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Fünftes Kapitel.

Von der Erledigung der Kirchenämter *.

I. Die Erledigungsfälle.

§. 160. A. Im Allgemeinen.

I. Abgesehen von dem selbstverständlichen Falle, dass der berechtigte Inhaber mit Tode abgeht, kann die Erledigung eines Kirchenamtes durch einen Willensakt desselben, vermöge dessen er sein aus der Anstellung erworbenes Recht auf das Amt aufgiebt, also durch Verzicht oder durch Tausch, erfolgen.

Ausser den besonderen Erfordernissen, welche das kanonische Recht für diese beiden Arten der Entäusserung des Amtes verlangt 2, müssen bei ihnen jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen rechtsgültiger Willenserklärungen d. h. Handlungsfähigkeit, sowie Ernstlichkeit und Freiheit des Willens 3, vorliegen. Was die erstere anlangt, so kommen nur solche Ausschliessungsgründe derselben in Betracht, welche ihrer Natur nach, wie z. B. der Wahnsinn 4, die betreffende Person zu rechtlichen Willensakten jeder Art unfähig machen, nicht aber solche, welche ihr die Handlungsfähigkeit blos für das Gebiet des Civilrechtes und des Vermögensverkehres hierher gehört z. B. die Prodigalitätserklärung 5 entziehen.

II. Sodann kann ein Kirchenamt dadurch erledigt werden, dass der Inhaber dasselbe ohne oder wider seinen Willen verliert.

Ein solcher Verlust tritt ohne Weiteres, ipso iure, dadurch ein, dass der Amtsträger gewisse Unterlassungen begeht, oder bestimmte Handlungen vornimmt, welche das Recht ein für alle Mal mit dieser Folge bedroht.

Ferner kann die Entziehung des Kirchenamtes auch durch den Ausspruch des kirchlichen Oberen erfolgen. Bei den Benefizien im eigentlichen Sinne ist dies aber

tung durch eine Person unthunlich erscheint, ist mir unerfindlich, falls nicht darin eine freilich nicht genaue Wiedergabe des kirchlichen Rechts enthalten sein soll.

* J. Helfert, v. d. Besetzung, Erledigung und dem Ledigstehen der Benefizien. Prag 1828. S. 227 ff.; Phillips K. R. 7, 842 ff.

1 Bei Verschollenheit des Inhabers kann eine Wiederbesetzung dann erfolgen, wenn sie so lange währt, dass eine gegründete Vermuthung für den Tod entsteht, Entsch. d. Congr. conc. bei Richter, Tridentinum S. 39. n. 21. Andererseits kann gegen den Verschollenen nur wegen Verletzung der Residenzpflicht vorgegangen und durch dieses Verfahren das Amt zur Erledigung gebracht werden, s. o. S. 229. 232. 235. 242.

2 S. darüber §§. 161. 162.

3 Also Abwesenheit von Zwang und wesentlichem Irrthum, in welcher Hinsicht die römischrechtlichen Grundsätze zur Anwendung kommen. c. 5 (Clem. III.) X. de renunc. I. 9; c. 2 (Alex. III.) c. 4 (Innoc. III.) X. de his quae vi I 40.

4 S. auch c. 14 (Greg. I.) C. VII. qu. 1. Ferner heftige, die Willensfreiheit beseitigende Af

fekte. Ein Lebensalter, bei welchem es noch an der erforderlichen Verstandesreife fehlt, wird kaum praktisch in Betracht kommen, s. Th. II. S. 484 ff. Jedenfalls genügt aber nach c. 3 (Bonif. VIII.) in VIto de iud. II. 1 zu beiden Rechtsakten das vollendete 14. Lebensjahr, s. auch o. S. 73. n. 6 und Leuren. forum benef. P. III. qu. 324.

