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solche, welche blos für eine andere Kirche oder die Diocese oder für die Kirche im Allgemeinen von Nutzen ist1. Ueberdies muss die betreffende Dienstleistung auch entweder auf Grund eines dazu verpflichteten Amtes 2 oder eines Auftrages oder einer Erlaubniss des Bischofs oder eines anderen Oberen 3, und zwar ohne Bezahlung und Remuneration vorgenommen worden sein 4.

c. Weiter gehört hierher eine iusta et corporalis necessitas, d. h. der Fall, wo der Kanoniker aus berechtigter Sorge für sein körperliches Wohl vom Chordienst fernbleibt 5

3. cit. vgl. Fagnan. 1. c. n. 158 ff. kann gegenüber dem Tridentinum, welches allein das letztere aufrechterhalten hat, nicht mehr in Betracht kommen und ist auch von der Praxis der Congr. conc. ignorirt worden, s. Bened. XIV. inst. CVII. n. 54; Fagnan. 1. c. n. 167); einer Erlaubniss des Bischofs bedarf es nicht, Benedict 1. c. Richter a. a. O. S. 157. n. 60.; ferner die Verfolgung von Prozessen der Kirche oder des Kapitels oder auch seiner Pfründe, falls es sich dabei auch um das Interesse der Kirche, nicht blos seiner Person handelt, Richter a. a. O. n. 61. 62; die Abhaltung der Vorlesungen durch den theologus, a. a. O. S. 156. n. 47. 48; das Beichthören durch den poenitentiarius, Trid. Sess. XXIV. c. 8 de ref.; Richter a. a. O. n. 51., nicht aber durch andere Kanoniker, Richter a. a. O. n. 49 ff.; Assistenzleistung bei dem Bischof, welcher die Pontifikalien in der betreffenden Kirche oder einer anderen Kirche der Stadt celebrirt, Richter S. 155. n. 29. 30. 33. Anal. iur. pontif. 1863. p. 2258 ff. Das S. 238. n. 4 citirte Statut bezeichnet als entschuldigt „1) qui in administrandis rebus ecclesiasticis vel archiepiscopi vel capituli legatione sive intra sive extra civitatem funguntur. . . 3) parochus ecclesiae metropolitanae et vicarii cooperatores, si eodem tempore, quo chori servitium peragitur, vel administratione sacramentorum vel aliis occupantur functionibus parochialibus non differendis; 4) poenitentiarius maior, qui tempore officii divini confessiones in ecclesia metropolitana excipit. Praeterea Matutino Laudibusque abesse iubilariis, hebdomadario iisque liceat, qui missam solemnem in ecclesia metropolitana sunt celebraturi. Quo quis die concionem in ecclesia metropolitana habebit, eo ipsi et Vesperis et Completorio, et catechistae denique secundis Vesperis diebus dominicis, quibus pueros instituet, abesse liceat."

1 Demnach erhält der Kanonikus, welcher wegen seiner Stellung als Generalvikar, Richter S. 156. n. 40, als Kapitularvikar (a. M. Garcias 1. c. III. 2. n. 358), als Synodal-Examinator, a. a. O. n. 41. 42. Acta s. sed. 10, 245, als Inquisitor, Richter a. a. O. n. 45 abwesend ist, die Distributionen nicht, ebensowenig der Bischof selbst, wenn er ein Kanonikat im Kapitel hat und wegen seiner bischöflichen Geschäfte den Chordienst versäumt. Dasselbe gilt von den beiden Kanonikern, welche der Bischof mit Rücksicht auf c. 7. 15. X. de cler. non res. III. 4 in seinem Dienst verwenden kann, Richter a. a. O. S. 155. n. 34. 35; denjenigen, welche dem Bischof bei Pontifikalhandlungen in seinem Palast oder einer anderen Kirche ausserhalb der Stadt, a. a. O. n. 29. 30, beim Lesen einer Privatmesse assistiren, n. 29. 32, ihn bei einer Visitationsreise begleiten,

a. a. O. n. 29. 43, Acta s. sed. 10, 245. Vgl. ferner Anal. iur. pontif. 1863. p. 2259 ff. und überhaupt Benedict XIV. inst. CVII. §§. 9. 10.

