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ebenso wie der Patron oder Drittberechtigte die allgemeinen geltenden staatlichen Bestimmungen über die Verleihung von Kirchenämtern, insbesondere die über das Einspruchsrecht zu beachten und falls dies nicht geschieht, tritt gegen sie dieselbe Strafe, wie gegen den kirchlichen Oberen ein 2.

§. 154. 4. Die staatliche Vereidigung der Geistlichen als Vorbedingung der staatlichen Anerkennung oder der Ausübung der Kirchenämter.

In einer Reihe von Staaten wird von den katholischen Geistlichen beim Erwerbe eines Amtes oder wenigstens bei dem gewisser Aemter ein besonderer Eid der Treue, vielfach in Verbindung mit einem solchen auf Gehorsam gegen die Landesverfassung oder Landesgesetze gefordert 3.

In Preussen leisten nach dem bestehenden Rechte nur die Bischöfe 4 und diejenigen, welche in einem erledigten Bisthume bischöfliche Rechte und Verrichtungen ausüben wollen, die ersteren einen Eid der Treue und des Gehorsams gegen den Landesherrn und auf,, gewissenhafte" Beobachtung der Gesetze des Staates5, die letzteren einen Eid dahin, dem Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen. Die Ableistung des Eides ist für den Bischof Bedingung der staatlichen Anerkennung und der Aushändigung der desfallsigen Urkunde, für den interimistischen Diocesan-Verwalter aber Voraussetzung der gültigen und straffreien Ausübung seiner bischöflichen Funktionen. Von den übrigen katholischen Geistlichen wird bei ihrer Anstellung ein derartiger Eid nicht mehr verlangt 9.

1 Th. II. S. 504, 508. u. o. S. 185. 2 Art. 13 a. a. O.

3 Derartige Treueide sind schon seit dem späteren Mittelalter in einzelnen Ländern verlangt worden, s. Friedberg, Grenzen zwischen Staat u. Kirche S. 56; M. Lehmann, Preussen u. d. kath. Kirche seit 1640. Leipzig 1878. 1, 8. In Westpreussen mussten nach der ersten Theilung Polens die Geistlichen vor der Bestätigung ihrer Provision auf Anordnung Friedrichs d. Gr. den Homagialeid leisten, Instr. f. d. westpreuss. Reg. v. 1773. §. 4. Nr. 11c; Rabe, Samml. preuss. Gesetze I. 5, 683. In Oesterreich sollten nach d. Verordn. Josephs II. v. 16. Sep. 1782, Handbuch aller unter Joseph II. ergangen. Verordn. 2, 196, die Bischöfe bei ihrer Konsekration schwören, dem Kaiser getreu und unterthänig zu sein und das Beste des Staates und ihren Dienst nach Kräften zu befördern, Friedberg a. a. O. S. 171.

Ueber die früheren Treu- und Lehnseide der Bischöfe s. Th. II. S. 536. 569. 577. 583, 585. 598. Anm. 3 u. S. 600. Anm.

4 Auch der altkatholische Bischof, Th. II. S. 690. Anm. 2, aber nicht die Weihbischöfe, denn diese erhalten keine staatliche Anerkennung, und die V. v. 6. Dezember 1873. Th. II. S. 687. Anm. 9 schreibt den Eid nur als Bedingung der letzteren vor.

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Heiligkeit und der Kirche geleistet habe, zu nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Unterthänigkeit gegen S. kön. Majestät entgegen sein kann", fortgefallen.

Nach der bisherigen Praxis sind diese Eide den Erzbischöfen, in Gegenwart des Königs und hoher Staatsbeamten, durch den Kultusminister und den Bischöfen durch den Ober-Präsidenten der Provinz abgenommen worden, Friedberg, Bischofswahlen S. 385.