5 Wenngleich es sich bei dem Verzichte des Prodigus auch um Entäusserung der mit dem Amte verbundenen Vermögensrechte handelt, so stehen diese doch erst in zweiter Linie, umsomehr als dabei nicht blos die Aufgabe von Rechten, sondern auch die Befreiung von Pflichten in Frage kommt. Ueberdies giebt es keine die Handlungsfähigkeit des Prodigus bei Benefizialsachen beschränkende Vorschrift des kanonischen Rechtes; derselben Ansicht d. Entsch. d. Congr. conc. v. 1878 in d. Acta s. sed. 11, 438.

Ebensowenig kann für den filius familias, welcher pubes ist, Genehmigung des Vaters erfordert werden, weil sich die Vermögensrechte des letztern nicht auf das Amtseinkommen, welches zum peculium quasi castrense gehört, erstrecken.

6 Vgl. darüber §. 163.

nur statthaft, wenn der Benefiziat durch ein strafbares Verhalten dazu Veranlassung gegeben hat1, nicht aber dann, wenn er durch körperliche oder geistige Krankheit zur Verwaltung seines Amtes unfähig geworden ist 2. Für die Manualbenefizien sowie die sonstigen kirchlichen Aemter und Stellungen, welche ihrer Natur nach widerruflich sind oder widerruflich übertragen werden, gilt dieser Grundsatz nicht. Bei diesen ist vielmehr eine Enthebung der Amtsträger durch den kirchlichen Oberen auch aus anderen Gründen zulässig 3.

III. Eine Mittelstellung zwischen beiden Fällen nimmt endlich nach heutigem Recht die Versetzung ein, sofern sie nicht als Straf- oder Disciplinar-Massregel verhängt wird, weil sie zwar gewöhnlich nur mit Zustimmung des Amtsinhabers statthaben kann, aber andererseits auch ohne eine solche in gewissen Fällen zulässig ist 4.

B. Die einzelnen Erledigungsfälle.

1. Die Aufgabe des Kirchenamtes durch den berechtigten Amtsträger.

§. 161. a. Der Verzicht auf das Kirchenamt*.

I. Die Zeit bis zum 13. Jahrhundert. In den ältesten Zeiten der Kirche, als die Ordination und die Anstellung der Kleriker zusammenfiel, musste der Austritt aus dem geistlichen Stande, welcher zunächst nicht mit Strafen bedroht war 5, auch den Verlust der in Folge der Weihe erlangten amtlichen Stellung nach sich ziehen. Andererseits schied aber auch derjenige, welcher das bisher von ihm innegehabte kirchliche Amt aufgab 6, aus dem Klerikalstande aus, weil die Ordination nach der damaligen Auffassung dem Geweihten noch keinen, ihn von den Laien für immer unterscheidenden, unauslöschlichen Charakter aufprägte, und somit das seine Zugehörigkeit zum geistlichen Stande bestimmende Moment fortgefallen war.

Schon seit dem Ende des 4. Jahrhunderts macht sich aber die Anschauung geltend, dass der Geistliche weder eigenmächtig sein Amt aufgeben noch aus dem durch die Ordination erlangten geistlichen Stand austreten dürfe 8. Das letztgedachte Ver

1 Hierher gehört die s. g. privatio beneficii, die Deposition, Degradation und die Strafversetzung, darüber ist unten in der Lehre vom kirchlichen Straf- und Disciplinarrecht zu handeln.

2 Vgl. in Betreff der Bischöfe Th. II. S. 251, der Pfarrer a. a. O. S. 324, der Domherren S.84. Zur ersteren Stelle ist noch nachzutragen Gregor. VII. reg. V. 19. v. 1078, Jaffé mon. Gregor. p. 315, woraus der Versuch des Papstes erhellt, die Absetzung des altersschwachen Bischofs von Rouen herbeizuführen, vgl. dazu Meltzer, Papst Gregor VII. (s. Th. II. S. 541. n. 6) S. 143.

161.

