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Was die Stellung des Staates zu der kirchengesetzlichen Regelung des Aemterverzichtes betrifft, so hat derselbe prinzipiell kein Recht, eine Mitwirkung bei einfachen Renunciationen zu fordern. Solche berühren sein Interesse nicht und aus einem etwaigen Betheiligungsrecht bei der Anstellung lässt sich eine derartige Befugniss, weil in Betreff dieser völlig andere Gesichtspunkte in Frage kommen, ebensowenig herleiten. Nur vereinzelt, so in Frankreich, ist als Ausfluss der Nomination des Regenten für die bischöflichen Stühle das Genehmigungsrecht desselben zu Verzichtleistungen der Bischöfe auf ihre Stellen in Anspruch genommen worden 2.

Wohl aber kann der Staat eine Anzeige über die erfolgte Annahme einer Resignation vorschreiben, wie dies in Oldenburg, Oesterreich und im Königreich Sachsen (hier nur in Betreff der geistlichen Aemter) 5 geschehen ist, damit er in den Stand gesetzt wird, seine Rechte bei der Wiederbesetzung wahrzunehmen. Eine solche Benachrichtigung der Staatsbehörde liegt sogar im Interesse der Kirche, falls der Staat Fonds zur Unterhaltung ausgedienter katholischer Geistlichen gewährt, und sie ist daher mit Rücksicht hierauf auch in einzelnen Staaten kirchlicherseits in Aussicht gestellt worden. Darüber hinaus fordert aber das bairische Recht auch Genehmigung der Staatsregierung, wenn die resignirte Pfründe landesherrlichen Patronates ist7.

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Auch den Resignationen zu Gunsten eines Dritten steht an und für sich, sofern bei der Wiederverleihung des Amtes dem Mitwirkungsrecht des Staates Raum für seine Bethätigung gelassen wird, nichts entgegen. Jedoch sind dieselben in einzelnen Ländern, so in Baiern verboten.

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Was die Gewährung einer Pension für den verzichtenden Geistlichen betrifft, so ist im landrechtlichen Gebiete Preussens die Belastung der Pfarrbenefizien bis zu einem bestimmten Betrage, welcher aber nicht mehr als ein Drittel der Pfarreinkünfte ausmachen darf, für alte und kranke Pfarrer statthaft 10, ebenso in Baiern die aller Bene

In Frankreich haben einzelne Parlamente die Regresse schon im 15. Jahrhundert für unstatthaft erklärt, und später galten sie bei Pfründen königlicher Ernennung oder Laienpatronatspfründen als ausgeschlossen, Art. 54 der gallikanischen Freiheiten, sowie im Uebrigen nur ausnahmsweise als erlaubt, Durand de Maillane dict, de droit canonique 4, 298.

1 So gilt auch das kirchliche Recht, was die Berechtigung zur Annahme von Verzichten betrifft, in Preussen (vgl. §. 102. A. L. R. II. 11, welcher die Nothwendigkeit des Konsenses des geistlichen Oberen nicht ausschliesst), Baiern, Würtemberg, Baden, Hessen, Königreich Sachsen, Oldenburg (wo aber für den Bischof von Münster der Offizial in Vechta die betreffende Befugniss ausübt, Vertrag vom 5. Januar 1830. §. 14), in Sachsen-Weimar und in den kleineren deutschen Staaten, für welche übrigens nur einzelne Pfarrstellen in Betracht kommen können. Vgl. auch die folgenden Anmerkungen.

2 Circ. R. d. Kult.-Min. v. 1828 bei Dursy, Staatskirchenrecht in Elsass - Lothringen 1, 74, welches sich auf einen Beschluss des königlichen Rathes von 1670 beruft. Die Erklärung ist von dem Kultusminister aufzunehmen, und mit dem Datum derselben beginnt die Vakanz, Min.-Cirk. v. 29. Sept. 1827, a. a. O. S. 75. Eine unmittelbare, beim Papst nachgesuchte Demission wird erst mit der Genehmigung des Regenten wirksam,

und eine bereits seitens desselben genehmigte bleibt auch gültig, wenn sie vom Papste aus anderen als kanonischen Gründen zurückgewiesen wird.

