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gewährung dieser zur Entschädigung gehört. Ja, für den Fall, dass sich diese Mängel in Bezug auf das einzutauschende Benefizium schon nach genehmigtem Tausche, aber vor Abgabe des Verzichtes auf das eigene Benefizium herausgestellt haben, wird er die Entbindung von seiner Pflicht zur Erfüllung des Tausches zu fordern berechtigt sein 1.

Was das Partikularrecht der deutschen Staaten betrifft, so besteht nur für Baiern die ausdrückliche Vorschrift, dass zum Pfründentausch ausser der Genehmigung des Bischofs auch die der Staatsregierung erforderlich ist 2. Können auch etwaige staatsgesetzliche Bestimmungen über die bedingten Resignationen nicht auf den Benefizientausch angewendet werden, so werden doch die o. S. 284 gedachten allgemeinen Anordnungen in Betreff der Resignationen, sowie die für die Verleihung von Kirchenämtern massgebenden allgemeinen Normen, insbesondere diejenigen über das staatliche Einspruchs- oder Genehmigungsrecht bei den in Folge eines Tausches stattfindenden Verzichten und Wiederverleihungen beobachtet werden müssen, weil in diesen Vorschriften kein Unterschied in Betreff des Rechtsgrundes, aus welchem eine Resignation oder eine Aemterbesetzung vollzogen wird, gemacht ist.

2. Die Erledigung der Kirchenämter wider Willen des Berechtigten.

§. 163. a. Der Verlust des Kirchenamtes zufolge Rechtsvorschrift. Abgesehen von den bisherigen Fällen geht ein Benefizium oder Kirchenamt für den Amtsträger ohne Weiteres (ipso iure) verloren, wenn er sich gewisse Unterlassungen zu Schulden kommen lässt oder gewisse Handlungen begeht.

A. Von dem Gesichtspunkt aus, dass unter Umständen der Erwerb eines Amtes gestattet werden kann oder muss, wenngleich der Betheiligte noch nicht alle zur Verwaltung desselben erforderlichen Eigenschaften besitzt, dass derselbe dann aber die fehlende Qualifikation sich nachträglich zu beschaffen verpflichtet ist, ist die Anordnung getroffen, dass

1. der Inhaber eines Pfarramtes, welcher die Erwerbung der Priesterweihe schuldbarer Weise innerhalb eines Jahres nach erlangtem ruhigen Besitz des Amtes versäumt, das letztere ipso iure verliert 3, und

2. dass derjenige, welcher nach Beförderung zu einem Bisthum die bischöfliche Weihe aus eigener Schuld nicht rechtzeitig genommen hat, desselben auf gleiche Weise verlustig geht 4.

B. Sodann tritt eine derartige Erledigung ein, wenn ein kirchlicher Amtsträger sich durch eigene Handlungen in Verhältnisse bringt, mit denen eine weitere Verwaltung seines bisherigen Amtes nach den Anschauungen der Kirche unvereinbar ist. Es gehört hierher:

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3. die schon oben Th. I. S. 161 erörterte Vorschrift, dass die Kleriker der niederen Weihegrade, welche eine gültige Ehe schliessen, ipso iure ihre Benefizien verlieren. Da ihnen gleichzeitig auch die geistlichen Standesrechte entzogen und sie von nun an als Laien betrachtet werden, so wird der Grundsatz ebenfalls auf andere kirchliche Amtsstellungen, welche keine Benefizien im eigentlichen Sinne bilden, z. B. die Aemter des General- und Kapitular-Vikars, angewendet werden müssen 2.

