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Von dem unter A. besprochenen Einspruchsrecht unterscheidet sich das hier erwähnte Recht dadurch, dass eine ausdrückliche Gutheissung des Kandidaten erfordert wird, also ohne diese positive Thätigkeit des Landesherrn eine gültige Anstellung nicht erfolgen kann 1. Fehlt es daran, so ist dieselbe nichtig, und zwar, da das Recht der erwähnten Staaten keine Unterscheidung macht, sowohl für den staatlichen, wie auch für den kirchlichen Bereich 2.

C. Eine Bestätigung der von den geistlichen Oberen erfolgten Ernennungen kommt vor in Frankreich und Elsass-Lothringen in Betreff der Generalvikare, Kanoniker und Pfarrer 3, und in Braunschweig in Betreff aller Kirchenämter 4. Hier handelt es sich nicht blos um eine Beschränkung des Anstellungsrechtes des geistlichen Oberen in der Art, dass die Kollation nur auf eine bestimmt qualificirte Person gerichtet werden darf, vielmehr wirken die Regierungen bei dem Kollations - Akte selbst insofern mit, als derselbe nicht ohne ihre Bestätigung zur Perfektion gelangen und ohne dieselbe nicht rechtsgültig werden kann. Die etwaige Nichtigkeit bezieht sich auch nach diesen Gesetzgebungen sowohl auf die staatliche, wie auf die kirchliche Sphäre “.

§. 152. 2. Staatliche Vorschriften über die Fristen und die Art der Wiederbesetzung.

Von dem Standpunkt aus, dass eine lange Vakanz der kirchlichen Aemter nicht nur die Interessen der Kirche, sondern auch die des Staates schädigt, und dass die Offenhaltung von erledigten Stellen und die provisorische Verwaltung derselben von den kirchlichen Oberen dazu benutzt werden kann, die Abhängigkeit des niederen Klerus zu vergrössern und ihn zum gefügigen Werkzeuge für die Verfolgung einseitiger, dem

,... Der vom Bischof ausgewählte Seelsorger ist jederzeit vor Einweisung in sein Amt Uns zur Genehmigung zu benennen. Wir werden diese Genehmigung nur aus wichtigen staatlichen Gründen versagen."

Ueber die Vikariatsräthe und die Mitglieder des kathol. geistlichen Konsistoriums im Königr. Sachsen, s. Th. II. S. 358.

1 Das Recht geht also weiter als die Exklusive unter A, umsomehr, als die Versagung der Genehmigung nicht auf bestimmte Gründe, wie dies in Bezug auf die erstere vorkommt, beschränkt ist. Es ist daher eine tendenziöse Behauptung Bahlkamps, dass das bischöfliche Kollationsrecht in Oldenburg weniger beschränkt sei, als in Preussen.

2 Die erwähnten Gesetze machen diesen Unterschied nicht. Daraus folgt, dass der betreffende Geistliche, weil er das Amt ungültig erlangt hat, keine aus demselben herfliessenden Rechte, mithin auch nicht die geistlichen auszuüben befähigt ist. Bahlkamp ist auch hier ohne jede nähere Begründung anderer Ansicht.

3 Th. II. S. 699. Anm. 2, organ. Artikel 19, wonach die Ernennung nicht vor der Bestätigung publicirt und erst nach derselben die kanonische Institution ertheilt werden darf, damit sie im Falle der Nichtgenehmigung noch rückgängig gemacht werden kann.

In Elsass-Lothringen ertheilt jetzt der kaiserliche Statthalter die Genehmigung, V. vom 23. Juli 1879, No. 3, Reichs-G.-Bl. S. 283.

4 Verf.-Urk. v. 12. Okt. 1832. §. 226. Arch. f. k. K. R. 13, 259: „Die Kirchen und Schuldiener aller christlichen Konfessionen im Lande, sofern sie nicht unmittelbar von der Landesregierung bestellt werden, bedürfen, bevor sie die Amtsgeschäfte antreten oder die Amtseinkünfte sich aneignen, der landesfürstlichen Bestätigung; alle sind vor dem Amtsantritt auf die Beobachtung der Gesetze und der Landesverfassung zu beeidigen," s. auch Ges. v. 10. Mai 1867 §. 72, a. a. O. 19,416. Praktisch kommen allerdings nur einige Seelsorgerstellen in Frage, Vering K. R. S.