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1605. Col. 1683. Jo. Andreae tract. de renunciatione beneficior. Francof. 1599. Jo. d' A vezan, lib. de renunciationibus s. resignationibus et pensionibus beneficior. ecclesiastic. . . . Aurel. 1657. auch in Meermann, thesaur. t. IV; Traité des resignations in den Analecta iur. pontif. 1855. p. 1486 ff.

5 Vgl. auch Löning, Gesch. d. deutsch. K. R. 1, 188. 6 Denn der Uebergang zu einer andern Kirche kam damals nur ausnahmsweise vor.

7 Schon nach dem Konzil v. Saragossa v. 380. c. 6 soll der Kleriker, welcher sein Amt aus Stolz niederlegt, um Mönch zu werden und so das Gesetz besser beobachten zu können, von der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden.

8 So verbot c. 7 Chalced. v. 451, c. 3. C. XX. qu. 3, bei der erwähnten Strafe den Eintritt in den Kriegsdienst oder in ein weltliches Amt, und die weltliche Gesetzgebung des römischen Rechts ordnete als Strafe dafür die Einreihung in den Dekurionat oder unter die Offizialen der Magistrate an, 1. 39. C. Th. XVI. 2. v. 408; 1. 52

bot, welches das allgemeine Konzil von Chalcedon zuerst ausgesprochen hat und welches mit der schon damals hervortretenden Ansicht, dass die Ordination den Kleriker dauernd an die Kirche binde, zusammenhängt 2, ist, in der folgenden Zeit wiederholt erneuert worden 3, bis die Lehre von dem unauslöschlichen Charakter der Ordination zu allgemeiner Anerkennung gelangte und sich von nun an die Unzulässigkeit des Ausscheidens aus dem Klerikalstande von selbst verstand.

Andererseits lässt sich aber nicht annehmen 5, dass in jener Zeit den Geistlichen, wenn sie sich keinen mit ihrem Stande unvereinbaren Beschäftigungen widmen wollten, das Aufgeben ihrer kirchlichen Stellung, aus auch noch so gerechtfertigten Gründen, wie z. B. wegen Gebrechlichkeit oder hohen Alters, überhaupt versagt gewesen sei". Den Bischöfen hat man weder vor dem Koncil von Chalcedon noch nachher die Niederlegung ihres Amtes unter solchen Umständen verwehrt oder verdacht, und was für diese erlaubt galt, konnte für die übrigen Geistlichen unmöglich als unstatthaft erscheinen.

Eine feste Anschauung über die Gründe, aus welchen Bischöfe auf ihr Amt verzichten konnten, hatte sich demnach schon in der Zeit vom 4. bis 6. Jahrhundert gebildet. Dass aber eine vorgängige Untersuchung über das Vorliegen derselben oder die Genehmigung einer höheren kirchlichen Autorität, z. B. der Provinzialsynode 9

(53) §§. 5. 6. C. J. de episcop. I. 3 v. 531; Nov. VI. c. 7. v. 535. Die Polemik Lönings 1, 191. n. 1 gegen die Auffassung des erstgedachten Gesetzes als einer Strafbestimmung ist ungerechtfertigt. Wenn er die Anordnung dahin versteht, dass solche Kleriker sofort wieder ihrer Kurie zugetheilt werden sollten, weil sie der Privilegien des Klerus durch ihren Austritt verlustig gegangen seien, so wird damit die unbegründete Voraussetzung gemacht, dass jeder Geistliche, falls er Laie geblieben wäre, einer Kurie oder dem Stande der cohortalini (vgl. v. BethmannHollweg, Civilprozess 3, 137. n. 28) angehört haben müsste. Ist es etwa keine Strafe, wenn 1. 52. cit. C. I. das Gesetz von 408 dahin erweitert, dass falls in dem Heimathsort des Geistlichen eine ausreichende Zahl von Kurialen vorhanden sei, derselbe der Kurie einer anderen, selbst in der nächsten Provinz belegenen Stadt zugewiesen werden kann?