4. Die Ablegung der Profess in einem religiösen Orden bringt das bisher von dem Professen besessene Benefizium ohne Weiteres zur Erledigung 3, weil die Verwaltung eines solchen mit dem neuen Stande des Inhabers nicht vereinbar ist. Die Vorschrift ist ebenfalls auf andere Kirchenämter auszudehnen. Sie kann aber nicht auf die blosse Ablegung der vota simplicia vor der definitiven Profess, ebensowenig aber auf den Eintritt in blosse ordensähnliche Kongregationen bezogen werden. In beiden Fällen entsteht zwar auch dieselbe Kollision zwischen den Pflichten des neuen Standes, insbesondere der Gehorsamspflicht gegen die Oberen, und den Pflichten, welche das bisherige. Amt seinem Besitzer auferlegt. Die citirte Dekretale macht indessen die gedachte Folge ausdrücklich von der absolut bindenden Professleistung abhängig, indem sie dié Verwaltung des Benefiziums während des Probejahres durch einen Vikar vorschreibt, und also dem bisherigen Inhaber auf so lange, als eine Rückkehr für ihn möglich bleibt, das Benefizium offengehalten wissen will'5. Andererseits ist aber ihre Anordnung in Betreff der interimistischen Amtsverwaltung nicht auf die erwähnten Fälle zu beziehen, welche sie nicht im Auge haben konnte. Daher darf der zuständige Ordinarius gegen denjenigen, welcher sein Amt nicht freiwillig aufgeben will, trotzdem dass er die vota simplicia in einem Orden abgelegt oder in einer Kongregation Profess gethan hat, wegen Nichtinnehaltung der Residenz oder Nichterfüllung der Amtspflicht, wie in sonstigen Fällen, vorgehen 6.

5. Ferner gehört hierher der schon o. S. 261 besprochene Fall der Erwerbung eines anderen, mit dem schon besessenen in primo genere inkompatiblen Benefiziums.

6. Sodann verliert derjenige, welcher auf Grund einer Wahl und Bestätigung den ruhigen Besitz eines Bisthums erworben hat, seine bisherigen Aemter ipso iure in dem Augenblick, wo er konsekrirt wird oder die gesetzliche, beziehentlich die weiter bewilligte Frist für die Erlangung der Konsekration abgelaufen ist. Diese Vorschrift des III. Lateranensischen Konzils ist durch die späteren Bestimmungen, insbesondere die des Tridentinums über die Inkompatibilität der Benefizien nicht beseitigt worden 9. Sie

1 S. jetzt auch noch Kohn: Arch. f. k. K.R. 41, 395. Die Eingehung der staatlichen Civilehe führt aber einen derartigen Verlust nicht herbei, diese ist vom kirchlichen Standpunkt aus keine gültige Ehe, Acta s. sed. 11, 43. Für die Kleriker, welche zu den unirten Orientalen gehören, gilt aber die Vorschrift nicht, s. Th. I. S. 147 u. Leuren. 1. c. qu. 37.

2 So auch Schulte K. R. 2, 341.

3 c. 4 (Bonif. VIII.) in VIto de regul. III. 14. Wird aber später die Professablegung für nichtig erklärt, so fällt auch die durch dieselbe eingetretene Erledigung zusammen, Leuren. 1. c. qu. 51.

4 S. o. S. 276. n. 6.

5 Von diesem Gesichtspunkt aus haben auch schon die Aelteren, s. Leuren. qu. 52, be

hauptet, dass durch die Ablegung der zunächst nach dem Noviziat bei den Jesuiten geforderten vota simplicia das bisherige Benefizium des Professen nicht ipso iure erledigt wird.

6 Dass dies auch geschehen könne, wenn sich bei demjenigen, welcher in einen Orden eintreten will, das Noviziat länger als die gewöhnliche Zeit hinzieht, ist schon von den Aelteren, s. Leuren. qu. 55, angenommen worden.

7 C. 7. §. 1. X. de elect. I. 6.

8 S. o. S. 257 ff.

9 Wie sie denn auch die Aelteren ohne Weiteres als in Geltung stehend betrachten, s. z. B. Garcias 1. c. P. XI. c. 6; Barbosa de off. et' pot. episc. P. III. alleg. 57. n. 69 ff.; Leuren. qu. 149 ff.; Reiffenstuel III. 5. n. 321.

reicht weiter als die letzteren, wenn sie sich gleich in grossem Umfange mit denselben deckt. Soweit letzteres der Fall ist, enthält sie allerdings eine abweichende Vorschrift über den Zeitpunkt des Verlustes der früher besessenen Benefizien1. Dieser ist aber als einer speziellen Bestimmung durch die späteren generellen Normen über die Inkompatibilität nicht derogirt. Indessen hat die gedachte Verschiedenheit keine praktische Bedeutung, weil nach der Kurialpraxis die von dem Beförderten bisher besessenen Aemter im Moment der Promotion des Bischofs durch den Papst für erledigt erklärt werden 2.

