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stehenden Stellungen anzuwenden 1. Es handelt sich, wie nachgewiesen, bei ihnen nicht um eine einfache vorübergehende Uebertragung einzelner Befugnisse des kirchlichen Oberen, sondern um dauernde Wahrnehmung gewisser Geschäfte, welche allerdings materielle Ausflüsse der Gewalt des letzteren sind und insofern in seiner Stellvertretung wahrgenommen werden, welche sich aber andererseits in ihrer Gesammtheit schon zu einem regelmässig bestehenden Amte zusammengeschlossen und verdichtet haben 2. Die Uebertragung solcher Stellungen lässt sich demnach nicht mehr als Beauftragung auffassen, sie ist eine Verleihung ähnlich der der Manualbenefizien, und demnach in der Fortdauer ihrer Wirkungen völlig unabhängig von den Schicksalen der Person des kirchlichen Oberen, welcher ihre Träger bestellt.

Dazu kommt, dass diese Auffassung allein mit dem Bedürfniss der kirchlichen Verwaltung in Einklang steht. Eine juristische Theorie, welche dazu führen müsste, die Stellungen aller Landdekane in einer Diöcese oder aller Missionspfarrer in einem Missionsbisthum oder apostolischen Vikariat bei dem Tode des Bischofs, Missionsbischofs oder apostolischen Vikars für erloschen zu erklären und dadurch einen erheblichen Theil der unteren Verwaltung kirchlicher Bezirke zum plötzlichen Stillstand zu bringen, ist durch ihre Unfähigkeit, die juristische Konstruktion mit den realen Verhältnissen in Einklang zu bringen, ohne Weiteres gerichtet, und in der That würde sich diese auch mit der in der Kirche herrschenden Praxis in Widerspruch setzen 3.

Dass diese Grundsätze insbesondere auch auf die ad nutum eingesetzten PfarrKapläne oder Vikare, welche heute in Deutschland überall von den Bischöfen bestellt werden, Anwendung finden, kann keinem Zweifel unterliegen. Sie haben neben dem Pfarrer ein Hülfsseelsorgeamt, welches ebenfalls einen herkömmlich festen Kreis von Funktionen umfasst 4. Ihr Amt erlischt demnach ebensowenig, wie das der übrigen erwähnten kirchlichen Beamten beim Tode des Bischofs 5. Neuerdings ist aber die mit der bisherigen kirchenrechtlichen Auffassung 6 in Widerspruch stehende Ansicht hervorgetreten, dass die Dauer ihres Amtes von dem Fortbestande der Amtsgewalt in der Person desjenigen Pfarrers, neben welchem sie als Hülfsgeistliche fungiren, abhängig sei. Dies ist entschieden unrichtig. Wenngleich die Pfarrkapläne in ihren Funktionen den Pfarrer vertreten, und weil sie dessen Hülfsbeamte sind, nach seinen Aufträgen und Anweisungen handeln müssen, so sind doch sie nicht Mandatare oder Delegaten des Pfarrers, welche ihre Amtsbefugnisse von ihm ableiten. Sie empfangen

1 Die Congr. conc. hat diese auf apostolische Vikare niemals angewendet, s. Th. I. S. 182. 183; Th. II. S. 258; vgl. auch a. a. O. S. 362.

2 Diesen Prozess aus einer reinen Beauftragung bis zu einem völlig selbstständigen Amt hat auch das heutige feste Pfarramt durchgemacht, Th. II. S. 262. Bei ihm ist der Charakter einer Stellvertretung des Bischofs verschwunden. Die im Text besprochenen Stellungen sind in diesem Prozesse aber nicht soweit fortgeschritten und können sich auch ihrem Wesen nach nicht in dieser Weise umbilden.

3 In dieser herrscht kein Zweifel, dass das Amt des Landdekans nicht mit dem Tode des Bischofs erlischt, trotzdem, dass die Jurisdiktion des ersteren gewöhnlich als eine delegirte bezeichnet wird, s. prov. Prag. v. 1860. t. 6. c. 6 u. Ultraiect. v. 1865. t. 2. c. 7, acta conc. coll. Lac. 5, 559 u. 793.

4 Th. II. S. 318. Selbstverständlich handelt es sich hierbei nicht um solche Geistliche, welche blos vorübergehend im Falle eines augenblicklichen Bedürfnisses dem Pfarrer zur Aushülfe überwiesen werden.