S. auch c. 7 Andegav. v. 453: „clerici qui relicto clero se ad saecularem militiam vel ad laicos contulerint, non iniuste ab ecclesia quam reliquerunt, amoventur;" c. 5 Turon. I. 461: „,si quis vero clericus relicto officii sui ordine laicam voluerit agere vitam vel se militiae tradiderit, excommunicationis poena feriatur."

1 S. S. 265. n. 8.

2 S. die in der vorvorigen Note citirten Stellen. 3 Tolet. VI. v. 638. c. 6 in c. 2 C. XX. qu. 3; unter Hinweis auf das Konzil von Chalcedon ep. Zachar. pp. ad Pippin. v. 747. c. 9, Jaffé monum. Carol. p. 24 u. Cap. eccles. v. 789. c. 26, LL. 1, 58; ferner Francof. v. 794. c. 24, LL. 1, 73; conc. Aquisgr. 816. 1. I. c. 85; Mogunt. 847. c. 15, Mansi 14, 202. 907; Tull. 860. c. 5, 1. c. 15, 560; Tribur. 895. c. 27, 1. c. 18, 145 (in der Fassung der collectio Diessensis c. 20, Phillips Synode v. Tribur. Wien 1865. S. 62 mit spezieller Beziehung auf Geistliche, welche in Klöstern erzogen sind); Bourges 1031. c. 28; Rheims 1049. c. 8, Rom 1059,

Mansi 19, 505. 742. 873; s. auch c. 1 (Alex.
III.) c. 3 (Innoc. III.) X. de apost. V. 9.
4 Th. II. S. 117.

5 So Schulte K. R. 2, 343. n. 5.

6 Wie denn auch die in den vorstehenden Anmerkungen angeführten Vorschriften nur das eigenmächtige Aufgeben des Klerikalstandes, um zu weltlichen Beschäftigungen überzugehen, verbieten.

7 Bischof Meletius von Sebaste, nachmals (361) von Antiochien, hat sich wegen der Schwierigkeit seiner Diocesanen von seinem ersten Bisthum zurückgezogen, Theodoret. eccl. hist. II. 31. Gregor von Nazianz, welcher zunächst das an einem ungeeigneten Orte errichtete Bisthum Sasima wieder aufgegeben, hat auf das von ihm später innegehabte Bisthum Konstantinopel um des Friedens willen auf der dortigen Synode verzichtet, Theodoret. 1. c. V. 8; Socrat. hist. eccl. V. 7; Sozomen. hist. eccles. VII. 7. Auch Augustinus hat keinen Zweifel an der Statthaftigkeit eines solchen gerechtfertigten Verzichtes ep. 69 (238) opp. ed. Migne 2, 238, contra Crescon. II. 11, ed. cit. 9, 474. Endlich erachtet Gregor I. bei physischer Unfähigkeit des Bischofes einen Verzicht desselben für zulässig, c. 13. 14. C. VII. qu. 1. Vgl. auch Thomassin vet. et nov. discipl. II. 1. II. c. 50-52.

8 Ausser den Anführungen in der vor. Note ergiebt dies die Ausschliessung des Bischofs Macliavus v. Vannes aus der kirchlichen Gemeinschaft (nach Mitte des 6. Jahrh.), welcher sein Bisthum und den geistlichen Stand verlassen hatte, um sich der Herrschaft der Bretagne zu bemächtigen, Gregor. Turon. hist. Franc. IV. 4.

9 Insbesondere nicht des Papstes. Aus den von dem Verzicht abmahnenden Briefen Leo's I. an Rustikus von Narbonne v. 458/459, Leon. opp. ed. Baller. 1, 1416, und Martins I. an Amandus v. Utrecht v. 649, Mansi 10, 1183 ergiebt sich nichts für die Nothwendigkeit ihrer Genehmigung, es handelt sich hier nur um einen freundschaft