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5 Dies ist freilich die Auffassung des franz. Konkordates Art. 10: „Les évêques nommeront aux cures. Leur choix ne pourra tomber que sur des personnes agréées par le gouvernement" (im lateinischen Text: „gubernio acceptas"). Die staatliche Gesetzgebung bezieht aber die Genehmigung nicht auf die Person, sondern die Ernennung, s. Anm. 3.

6 S. d. Vorschr. d. braunschw. V.-U. Anm. 4; ferner Anm. 2.

Ein direktes landesherrliches Ernennungsrecht oder „Erwählungsrecht" der katholischen Pfarrer nehmen für Sachsen-Gotha das Regulativ v. 1811. n. 3, Arch. f. k. K. R. 32 215, und für S.-Koburg d. Reg. v. 24. Juni 1813. §. 24. a. a. O. 36, 426 in Anspruch, wobei den Pfarrgemeinden freilich ein nicht bindendes Vorschlagsrecht zweier, bez. eines Kandidaten eingeräumt worden ist. In praktischer Uebung

Staate feindlicher Tendenzen zu gebrauchen, hat die preussische1 und die hessische Gesetzgebung vorgeschrieben, dass jedes Pfarramt 3 innerhalb eines Jahres nach seiner Erledigung 4 für die Regel 5 wieder zu besetzen ist. Die Besetzung muss ferner dem Wesen des Amtes gemäss dauernd erfolgen. Die neuerdings mehrfach von den Bischöfen beliebte Anstellung auf Widerruf oder ad nutum ist demnach unstatthaft. Das österreichische Recht setzt dagegen eine solche Frist für die Wiederverleihung aller niederen Aemter fest, ohne jedoch etwas weiteres über die Art der Besetzung zu bestimmen 9. Während nach demselben zur Durchführung dieser Vorschrift nur die allgemeinen Exekutivmittel, insbesondere Geldbussen, statthaft sind 10, kann in Preussen nicht nur der Ober-Präsident die Wiederbesetzung der Stelle durch wiederholte Geldstrafen erzwingen, sondern auch der Kultusminister Staatsmittel einbehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oder des besetzungsberechtigten Oberen, gleichviel, ob diesem eine collatio libera oder non libera in Betreff derselben zusteht, dienen 11. Ausserdem ist auch der provisorisch angestellte Geistliche, welcher nach der Benachrichtigung des Ober-Präsidenten über das gegen den kirchlichen Oberen eingeleitete Zwangsverfahren Amtshandlungen in dem von ihm nicht dauernd verwalteten Pfarramt vornimmt, mit Kriminalstrafe bedroht 12.

Das hessische Recht kennt dagegen ein Zwangsverfahren nicht, gewährt aber dem Patron oder der Gemeinde ein Nothrecht auf Einsetzung eines Pfarrverwesers 13, um dadurch einen indirekten Druck auf den geistlichen Oberen zur Wiederbesetzung auszuüben. Ferner kann der letztere auch, wenn er einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsbehörde nicht nachkommt, kriminalrechtlich bestraft werden 14.

Allein das preussische Recht setzt für die Wiederbesetzung der Bisthümer wenigstens indirekt eine Frist von einem Jahre fest, insofern als der Kultusminister, falls ihm eine Verlängerung derselben nicht angezeigt erscheint, einen Staats

steht dasselbe aber nicht, neuerdings sind vielmehr die Pfarrer für Gotha vom Bischof von Paderborn nach vorgängigem Benehmen mit der Regierung gesendet worden, Vering K, R. S. 143, in Koburg haben dagegen nur Pfarrverweser kraft Auftrages des Bischofs von Bamberg fungirt, a. a. O. S. 141 u. cit. Arch. 32, 426. n. 1, weil ein solcher für die Ausübung seiner Funktionen allein der staatlichen Genehmigung bedarf. Regul. §. 29.