5 Dies ist auch die herrschende Meinung, s. Craisson manuale totius iuris canonici n. 1527; Deneubourg 1. c. p. 177 ff.

180;

6 Craisson 1. c.; Deneubourg 1. c. p. s. auch die Schrift: Die Amtsgewalt der Capläne nach d. Tode ihres Pfarrers. V. e. rheinischen Juristen. Mainz 1878. S. 21 ff.

7 So beim preuss. Ob.-Tribunal in d. Entsch. v. 16. März 1876 u. v. 15. Mai 1877, Oppenhoff, Rechtsprechung d. O. Tr. 17, 207 u. 18, 336.

8 Das ist allerdings für frühere Zeit richtig, Th. II. S. 318. Jetzt ist dies aber nicht mehr in Deutschland der Fall, s. a. a. O. S. 320 und dazu

diese vielmehr vom Bischof', und daher können dieselben weder mit dem Tode oder der Absetzung des Pfarrers noch mit der Suspension der Amtsgewalt des letzteren (z. B. durch Exkommunikation) hinfällig werden, um so weniger als gerade ihre aushelfende Stellung es bedingt, dass sie für den Pfarrer ohne Weiteres einzutreten haben, wenn die Verwaltung der Pfarrgeschäfte durch denselben nicht wahrgenommen und von ihm auch keine darauf bezügliche Anweisung ertheilt werden kann.

§. 165. 3. Die Versetzung der kirchlichen Amtstrüger*.

I. Geschichte. 1. Wechsel der Bisthümer2. Schon das Konzil von Nicäa (325) ist dem Wechsel der Bisthtimer, um ehrgeizigen und habgierigen Bestrebungen nach besseren Stellungen, sowie Streitigkeiten und Unordnungen vorzubeugen, durch die Vorschrift entgegengetreten, dass kein Bischof von einer Stadt zur anderen übergehen und im Falle des Zuwiderhandelns in seine frühere Stellung zurückgebracht werden solle 3. Das Verbot ist ohne jede Ausnahme aufgestellt und trifft demnach nicht nur den eigenmächtigen Wechsel des Bisthums, sondern auch die Annahme eines. solchen bei einer ordnungsmässig stattgehabten Wahl und Berufung 4. In der Praxis. ist dasselbe aber, wie die Wiederholung der Anordnung des Nicänums durch einzelne Partikularsynoden5 noch in demselben Jahrhundert unter gleichzeitiger Androhung schwerer Strafen zeigt, nicht streng beobachtet worden. Man hat offenbar vielfach eine nicht eigenmächtige, mit Zustimmung einer Provinzial- oder grössern Synode aus Gründen des kirchlichen Interesses erfolgte Versetzung von Bischöfen als erlaubt angesehen 8,

noch Vering, Lehrb. d. K. R. S. 580; Kohn im Arch. f. k. K. R. 39, 15, ebensowenig in Frankreich, Bouix 1. c. p. 659 u. Kohn a. a. O. S. 18, u. in Belgien Deneubourg p. 102. Selbst da, wo heute noch der Pfarrer den Kaplan ernennt, wird man ein Zusammenfallen der Befugnisse des letzteren in den erwähnten Fällen nicht annehmen können, wiewohl das freilich streitig ist, s. Deneubourg p. 179. Denn ein Mandat oder eine Delegation liegt dann nicht mehr vor, wenn die Kaplanstelle ein Hülfsamt geworden ist.

kann

1 Der Pfarrer, welchem sie assistiren, den Umfang derselben nicht einmal ändern, Vering a. a. O. S. 579 ; Kohn a. a. O. S. 24.

* Neller dissert. I. II de translatione epis copi. Trevir. 1763, auch in Schmidt thesaur. 3, 1 u. 30.

2 Thomassin vet. et nov. discipl. P. II. 1. II. c. 60 ff.; Phillips K. R. 5, 413 ff.

3 C. 15 in c. 19 C. VII. qu. 1.

4 So ausdrücklich Antioch. v. 341. c. 21 in c. 25 C. cit.

5 S. die vor. Anm.

6 So droht die Synode v. Sardika v. 343. c. 1 u. 2 (c. 1 u. 2. X. de cler. non res. III. 4 u. c. 2. X. de elect. I. 6) Entziehung der Laien-Kommunion für die Uebertreter des Verbotes an.