oder gar einer staatlichen erforderlich gewesen sei, dafür findet sich kein Anhalt. Allerdings wird mehrfach seit dem 6. Jahrhundert bei den Verzichten fränkischer Bischöfe der Einholung der Genehmigung des Königs und der Mitbischöfe erwähnt1, indessen geben diese Nachrichten keine Klarheit darüber, ob dieselbe zu der Niederlegung des Amtes oder nicht vielmehr zu der Wahl des Nachfolgers, insbesondere etwa mit Rücksicht auf eine schon dafür in Aussicht genommene Persönlichkeit nachgesucht worden ist 2. Erst Ende des 9. Jahrhunderts sind einzelne Fälle vorgekommen, in denen die päpstliche Genehmigung zur Verzichtleistung auf Bisthümer eingeholt ist 3, und diese haben sich in der Folgezeit vermehrt 4. Aber eine Reihe anderer Zeugnisse ergeben, dass eine solche bis in das 12. Jahrhundert hinein nicht für rechtlich nothwendig betrachtet worden ist 5. Wenngleich ferner seit dem 12. Jahrhundert einzelne Metropoliten und Synoden gegen beabsichtigte Resignationen mit Censuren vorgegangen sind, so ist dies doch nur da geschehen, wo man die Gründe für einen solchen Schritt nicht für ausreichend erachtet hat6.

Immerhin war aber schon im 12. Jahrhundert eine Betheiligung des päpstlichen Stuhles bei derartigen Verzichtleistungen nichts Ungewöhnliches. Mit Rücksicht hierauf konnte Alexander III. den Anspruch erheben, dass die Bischöfe die päpstliche

lichen Meinungsaustausch über die von den Bischöfen beabsichtigten Schritte, s. hierzu Th. II. S. 5. n. 3. Auch Kaiser Justin und der Bischof Epiphanius von Konstantinopel haben Papst Hormisda i. J. 521, Thiel, epistol. roman. pontif. p. 983. 984 nur von dem Rücktritt des Bischofs Paul II. v. Antiochien, welcher wegen der gegen ihn erhobenen Feindseligkeiten und der ihm drohenden Anklagen verzichtet hatte, benachrichtigt. Die Resignation scheint in diesem Fall in die Hände des Kaisers erfolgt zu sein.

n. 6.

1 Vgl. Thomas sin P. II. I. II. c. 51. 2 So bei dem Verzicht Burghards von Würzburg in 753, Rettberg Deutschlands Kirchengesch. 2, 317, s. ferner Thomassin l. c. c. 53. n. 7.

Auch hat das engere Verhältniss zwischen den Königen und einzelnen Bischöfen wohl dazu geführt, dass diese den ersteren von ihrem Entschluss vorher Kunde gaben und dann Versuche gemacht wurden, sie davon abzubringen, s. z. B. Rettberg a. a. O. 1, 490 (in Betreff des Rücktritts Arnulfs v. Metz zw. 625 u. 628).

Nach den vorliegenden Nachrichten lässt sich nur annehmen, dass die Verzichtleistungen Megingoz v. Würzburg u. 785, Rettberg a. a. O. 2, 319; Abel Jahrb. Karl d. Gr. 1, 425, Wilikars v. Vienne u. 753 u. Leidrads v. Lyon 814, Adon. Vienn. chron. SS. 2, 319, 320, welche sich alle in ein Kloster zurückzogen, ohne Einholung irgend einer weiteren Genehmigung erfolgt sind. 3 So haben Papst Johann VIII. und die Synode zu Troyes 878 den Verzicht des Bischofs Hedenulf v. Laon auf sein Bisthum verworfen, annal, Hinc. a. 878, SS. 1, 508; Mansi 17, 357. Dies ist indessen wahrscheinlich auf Betreiben der Anhänger Hinkmars von Rheims geschehen, um die Restitution des damals lebenden Hinkmar von Laon zu hindern, s. auch v. Noorden, Hinkmar, Erzbischof v. Rheims. S. 363.