1 Ges. v. 1. Mai 1873. §. 18.

2 cit. Ges. Art. 10.

3 Also nicht blos ein solches, welches zugleich Benefizial-Qualität hat, daher bezieht sich die Vorschrift auch auf die s. g. Missions- und die Sukkursal-Pfarreien in den Landestheilen des französischen Rechts, so auch §. 19. Abs. 2 des preuss. Ges., vgl. ferner Th. II. S. 466 Anm. 5. a. E.

4 In Preussen, S. 18 a. a. O., da wo ein Gnadenjahr besteht von dem Tage ab, wo die Berechtigung zu den betreffenden Bezügen erlischt.

5 Die Frist kann in Preussen durch den Oberpräsidenten, in Hessen durch das Ministerium des Innern im Falle des Bedürfnisses, z. B. wenn sich keine geeigneten Kandidaten finden lassen, wenn es zur Ansammlung eines dringend nothwendigen Baufonds aus dem Gehalt der Stelle erforderlich erscheint, in Hessen auch in dem in

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kommissar für die Vermögensverwaltung zu ernennen hat, wenn der bischöfliche Stuhl nicht innerhalb des gedachten Zeitraumes mit einem staatlich anerkannten Bischof 1 wieder besetzt ist 2.

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Der Kommissar3 hat das »dem bischöflichen Stuhle gehörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unterliegende bewegliche oder unbewegliche Vermögen« in Verwahrung zu nehmen und zu verwalten. In Betreff der Verwaltung des gedachten Vermögens tritt der Kommissar in alle Rechte des Bischofs ein, und hat diese nach den geltenden statutarischen, partikularrechtlichen oder kanoschen Vorschriften zu führen. Er ist daher auch allein legitimirt bindende Rechtsakte in Betreff der gedachten Vermögensmassen vorzunehmen 9. Er kann Verwendungen zu denjenigen Zwecken, welchen das betreffende Vermögen dient, machen, dagegen liegen sonstige Veräusserungen der Substanz und dauernde Belastungen derselben ausserhalb seiner Befugnisse, weil seine Verwaltung nur eine Zwangsmassregel zur Beseitigung des provisorischen Zustandes ist und daher alle nicht durch den laufenden Geschäftsgang erforderten Maassnahmen ausschliesst 10. Die sich ergebenden Verwaltungsüberschüsse fliessen nach Abzug der Verwaltungskosten 1 dem Grundstock der Vermögensmassen zu, bei denen sie sich herausgestellt haben.

In Bezug auf das sonstige kirchliche 12 oder das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen im bischöflichen Sprengel hat der Kommissar das dem Bischof zustehende Aufsichtsrecht über die Verwalter dieser Vermögensmassen und das Recht der oberen Verwaltung, also namentlich das Recht zu solchen Akten, zu denen die Genehmigung des Bischofs rechtlich erfordert wird, statt desselben seine Einwilligung zu ertheilen 13.

1 Th. II. S. 687.

2 Ges. v. 20. Mai 1874. §. 8. Gleichgültig ist es dabei, ob für die Dauer der Erledigung ein s. g. oeconomus für die Verwaltung eingesetzt ist oder das Domkapitel oder eine besondere bischöfliche Behörde dieselbe zu führen hat, §. 12. a. a. O. Vgl. hierzu meinen Aufsatz bei Hartmann a. a. O. 1, 255 ff. 266 u, meinen Kommentar zu den preuss. Kirchengesetzen v. J. 1874 u. 1875. S. 53 ff. 58 ff.

3 Eine Qualifikation ist nicht vorgeschrieben. Die Kommissare sind bisher aus den Verwaltungs- und Justizverwaltungs- Beamten genommen worden.