7 Vgl. Sokrates (geb. u. 380) hist. eccles. VII. 36: Οὕτω μὲν οὖν παρὰ τοῖς παλαιοτέροις ἡμῶν ἀδιάφορον ἦν ἀπὸ πόλεως εἰς πόλιν μετάγειν ἐπί σκοπον, ὁσάκις χρεία ἐκάλει . . . Γρηγόριος ὁ Ναζιανζηνὸς πρότερον Σασίμων μίας τῶν ἐν Καππαδοκίᾳ πόλεων ἐπίσκοπος ἦν, εἶτα (381) γέγονε Ναζιανζού. Μελίτιος πρότερον τῆς ἐν Σεβαστεία προέστη ἐκκλησίας καὶ μετὰ ταῦτα (361) τῆς ἐν Hinschius, Kirchenrecht. III.

Αντιοχεία προέστη. Δοσίθεον τὸν Σελευκείας ἐπίσκοπον Αλέξανδρος ὁ ̓Αντιοχείας ἐπίσκοπος εἰς Τάρσον τῆς Κιλικίας (415) μετήγαγεν. Ο Ρεβε ρέντιος ἀπὸ Ἀρκῶν τῆς Φοινίκης μετὰ ταῦτα (u. 381) μετηνέχθη εἰς Τύρον. Ἰωάννης ἀπὸ Γόρδου τῆς Λυδίας μετηνέχθη ἐν Προκονήσῳ (431) . . Παλλάδιος ἀπὸ Ἑλενουπόλεως μετηνέχθη εἰς Ἄσπουνα (κ. 400). ̓Αλέξανδρος ἀπὸ Ελενουπόλεως μετηνέχθη εἰς Αδριανούς (4. Jahrh.). Θεόφιλος ἀπὸ ̓Απαμείας τῆς ἐν ̓Ασίᾳ μετηνέχθη εἰς Εὐδοξιούπολιν, τὴν τὸ παλαιὸν Σαλαμβρίαν και λουμένην (4. Jahrh.). Πολύκαρπος ἀπὸ Σεξαντοπρίστων τῆς Μυσίας μετηνέχθη εἰς Νικόπολιν τῆς Θράκης (4. Jahrh.). Ιερόφιλος ἀπὸ Τραπεζουπόλεως τῆς Φρυγίας μετηνέχθη εἰς Πλωτινούπολιν τῆς Θράκης (vor 431). Όπτιμος ὁ ἀπὸ Ἀγδαμείας τῆς Φρυγίας μετηνέχθη εἰς Αντιόχειαν τῆς Πισιδίας (381). “ Ueber Eudoxius, der erst Bischof von Germanika, dann (357) von Antiochien und (360) von Constantinopel war, ibid. II. 37. 43. 44. Namentlich waren es Arianer, welche sich durch solchen Wechsel die Leitung bedeutender Bisthümer zu verschaffen suchten, Theodoret. hist. eccles. I. 19.

8 Vgl. c. 14 (13) apostol.: „Ἐπίσκοπον μὴ ἐξεῖναι καταλείψαντα τὴν ἑαυτοῦ παροικίαν ἑτέρα ἐπιπηδᾷν, κἂν ὑπὸ πλειόνων ἀναγκάζηται, εἰ μή τις εὔλογος αἰτία ᾖ τοῦτο βιαζομένη αὐτὸν ποιεῖν, ὡς πλέον τι κέρδος δυναμένου αὐτοῦ τοῖς ἐκεῖσε λόγῳ εὐσεβείας συμβάλλεσθαι καὶ τοῦτο δὲ οὐκ ἀφ' ἑαυτοῦ, ἀλλὰ κρίσει πολλῶν ἐπισκόπων καὶ παρακλήσει μεγίστη. Ob dieser Kanon älter oder jünger als der des Nikänums ist, ist zweifelhaft, denn die Annahme, dass c. 15 desselben bei der Bezeichnung des Wechsels als παρὰ τὸν και

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und das Konzil von Chalcedon (451) hat, wenngleich es eine solche auch nicht ausdrücklich billigt, sie doch anderntheils nicht für unstatthaft erklärt 2.

In der afrikanischen Kirche ist das Verbot ebenfalls noch im 4. Jahrhundert recipirt worden 3, jedoch scheint es hier gleichfalls nur auf die eigenmächtigen Translationen bezogen worden zu sein.