Ein besonderes Privileg auf Beziehung der Distributionen haben aber die Kanoniker, welche im Auftrage des Bischofs behufs der visitatio liminum nach Rom reisen oder sich mit ihm dorthin begeben (nach einem Indult Sixtus' V.), Fagnan. ad c. 32. X. de praeb. III. 5. n. 134; Richter a. a. O. S. 156. n. 43. 44; und diejenigen, welche Inquisitoren des h. Offiziums und Offiziale solcher sind (nach einem Indult Pius' V. und Gregors' XIV.), Benedict XIV, inst. CVII. n. 66; Petz, Konzil von Trient. Passau 1877. S. 224.

2 Der Kanonikus, mit dessen Präbende die Seelsorge verbunden ist, erwirbt also die Distributionen, falls er zur Zeit des Chordienstes durch dieselbe in Anspruch genommen wird, Richter a. a. O. S. 156. n. 54, ferner nach ausdrücklicher Vorschrift des c. 3 de ref. Sess. XXII. der Dignitar, welchem keine Jurisdiktion, Verwaltung oder ein sonstiges Offizium, aber ausserhalb der Stadt die Seelsorge obliegt, solange er an der betreffenden Kirche residirt und diese verwaltet, s. auch a. a. O. S. 157. n. 55. Umgekehrt liegt die Sache, wenn das Kapitel selbst die cura habitualis hat und ein Kanoniker blos die cura actualis als Vikar mit Besoldung ausübt, Congr. conc. Anal. iur. pont. 1863. p. 2262.

3 Entsch. d. Congr. conc. 1848 bei Lingen et Reuss, causae selectae congr. conc. Trid. propos. p. 701. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so erhält der Kanoniker, welcher zur Zeit des Chordienstes Messe gelesen oder Beichte gehört hat, keine Distributionen, Richter a. a. O. S. 156. n. 49 ff.; Lingen et Reuss 1. c. p. 699; Anal. iur. pontif. 1863. p. 2258 ff.

4 Daher verliert der Kanoniker, welcher das Amt des Organisten während des Chordienstes versieht, die Distributionen nur dann, wenn er dafür ein besonderes Honorar bezieht, Congr. conc. bei Richter S. 356. n. 46. und Anal, iur. pontif. 1866. p. 1851. S. auch Anm. 2.

5 Also wegen einer zur Herstellung seiner Gesundheit nothwendigen Badereise oder sonstigen Kur, Fagnan. ad c. 32. X. III. 5. n. 150; Bouix p. 337; ferner wegen einer herrschenden ansteckenden Seuche, jedoch hat der Bischof darüber zu entscheiden, ob die Epidemie eine die Entfernung rechtfertigende Ausdehnung angenommen hat, Congr. conc. bei Richter a. a. O. S. 154. n. 23; endlich wegen feindlicher, ihn gefährdender Nachstellungen, a. a. O. n. 24. 25. u. Acta s. sed.11, 589 (betreffend zwei spanische Domherren, welche sich zu dem Prätendenten Don Carlos und dann nach Frankreich begeben hatten).

oder ein physisches 1 oder rechtliches Hinderniss 2 ihm die Anwesenheit unmöglich macht.

Doch wird auch bei einer Abwesenheit aus den unter b. und c. gedachten Gründen die zu a. hervorgehobene Beschränkung in Betreff des Antheils, welchen er fordern kann, zu machen sein 3.

Ausser diesen Fällen 4 kann der vom Chordienst abwesende Kanoniker die Distributionen nur erhalten, wenn ihm ein darauf lautendes päpstliches Indult ertheilt ist 5, also ohne ein solches auch dann nicht, wenn er von der Residenzpflicht ordnungsmässig befreit, mithin völlig gerechtfertigter Weise abwesend ist. Das Gegentheil kann auch weder durch das Kapitelstatut festgesetzt, noch durch Gewohnheit eingeführt werden 7.

Bestehen bei einem Kapitel gar keine gesonderte Einkünfte, sondern erhalten die Kanoniker ihre Einnahmen nur aus Distributionen, so beziehen die nicht beim Chordienst anwesenden nur zwei Drittel ihres täglichen Antheils, während sie das letzte verlieren 9.