4 Dasjenige Vermögen, welches Eigenthum des bischöflichen Stuhles ist, gleichviel ob es zu allgemeinen Diöcesanzwecken oder für besondere kirchliche Zwecke, z. B. für die Kathedrale oder für den Unterhalt des Bischofs (mensa episcopalis), dient.

5 Z. B. Stiftungsvermögen, welches der bischöfliche Stuhl oder jeder Inhaber desselben nach der Stiftungsurkunde zu verwalten hat.

6 Ausgeschlossen ist also das Vermögen des Domkapitels und das derjenigen kirchlichen Institute, welches nicht der unmittelbaren Verwaltung des bischöflichen Stuhles untersteht.

7 Also die gedachten Vermögensmassen der Verfügung und Einwirkung der kirchlichen Organe zu entziehen. Die etwa nöthig werdenden Zwangsmassregeln, welche im Wege der Administrativ-Exekution getroffen werden, hat aber der Ober-Präsident anzuordnen, § 6 des cit. Ges.

8 S. 9 a. a. O. Uebrigens wird die Ernennung des Kommissars und der Tag, an welchem er

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10 Eine Ausnahme machen aber solche Veräusserungen, welche ihrer Natur nach Konservationsmassregeln sind, z. B. die verzehrlicher oder unbrauchbarer Sachen, sowie diejenigen, welche auf rechtlicher Nothwendigkeit beruhen. 11 Dazu gehört auch die Remuneration des Kommissars.

12 Z. B. das Pfarr-, Vikariat-, Kaplanei-, Pfründen-Vermögen.

13 §. 9 a. a. O. Zur Durchführung seiner innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse getroffenen Verwaltungs- und Aufsichts-Anordnungen steht ihm nach dem Ges. v. 13. Februar 1878 (G. S. S. 87) das Recht zu, Exekutivgeldstrafen bis 150 Mark festzusetzen, und falls dies zur Durchführung der Massregel absolut nothwendig ist, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Gegen die Zwangsmittel ist aber in den Provinzen, wo die neue Verwaltungsorganisation durchgeführt ist, Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statthaft.

Mit Eintritt eines staatlich anerkannten Bischofs endet die Verwaltung des Kommissars, was öffentlich bekannt gemacht wird, S. 11 des Ges. v. 20. Mai 1874. Verantwortlich für seine Verwaltung ist aber der Kommissar nicht dem Bischofe, sondern nur seinen vorgesetzten Behörden, d. h. dem Oberpräsidenten und dem Kultusminister. Die von ihm gelegte Rechnung unterliegt der Revision der Oberrechnungskammer §. 10 a. a. O.

Die Gesetzgebung der anderen Staaten kennt keine derartigen Schutzmittel, die Offenhaltung von Bisthumsvakanzen zu verhindern 1.

§. 153. 3. Das staatliche Nothbesetzungsrecht der Patrone und Gemeinden.

Die preussische und hessische Gesetzgebung kennt ein Nothbesetzungsrecht der Patrone und Gemeinden. Dasselbe beruht auf dem Gesichtspunkt, den Betheiligten in Fällen, wo eine ordnungs- und gesetzmässige Verwaltung der geistlichen Aemter in Folge der Konflikte zwischen Staat und Kirche ausgeschlossen wird, die Mittel zur Abwendung der daraus entstehenden Schäden zu gewähren.

Nach preussischem Recht tritt das erwähnte Recht in Wirksamkeit 1, wenn und so lange eine staatliche kommissarische Vermögensverwaltung in einem Bisthum (jedoch mit Ausnahme des S. 190 erwähnten Falles) 2 eingerichtet ist 3, in Bezug auf alle zu demselben gehörenden geistlichen Aemter; 2, wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geistlicher wegen gesetzwidriger Vornahme von Amtshandlungen rechtskräftig zu Strafe verurtheilt worden ist, hinsichtlich des betreffenden Amtes 4. Unter den erwähnten Voraussetzungen kann derjenige, welcher ein Präsentations-, Vorschlags- oder Nominationsrecht kraft des Patronates oder eines anderen Rechtstitels auf das geistliche Amt besitzt, und falls derartige Berechtigungen nicht bestehen, die Kirchengemeinde, deren Zwecken das fragliche Amt dient, entweder dasselbe mit einem Geistlichen besetzen oder einem solchen die stellvertretende Ausübung des Amtes übertragen 5.