Dasselbe gilt von der römischen Kirche. Die römischen Bischöfe haben sich zwar seit dem 4. Jahrhundert 5 in ihren Dekretalen sehr scharf gegen den Wechsel von Bisthümern ausgesprochen und gegen die Statthaftigkeit eines solchen schon auf das der Ehe ähnliche Verhältniss des Bischofs zu seiner Diöcese hingewiesen, indessen richten sich diese nur gegen eigenmächtige Translationen und gewähren theilweise einen Anhalt dafür, dass Versetzungen aus gerechtfertigten Gründen von ihnen nicht als unstatthaft erachtet worden sind ".

Ebensowenig hat die spanische Kirche die älteren Kanones als ausnahmslose

vóva" an die apostolischen Kanones gedacht hat, erscheint nicht zwingend. Mit dem Wortlaute des Konzils war aber die zuletztgedachte Ausnahme nicht unvereinbar, denn das Verbot des MetaBaivety (transire" übersetzt die Hispana und Gratian; Dionysius allerdings transferri") trifft dem Wortlaut nach nur den eigenmächtigen Wechsel, möge er aus eigenem Antriebe oder aus Veranlassung anderer erfolgen. A. M. anscheinend Phillips 5, 420, n. 16.

1 c. 5, auch in c. 26 C. VII. qu. 1.

2 Es spricht nur allgemein eine Wiederholung der früheren Vorschriften aus.

3 Carth III. v. 397. a. 38 in c. 107 D. IV de

cons.

4 Dies zeigt der bei Gratian nicht mitgetheilte Inhalt des Kanons.

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5 Ep. Iulii ad Danium etc. v. 342, Coustant. p. 363: non potius qui contentiose ... CCCorum decreta (d. h. das Nicänum) violarunt ...? Non solum enim Ariani admissi, sed et a loco in locum episcopi sese transferre meditati sunt. Si igitur vere et parem eumdemque existimatis episcoporum honorem neque ex magnitudine civitatum, uti scribitis, episcoporum dignitatem metimini, oportuit eum cui parva civitas concredita fuit, in illa manere nec contemta illa quae sibi credita erat, ad aliam sibi non commissam transire"; Damasi ad Achol. n. 380, ibid. p. 538: ,,Illud praeterea commoneo dilectionem vestram, ne patiamini aliquem contra statuta maiorum nostrorum de civitate alia ad etiam transduci et deserere plebem sibi commissam et ad alium populum per ambitionem transire. Tunc enim contentiones oriuntur, tunc schismata graviora occipiunt; cum et illi qui amiserint sacerdotem sine dolore animi esse non possunt et illi qui alterius civitatis acceperint episcopum, etiamsi gaudeant, invidiosum sibi intelligunt fore, sub alieno se agere sacerdote"; Damasi ad Paulinum v. 378 ibid. p. 513 u. c. 43. C. VII. qu. 1, worin den ihr Bisthum wechselnden Bischöfen die Gemeinschaft auf so lange versagt wird, als sie nicht zu ihrem früheren Sitz zurückgekehrt sind; römische Synode unter Innocenz I. v. 402 u. ep. ad Gall., Coustant p. 697 (hier dem Siricius beigelegt): „Item de his qui de ecclesia ad ecclesiam transeunt, iussi

sunt haberi quasi relicta uxore ad alienam accesserint, quod impunitum esse non possit. Talem episcopum, invasorem pudoris alieni, episcopatu privari iusserunt"; Leon. I ep. ad Anast. Thessal. c. 8, ed. Baller. 1, 689, c. 31. C. VII. qu. 1 verfügt als Strafe Verlust des neuen und alten Bisthums.