Auf die Beförderung zu einem Titularbisthum bezieht sich die Regel nicht 3, wohl aber ist sie auf die päpstliche Beförderung zu einem klösterlichen Leitungsamt, z. B. zu Abteien ausgedehnt worden 4.

Aus der ratio legis, dass es für den Inhaber einer so hohen kirchlichen Würde, wie der bischöflichen, nicht angemessen erscheint, gleichzeitig in anderen untergeordneten Aemtern zu fungiren, folgt weiter, dass sie über ihren Wortlaut hinaus auch auf bischöfliche Promotionen ohne vorgängige Wahl, also z. B. in Folge landesherrlicher Nomination 5, und ferner auf solche kirchliche Aemter, welche keine Benefizien sind, auszudehnen ist.

Selbstverständlich steht es dem Papste frei, durch Ertheilung eines Indultes auf Beibehaltung der früheren Aemter den Verlust derselben ganz oder auf Zeit auszuschliessen 6.

6. Endlich tritt nach dem älteren deutschen Reichsrechte eine Erledigung der

1 S. o. S. 261. 2 S. o. S. 146.

3 Dieser erlangt den Besitz seines Titularbisthums nicht. Darüber herrscht Einstimmigkeit, Garcias 1. c. c. 6. n. 24; Leuren. qu. 151, Reiffenstuel 1. c. n. 325. Wohl aber trifft die Vorschrift an sich auch den Papst, da dieser Bischof von Rom wird, zu, s. Garcias P. I. c. 5. n. 113; Leuren. qu. 150. Ueber die Beibehaltung ihrer früheren Bisthümer seitens einzelner Päpste s. o. S. 247. n. 2; S. 248. n. 8; S. 260. n. 1.

4 S. die erste Kanzleiregel o. S. 145 und ferner die Sechsundzwanzigste s. v. de quibusvis beneficiis vacaturis per promotionem quorumcunque ad ecclesiarum et monasteriorum regimina". Das sonst angezogene c. 38 (Gregor 1.) C. XVI. qu. 1 spricht nicht vom Verlust ipso iure. Vgl. Garcias P. XI. c. 7; Leuren. qu. 158.

5 S. die auch in der vor. Anm. angeführten Kanzleiregeln, welche von bischöflichen Promotionen schlechthin ohne Unterscheidung sprechen.

6 S. 9. S. 250. n. 5; S. 251. n. 1 u. S. 256. 7 Diese an sich selbstverständliche Folge, der s. g. geistliche Vorbehalt oder das reservatum ecclesiasticum, ist festgestellt durch den Augsburger Religionsfrieden v. 1555. §. 18, Koch Samml. der Reichsabschiede 3, 18; und das Instr. Pac. Osnabrug. V. §. 15 (gleichlautend auch instr. Monast. V. §. 15): „Si igitur Catholicus archiepiscopus, episcopus, praelatus aut Augustanae Confessioni addictus in archiepscopum, episcopum, praelatum electus vel postulatus, solus aut una cum capitularibus seu singulis seu universis aut etiam alii ecclesiastici religionem imposterum mutaverint, excidant illi

statim suo iure, honore tamen famaque illibatis, fructusque et reditus citra morem et exceptionem cedant, capituloque aut cui id de iure competit, integrum sit, aliam personam religioni ei, ad quam beneficium istud vigore huius transactionis pertinet, addictam eligere aut postulare, relictis tamen archiepiscopo, episcopo, praelato etc. decedenti fructibus et reditibus interea perceptis et consumptis".

Nach dem kirchlichen Recht gehört der Konfessionswechsel zu der im Text unter C erwähnten Kategorie, weil er nach demselben ein kirchliches Verbrechen (die Ketzerei oder Apostasie) bildet und in Folge dieses letzteren die Benefizien verloren gehen.