3 Normativ. v. 5. April 1831. §. 17.

4 Ges. v. 7. Mai 1874. §. 11; s. auch Arch. f. K. R. 24, 81.

5 Ges. v. 23. Aug. 1876. §. 25.

6 So in Würtemberg, s. d. Ordinar. Erl. v. 2. März 1858, v. Vogt, Samml. kirchl. Verordn. S. 604.

7 Erlass vom 8. April 1852. Nr. 10 u. Erlass v. 10. Nov. 1873, Nr. II. 3, Dove u. Friedberg, Zeitschr. f. K. R. 12, 259; Krick, kathol. Pfründenwesen in Baiern S. 70; Stingl, Verwaltung d. kath. Pfarrämter S. 99; bei Privatpatronatspfründen ist auch der Konsens des Patrons nöthig, M. E. v. 10. Jan. 1848, Döllinger fortges. Samml. S. 236.

8 S. o. S. 183.

9 V. v. 14. Februar 1803, Döllinger, Samml. 8, 741; Silbernagl, Verfassung d. Religionsgesellschaften in Baiern S. 71; Krick a. a. 0. S. 70; Sting1 S. 100; s. auch die vor. Anm.

Die in Oesterreich früher bestehenden Verbote, s. Hofdekret v. 7. Okt. 1782 und v. 6. u. 28. April 1783, Handbuch d. Verordn. Joseph II. 2, 237, sind durch das Konkordat v. 1855 beseitigt worden.

10 A. L. R. II. 11. §§. 528. 529, nur soll der

fizien bis zur Höhe derselben Quote, aber niemals über 500 Gulden hinaus. In denjenigen Ländern, in welchen ein derartiger Rechtstitel nicht ein für alle Mal gesetzlich begründet ist, hängt die Zulässigkeit davon ab, ob der Bischof nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften allein die Benefizialeinkünfte zu belasten befugt ist oder nicht2. Soll aber durch die Renuntiation und durch die Pension der Staat belastet werden, so kann dies selbstverständlich nicht ohne Genehmigung der Regierung geschehen 3.

Der Vorbehalt des Regresses endlich, welcher freilich praktisch kaum mehr in Frage kommen wird, ist jedenfalls in denjenigen Ländern, in denen die dauernde Besetzung bestimmter Aemter angeordnet ist, ausgeschlossen, weil eine Besetzung unter einer Resolutivbedingung mit dieser Vorschrift unvereinbar ist, und kann auch da, wo eine staatliche Bestätigung der Besetzung erfordert wird, stets durch Verweigerung derselben verhindert werden.

§. 162. b. Der Tausch der Kirchenämter*.

Der Tausch der Benefizien (permutatio beneficiorum) setzt nothwendig eine vorgängige Vereinbarung unter den beiden betheiligten Benefizialen voraus. Wenngleich eine solche in Betreff der Erwerbung und Veräusserung von Benefizien im Allgemeinen verboten ist, so hat das kirchliche Recht doch die Statthaftigkeit eines Uebereinkommens behufs des Tausches anerkannt, weil eine darauf gerichtete Verabredung nicht nothwendiger Weise aus unerlaubtem Ehrgeiz und unerlaubter Gewinnsucht zu entspringen braucht, und unter Umständen die Vertauschung von Benefizien durch ihre Inhaber so gar im kirchlichen Interesse liegen kann. Auf einen weiteren, mehr als zwei Personen umfassenden Benefizienwechsel ist aber die Ausnahme nicht ausgedehnt worden. Ferner ist auch die Zulässigkeit des Tausches unter zwei Benefiziaten von besonderen Kautelen abhängig gemacht.

Es steht den Betheiligten nicht frei, lediglich und allein durch ihre Willenseinigung den Tausch in bindender Weise zu verabreden. Falls sie ihrer Uebereinkunft einen derartigen Charakter geben oder sie gar zu verwirklichen suchen, verlieren sie vielmehr zur Strafe ihre Benefizien. Ein Abkommen unter ihnen kann nur im Sinne

Betrag selbst nicht in einer pars quota festgesetzt werden, S. 519 a. a. O. Es ist unrichtig, wenn Schulte K. R. 2, 343. n. 3 behauptet, dass das A. L. R. wegen d. Verf. Urk. v. 1850, Art. 15 nicht mehr in Betracht kommt, denn die vermögensrechtlichen Verpflichtungen hat dieser Artikel nicht beseitigt.