6 Ges. v. 20. Mai 1874. §. 2.

7 Th. II. S. 687.

8 S. Anm. 6 und o. S. 187. Anm. 5.

9 Ein solcher war früher zur Erlangung des Genusses des Amtes erforderlich, Reskr. d. Justizministers v. 10. Dez. 1810. Nr. 5, Rabe a. a. O. 10, 494; die Formel ist nach d. Just. Min. R. v. 14. Mai 1812 in Hartmann Zeitschr. 2, 63 mitgetheilt, s. auch R. d. geistl. Min. v. 17. Juli 1815, Jacobson Gesch, d. Quellen d. kathol. Kirchenrechts in Preussen u. Posen. Anh. S. 308. Seit 1850 ist aber von dem Eide wegen der wesentlich veränderten Verhältnisse des Staates zu den Religionsgesellschaften" Abstand genommen worden, Cirk. Reskr. des Kult. Minist. v. 14. März 1850, welches es zugleich als selbstverständlich erklärt, dass die katholischen Geistlichen den allgemeinen gesetzlichen Unterthanenpflichten unterworfen bleiben. Diese Anordnung ist auf Grund des Staatsministerialbeschlusses v. 12. Februar 1850 ergangen, nach welchem nur die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten den im Art. 108 d. Verf. Urk. v. 1850 vorgeschriebenen Eid zu leisten haben.

In Baiern haben nach dem Konkordat von 1817 die Erzbischöfe und Bischöfe, nachdem sie die päpstliche Bestätigung erhalten haben, einen blossen Eid des Gehorsams und der Treue, welcher keine Beziehung auf die Staatsgesetze enthält, in die Hände des Königs zu schwören 2, während die übrigen Geistlichen bei ihrer Anstellung und zwar ehe sie in ihre Pfründen eingewiesen werden (vor der Installation und gelegentlich dieses Aktes) von dem königlichen Kommissar 3 (sofern dies nicht schon früher geschehen ist) 4 vereidet werden. Der Eid ist ein Civil- und Diensteid, umfassend die Treue gegen den König, den Gehorsam gegen die Gesetze, die Beobachtung der Staatsverfassung, sowie die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten 5.

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Desgleichen sollen im Königreich Sachsen der apostolische Vikar, die Mitglieder und Subalternen der katholisch geistlichen Behörden (des Vikariatsgerichtes und des katholischen Konsistoriums), sowie die Geistlichen bei ihrer Anstellung eidlich Treue und Gehorsam gegen den König und die Gesetze des Landes, insbesondere auch die Beobachtung der Landesverfassung, geloben.

In Würtemberg schwört der Bischof vor seiner Konsekration dem Könige einen Eid der Treue und des Gehorsams", die Pfarrer, Kapläne, Kaplaneiverweser, Kuraten und Vikare leisten einen gleichen Eid vor und bei ihrer Einführung in ihr Amt, bez. ihrer erstmaligen Verwendung im Kirchendienst, welcher aber auch zugleich das Gelöbniss enthält, bei der Ausübung der mit dem Amte verbundenen oder der ihnen etwa übertragenen staatlichen Funktionen die Gesetze und Verordnungen des Staates zu achten. Die Dekane haben sich nur auf ihre früher schon als Pfarrgeistliche abgelegte eidliche Verpflichtung zu beziehen und die treue und gewissenhafte Besorgung der ihnen kraft dieses Amtes obliegenden staatlichen Geschäfte zu geloben 10.

1 Art. 15.

2 Silbernagl Verfassung d. Religionsgesellschaften in Bayern S. 35.

3 A. a. O. S. 60.

4 Min. Erl. v. 5. Okt. 1833.

5 Die Formel im Min. Erl. vom 21. Mai 1851, Döllinger, fortges. Samml. 23, 172, auch bei Silbernagl a. a. O. S. 60. n. 6 und Krick, kathol. Pfründenwesen in Baiern S. 64. 65. Vgl. auch Sting1, Verwaltg. d. kath. Pfarramtes S. 222. Die Pfarrverweser leisten diesen Eid nicht, sie werden blos darauf verpflichtet, dass sie ihre Funktionen den Staatsgesetzen auf das genaueste entsprechend führen wollen, Krick a. a. O. S. 29.30.

Mandat v. 19. Febr. 1827. §. 2; Schreyer Cod. d. sächs. K. R. S. 281, nach vorgängiger Vorlegung seines päpstlichen Delegationsschreibens in die Hände des Königs.

7 Mandat v. 1827. §§. 6. 17; Ges. v. 23. August 1876. §. 17.

8 Verf. Urk. vom 4. Sept. 1831. §. 139. Die durch allerhöchst. Reskr. v. 26. März 1836 festgestellte Formel bei Schreyer a. a. O. S. 534. Anm. 3, in welcher der frühere Vorbehalt: „leges vero patriae regni Saxoniae quae nec dogmata fidei nec disciplinam s. ecclesiae vetant, qua conscientiam directivas respecturus" fortgelassen ist.