Für den Fall, dass ein kirchlicher Amtsträger zum Altkatholicismus übergeht, ist aber die gedachte Folge ausdrücklich durch das badische Gesetz v. 15. Juni 1874 betr. die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken Art. 1 (Dove u. Friedberg Ztschr. f. K. R. 12, 258) ausgeschlossen. Für Preussen spricht das Gesetz v. 4. Juli 1875 §. 3 diesen Grundsatz aus unter der Beschränkung, dass in dem Amtssitze des Uebertretenden schon eine erhebliche Anzahl von Katholiken vorhanden ist, s. auch §§. 1. 5, u. meine preussischen Kirchengesetze der Jahre 1874 u. 1875 S. 186, was freilich Thudichum deutsch. K. R. 1, 285, welcher aber den cit. §. 5 ausser Acht gelassen hat und nur deshalb den §. 3 weiter auffasst, bestreitet. Für andere Fälle ergiebt sich indessen nach preussischem Recht dasselbe Resultat, welches in Baden durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift festgestellt ist, weil das preussische Gesetz indirekt das Princip sanktionirt hat, dass die Altkatholiken für den

bisher besessenen Benefizien und Aemter ohne Weiteres durch den Konfessionswechsel ihres Inhabers ein.

Die bisher besprochenen Erledigungsfälle sind vielfach, namentlich in älterer Zeit, als stillschweigende Verzichtleistungen, s. g. renunciationes tacitae, bezeichnet worden1. Indessen lassen die gesetzlichen Vorschriften die Vakanz lediglich durch die erwähnten Thatsachen völlig unabhängig von dem Willen des Amtsinhabers eintreten. Der letztere ist nicht berechtigt, sie durch einen Protest oder einen Vorbehalt abzuwenden, und es kann daher von einem aus konkludenten Handlungen zu entnehmenden, s. g. stillschweigenden Verzichte keine Rede sein 2.

C. Ferner knüpft das kirchliche Recht den Verlust der Kirchenämter an die Begehung bestimmter strafbarer Handlungen3. In diesen Fällen hat das gegen den Thäter ergehende, verurtheilende Erkenntniss in der hier fraglichen Hinsicht nur die Bedeutung, die Thatsache, welche die Erledigung bewirkt, festzustellen und den Eintritt derselben zu deklariren 1.

Staat als Katholiken gelten, also der Uebertritt zu den ersteren staatlich nicht als Konfessionswechsel betrachtet werden kann, s. meine cit. Kirchengesetze S. 179. Daraus folgt aber weiter, dass der zum Altkatholicismus übergegangene Stelleninhaber bei seinem Rücktritt die Stelle ebenfalls nicht verliert, sondern sie in die katholische Kirche wieder zurückbringt. In Betreff der von den Altkatholiken neu gegründeten Aemter kommen aber die entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung, weil die beiden Gesetze das Verhältniss und die Berechtigung der vatikanischen Katholiken an den Anstalten der Altkatholiken nicht geregelt haben und nicht haben regeln wollen.

1 Rebuff. 1. c. P. III. de tacita renunciatione; Pirhing I. 9. n. 2; Reiffenstuel 1. 9. n. 8; Helfert a. a. O. S. 228; Phillips 7, 844.

2 Mit Recht dagegen schon Barbosa J. E. U. III. 15. n. 38; Leuren. qu. 235; s. auch Pachmann K. R. §. 199.

Den im Text aufgezählten Fällen hat man ferner noch angereiht: 1. den Verlust des Benefiziums durch Widerruf einer Schenkung, welche der Benefiziat der betreffenden Kirche gemacht hat, s. B. Helfert a. a. O. S. 229; 2. durch den Eintritt des Benefiziaten in den Militärdienst oder in eine mit dem Klerikerstande unvereinbare Lebensweise (,,si factus est ioculator"), s. Glosse s. v. redierint zu c. 17. X. de cler. non resid. III. 4; Barbosa de off. et pot. episc. P. III. alleg. 57. n. 211; Leuren. qu. 59; Reiffenstuel III. 1. n. 124 und sogar noch Phillips 7,844, zum Theil unter der Beschränkung nur auf Kleriker in den niederen Weihen; 3. durch Abwesenheit des Benefiziaten während eines so lange währenden Zeitraums, dass jedes weitere Verfahren überflüssig erscheint, Schulte K. R. 2, 343; 4. durch eigenmächtige und gewaltthätige Okkupation einer Pfründe und 5. durch Verletzung der für die Besetzung von weltgeistlichen Kuratpfründen wesentlichen Form, s. Ginzel K. R. 2, 212.