Das blosse Mitwirkungsrecht des Patrones oder anderer Drittberechtigten verwandelt sich demnach in volles Verleihungsrecht. Eine sonstige Aenderung tritt aber nicht ein, daher kann das letztere nicht anders und in Bezug auf andere Subjekte, wie das ursprüngliche Recht, ausgeübt werden".

Uebt ein solcher Berechtigter seine Befugniss zur Einrichtung einer Stellvertretung nicht binnen 2 Monaten nach ihm eröffneter Möglichkeit, seine Befugniss zur Besetzung nicht binnen Jahresfrist aus, so geht dieselbe auf die Kirchengemeinde über7. Diese letztere ist zur Ausübung der erwähnten Rechte auf Antrag von 10 grossjährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, einem mitwählenden

1 Das etwaige Einspruchsrecht gegen den Kapitularvikar (s. o. S. 183) erweist sich dagegen als unwirksam. Werden aber seine Vollmachten durch den Papst erweitert (um ihn thatsächlich dem Bischof gleichzustellen), s. Th. II. S. 249, so erhält er die Stellung eines apostolischen Vikars, also ein anderes und neues Amt, und die Regierungen sind dabei nach Massgabe der bestehenden Bestimmungen mitzuwirken berechtigt, also z. B. das Einspruchsrecht auszuüben, wo dasselbe in Geltung steht.

2 Dies ergeben die in der folgenden Note citirten SS., s. dazu meinen Aufsatz bei Hartmanna. a. O. 1, 267.

3 D. h., wenn für das Bisthum nach seiner staatlichen Erledigung weder ein neuer Bischof gewählt noch ein Verwalter desselben den Staatsgesetzen gemäss eingesetzt, wenn in demselben Fall der rechtmässig bestellte Verweser ausgeschieden und kein neuer staatlich anerkannter Bischof vorhanden ist, oder endlich wenn in

den kanonischen Vakanzfällen Jemand bischöfliche Rechte und Verrichtungen gesetzwidrig ausgeübt hat, vgl. SS. 6. 7 des Ges. v. 20. Mai 1874. 4 Deklaratoria v. 21. Mai 1874. Art. 4; vgl. auch o. S. 187.

5 S. die citirten SS.

6 Vgl. meinen Kommentar zu d. Kirchengesetzen v. 1874 u. 1875. S. 30. Anm. 39. Nur kann selbstverständlich dem anzustellenden Geistlichen die Qualifikation nicht deshalb abgesprochen werden, weil er ein solches Amt zuwider den kanonischen Vorschriften annimint. Es ist selbstverständlich, dass das Gesetz die daraus entstehenden kanonischen Hindernisse nicht beachtet wissen will. Dadurch erledigt sich die Ausführung von Hoch i. Arch. f. civil. Praxis 39, 265, dass jedem solchen Geistlichen, als sog. intrusus, die erforderliche kirchliche Qualifikation fehle.

7 Art. 8 d. Deklaratoria u. §. 15 des Ges. v. 20. Mai 1874.

Familienhaupte nicht untergeordneten männlichen Mitgliedern und zwar in allen ihren, diesen Erfordernissen entsprechenden Gliedern durch den Landrath, bez. Amtmann oder Bürgermeister zur Beschlussfassung über die Ausübung der gedachten Befugnisse, und im Bejahungsfalle über die Art derselben 1, sowie ferner zu der Wahl des Geistlichen und der eines Repräsentanten, welcher das Amt oder die Stellvertretung an den gewählten Geistlichen zu übertragen hat, zusammen zu rufen. Ein Beschluss ist gültig gefasst, wenn mehr als die Hälfte der Erschienenen demselben zugestimmt hat 2.