1 Der für den Nachfolger übrig bleibende Ertrag muss aber bei Pfarreien immer noch 1000 Gulden, bei anderen Benefizien 400 Gulden betragen, Döllinger a. a. O. S. 742; Silbernagl S. 71; Krick a. a. O. S. 71.

In Oesterreich war die Resignation mit Vorbehalt einer Pension verboten, s. Hofdekret vom 4. Nov. u. 16. Dez. 1784, cit. Handbuch 6, 492, s. aber jetzt S. 284. n. 9.

2 Im letzteren Fall müssen die dafür zuständigen Organe mitwirken.

3 Für Baiern s. S. 284. n. 7. Vgl. würtemb. Verf. Urk. v. 1819. § 74 und dazu den S. 284. n. 6 cit. Erl., cit. österr. Ges. §. 9. Ein solcher Fall tritt stets ein, wenn der Amtsträger ein staatliches Gehalt bezieht, und für ihn nach seinem

Abgang eine Pension aus Staatsmitteln beschafft werden soll.

4 S. o. S. 190.

5 S. o. S. 189.

Jo. a Chokier tract. de permutationibus beneficiorum. Rom. 1580. 1700. Leod. 1616. 1632.

6 S. o. S. 277.

7 c. 8 (Turon. v. 1163) X. de praeb. III. 5 verbietet den Tausch von Dignitäten, es kann darunter aber nur ein eigenmächtiger verstanden werden, vgl. c. 5 (Urban. III) c. 7. 8 (Inn. III.) X. de rer. permut. III. 19; c. un. (Bonif. VIII.) in VIto eod. tit. III. 10; Clem. un. eod. III. 5.

8 Die Verabredung eines Wechsels der Benefizien unter Dreien (oder Vieren) in der Weise, dass der Zweite das Benefizium des Ersten, der Dritte das des Zweiten, der Erste das des Dritten erhalten soll, s. g. permutatio triangularis (oder quadrangularis) ist kein Tausch und könnte nur durch den Papst zugelassen werden, Leuren. 1. c. qu. 815.

9 c. 7 cit. X. III. 19 schreibt Entziehung der

eines den Tausch vorbereitenden, noch nicht allein rechtswirksamen Aktes eingegangen werden, und muss, um Rechtsgültigkeit zu erlangen, seinem vollen Inhalte nach der Prüfung und Genehmigung des kirchlichen Oberen unterbreitet werden.

Dieser letztere ist bei niederen Benefizien der Ordinarius des Sprengels1, bei exemten und höheren der Papst 2. Gehören die Benefizien zwei verschiedenen Diöcesen an, so ist die Mitwirkung beider Ordinarien erforderlich 3. Bei dem Austausch eines niederen Benefiziums gegen ein exemtes oder ein höheres wird aber der Konsens des Papstes allein ohne den des Ordinarius als gentigend angesehen werden müssen 4. Der Ordinarius darf den Tausch nur dann genehmigen, wenn eine ausreichende Ursache dafür vorhanden ist, d. h. wenn der Wechsel der Benefiziaten beiden betheiligten kirchlichen Anstalten oder auch nur einer derselben zum Vortheil gereicht", mag der Nutzen auch durch die Berücksichtigung des persönlichen Interesses der Benefiziaten herbeigeführt und das letztere dabei in erster Linie befriedigt werden. Er hat also vorher in dieser Richtung die erforderlichen Untersuchungen anzustellen. Ein Tausch, welcher ohne einen genügenden Grund zugelassen worden ist, ist nichtig §.

Andererseits ist der Ordinarius verpflichtet, den Tausch zu genehmigen, falls der Wechsel der Benefiziaten durch die Nothwendigkeit geboten erscheint oder einen augenscheinlichen Nutzen für die Kirche herbeiführt. Bei einer etwaigen Weigerung ist die Beschwerde an den höheren Kirchenoberen gestattet 19.

Die Objekte, welche von beiden Seiten ausgetauscht werden sollen, müssen kirchliche Benefizien 11 sein. Unstatthaft und nichtig ist der Tausch eines Benefiziums gegen

Benefizien vor. Wegen des c. 2 (Paul. II.) de simonia in Extr. comm. V. 1 hat früher die gemeine Meinung Verlust ipso iure angenommen, s. Garcias 1. c. P. XI. c. 4. n. 59, wogegen andere, Leuren. qu. 847; Reiffenstuel I. 9. n. 86 an dem c. 7. X. cit. festgehalten haben. Das richtige ist offenbar zu scheiden, je nachdem im eigenmächtigen Tausch eine Simonie enthalten ist oder nicht. Für den letzteren Fall ist c. 7 cit. noch massgebend.