Die zuletztgedachten beiden Fälle gehören ersichtlich nicht hierher, in dem unter No. 4 er

wähnten erfolgt der Verlust wegen Begehung einer strafbaren Handlung, Th. II. S. 654 und gehört zu der im Text unter C bezeichneten Kategorie, im Fall 5 aber steht eine nichtige Erwerbung in Frage.

Den Eintritt der Erledigung durch Widerruf einer Schenkung (s. unter No. 1) gründet man auf c. 3 (Alex. III.) X. renunc. I. 9. Die Stelle handelt aber von einer stillschweigenden Verzichtleistung im eigentlichen Sinne, und diese wird daraus gefolgert, dass ein Geistlicher, welcher sich behufs Ablegung der Professleistung in ein Kloster begeben hatte, auf sein Bitten die seiner früheren Kirche gemachte Schenkung aus dem Vermögen derselben zurückerhalten hat.

Die Annahme unter No. 2, welche bei den Aeltern sehr verbreitet ist, ist ebenfalls durch kein Quellenzeugniss gerechtfertigt, (c. 6 [conc. Meld. v. 845] C. XXIII. qu. 8 spricht nicht von einem Verlust ipso iure). Allerdings kann in der Ergreifung einer derartigen Lebensweise eine tacita renunciatio gefunden werden, namentlich dann, wenn sie mit Zustimmung der geistlichen Oberen gewählt ist, andererseits wird aber, wenn der Benefiziat sein Amt nicht freiwillig aufgiebt, also seinerseits nicht verzichtet, ihm das Amt wegen Verletzung seiner Amtspflichten aberkannt werden dürfen, s. c. 6. 1. cit., c. 5 (Inn. III.) X. de poen. V. 37, vgl. auch Kober Deposition S. 694. 711, 723.

In dem 3. Fall liegt endlich ebenfalls kein Verlust in Folge einer bestimmten, damit bedrohten Handlung vor, vielmehr eine Erledigung durch Tod, welcher freilich nicht erwiesen ist, aber vermuthet wird. So hat auch die Congr. conc., Richter's Tridentinum S. 39. n. 21 dem Bischof die Wiederbesetzung der Stelle eines seit 28 Jahren verschollenen Geistlichen, welcher bei seiner Entfernung schon 62 Jahr alt war, ,,ad instar vacationis per obitum" gestattet.

3 Es gehört hierher z. B. Ketzerei, s. ferner Th. I. S. 131 insbesondere Anm. 2 (und dazu noch Acta s. sed. 4, 378. 394), S. 350; Th. II. S. 654.

4 Diese Vorschriften des Kirchenrechtes sind durch die neueren Gesetzgebungen, welche, wie

Die Partikularrechte einzelner deutschen Staaten, so das preussische1, badische und hessische3, lassen endlich die kirchlichen, das erstere nur die geistlichen 4 Aemter durch Verurtheilung des Inhabers zur Zuchthausstrafe, sowie durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter seitens der weltlichen Strafgerichte verloren gehen und zwar vom Tage des Beginnes der Rechtskraft des Erkenntnisses ab 5, während nach sächsischem Recht" durch eine Verurtheilung zu diesen ehrmindernden Strafen nur für alle staatlichen Beziehungen die Erledigung der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes und der Verlust des Amtseinkommens von rechtswegen eintritt.

§. 164. b. Verlust der Kirchenämter zufolge Abberufung durch den kirchlichen Oberen oder anderer in der Person desselben eintretender Gründe, insbesondere bei widerruflichen Anstellungen.