6 ep. Gelasii I. ad ep. Lucan. a. 494. c. 23, Thiel p. 375: „Quisquis propriae desertor ecclesiae nullis existentibus causis ad aliam putaverit transeundum temereque susceptus fuerit et promotus, reverendorum canonum vel ipse vel receptor eius atque provector constituta non fugiet, quae de huiusmodi praesumptoribus praefixere servanda“. Ueber Cölestin I. (422–432) berichtet Socrat. hist. VII. 40 bei der Erzählung von der Besetzung des Bischofsstuhles zu Konstantinopel mit Bischof Proklus von Cyzikus seitens des Kaisers: »Τούτῳ γὰρ καὶ τοῦ ἐπισκόπου τῆς Ρωμαίων Κελεστίνου ἐπιστολαὶ παροῦσαι ἐγίνοντο σύμψηφοι . . . . διδάσκων ὡς οὐδὲν κωλύει τὸν τε ἑτέρας πόλεως ὀνομασθέντα ἢ καὶ ὄντα ἐπίσκοπον εἰς ἄλλην μετατίθεσθαι. Da aber dieser Vorgang in das Jahr 434 fällt, so kann der Brief Cölestins jedenfalls nicht aus Anlass dieser Gelegenheit geschrieben sein, Coustant p. 1224; Valesius zu VII. 40 cit., ed. Hussey 3, 546. Ist der Brief echt, so spricht der Papst sich nur über die Statthaftigkeit der Translationen im Allgemeinen aus. Er ist jedenfalls kein Beweis dafür, dass Cölestin dem Proklus den Wechsel seines Bisthums gestattet hat, so Phillips 5, 427, noch weniger kann darin die Bethätigung eines angeblich von Anfang an dem Papst zustehenden Genehmigungsrechtes zu jeder Translation eines Bischofs, ein solches behauptet Phillips 5, 413 ff., gefunden werden. Dieses müsste ebenso wie das angebliche Mitwirkungsrecht der Päpste bei Besetzung der bischöflichen Stühle Jahrhunderte lang latent geblieben sein. Ueber den weiter von Phillips in diesen Zusammenhang gestellten Fall des Perigenes von Korinth s. Th. II. S. 521. Anm. a. E.

Ueber die von Gregor I. innerhalb der römischen Metropolitansprengel in der Form von Inkardinationen vorgenommenen Translationen s. Th. I. S. 313. 314.

Verbote aufgefasst, vielmehr sind hier ebenfalls Translationen und zwar unter der Autorität der Nationalkonzilien und der Könige vorgenommen worden.

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In Gallien war gleichfalls die Rechtsanschauung herrschend, dass eine Versetzung mit Genehmigung der Provinzialsynode stattfinden könne, falls der Bischof von dem Klerus und dem Volk des neuen Bisthums gewählt worden und seine Versetzung auf dasselbe durch ein kirchliches Interesse gerechtfertigt sei2. Später nahmen aber hier die merovingischen Könige, als sie einen weitgreifenden Einfluss auf die Besetzung der Bisthümer erlangt und die Provinzialsynoden ihre Bedeutung eingebüsst hatten 1, die Translationen aus eigener Machtvollkommenheit ohne Mitwirkung der letzteren vor 5. In karolingischer Zeit hat zwar die kirchliche Partei wieder auf eine Betheiligung der Bischöfe gedrungen 6, indessen ist eine Genehmigung der letzteren weder bei der Vergebung des Bisthums Hildesheim an den von Rheims vertriebenen Ebo durch Ludwig den Deutschen 7, noch bei der Osnabrücks an den für Schweden geweihten Bischof Gauzbert erfordert worden.

Einen Wendepunkt in der Entwicklung der Rechtssätze über die Translationen von Bischöfen, welche bisher im Abendlande nicht häufig gewesen waren ", 9 bildet Pseudo-Isidor 10. Die gefälschten Dekretalen desselben erkennen einen Wechsel des Bisthums aus Nothwendigkeit oder zum Nutzen der Kirche für zulässig an, verlangen aber, dass ein solcher stets mit päpstlicher Genehmigung erfolge 11. In Uebereinstimmung hiermit ist auch durch Hadrian II. allerdings auf Ansuchen der Synode von Doucy der aus Nantes vertriebene Aktard in der Form einer Inkardination nach Tours

1 So auf dem 16. Konzil von Toledo i. J. 656, Hefele Konciliengesch. 3, 96 und auf d. 16. v. Toledo v. 693, decret., Bruns 1. 1, 378: ".. auctoritatem . . . nostri domini, per quam

...

...

iussit... Felicem Hispalensis sedis' episcopum de praefata sede Toletana iure debito curam facere, nostro eum in postmodum reservans ibidem decreto firmandum, ob id nos cum consensu cleri ac populi ad... Toletanam sedem pertinentis ... Felicem. de Hispalensi sede. . . . in Toletanam sedem canonice transducimus et in eadem Hispalensi cathedra . . . Faustinum Bracarensis sedis episcopum nec non et Felicem Portucalensis ecclesiae antistitem in praefatae Bracarensis sedis pontificem subrogamus . .", s. hierzu auch Th. II. S. 517. Wenn Papst Hilarus 465 auf Anfrage der Bischöfe der Provinz Tarragona die Translation des Irenäus auf das Bisthum Barcelona verworfen hat, Thiel p. 157. 167; c. 30 C. VII. qu. 1, so kam hierbei zugleich in Betracht, dass dieser von seinem Vorgänger zum Nachfolger bestellt war, s. Th. II. S. 522.