1 c. 5 X. cit. Der Vertreter desselben ist zur Genehmigung berechtigt, wenn er sowohl die Befugniss hat, Verzichte anzunehmen, als auch die, Benefizien zu verleihen, weil beides beim Tausch in Frage kommt, s. o. S. 269, der Kapitularvikar kann daher einen solchen nur bewilligen, wenn das in seiner Diocese belegene Benefizium nicht freier bischöflicher Kollation ist, s. Th. II. S. 241; es sei denn, dass der Bischof vor seinem Ausscheiden noch den Tausch genehmigt habe, weil es sich dann nur noch um die Ausführung desselben durch die Verleihung handelt, diese also vorgenommen werden muss, vgl. auch Garcias 1. c. n. 75 ff.

2 Das folgt aus seiner Jurisdiktion über diese Benefizien.

3 Denn der eine hat kein Recht über das mitbetheiligte Benefizium des Andern zu befinden, Garcias 1. c. n. 65; Leuren. 1. c. qu. 827; Reiffenstuel I. 9. n. 92.

4 Weil der Papst eine mit dem Ordinarius konkurrirende Jurisdiktion besitzt. Vgl. auch c. 31 (Bonif. VIII.) in VIto de praeb. III. 4.

5 c. 5. X. cit., const. Pii V. cit. (S. 271. n. 5) S. 3 i. f. „Ad haec beneficiorum et officiorum permutationes admittere quae sacris canonibus

et apostolicis constitutionibus permittuntur"; wozu Benedict XIV. de synod. dioec. XIII. 24. n. 10 bemerkt: „,quod perinde est ac dicere, quae respiciant utilitatem vel necessitatem ecclesiae aut in quibus permutantium utilitas quodammodo in utilitatem vergat ecclesiae".

6 Ohne dass dadurch ein Nachtheil für die andere entsteht; wenn also z. B. von den Betheiligten jeder geeigneter ist, das Amt des andern zu verwalten oder ein kränklicher nicht mehr vollkommen leistungsfähiger Pfarrer mit dem in voller Kraft stehenden Inhaber eines einfachen Benefiziums tauschen will.

7 Falls ein Geistlicher, welcher das Klima seines Residenzortes nicht vertragen kann, oder welcher von seinen Untergebenen angefeindet wird, tauschen will.

Dagegen reicht das alleinige persönliche Interesse der Betheiligten nicht aus. Vgl. überhaupt Garcias 1. c. n. 47. 49; Leuren. qu. 856.

8 S. die o. S. 271. n. 5 cit. const. Pius' V., wonach die so vertauschten Benefizien vakant werden und dem Papst reservirt sind. Wegen der Reception derselben s. o. S. 272.

9 Gareias 1. c. n. 48; Leuren. qu. 856. n. 5, weil er die Pflicht hat, bei seiner Amtsführung das Interesse der Kirche so viel als möglich zu fördern.

10 Dieser kann den unteren durch Censuren zur Genehmigung anhalten und nöthigenfalls letztere selbst ertheilen.

11 Ob sie an verschiedenen Kirchen oder an derselben Kirche errichtet sind, ist gleichgültig, so steht dem Tausche einer Dignität mit einer andern oder einem blossen Kanonikat an demselben

eine Pension, einen kirchlichen Zehnten und andere kirchliche Rechte 1, insbesondere auch der eines solchen gegen ein ius ad rem auf ein Benefizium und zweier derartiger iura ad rem gegen einander 2. Wohl aber können mehrere Benefizien, welche der eine besitzt, gegen ein einziges fortgegeben werden. Ferner ist es gleichgültig, ob die beiden Benefizien Einkünfte von verschiedener Höhe abwerfen 4, jedoch ist der Kirchenobere, welcher den Tausch zu genehmigen hat, berechtigt, zur Ausgleichung für den Erwerber des geringeren Benefiziums eine Pension auf das reichere zu bestellen 5.