Das Anm. 7 citirte Gesetz v. 1876 erwähnt nur der Beamten der katholisch-geistlichen Behörden. Die sonst angeführten Bestimmungen über die Eidesleistung sind aber dadurch nicht aufgehoben. Der betreffende Zusatz im §. 17 ist übrigens erst

von der Deputation der zweiten Kammer gerade im Hinblick auf §. 139 d. V. Urk. in den GesetzEntwurf aufgenommen worden, Arch. f. k. K. R. 37, 127.

9 So nach dem gemeinsamen Edikte der Regierungen der oberrhein. Kirchenprovinz v. 30. Jan. 1830. §. 16. Das Fundationsinstrument für Rottenburg vom 14. Mai 1828. Nr. 3, Lang, Samml. würtemb. Kirchengesetze S. 1071, hat den Eid auch auf Treue gegen die Staatsgesetze erweitert. Das letztere ist aber nicht nur in der Eides formel des Konkordates von 1857. Art. 2 fallen gelassen, sondern auch in derselben dem Treu- und Gehorsams - Gelöbniss die Beschränkung sicut decet episcopum" hinzugefügt. Der jetzige Bischof von Rottenburg hat dagegen mit Rücksicht darauf, dass das Konkordat nicht Landesgesetz geworden, den Eid ohne den erwähnten Zusatz geleistet, Thudichum, deutsches Kirchenrecht 1, 24. Ein nicht würtembergischer Unterthan, welcher zum Bischof gewählt worden ist, muss nach dem Ges. v. 30. Jan. 1862. Art. 4 und dem angeführten Fundationsinstrument erst das würtembergische Staatsbürgerrecht erwerben und hat zu diesem Behufe nach Art. 20 d. Verf. Urk. vom 20. Sept. 1819 den Verfassungseid zu leisten.

10 Erl. d. kath. Kirchenraths v. 26. März 1858, v. Vogt, Samml. kirchl. Verordnungen f. Rottenburg, S. 707. Die älteren Formeln enthielten auch die Verpflichtung zur Beobachtung der Grundverfassung und der Staatsgesetze, s. Lang a. a. O. S. 497. Obwohl die neuen mit Rücksicht auf

Was Baden betrifft, so muss der Erzbischof, ferner jeder Geistliche beim Eintritt in den Kirchendienst des Landes Treue dem Grossherzog und der Verfassung, sowie Gehorsam dem Gesetze schwören1.

In Hessen hat jeder Geistliche, also auch der Bischof, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, falls dies noch nicht geschehen ist, den Verfassungseid abzulegen 2.

In Oldenburg haben der Offizial, die Mitglieder des Offizialates, die Dekane und Pfarrer, bevor sie in ihr Amt eingeführt und für den Bischof amtlich verpflichtet werden können, eidlich zu geloben, dass sie dem Grossherzog unterthänig, gehorsam, treu und ergeben sein und ihres Amtes also warten wollen, dass den Majestätsrechten des Landesherrn und der auf den Gesetzen des Staates beruhenden öffentlichen Ordnung mit ihrem Wissen und Willen nirgends Eintrag geschehe 3.

In Sachsen-Weimar ist für alle Geistlichen vor ihrer Installation eine eidliche Verpflichtung gegen den Staat als Unterthan und Diener4, in Braunschweig vor ihrem Amtsantritt die Beeidigung auf die Beobachtung der Gesetze und der Landesverfassung 5, in Lippe-Detmold für den Pfarrer nach der bischöflichen Institution die Ablegung des Eides der Treue gegen den Fürsten und des Versprechens der pflichtmässigen Beobachtung der Landesgesetze 6, endlich in Waldeck für den entsendeten Pfarrer die Verpflichtung auf die Verfassungsurkunde vorgeschrieben. Auch in Sachsen-Gotha und Coburg hat der Pfarrer, ehe er seine Funktionen ausüben darf, einen Eid auf Treue und Gehorsam gegen den Landesherrn und die Landesgesetze abzuleisten.

9

In Frankreich und Elsass-Lothringen haben die Bischöfe und die Pfarrer, ehe sie ihr Amt ausüben dürfen, einen Treu- und Gehorsamseid gegen die Regierung, bez. den Kaiser zu schwören 10.