2 Statuta ecclesiae antiqua (saec. V.) c. 27: „Ut episcopus de loco ignobili ad nobilem per ambitionem non transeat nec quisquam inferioris ordinis clericus. Sane si id utilitas ecclesiae fiendum poposcerit, decreto pro eo clericorum et laicorum porrecto in praesentia synodi transferatur, nihilominus alio in loco eius episcopo subrogato" in c. 37 C. VII. qu. 1.

3 Th. II. S. 518.

4 Löning, Gesch.. deutsch. K. R. 2, 208. 5 In den von Gregor. Turon. II. 23. 36. III. 2. IX. 24. X. 31. §. 10 (Th. II. S. 39. n. 9), berichteten, dem Ende des 5. und 6. Jahrh. ange

hörigen Fällen handelte es sich um Bischöfe, welche aus dem burgundischen und westgothischen Reich hatten entfliehen müssen.

6 S. c. 10 capit. exc. de canone, LL. 1, 147 u. Ansegis. I. 131: „Ne de uno loco ad alium transeat episcopus sine decreto episcoporum."

7 Im J. 844 oder 845, Dümmler, ostfränk. Reich 1, 247.

8 I. J. 845, Dümmler a. a. O. S. 265. 268. Die Translation des Bischofs Hildegrim v. Chalons auf das neu errichtete Bisthum Seligenstadt (später Halberstadt) i. J. 781 ist Fatel, Rettberg, Deutschlands Kirchengesch. 2, 470 ff., Abel Jahrb. unt. Karl d. Gr. 1, 290.

9 Dies ergiebt die verhältnissmässig geringe Anzahl der überlieferten Beispiele, s. die vorangehenden Anmerkungen, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass nach dem älteren Recht der Bischof de gremio ecclesiae genommen werden sollte, Th. II. S. 492. n. 5.

10 Phillips 5, 431 von seinem Standpunkt aus bestreitet dies natürlich.

=

11 Am ausführlichsten darüber ep. Pelagii, ed. Hinschius p. 725, theilweise in c. 35. 36 C. cit., s. ferner ep. Calixt. c. 16 1. c. p. 140, c. 39 C. cit., ep. Anter. c. 2, 1. c. p. 152 : = c. 34 C. cit., Evarist. c. 4, 1. c. p. 90 c. 11. C. cit., wo auch wieder das Bild von der Ehe verwendet wird. Darüber, dass diese Stellen und die damit in Verbindung stehenden Fälschungen über die Vertreibung von Bischöfen und Einsetzung eines andern Bischofs bei Lebzeiten des Vorgängers durch den Fall Ebbos v. Rheims mit veranlasst worden sind, ist man jetzt einig, s. Dümmler ostfränk. Reich 1, 247; Hinschius decret. Pseudo-Isid. p. CCXXVI; Goecke, de ex

(871), und in gleicher Weise durch Johann VIII. (876) sogar gegen den Beschluss der Synode von Ponthion der Erzbischof Frothar von dem verwüsteten Erzbisthum Bordeaux nach Bourges transferirt worden 2. Selbst Hinkmar von Rheims hat dieses Recht dem Papste nicht bestritten 3, obwohl er die Statthaftigkeit der Versetzung Aktards aus andern Gründen angefochten hat 4.

Die praktische Durchsetzung der pseudoisidorischen Forderung im Westfrankenreich war durch die Schwäche der damaligen karolingischen Regenten sowie den damit zusammenhängenden Aufschwung der päpstlichen Macht und den wachsenden Einfluss der Reformpartei ermöglicht worden.