An und für sich kann auch der Tausch eines Benefiziums gegen ein Kirchenamt, welches keine Benefizial-Eigenschaft hat, sowie zweier derartiger Aemter gegen einander nicht für ausgeschlossen erachtet werden. Weder der Umstand, dass es ihnen an einem radicirten Einkommen fehlt, noch dass ihre Inhaber vom Kirchenoberen abberufen werden dürfen, bildet eine wesentliche Voraussetzung des Tausches noch hindert sie an sich einen solchen. Auf die blos vermögensrechtliche Seite des Benefiziums legt das kirchliche Recht selbst bei diesem Rechtsgeschäft nicht das Hauptgewicht, und ferner begründet die Uebertragung derartiger Aemter immer bestimmte Rechte auf die letzteren, wenngleich dieselben dem Erwerber leichter, wie eigentliche Benefizien, entzogen werden können". Allerdings liegt ein praktisches Bedürfniss für die Gestattung eines Tausches bei diesen Aemtern in viel geringerem Umfange, wie bei den Benefizien, vor. Bei letzteren kann unter Umständen die Zulassung eines solchen das einzige Mittel sein, wodurch es dem kirchlichen Oberen möglich wird, einen nicht für das Benefizium geeigneten Geistlichen von demselben zu entfernen, während ihm das Recht der Abberufung bei den blossen Kirchenämtern für solche Fälle viel mehr freie Hand gewährt. Ausserdem liegt auch in der immerhin prekären Stellung der Inhaber der in Frage stehenden Aemter, welche zum Theil nur Durchgangsstufen in der geistlichen Laufbahn sind, kein Anreiz zu Tauschgeschäften, weil der Erwerber niemals die Sicherheit erlangt, das neue Amt auf die Dauer zu behalten.

Endlich ergiebt sich aus dem Zweck des Tausches, dass jeder der Betheiligten auch fähig sein muss, das von ihm eingetauschte Benefizium zu erwerben. Er muss also alle Eigenschaften besitzen, welche sowohl nach gemeinem als auch nach partiku

Kapitel nichts entgegen. S. hierzu Leuren. qu. 824.

Wenn aber nur der Eine ein Benefizium besitzt, und der Andere blos fingirt, ein solches zu haben, s. g. beneficium de pertica, damit die beabsichtigte Resignation des ersten zu seinen Gunsten in der Form des Tausches vom Ordinarius genehmigt wird, so ist das Geschäft nichtig, Leuren. qu. 822; Riganti ad reg. XL. cane. n. 18. A. M. Rebuff. prax. benef. P. III. tit. de permutatione n. 14. Indessen fehlt es hier an einer wesentlichen Voraussetzung des Tausches.

1 Aus dem in der vor. Anm. a. E. angegebenen Grunde, und weil hier gleichzeitig in den meisten Fällen eine Simonie vorliegen wird, Leuren. qu. 821; Reiffen stuel I. 9. n. 100.

2 Denn dieses Anrecht ist ein persönliches, welches nicht auf einen anderen übertragen werden kann, Leuren. qu. 820.

Sonst

3 Sofern sie nicht inkompatibel sind. muss für den Erwerber die päpstliche Dispensation hinzutreten, da die dem früheren Inhaber er

theilte für den ersteren nicht wirksam sein kann, Leuren. qu. 826.

4 Leuren. 1. c. qu. 827; Rigantil. c. n. 55. 5 Th. II. S. 414. n. 1, s. ferner Leuren. 1. e. qu. cit. n. 4. Dagegen Garcias P. I. c. 5. n. 344 ff., welcher dazu Konsens des Papstes verlangt.

6 Die ältere Doktrin, welche sich mit der Frage des Textes nicht beschäftigt, hat wenigstens kein Bedenken, den Tausch von beneficia manualia, Th. II. S. 373, zuzulassen, Pirhing 1. 9. n. 13; Leuren. qu. 291. Uebrigens erwähnt die const. Pii V., s. o. S. 271. n. 5 auch des Tausches der officia.

In der That ist auch nicht abzusehen, weshalb man unter allen Umständen einen Tausch ihrer Stellungen zwischen zwei in den Diöcesen anderer Bischöfe aushelfenden Weihbischöfen, zwei Missionspfarrern oder zwei Pfarrkaplänen für rechtlich unstatthaft erklären sollte.

7 Oder auch nur ihrem Wesen nach, wie das des Kapitularvikars, von vorübergehendem Bestande sind.

lärem Rechte und nach besonderen statutarischen Bestimmungen dafür erforderlich sind oder Dispensation von dem Hindernisse erhalten haben 2.