4 Vor allem seit Beginn des 12. Jahrhunderts, s. Baron. ann. a. 1128. n. 2 u. a. 1137, n. 35;

Thomassin l. c. c. 54. n. 4ff. Dazu hat offenbar das seit dem Investiturstreit verschärfte kirchliche Bewusstsein beigetragen, und die dadurch hervorgerufene Niederlegung einzelner, durch Uebertragung der Fürsten erlangter Bisthümer in die Hände des Papstes, s. Th. II. S. 550. n. 9. a. E.; vita Otton. Bamberg. auct. Ebbon. c. 11, Jaffé mon. Bamberg. p. 600. Auch das dict. Gratiani zu C. VII. pr. setzt dies offenbar als das Regelmässige voraus.

5 Adalbert von Prag hat zweimal sein Bisthum verlassen und die Bischofswürde niedergelegt. Die Art und Weise, wie er zur Rückkehr bewogen worden ist, ergiebt nicht das Mindeste dafür, dass die Aufgabe des Bisthums als nichtig betrachtet worden sei, vita Adalbert. auct. Canapar. c. 12. 13. 18. 20. 22, SS. 4, 586. 589. 590. 591. Ebensowenig lässt sich dies auch den Briefen des Petrus Damiani lib. I. ep. 9. 10 (oder opusc. 19 u. 20), Migne patrol. 145, 425. 442, worin er sein Bisthum in die Hände des Papstes aufgiebt und eine ganze Reihe von bischöflichen Resignationen anführt, entnehmen. Auch Gregor VII. ep. VIII. 15 v. 1080, Jaffé mon. Gregor. p. 446 tadelt den Bischof v. Valve nicht deshalb, weil er auf sein Bisthum ohne päpstliche Genehmigung verzichtet hat, sondern deshalb, weil dies ohne zureichenden Grund geschehen ist. Lanfrank ep. 2, ed. Giles ep. 4, 1, 21 bittet weiter den Papst in einer solchen Angelegenheit nur um Rath, nicht um seine Genehmigung, und berichtet zugleich, dass der Bischof v. Lichfield sein Bisthum in die Hände des Königs zurückgegeben habe. Dieselbe Auffassung erhellt aus den Briefen Fulberts v. Chartres ep. 35 (8), Migne patrol. 141, 129, und Ivos v. Chartres ep. 86 (19), Migne patrol. 162, 108 (an Paschalis II. in Betreff der Resignationen der Bischöfe von Paris und von Soissons).

6 S. z. B. Konzil v. London v. 1138, Mansi 509.

21,

Genehmigung einzuholen verpflichtet und die Metropoliten nicht berechtigt seien, derartige Resignationen ohne päpstliche Bevollmächtigung entgegen zu nehmen '. dieser Anschauung, womit ein weiterer Schritt zur Ausdehnung der päpstlichen Verfügungsgewalt über die höheren Benefizien gethan war, hielten die Nachfolger Alexanders III. fest 2, und Innocenz III. brachte dieselbe zu allgemeiner Anerkennung 3, indem er sie durch die der Ehe ähnliche Verbindung des Bischofs mit seiner Kirche, welche allein durch die höhere Autorität des Papstes gelöst werden könne, begründete, und zuerst, freilich im Anhalt an die frühere Praxis, die Voraussetzungen, unter denen künftighin eine Resignation statthaft sein sollte, näher bestimmte 5.

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Was die niederen Benefizien betrifft, so lag es hier in der Natur der Sache, dass der Inhaber, wenn er ein solches aufgeben wollte, wenigstens dem kirchlichen Oberen von seinem Entschlusse Anzeige zu machen hatte und letzterem dadurch Gelegenheit gegeben wurde, die für den Verzicht massgebenden Gründe zu untersuchen. Indessen ist dieses Verfahren offenbar nicht immer beobachtet worden, und namentlich hat es die Stellung der Grund- und Patronatsherrn mit sich gebracht, dass derartige Resignationen von Benefizien vielfach lediglich in ihre Hände abgegeben worden sind ". Auch hiergegen ist die kirchliche Gesetzgebung seit dem 12. Jahrhundert eingeschritten, und hat Verzichte auf Benefizien ohne Konsens des kirchlichen Oberen 7, insbesondere solche in die Hände von Laien, verboten 8.