Obwohl das Tridentinum jede Gewohnheit gegen seine Vorschriften über die Residenz und über die Berechtigung zur Beziehung der Distributionen ausschliesst, so hat sich doch eine solche in Anhalt an eine von Gregor XIII. gebilligte Entscheidung der Congregatio concilii 10 zu Gunsten der Kanoniker und der anderen zum Chordienste verpflichteten Benefiziaten gebildet, welche die s. g. jubilatio 11 gefeiert haben. Danach sind die Kanoniker, welche volle 40 Jahre den Chordienst anhaltend und gewissenhaft versehen haben 12, nicht nur von der Residenz am Sitze des Kapitels

1 Z. B. wenn er überhaupt oder wenigstens nach der Auffassung der Kirche ungerechtfertigter Weise gefangen gehalten wird, a. a. O. n. 78. 80. 82. 83; vgl. auch Acta s. sed. 4, 309.

2 Wenn die Kirche mit dem Interdikt belegt oder eine s. g. cessatio a divinis angeordnet worden ist. Das gilt aber selbstverständlich nicht, wenn ihn eine von ihm selbstverschuldete Censur oder Strafe, z. B. die Exkommunikation oder Suspension, vom Chordienst ausschliesst, a. a. O. n. 79; Kober, Kirchenbann 2. Aufl. S. 358.

3 So auch die Congr. conc. in einem der unter c. gehörigen Fälle, a. a. O. S. 154 n. 25.

4 Abgesehen von dem o. S. 237. n. 5 gedachten. Der Kanoniker, welchem ein coadiutor perpetuus bestellt ist, Th. II. S. 85, gilt durch den letzteren vertreten, und durch dessen Interessenz werden für ihn die Distributionen, und etwaige Antheile an den Fallentien erworben, er verliert dieselben auch nicht, wenn der coadiutor aus einem der angegebenen gerechtfertigten Gründe abwesend ist, Congr. conc. bei Richter a. a. O. S. 152. n. 5, 360. n. 87. 88, wohl aber dann, wenn der coadiutor schuldbarerweise den Chordienst versäumt hat. In diesem Fall hat er aber einen Regress an den letzteren, 1. c. n. 88; Acta s. sed. 7, 194. Auch kann er selbst, ohne dazu verpflichtet zu sein, sich am Chordienst betheiligen, um die Distributionen zu erwerben, Richter l. c. n. 80 ff.

5 Beispiele s. S. 239. n. 1 a. E.

6 Vgl. S. 239. n. 1. Hierher gehört auch die Abwesenheit wegen Studien, s. Richter a. a. O. n. 70.

7 Entsch. d. Congr. conc. v. 1874, Acta s. sed. 8, 85; ältere in d. Anal. iur. pontif. 1861. p. 484. 485.

8 Diese werden nach Analogie des Trid. Sess. XXII. c. 3 de ref. als Präbende, das letzte Drittel dagegen als Distributionen im engeren Sinne betrachtet.

9 und dieses wie die Fallentien behandelt wird Congr. conc. bei Richter S. 155. n. 34. 35. 36. 43 u. Anal. iur. pontif. 1861. p. 455. In Ermanglung von Distributionen oder wenn dieselben ganz unerheblich sind, kann der Bischof die Kanoniker auch durch Geldstrafen zum Chordienst anhalten, Richter S. 356. n. 45, was ihm auch sonst freisteht, 1. c. S. 357. n. 55; Bened. XIV. inst. CVII. n. 44.

10 Garcias 1. c. III. 2. n. 344; Benedict. XIV. de synodo dioeces. XIII. 9. n. 15.

11 Vgl. den Aufsatz in den Acta s. sed. 6, 421 und die Entscheidungen der Congr. conc. bei Richter a. a. O. S. 360. n. 92 ff.

12 Die Verwaltung anderer Aemter, welche nicht zum Chordienst verpflichten, z. B. eines Pfarrbenefiziums, wird nicht in die Zeit eingerechnet, auch muss die Verpflichtung auf einem zum dauernden Titel verliehenen Benefizium beruhen, also der Chordienst nicht blos in Folge einer ad nutum amoviblen Anstellung als Vikar, Mansionar u. s. w. versehen sein, Acta s. sed. 6, 430. Gleichgültig ist aber, ob der Betreffende während eines Theiles des Zeitraums als Benefiziat, als Koadjutor oder vollberechtigter Kanonikus an derselben Kirche fungirt hat, s. o. S. 234; Richter a. a. O. S. 362, ja nach der neueren

frei1, sondern sie erhalten auch die vollen Einkünfte ihrer Präbende und die Distributionen, wie wenn sie den Chordienst noch verrichten 2. Diese Befreiung versteht sich indessen nicht von selbst, sondern tritt nur ein, wenn ein desfallsiges Indult von der Congregatio concilii gewährt worden ist, welches freilich herkömmlicher Weise ertheilt wird 3, sofern nicht besondere Verhältnisse des Bittstellers oder des Kapitels, welchem derselbe angehört 5, der Bewilligung entgegenstehen.