Die Vorschriften der preussischen Gesetze über die Qualifikation der Geistlichen und über das Einspruchsrecht finden auch auf die eben gedachte Art der Besetzung Anwendung, jedoch mit der Massgabe, dass die Pflicht zur Benennung an den Oberpräsidenten dem Patron oder sonstigen Berechtigten, bez. dem gewählten Repräsentanten obliegt und dass die genannten Personen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Besetzung denselben Strafen unterliegen, wie die geistlichen Oberen in derartigen Fällen 3.

Das Amt oder das Recht auf die Stellvertretung wird von dem Geistlichen mit und in Folge der Uebertragung seitens des Patrons, eines anderen Drittberechtigten oder des Gemeinde-Repräsentanten erworben 4.

Endlich ist die Einrichtung einer Stellvertretung (nicht die Besetzung des Amtes) nach Massgabe der vorstehend erörterten Grundsätze statthaft 5, wenn einem Geistlichen auf Grund des Reichsgesetzes betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 6 während der Dauer der gegen ihn eröffneten Untersuchung der Aufenthalt in dem Bezirk des erledigten Amtes untersagt worden ist 7.

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Das in Hessen geltende Nothbesetzungsrecht bezieht sich nur auf Pfarrämter und hat zur Voraussetzung, dass ein solches innerhalb der einjährigen oder der verlängerten Frist nicht gesetzmässig wieder besetzt worden ist. Es geht nicht auf definitive Uebertragung des Amtes, sondern nur auf Einsetzung eines Pfarrverwesers bis eine den Gesetzen entsprechende, dauernde Wiederbesetzung des Amtes stattgehabt hat 10. Die Berechtigung ist ebenso wie in Preussen normirt 11. Steht sie einer Kirchengemeinde zu, so sind die am Orte wohnenden, selbstständigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, volle 25 Jahr alten Gemeindemitglieder zu berufen 12, und diese haben zur Ausführung der Uebertragung an den gewählten Geistlichen ebenfalls einen Bevollmächtigten zu wählen 13. Bei derselben hat der Bevollmächtigte,

1 D. h. darüber, ob blos eine Stellvertretung eingerichtet oder das Amt definitiv übertragen werden soll.

2 Art. 9. 10 d. Deklaratoria u. §. 16. 17 des Ges. v. 20. Mai 1874.

3 Art. 7. 10. 11 d. Deklaratoria u. SS. 14. 17. 18 des Ges. v. 20. Mai 1874. Vgl. o. S. 187 u. Th. II. 504. 508.

4 Der bei der Herstellung geordneter Zustände eintretende Bischof kann also eine definitive Uebertragung des Amtes nicht rückgängig machen, vgl. meinen cit. Kommentar S. 34. 35.

5 Art. 5 der Deklaratoria v. 21. Mai 1874. 6 Reichs-Gesbl. S. 43. 44.

7 Die Stellvertretung erlischt demnach mit der rechtskräftigen Beendigung der Untersuchung. Das Nothrecht kann aber von Neuem geübt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen, S. 192, dafür vorliegen.

Hinschius, Kirchenrecht. III.

S.

8 Ges. v. 25. April 1875 betr. die Vorbildung der Geistlichen Art. 11 ff.

9 S. o. S. 190.

10 Art. 11 a. a. O.

11 Die zweimonatliche Frist für den Uebergang des Rechtes von dem Patron oder einem sonstigen Berechtigten auf die Kirchengemeinde beginnt aber mit dem Tage, wo die ersteren die Aufforderung des Ministeriums des Innern, von ihrer Berechtigung Gebrauch zu machen, erhalten haben, Art. 11. 12 a. a. 0.

12 Art. 12 a. a. O. In Betreff der Gültigkeit der Beschlüsse kommt dieselbe Regel, wie in Preussen, zur Anwendung. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren sind besonderer Ministerial - Anordnung vorbehalten, eine solche ist aber m. W. noch nicht ergangen. 13 Art. 12 a. a. 0.

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