Mit diesen Anordnungen, welche in die Dekretalen Gregors IX. Aufnahme gefunden haben, waren die Grundlagen für das noch heute massgebende Recht geschaffen. Sie haben nur noch in Einzelheiten Ergänzungen erfahren, welche füglich bei der Darstellung desselben ihre Berücksichtigung finden können.

9

II. Geltendes Recht. A. Die einfache Resignation. Eine Verzichtleistung, resignatio, renunciatio früher auch cessio genannt, ist hinsichtlich aller kirchlichen Aemter, insbesondere hinsichtlich der päpstlichen Würde 10, der Kardina

1 Ep. ad Hugon. archiep. Senon. v. 1167, Mansi 21, 1083: „Unde licet ipse (Bischof v. Auxerre). . . ex humilitate pariter et ex debilitate mentis et corporis commissae sibi forte administrationi spontanea voluntate abrenunciavit, quia tamen nisi eius abrenunciatio a Romano pontifice primitus approbetur, nec ab administratione illius fuerit absolutus nec ipse a regimine credito sibi fuerit exoneratus, tibi nullo modo licuit absque conscientia et mandato nostro eius abrenunciationem recipere nec capitulum Altisiodor. de electione tractare potuit aut ad nominationem alicuius procedere"; ep. ad Lingacop. episc. v. 1171/1172, ibid. p. 939; c. 1 (Alex. III.) X. de renunc. I. 9.

2 Vgl. die Genehmigung Cölestins III. zu den Verzichten der Bischöfe v. Arhaus und Urgel v. 1191 u. 1195, Langebek ss. rer. Danic. 5, 255 u. Mansi 22, 615.

3 c. 9.10 (Innoc. III.) X. de renunc. I. 9. und Potthast reg. Innoc. III. n. 404. 503. 2752. 3108. 3764. 4251. 5449b. und für seine Nachfolger 1. c. n. 5458b. 5559a. 6989. 7287. 7369. 8894. 9099. 9950. 10158. 10324. 10339. 10420. 10500. 11557. 13074. 14371. 14528. 14750. 14984. 15376. 17225. 18806.

4 Allerdings hauptsächlich im Hinblick auf die zu Translationen der Bischöfe von ihm ebenfalls geforderte päpstliche Genehmigung, s. c. 2. 4. X. de translat. I. 7, aber doch auch gleichzeitig mit Bezug auf Verzichtleistungen, c. 2 cit.

5 c. 10 X. I. 9. cit.

6 c. 4 (Alex. III.) X. eod.

7 C. 1 (Alex. II.) C. XVII. qu. 2; Alex. III. ad episc. Panorm. 1159/1181, Mansi 22, 342; stat. Odon. Paris. c. 8, 1. c. p. 681. Vgl. hierzu auch Thomassin 1. c. P. II. 1. I. c. 22.

8 c. 8 (Innoc. III.) ibid.

9 S. z. B. c. 2 X. I. 7 cit., u. o. Th. I. S. 296. n. 2. Auch die Bezeichnung dimissio kommt vor, const. Pii V. Quanta ecclesiae v. 1568, bull. Taur. 7, 664. Der Kurialstil scheidet resignatio und renuntiatio, und versteht unter der ersteren die Verzichtleistung vor dem Papst zu Gunsten Dritter, unter der letzteren jeden anderen, namentlich den einfachen Verzicht, Riganti ad reg. canc. XLV. prooem. n. 1.

10 Th. I. S. 294 ff. Zu den dort angeführten Beispielen ist noch die Verzichtleistung Honorius' II. 1124 kurz nach seiner Wahl, welche allerdings nur zum Schein erfolgt ist, nachzutragen, s. die vita desselben v. Boso bei Watte

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