Was endlich Oesterreich anlangt, so leisten nur die Erzbischöfe und Bischöfe

das Konkordat entworfen sind, hat man sie doch trotz der Beseitigung desselben bisher beibehalten, Thudichum a. a. O. S. 25.

1 Ges. v. 7. Juni 1848 u. 5. März 1863, Spohn bad. Staatskirchenrecht S. 185. 186, welche beide den Erzbischof nicht ausnehmen. Uebrigens hat schon der letzte Erzbischof laut Protokoll vom 27. März 1843 „den Gesetzen des Staates Gehorsam und Treue" geschworen. Vgl. ferner Th. II. S. 687. Anm. 13. Die etwas abweichende Fassung des Eides des altkatholischen Bischofs bei Friedberg, Bischofswahlen, Aktenstücke S. 255.

2 Art. 1 des Ges. v. 25. April 1875, betr. die Vorbildung von Geistlichen. Der Geistliche, der vorher die Funktionen des Amtes öffentlich ausübt, ist nach Art. 7 kriminalrechtlich strafbar. Nach der Ableistung des Eides wird dem Geistlichen, welchem ein mit dem Genuss einer Pfründe verbundenes Amt übertragen worden ist, eine s. g. landesherrliche Bestätigungsurkunde, wodurch er als gesetzmässiger Inhaber des Amtes von Seiten des Staates anerkannt wird und für die Dauer des Amtes den Anspruch auf den Genuss der damit verbundenen Pfründe erhält, zugestellt, Art. 10 a. a. O.

3 Vertrag v. 5. Jan. 1830. §. 28. Der Bischof von Münster hat bei Antritt seines Amtes nur einen schriftlichen Revers auszustellen, dass er

bei Ausübung seiner bischöflichen Pflichten den Hoheitsrechten des Grossherzogs nicht zu nahe treten wolle, §. 3 a. a. O.

4 Ges. v. 7. Okt. 1823. §. 18.

5 Verf. Urk. v. 12. Okt. 1852. §. 226, Arch. f. k. K. R. 13, 259, s. auch Ges. vom 10. Mai 1867. §. 22, a. a. O. 19, 416.

6 Edikt v. 9. März 1854. Art. 3, Beiträge zum preuss. Kirchenrecht 2, 82.

7 V. v. 21. März 1861. §. 3, Arch. f. k. K. R. 9, 22.

8 Regulativ v. 1811. Nr. 4, a. a. O. 36, 216. 231. Doch hat man sich hier statt des dadurch vorgeschriebenen Eides seit 1857 mit einem Eide auf das Staatsgrundgesetz v. 3. Mai 1852 begnügt, Vering K. R. S. 143. 144.

9 Reg. v. 1813. §. 24, Arch. f. k. K. R. 32, 426. 428. Jedoch wird auch hier seit 1861 dieselbe Praxis wie in Gotha befolgt, a. a. O. S. 420. n. 1 u. S. 426. n. 2.

10 Französ. Konkordat, Art. 6. 7. organ. Art. 18. 27. Für die Kanoniker und die anderen Jurisdiktionsbeamten ist eine Eidesleistung nicht besonders vorgeschrieben, sie werden aber meist aus früheren Pfarrern genommen, s. Dekr. v. 25. Dezember 1830, Dursy, Staatskirchenrecht in Elsass-Lothringen 1, 58.

einen derartigen Eid, aber mit der Beschränkung:,,sicut decet episcopum", von den übrigen Geistlichen wird ein solcher ebensowenig, wie in Preussen gefordert. Das bestehende Recht in Deutschland lässt sich dahin zusammenfassen.

Ein Treu- und Gehorsamseid und zugleich ein Eid auf die Staatsgesetze wird allgemein erfordert im Königreich Sachsen, in Baden, Hessen und Braunschweig, ferner freilich in abgeschwächter Form in Oldenburg, nur von den Bischöfen in Preussen, von den Pfarrern und anderen Pfründnern in Baiern und Sachsen-Weimar, allein von den Pfarrern in Lippe-Detmold, Waldeck, Sachsen-Coburg und Gotha, während in Würtemberg und Elsass-Lothringen der Bischof und die übrigen Geistlichen blos einen Treu- und Gehorsamseid, im erstgedachten Lande aber die letzteren auch einen solchen auf gewissenhafte Besorgung ihrer etwaigen staatlichen Funktionen zu leisten haben 2, endlich in Baiern allein die Pfarrverweser auf Beobachtung der Staatsgesetze bei Verwaltung ihrer Funktionen verpflichtet werden.