Die dargelegten Rechtssätze über die Residenz und Interessenz der Kanoniker und der zum Chordienst verpflichteten Benefiziaten kommen überall, wo die Kapitelverfassung eingeführt ist, also auch in Deutschland und Oesterreich zur Anwendung, soweit nicht besondere, rechtsgültige statutarische oder gewohnheitsrechtliche Abweichungen bestehen 8.

Praxis der Congr. conc. genügt es auch, wenn dies an verschiedenen Kirchen (z. B. erst einer Kollegiat-, dann der Kathedralkirche) geschehen ist, Acta cit. p. 429. 430. Bei der Berechnung des Zeitraums kommt aber die Zeit, wo der Kanoniker jedes Jahr abwesend gewesen ist, sofern nicht ein gerechtfertigter Grund, wie Krankheit oder Dienst seiner Kirche, Einstellung des Gottesdienstes wegen politischer Verhältnisse, Erdbeben, (nicht aber Abwesenheit wegen Studiums oder während der gesetzlichen vacatio), vorgelegen, in Abzug, d. h. der Kanoniker muss diese Zeit länger dienen, um der iubilatio theilhaftig zu werden, 1. c. p. 423 ff.; Richter a. a. O. S. 362.

1 Nur dann, wenn ein Nothfall eintritt, kann der iubilatus im Interesse der Aufrechterhaltung des Chordienstes wieder einberufen werden, Acta cit. p. 430.

2 Acta cit. p. 422; Richter S. 365. n. 114. Daher hat ein solcher canonicus iubilatus auch Antheil an den Fallentien der übrigen, Richter n. 112. 113, falls nicht Statut oder Gewohnheit entgegensteht. Von anderen Verpflichtungen als denjenigen, welche aus der Stellung des Kanonikers, wie z. B. der Pflicht, die Konventualmesse zu lesen, Acta cit. p. 414 u. 427, hervorgehen, befreit aber die iubilatio nicht, also nicht von den auf dem Kanonikate ruhenden haftenden Verpflichtungen zu Messen, oder solchen, welche auf einer mit der Präbende verbundenen Dignität ruhen, 1. c. p. 429.

3 Dies zeigt die Praxis der Congr. conc.

4 So wird das Indult nicht gewährt, wenn der Bittsteller einen coadiutor perpetuus hat, Richter S. 363, n. 94.

5 Z. B. wenn die Zahl der Kanoniker sehr gering und die Gefahr vorhanden ist, dass der Chordienst nicht regelmässig abgehalten werden kann, Acta cit. 6, 432.

Auch kommt in einzelnen Fällen nur theilweise Befreiung vom täglichen Chordienste vor, s.o. S. 238. n. 7. a. E.

6 Th. II. S. 141. n. 7. Unter den Institutionsdekreten der preussischen Bisthümer ordnen ferner die für Münster v. 1823 und für Trier v. 1824 erlassenen dasselbe an, s. auch das Kölner Restitutionsdiplom v. 1825. §§. 19. 20, Statuten desselben Kapitels v. 1830. §§. 29 ff., Hüffer, Forschgn. z. franz.-rhein. K. R. S. 343. 356, ferner d. Kölner Provinzialkonzil P. II. t. I. c. Hinschius, Kirchenrecht. III.

5, Acta conc. coll. Lac. 5, 339. Vgl. weiter die Bulle: Provida solersque v. 1821 für die oberrheinische Kirchenprovinz s. v. Unicuique autem ex memoratis capitulis und die baierische Circumscriptionsbulle v. 1. April 1818, Weiss, corp. iur. eccl. S. 133, in Verbindung mit dem Konkordate v. 1817. Art. 10.