I. Abberufung. Die kirchlichen Aemter, welche Benefizial-Charakter haben, sollen dauernd und lebenslänglich übertragen werden. Aus diesem Grundsatz ergiebt sich die Regel, dass sie ihrem Inhaber nicht beliebig oder gar willkürlich gegen seinen Willen wieder entzogen werden dürfen; vielmehr kann dies nur aus solchen Gründen geschehen, welche eine weitere Verwaltung durch den Inhaber als mit dem kirchlichen Interesse unvereinbar erscheinen lassen. Als ausreichenden Grund dafür erkennt das kirchliche Recht im Allgemeinen allein die Begehung strafbarer Handlungen an, gleichviel ob dieselben in gemeinen Verbrechen bestehen oder eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten enthalten, also Disciplinarvergehen bilden 10. Verhängt daher ein kirchlicher Oberer in anderen Fällen eine Entziehung des Benefiziums, so ist diese absolut nichtig und entzieht dem Benefiziaten weder seine Rechte an dem Benefizium, noch die aus demselben herfliessenden Befugnisse 11. Nur dem Papst hat die ältere Doktrin 12 eine derartige Befugniss eingeräumt, und allerdings kann ihm diese vom Standpunkt des kanoni

das preussische Gesetz v. 12. Mai 1873 §. 2 u. das hessische d. Missbrauch d. geistlichen Amtsgewalt betr. v. 23. April 1875. Art. 5, die Entfernung aus dem Amte nur auf Grund eines vorangegangenen geordneten Prozessverfahrens gestatten, nicht aufgehoben. Materielle Strafandrohungen schliessen die erwähnten Gesetze nicht aus. Die betreffenden Bestimmungen finden daher nur insofern Anwendung, als bei der Feststellung der mit dieser Strafe bedrohten Handlung ein derartiges Verfahren beobachtet werden muss und der Inhaber, welcher ohne ein solches entfernt wird, nach staatlichem Rechte nicht zu weichen braucht.

1 Ges. v. 11. Mai 1873 §. 21.

2 Ges. v. 23. Dezember 1871 Art. 14. VII.

(Th. II. S. 369. n. 8).

3 Ges. v. 23. April 1875. Art. 8.

4 Th. II. S. 505.

5 Das österr. Str. G. B. v. 27. Mai 1852 §. 26e hat als gesetzliche Folge der Verurtheilung wegen eines Verbrechens,,bei Geistlichen die Entsetzung von der Pfründe, sowie die Unfähigkeit, ohne ausdrückliche Bewilligung des Kaisers je wieder eine solche zu erlangen", angeordnet, indessen ist diese Vorschrift, welche mit dem Art. 14 des Konkordates nicht vereinbar war,

schon aus Anlass der Verhandlungen über dasselbe durch kaiserliche Entschliessung v. 3. August 1855 beseitigt worden, Gautsch v. Frankenthurm d. confessionellen Gesetze v. 7. u. 20. Mai 1874. S. 56. Dabei hat es auch das Ges. v. 7. Mai 1874 §. 8 belassen.

6 Ges. v. 23. August 1876. §. 13.

7 Also soweit es sich um mit dem Amte verbundene staatliche Geschäfte, um staatliche Privilegien oder um Rechte, bei denen der Staat der Verpflichtete ist, z. B. um die Befugniss ein vom Staat gewährtes Gehalt weiter fortzubeziehen, handelt.

8 S. o. S. 108; vgl. auch Th. II. S. 367. 9 Ueber die Ausnahmen s. den folgenden §. 10 Darüber in der Lehre vom kirchlichen Strafund Disciplinarrecht. Vgl. ferner o. S. 265, andererseits auch den folgenden S.

11 Dies folgt daraus, dass der Obere dann völlig unberechtigt handelt, und der von ihm vorgenommene Entziehungsakt selbst nichtig ist.

12 Hieron. Gonzalez ad reg. VIII. canc. prooem. §. 1. n. 33 ff.; Garcias 1. c. P. V. c. 1. n. 1 ff.; Lotter 1. c. P. II. qu. 22. n. 37; Leuren. P. I qu: 512. n. 2 und die dort citirten.

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