleihung durch niedere Kollatoren.

Es ist möglich, dass ein anderer als der zuständige Obere der Diöcese 10 auf ein oder mehrere Benefizien in derselben das volle Verleihungsrecht besitzt, und zwar sowohl auf Grund eines päpstlichen Privilegs 11, wie auch auf Grund der Ersitzung, sei es des Besetzungsrechtes allein 12 oder weiter gehender Befugnisse der s. g. iuridictio quasi episcopalis 13. Solche Befugnisse haben im Mittelalter vor Allem Stifter und Klöster besessen. Heute kommen derartige Verhältnisse in Deutschland nicht mehr vor.

ihrer die Befugnisse seiner Jurisdiktion auszuüben, Th. II. S. 197. 201. 202.

1 S. o. S. 50. n. 5. c. 2 (Clem. III.) X. de suppl. negl. I. 10. ergiebt nichts für die eine oder andere Auffassung.

2 S. 101.

3 Th. II. S. 650. 447. 452. 614. 615, und in diesem Theil o. S. 55. 104.

4 Die oben citirten Stellen beziehen sich auf solche Verhältnisse nicht, über eine Ausnahme von der Regel s. o. S. 55.

5 S. o. S. 55. Im Mittelalter ist in solchen Fällen den inkorporationsberechtigten Klöstern von den Päpsten das Recht gewährt worden, sich an einen andern statt des säumigen Bischofs zu wenden, ep. Alex. III. v. 1181, Mansi 21, 1041, oder der Papst hat andere Bischöfe zu Exekutoren ernannt, Inn. III. ep. V. 129, ed. Migne 1, 1134. Auch die Anordnung kommt vor, dass die Mönche oder ihre Kapläne ohne Weiteres die Seelsorge selbst ausüben dürfen, bis der zögernde Bischof die von ihnen präsentirten Vikare zulässt, ep. Clem. III. v. 1189 für Stendal, Riedel cod. dipl. I. 5, 23.

6 Th. II. S. 675.

7 Nach der mit der preussischen Regierung vereinbarten Circumscriptionsbulle (Th. II. S. 697. n. 1 und dem bairischen Konkordate Art. 10, s. auch a. a. O. n. 5) ist für die Kol

lation der Bischöfe keine Frist bestimmt. Bei fortdauernder Renitenz eines Bischofs, welche auch nicht einmal durch Censuren gegen denselben zu beseitigen wäre, würde also eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem päpstlichen Stuhl nöthig sein. Was die Stellen betrifft, für welche die bairischen Kapitel nominiren, so ist auch für diese Benennung weder im Konkordate, noch in dem Indult v. 1818 eine Frist festgesetzt. Wegen der Stellen landesherrlicher Nomination s. o. S. 102.

8 Nur ist die in der Bulle Pius' V.: In conferendis v. 1567. §. 4 (Th. II. S. 496. n. 10) angedrohte Devolution an den Papst oder Reservation bei Benefizien, welche dem Pfarrkonkurs unterliegen, nicht praktisch, v. Schulte Lehrb. §. 69. n. 12, was mit der modificirten Gestaltung des Konkurses, a. a. O. S. 500 ff. zusammenhängt.

9 Vgl. auch Th. II. S. 247.

10 D. h. also der Bischof oder der praelatus nullius, Th. II. S. 343.

11 Ein bischöfliches, so Leuren. P. II. qu. 718, welches eine Durchbrechung des gemeinen Rechtes enthalten würde, reicht nicht aus.

12 Th. II. S. 458 (insbesondere Anm. 7) S. 459. 13 Th. II. a. a. O. u. S. 347. Das Tridentinum hat die Ersitzung nicht ausgeschlossen, denn die das Patronat- und Nominations-Recht (s. o. S. 28. 102)

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