7 S. Breve Pius' IX. v. 17. März 1856, Ginzel K. R. Kodex S. 76.

Auch für Frankreich schärfen eine Reihe der seit 1849 abgehaltenen Provinzialkonzilien die Beobachtung der Vorschriften des Tridentinums ein, acta conc. rec. coll. Lac. 4, 14. 136. 257. 345. 346. 471. 472. 583. 756. 757. 980. 1040. 1096, 1097. 1178. Nach einer Min. Entsch. v. 21. Mai 1832, Dursy, Staatskirchenrecht in Elsass-Lothringen 1, 80, kann der Bischof keinem Kanonikus ohne triftige Gründe einen längeren als einen einmonatlichen Urlaub gewähren. Derjenige, welcher sich ohne einen solchen entfernt oder sich bei Ueberschreitung des ihm bewilligten Urlaubs nicht binnen ihm gesetzter Frist wieder einfindet, gilt als verzichtend. Seine Stelle kann wieder besetzt werden.

Der Umstand, dass die Kanoniker statt ihrer Präbenden in den gedachten Ländern ein staatliches Gehalt beziehen, steht übrigens der Anwendung nicht entgegen. Dasselbe tritt, dies ist auch die Auffassung der Pönitentiaria und der Congr. conc. Bouix p. 177 u. Henry p. 147, an Stelle der Präbende, Th. II. S. 369. Wenn die Kanoniker das Gehalt direkt aus der Staatskasse nicht durch die Vermittlung des Bischofs beziehen, sind sie jedenfalls im Gewissen verpflichtet, die vorgeschriebenen Abzüge für die Distributionen und die gegen sie erkannten Strafen auf Verlust eines Theils ihres Einkommens zu entrichten, Bouix p. 368. Ob eine staatliche Rechtshülfe und Exekution vom Bischof gegen sie nachgesucht werden kann, das hängt davon ab, ob die Voraussetzungen, unter denen der Staat kirchliche Auflagen 'exequirt (für Preussen ist z. B. das die erstere Verpflichtung aussprechende Kölner Restitutionsdiplom v. 1825. §. 19 staatlich placetirt, Hüffer a. a. O. S. 343. 348) oder kirchliche Disziplinar-Entscheidungen zum Vollzug bringt, vorhanden sind.

8 Für die Kanoniker in den Missionsländern, in welchen Kapitel errichtet sind, in England, Irland, Kanada, besteht aber die Pflicht zum Chor dienst und zur Residenz nicht, Th. II. S. 160.

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4. Für die Inhaber anderer einfacher Benefizien als der unter 3. gedachten besteht gemeinrechtlich keine Residenzpflicht. Sie sind deshalb aber nicht unter allen Umständen von derselben frei, vielmehr kann ihnen eine solche zufolge einer besonderen Fundationsbestimmung 3, ferner zufolge einer partikularen Vorschrift, also z. B. einer Verordnung des Bischofs oder eines Kapitelsstatutes, endlich zufolge rechtsbegründeter Gewohnheit obliegen. Ist dies der Fall, so kann der Benefiziat sich ebenfalls nicht auf längere Zeit ohne Urlaub des Bischofs von seinem Residenzorte entfernen, jedoch wird ihm dieser bei einem gerechtfertigten Grunde, worüber die in dieser Hinsicht für die residenzpflichtigen Benefiziaten geltenden Vorschriften zur Anwendung kommen, nicht verweigert werden dürfen. Für den Fall einer Vernachlässigung der Residenzpflicht ist der Bischof befugt, ebenfalls mit Censuren einzuschreiten und in schweren Fällen nach vorgängiger Vorladung oder nach dreimaligen Ediktalien bei unbekanntem Aufenthalt die Entziehung des Benefiziums auszusprechen".

5. Ebensowenig hat endlich das kirchliche Recht besondere Vorschriften über die Residenzpflicht der Inhaber solcher Aemter, welche nicht den Charakter von Benefizien im eigentlichen Sinne haben, sowie derjenigen Geistlichen, welche nur mit bestimmten Amtsfunktionen betraut sind, aufgestellt. Ob diesen eine Residenzpflicht obliegt, das wird nach dem Wesen des ihnen zustehenden Amtes oder der ihnen übertragenen Amtsfunktionen zu bemessen sein. Mit Rücksicht hierauf kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Generalvikar, der Kapitelsverweser und der Weihbischof in der Diöcese, für welche sie fungiren, die Missionsoberen in den ihnen zugewiesenen Distrikten, die päpstlichen Nuntien an dem Sitze ihrer Nuntiatur zu residiren haben. Dasselbe gilt von den Vikaren oder Kaplänen, welche neben dem Pfarrer demselben in der Seelsorge Aushülfe leisten, denn diese können ihre Funktionen nur dann erfüllen, wenn sie in der Parochie und für die Regel auch an dem Sitze desjenigen Pfarrers residiren, unter dessen Leitung sie stehen. Der Umfang der Residenzpflicht lässt sich ebenfalls nur durch dasselbe Moment unter analogischer Anwendung der Vorschriften über diejenigen Benefizien, mit

361; coll. Lac. cit. 3, 955 u. u. Anal. iur. pont. 1855. p. 1288.