Seit dem Ende des 9. Jahrhunderts aber, als die Stellung des Papstthums mit der Auflösung des karolingischen Reichs sich völlig verändert hatte, ist von der ferneren Anwendung des pseudoisidorischen Grundsatzes, ja sogar der früheren Kanones, so gut wie keine Rede mehr. Eine solche hatte neben der im 10. und im 11. Jahrhundert fast überall geübten Ernennung der Bischöfe durch die Fürsten keinen Raum ". Die Translationen sind allerdings in dieser Zeit ebenfalls noch selten gewesen 7, aber wenn sie vorgenommen wurden, geschahen sie nach dem Ermessen oder unter wesentlichem Einfluss der besetzungsberechtigten Fürsten. Ja selbst an der Versetzung von Bischöfen auf den päpstlichen Stuhl, über deren Zulässigkeit aus Anlass der Formosianischen Angelegenheit ein erbitterter Streit geführt worden war9, hat man zwar noch Anfangs des 10. Jahrhunderts, aber weder später im weiteren Verlauf desselben 10, noch im 11. Jahrhundert, wo eine solche mehrfach seitens der deutschen Kaiser erfolgt ist, Anstoss genommen 11.

Erst seit der Mitte des 11. Jahrhunderts, als die streng kirchliche Reformpartei sich zum Kampfe gegen das Ernennungsrecht der weltlichen Fürsten zu rüsten begann,

cept. spolii. diss. inaug. Berol. 1858. p. 51 ff., v. Noorden Hinkmar v. Rheims S. 25.

1 Ep. Hadriani II. ad episc. syn. Duac., Mansi 15, 852, s. auch Dümmler a. a. O. 670. 782.

2 S. die 4 Schreiben Johanns VIII, b. Mansi 17, 9. 12. 13. 35; Dümmler a. a. O. 2, 39. 40; Hefele Konc. Gesch. 4, 500.

3 Vgl. seine Schrift de translationibus episcop. c. 6 Migne patrolog. 126, 213: „Si autem causa certae necessitatis vel utilitatis exegerit, ut quilibet episcopus de civitate, in qua ordinatus est, ad aliam civitatem transferatur, synodali dispositione vel apostolicae sedis consensione apertissima ratione manifestum fieri debet". Das „vel" kann sowohl oder, wie auch und heissen. Der Zusammenhang spricht eher für die Bedeutung von oder, nicht für das letztere, wie RichterDove §. 205. n. 1 annimmt, um so mehr als das erste vel nur oder bedeutet.

4 Vgl. v. Noorden a. a. O. S. 292.

5 Allerdings ist die Versetzung des nach 871 vertriebenen Bischofs Stephans von Sorrent nach Neapel unter Genehmigung des Papstes Benedikt IV. (900-903) erfolgt, Auxilii lib. in defensionem Stephani c. 3 bei Dümmler Auxilius und Vulgarius. Leipzig 1866. S. 98, s. ebendas. S. 36; hier handelte es sich aber um den Metropolitan bezirk von Rom.

Dagegen hat schon Arnulf i. J. 899 seinem Kanzler Viching, Bischof von Neitra, das Bisthum Passau verliehen, Dümmler ostfränk. Reich 2,

463. Freilich ist derselbe durch eine vom Erzbischof Theotmar v. Salzburg berufene Provinzialsynode wegen dieses Wechsels seines Bisthums ,,contra instituta patrum" abgesetzt worden, annal. Fuld. a. 899, SS. 1, 414.

6 S. Th. II. S. 530 ff. 538 ff. 583 ff.

7 Mit Ausnahme Englands, wo namentlich in dieser Zeit mehrfache Translationen anderer Bischöfe nach Canterbury vorgekommen sind, Migne patrolog. 179, 1456 (Guilelm-Malmerb. gest. pont. Angl.).

8 So hat Bruno in Stellvertretung Ottos I. den von Verona vertriebenen Bischof Rather 953 zum Bischof v. Lüttich wählen lassen, KöpkeDümmler Otto d. Gr. S. 227 und Otto II. 982 dem Bischof Giselher von Merseburg das Bisthum Magdeburg gegeben, a. a. O. S. 545; Thietmar. chron. II. 23, SS. 3, 755; annal. Magdeb. SS. 16, 156. Anfang des 11. Jahrhunderts sind durch Knut von Dänemark ebenfalls mehrere Bischöfe von England nach Dänemark transferirt, Adam Brem. II. 53, SS. 7, 325, und in Frankreich die Versetzungen Roberts von Lisieux nach Coutances 1025 u. 1026, Gallia christ. 11, 869, sowie des Gervasius von 1.e Mans nach Rheims 1055, ibid. 9, 69 u. 11, 869 (hierbei nur der Betheiligung des Königs, Metropoliten, Klerus und Volk erwähnt) anscheinend ebenfalls ohne päpstlichen Konsens zu Stande gekommen.

9 Th. I. S. 228. 10 Th. I. S. 244.

11 Th. I. S. 246.

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