Die katholische Kirche erachtet die Eide der Geistlichen auf solche Staatsgesetze, welche ihren Anschauungen von dem Verhältniss zwischen Staat und Kirche widersprechen, und das sind alle modernen Staatsverfassungen für unerlaubt 3, und lässt ihn entweder nur mit Hinzufügung einer die Rechte der Kirche wahrenden Klausel 4 oder nur dann zu, wenn die Regierung des betreffenden Staates erklärt, dass die eidliche Angelobung den Geistlichen zu keiner seinem Gewissen widerstreitenden Handlung verpflichten solle. Derartige Erklärungen sind mehrfach abgegeben worden 5. Dadurch wird aber der Zweck des erwähnten Eides in Frage gestellt. Ueberhaupt bietet derselbe, auch wenn er unbedingt geleistet wird, dem Staate keine Sicherheit, weil er vor dem Forum der Kirche als unerlaubt, also nichtig gilt, und weil andererseits derjenige Geistliche, welcher die stets zu erlangende Nichtigkeitserklärung desselben nicht nachzusuchen gewillt ist, auch ohne Vereidigung die Staatsgesetze befolgen wird.

1 Konkordat Art. 20 (vor dem Kaiser). Daran ist auch durch die Gesetzgebung des Jahres 1874 nichts geändert worden, vgl. Friedberg, Bischofswahlen S. 143. Die frühere Formel enthielt den Zusatz nicht, a. a. O. S. 439. Ueber die unter Joseph II. angeordneten Formeln vgl. Jäger in Wieser u. Stentrup, Zeitschrift f. kath. Theologie 3, 440 u. S. 194. n. 3.

2 Von den Verfassungseiden, welche die Geistlichen, so z. B. auch in Preussen und Oesterreich, Arch. f. k. K. R. 26, 318; 23, 447 und 26, 250 bei der Uebertragung von Staatsämtern und beim Eintritt in die gesetzgebenden Versammlungen zu leisten haben, ist hier nicht zu handeln. Der im Text angedeutete Konflikt zwischen dem Staatsrecht und der Auffassung der Kirche tritt aber auch hier hervor.

3 Vgl. die Entscheidungen d. Pönitentiaria v. 1869, Arch. f. k. K. R. 23, 447 u. 26, 250, S. auch Vering K. R. S. 413 u. Friedberg Grenzen S. 620.

4 Arch. f. k. K. R. 23, 448. Merkwürdiger Weise findet Vering a. a. O. S. 414. Anm. 4 die Klausel auch in dem preussischen Verfassungs- und Bischofseide, weil der Schwur: ,,die Verfassung gewissenhaft beobachten zu wollen" den Schwörenden nach seinem Gewissen

nur zu demjenigen verbindet, was er vor Gott für erlaubt hält, und giebt damit dem Worte: „gewissenhaft" eine Bedeutung, welche es sprachlich nicht hat. Uebrigens hat die preussische Regierung im J. 1850 auf Veranlassung einzelner Bischöfe gestattet, dass vor Ableistung des Eides eine Erklärung dahin abgegeben werde, dass der Eid die Rechte der Kirche und die Verpflichtungen des Schwörenden gegen dieselbe nicht beeinträchtigen, folglich auch seine kirchliche Stellung in Nichts ändern könne, Arch. f. k. K. R. 26, 321. 323.

5 Eine solche Erklärung enthielt schon das viel berufene baierische Edikt von Tegernsee vom 15. Sept. 1821, Walter fontes p. 212; v. Sicherer, Staat u. Kirche in Bayern S. 33, wiewohl sie freilich durch den sonstigen Inhalt desselben wieder neutralisirt wird, vgl. auch Sicherer a. a. O. S. 336 u. Mejer, z. röm.-deutsch, Frage II. 1, 202 ff. Weitere derartige Erklärungen sind im J. 1862 in Sachsen-Weimar, Vering K. R. S. 137 zur Beilegung eines Konfliktes mit dem Bischof v. Fulda, Arch. f. k. K. R. 6, 397, und im J. 1871, in Oesterreich, Arch. f. k. K. R. 26, 252 abgegeben worden.