1 Th. II. S. 372.

2 Das Tridentinum erwähnt ihrer nicht. Die Inhaber solcher Benefizien können also ihre Obliegenheiten durch einen Stellvertreter ausüben lassen.

3 Th. II. S. 392. Ueber die Auslegung derartiger Stiftungsverordnungen s. Fagnan. ad c.1. X. de aetate et qual. I. 14. n. 76ff. Henry p. 226. Nach der Praxis der Congr. conc. gilt aber ein Benefizium, mit welchem der Chordienst in einer Kathedral- oder einer Kollegiatkirche verbunden ist, als residentiale, Richter S. 37. n. 5. 6.

4 Eine solche ist indessen ausgeschlossen, wenn der Fundator die Residenzpflicht selbst nicht auferlegt hat, Congr. conc. bei Richter S. 136, n. 47. 5 Vgl. c. 4. X. h. t. III. 4; Reiffenstuel III. 4. n. 113; Henry p. 230.

Die Kapläne, welche die Residenzpflicht mit der Obliegenheit haben, täglich eine Messe zu einem bestimmten Zweck zu lesen, können nach der Praxis der Congr. conc. dies bei dem Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes ab und zu unterlassen, dann aber dürfen sie auch an dem betref

fenden Tage keine Messe für einen andern Zweck lesen, noch viel weniger das Messstipendium dafür nehmen. Dauert das Hinderniss, z. B. eine Krankheit, längere Zeit an, so muss ein Vertreter angenommen werden, Richter Tridentinum S. 137. n. 64. 65. Vgl. hierzu auch Henry p. 231 ff.

6 c. 8. 10. X. h. t. III. 4; Trid. Sess. VI. c. 2 de ref.

7 Wegen der Inhaber von solchen SeelsorgeAemtern, welche keine Benefizien sind, s. 0. S. 229.

8 Darüber ist man einig, s. Barbosa de off. parochi I. 8. n. 19; Henry p. 218; Deneubourg, étude canonique sur les vicaires paroissiaux, p. 426. Auf das Tridentinum Sess. VI. c. 2 de ref. u. Sess. XXIII. c. 1 de ref. kann man freilich diese Pflicht nicht stützen, denn zu den curati inferiores und denjenigen, welche ein beneficium ecclesiasticum cum cura besitzen, so v. E spen J. L. U. P. I. t. 3. c. 2. n. 4, gehören sie nicht, s. auch Bouix tract. de parocho p. 539 u. Craisson manuale iur. canon. n. 1450. Auch die Congr. conc. hat wiederholt die Residenzpflicht dieser Vikare anerkannt, s. Deneubourg p. 431. Vgl. ferner die folgende Anm.

welchen gleiche Funktionen, wie sie solchen Aemtern obliegen, verbunden sind, bestimmen1. Besitzen die Träger derartiger Aemter auch mangels einer besonderen positiven Bestimmung keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Ferienzeit, so wird ihnen doch ebenfalls seitens des vorgesetzten Oberen bei wirklich gerechtfertigtem Grunde ein angemessener Urlaub gewährt werden müssen. Die Strafen für die Erfüllung der Residenzpflicht sind hier dieselben, wie bei den eigentlichen Benefiziaten, also Geldstrafen und Censuren, nur bedarf es für die Entziehung derjenigen Aemter, welche, wie z. B. das der Generalvikare und der Pfarrvikare, widerruflich übertragen werden, keines besonderen Ladungsverfahrens, vielmehr kann bei solchen ohne Weiteres die Abberufung erfolgen 2.

Die staatliche Gesetzgebung hat in neuerer Zeit sich im Allgemeinen enthalten, ihrerseits über die Residenzpflicht der Geistlichen besondere Vorschriften aufzustellen 3, und so steht der Anwendung der kirchenrechtlichen Normen nichts entgegen.