Mit der Genehmigung des Ordinarius oder falls zwei Ordinarien mitzuwirken haben, mit dem Augenblick, in welchem die des zweiten ertheilt ist, wird das auf den Tausch gerichtete Rechtsgeschäft perfekt, und es erlangt nunmehr jeder der Betheiligten das Recht, die Erfüllung desselben zu verlangen, seinerseits überkommt er aber auch die Pflicht, diese, soweit es von ihm abhängt, zu ermöglichen und nicht zu hindern.

Der Verzicht beider Theile auf ihre Benefizien ist zur Begründung des Rechtsgeschäftes nicht erforderlich, er bildet vielmehr nur einen Bestandtheil der Erfüllung. Dies folgt daraus, dass der Tausch auf gegenseitige Auswechselung der Benefizien gerichtet ist, und daher für das Zustandekommen desselben schon die Uebereinstimmung des betreffenden Willens der beiden Kontrahenten und die positiv vorgeschriebene Genehmigung des kirchlichen Oberen genügen muss 3. Der Verzicht kann allerdings gleichzeitig mit der Nachsuchung des letzteren erklärt werden, dann liegt aber nichts anderes als eine schon anticipirte theilweise Erfüllung des Tauschgeschäftes vor.

Ist der Verzicht nicht vorher ausgestellt, so hat jeder Theil denselben zu der vereinbarten oder zu der sich aus den Umständen ergebenden Zeit in die Hände des zuständigen Ordinarius zu erklären, und kann dazu sowohl durch diesen von Amtswegen 4 wie auch auf Antrag des anderen Theils gezwungen, also ihm auch sein bisheriges Benefizium bei fortgesetzter Renitenz abgesprochen werden. Andererseits ist aber nunmehr der Ordinarius auch den auf Grund des bindenden Tausches abgegebenen Verzicht nicht mehr zurückzuweisen befugt 5.

Durch den letzteren tritt die Erledigung der resignirten Benefizien ein und damit ist der eine nothwendige Schritt zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes geschehen.

Weiter bedarf es aber dazu noch der Erwerbung jedes der vertauschten Benefizien durch den andern Kontrahenten. Mit Rücksicht auf das Objekt des Tausches kann zwar keiner der Verpflichteten dem anderen sein Benefizium verschaffen, aber er hat, soweit es an ihm steht, dem anderen die Verleihung desselben zu ermöglichen.

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Hieraus ergiebt sich seine Pflicht, falls das von ihm resignirte Benefizium nicht der freien Verleihung des Ordinarius unterliegt, sondern andere z. B. Patronats-7, Nominations-, Wahl-, Einspruchs-Berechtigte dabei mitzuwirken haben, die Einwilligung dieser zu der Uebertragung des Benefiziums einzuholen, sowie wenn das Benefizium nicht von dem Ordinarius selbst zu verleihen, sondern ein Kollationsrecht

1 Vgl. hierzu Leuren. qu. 835 ff. u. o. Th. II. S. 476 ff. In allen Fällen, in denen der Mangel einer solchen Qualifikation absolute Nichtigkeit der Verleihung nach sich zieht, muss diese daher auch für den Tausch eintreten.

2 S. hierzu Th. II. S. 476 ff.

3 Das positive Recht schreibt die Nothwendigkeit eines vorgängigen Verzichtes nicht vor, und die Analogie des Sachtausches, welcher durch den Konsens der beiden Kontrahenten zu Stande kommt, ohne dass eine Aufgabe des Eigenthums der zu vertauschenden Sachen nothwendig wäre, führt ebenfalls zu der Auffassung des Textes.

4 Weil der kirchliche Obere den Tausch, wel

chen er aus öffentlichrechtlichen Gründen genehmigt hat, seinerseits ebenfalls zur Durchführung zu bringen berechtigt ist.

5 Denn auch für ihn ist der Tausch durch seine Genehmigung bindend geworden.

6 Clem. un. h. t. III. 5.

7 Leuren. qu. 824. n. 8. 13. Genehmigungserklärungen der Patrone aus dem 15. u. 16. Jahrh. bei Würdtwein dioecesis Moguntina 1, 15. 98 ff.

8 S. auch o. S. 281. n. 1.

9 Z. B. der Landesherr, welcher das Privileg besitzt, personae minus gratae auszuschliessen.

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