6 Vgl. u. S. 217 u. Friedberg Grenzen S, 803. A. M. Thudichum a. a. 0, 1, 86,

Viertes Kapitel.

Von den Rechten und Pflichten der kirchlichen Amtsträger.

§. 155. I. Im Allgemeinen.

I. Mit der Uebertragung eines Kirchenamtes erlangt der Amtsträger alle mit dem Amte nach gemeinem Recht und nach etwaigen besonderen Stiftungsbedingungen verbundenen Rechte und die Befugniss, dieselben nach Massgabe des geltenden Rechtes auszuüben. Die Art, der Inhalt und der Umfang der Amtsrechte bestimmen sich des Näheren durch den Charakter des übertragenen Amtes2. Bei der Verschiedenheit der Kirchenämter lassen sich in dieser Beziehung keine allgemein gültigen Grundsätze entwickeln und aufstellen. Nur diejenigen Aemter, welche Benefizien 3 sind, haben in ihrer vermögensrechtlichen Seite eine gemeinsame Grundlage und es haben sich daher hinsichtlich des Verhältnisses des Benefiziaten zu den das Benefizium bildenden Vermögensstücken gemeinsame Regeln ausbilden können 4.

II. Dem Recht auf Ausübung des Amtes entspricht die Pflicht, das Amt wahrzunehmen und treu und gewissenhaft zu verwalten. Das kirchliche Amt ist in erster Linie eine Summe von Pflichten, weil es die Zwecke der Kirche zu verwirklichen bestimmt ist, während die mit ihm verbundenen Rechte nur dazu dienen, die Erfüllung jener Aufgabe zu sichern 5. Der kirchliche Amtsträger steht nicht in einem civilrechtlichen Verhältniss, welches sich in bestimmt begrenzten Leistungen erschöpft, sondern in einem Pflichtverhältniss zu der Kirche und den ihm vorgesetzten kirchlichen Beamten, kraft dessen er seine Kräfte nach bestem Gewissen seinem amtlichen Berufe zu widmen hat. Daher lassen sich die Pflichten, welche kraft des Amtes zu erfüllen sind, weder vollständig aufzählen, noch rechtlich normiren. Nur bei einzelnen ist dies möglich. So hat das katholische Kirchenrecht mit Rücksicht darauf, dass in der Regel jede Erfüllung der Amtspflichten durch Anwesenheit des kirchlichen Amtsträgers an einem bestimmten Orte bedingt ist, die Pflicht der kirchlichen Beamten zum Aufenthalte an diesem Orte, die s. g. Residenzpflicht, näher geregelt. Im übrigen hat das Disciplinarrecht die Funktion, die Erfüllung der Amtspflichten zu sichern und zu erzwingen.

Die Kirche wird durch eine hierarchische Abstufung verschiedener Aemter geleitet. Ein organisches Zusammenwirken derselben für die kirchlichen Zwecke ist daher nicht anders denkbar, als dass die kirchlichen Amtsträger ihren Vorgesetzten Gehorsam, die s. g. obedientia, zu leisten haben. Zu der Pflicht, das Amt auszuüben, also

1 Th. II. S. 653. Das im Text Bemerkte findet, soweit es sich um die Ausübung handelt, auch Anwendung auf die Uebertragung einzelner Amtsfunktionen oder der interimistischen Verwaltung von Aemtern, dagegen werden die Rechte des Amtes selbst von dem damit betrauten Geistlichen nicht erworben.

2 Vgl. darüber die Darstellung des Aemterorganismus von Th. I. S. 195 ff. ab. Uebrigens ist davon auch noch im Verlaufe der weiteren Darstellung zu handeln.

3 Th. II. S. 366,

4 Darüber s. unten in der Lehre vom kirchlichen Vermögensrecht.

5 Die bei staatlichen und anderen öffentlichen Beamten in Frage kommende Pflicht, auch ausser ihrer amtlichen Thätigkeit, ein ihrer Stellung entsprechendes Verhalten, namentlich ein solches, wie es Ehre und Sitte fordern, zu beobachten, entsteht für die katholische Kirche schon durch den Eintritt in den geistlichen Stand überhaupt, Th. I. S. 130 ff., nicht erst durch die Erwerbung eines Amtes. Das letztere Moment kommt nur insofern in Frage, als sich diese Pflicht mit Rücksicht auf den Charakter des Amtes verschärfen kann.

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