§. 159. b. Das Verbot der Mehrheit (Pluralität) und die Inkompatibilität der Kirchenämter*.

I. Geschichte des Verbotes. Bei der Gestaltung des Aemterwesens in den ältesten Zeiten der Kirche und der Konzentration des gesammten, kirchlichen Zwecken dienenden Vermögens unter der Verwaltung des Bischofs konnte von einer Vereinigung mehrerer Benefizien in der Hand eines kirchlichen Amtsträgers keine Rede sein. Die Ordination und die damit zusammenfallende Anstellung brachten den Kleriker der Regel nach für immer in eine dauernde Verbindung mit der Kirche, an welcher er geweiht war; an dieser hatte er die ihm obliegenden Funktionen zu vollziehen, und

1 Durch die Provinzialkonzilien und die Diöcesanverordnungen ist die Residenzpflicht der Vikare meistens näher geregelt. Sie dürfen danach ihren Amtssitz, überhaupt nicht oder nicht auf längere Zeit als einen Tag ohne Erlaubniss des Pfarrers, welchem sie untergeordnet sind, verlassen und haben ferner für Reisen den Urlaub des Dekans oder, falls diese sich auf längere Zeit ausdehnen, den des Bischofs einzuholen, s. die S. 231. n.7 u. 8 citirten Bestimmungen für die deutschen Diöcesen. Aehnliche Vorschriften für französische in d. acta conc. rec. coll. Lac. 4, 271. 474. 1131. 1202, für belgische bei Deneubourg p. 433 u. Henry p. 219.

2 Denn, wenn auch bei einzelnen dieser Stellungen, z. B. bei der des Generalvikars und der Pfarrvikare, Th. II. S. 221. 321, der Widerruf nicht nach reiner Willkür erfolgen soll, so würde eine schwere Verletzung der Residenzpflicht doch immer einen ausreichenden Grund für einen solchen bilden.

3 Eine Ausnahme machen, abgesehen von den S. 229. n. 2 u. S. 231, n. 8 erwähnten Anordnungen das gemeinsame Edikt für die oberrheinische Kirchenprovinz v. 30. Januar 1830. §. 32, wodurch allerdings im Zusammenhange mit dem Verbote der Inkompatibilität der Kirchenpfründen die Beobachtung der Residenzpflicht nur im Allgemeinen eingeschärft wird, vgl. §. 159 a. Schl. und das Oldenburger Normativ v. 1831. §. 16 (Müller, Lexikon d. K. R. 2. Aufl. 5, 414):

„Urlaub zu Reisen innerhalb des Landes bis zu 4 Wochen und zu Reisen ins Ausland bis zu dreimal 24 Stunden ist der Offizial nach den Bestimmungen der Verordnung vom 5. April 1830 (a. a. O. S. 399) zu ertheilen ermächtigt; weitere Gesuche sind von demselben begutachtet an die Kommission (d. h. die Staatsbehörde zur Wahrung des Kirchenhoheitsrechtes) zur Bewirkung landesherrlicher Bewilligung einzusenden. Ferner gehört noch hierher die Vorschrift des Art. 8 des französ. Ges. v. 23. April 1833 betr. die Gehälter der Geistlichen, Dursy a. a. O. S. 70, dass der Geistliche, welcher seine Residenzpflicht nicht inne hält, seine staatliche Besoldung nicht beziehen kann.

Thomassin vet. et nova disc. eccl. P. II. 1. III. c. 1 ff.; van Espen J. E. U. P. II. t. 20. c. 1-5; Phillips K. R. 7, 402 ff.

Iv. a Ligniano de beneficiorum pluralitate Paris 1509, Dionys. Carthusianus de beneficiorum pluralitate in opp. Colon. 1534; Thom. Campegius de beneficiorum pluralitate Venet. 1555; Domin. Soto de benef. pluralitate Venet. 1562; Alphons. de Mendoza de benefic. incompatibilitate Venet. 1579; Mart. Azpilcueta de benefic. incompatibilitate in opp. t. II. Venet. 1588. 1600; Lugd. 1589. Colon. 1616; Thom. de Vio de beneficiorum pluralitate. Venet. 1594; Frid. Petracius de pluralitate benef. in tract. Venet. t. XV, wo auch ein Theil der vorher citirten Schriften abgedruckt ist.

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