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seit dem Ende des 15. Jahrhunderts 1 für die Zulässigkeit derselben 2, freilich unter fortdauerndem Widerspruch 3, entschieden, indem sie bona fides, iustus titulus und 40jährige Ersitzungszeit als Erfordernisse dafür aufstellte 4.

Für das heutige Recht ist diese Streitfrage durch das Tridentinum gegenstandslos geworden. Dasselbe 5 hat die Statthaftigkeit einer konstitutiven Ersitzung in 40 Jahren dadurch beseitigt, dass es allein einen Quasi-Besitz des Patronates seit unvordenklicher Zeit für ausreichend erklärt, den Mangel der Fundation (im weiteren Sinne) zu ersetzen. Es ist demnach darzuthun, dass seitens des Prätendenten und seiner Rechtsvorgänger patronatische Befugnisse innerhalb einer Zeit, bis zu welcher die Erinnerung

1 Die Aelteren wissen nichts davon, s. z. B. Bernardi summa III. 33. §. 1 u. die Glosse zu c. 11. X. cit. h. t. Die Statthaftigkeit der Ersitzung ist dagegen von den meisten Schriftstellern des 13. u. 14. Jahrh. verworfen worden, s. z. B. Archidiaconus (Guido de Baysio † 1313) ad c. 8. D. LXXI. und die bei Covarruvias, relect. reg. possess. P. II. §. 10. n. 2 (opp. Francof. 1599. 1, 464) angeführten. Unter denjenigen, welche sich für die Ersitzung aussprechen, lassen die meisten doch nur die unvordenkliche Präscription zu, vgl. die Citate bei Covarruvias a. a. 0.) während eine andere nur sehr vereinzelt, s. z. B. Joann. Andreae ad reg. LXII. in VIto de R. J., für statthaft erklärt wird.

2 Gewiss im Geiste des kanonischen Rechts, welches die Ersitzung für öffentlich rechtliche kirchliche Befugnisse zulässt, s. Th. II., S. 458. Vgl. Paulus de Citadinis tr. iurispatron. P. III. c. 5; Covarruvias 1. c. n. 2. 3. 7; Gonzalez Tellez comm. ad c. 24. X. I. 6, n. 6; Leuren. P. II. qu. 47. n. 3; Berardi 1. c. c. 4, ed. cit. 1, 295. 296; Lippert S. 71; Walter, K. R. §. 235b; Schulte 2, 685; Phillips 7, 751; Ginzeli. Arch. f. k. K. R. 3, 295; Pachmann, K. R. 3. Aufl. 2, 98. n. i.

3 Da andererseits stets an der Meinung festgehalten worden ist, dass nur die unvordenkliche Verjährung hinreicht, s. Delphinat. iurispatron. 1. I. n. 117; Vivianus 1. c. P. I. lib. IV. c. 3. n. 6. 1, welcher aber 1. II. c. 9. n. 26 auch eine 40jährige Ersitzung zulässt; de Roye proleg. c. 16; Schilling S. 12.

4 S. die beiden vorhergehenden Anmerkungen. Dass ein justus titulus für ein erst neu zu begründendes Patronatrecht nicht gedacht werden könne, so Schilling S. 12, n, 51, ist irrig. Einen solchen bildet z. B. die Fundation ohne bischöfliche Erlaubniss s. auch Schulte a. a. O. 2, 686. Auch würde ein Putativtitel nicht ausgeschlossen sein, Ginzel a. a. O. S. 298.

5 Sess. XXV. c. 9. de ref.: „decernit s. synodus, ut titulus iurispatronatus sit ex fundatione vel dotatione, qui ex authentico documento et aliis iure requisitis ostendatur, sive etiam ex multiplicatis praesentationibus per antiquissimum temporis cursum qui hominum memoriam excedat aliasve secundum iuris dispositionem.

6 Das Gegentheil wird von Ferraris s. v. iuspatr. art. 1. n. 34; Berardi l. c. 1, 297; Lippert S. 72; Schulte K. R. 2, 686 behauptet und die Vorschrift des Tridentinums auf den Fall bezogen, wo es an dem iustus titulus fehlt.

Der Ansicht des Textes die Congr. Conc.(s. nachher), Devoti inst. iur. can. I. 5. sect. a. §. 54; Schilling S. 12; Richter-Dove K. R. §. 189. n. 11; Phillips 7, 751; näher begründet ist sie insbesondere von Ginzel, Arch. f. k. K. R. 3, 295 ff., vgl. auch Pachmann a. a. O. S. 98. n. i. Letzterer nimmt unter Zustimmung von Schulte Lehrb. 3. Aufl. S. 312. n. 8, welcher seine frühere Ansicht aufgegeben hat, an, dass die Worte des c. 9 cit. „aliasve secundum iuris dispositionem" die zur Zeit des Tridentinums schon durch Ersitzung erworbenen Patronate betreffen, und somit c. 12 de ref. Sess. XIV. (s. o. S. 19. n. 3) die Zukunft, c. 9. cit. die Vergangenheit im Auge hat. Diese Annahme erscheint aber, soweit es sich um den hier fraglichen Anfang des c. 9 handelt, dem Wortlaut gegenüber nicht haltbar, und führt zu der Konsequenz, dass für die Zukunft auch die Berufung auf unvordenkliche Verjährung ausgeschlossen sein müsste. Dieser letzteren Konsequenz ist die Congr. Conc. schon in einer Entscheidung aus dem 16. Jahrh. bei Pyrrhi Corradi praxis benefic. IV. 4. n. 39; Fagnan. ad c. 19. X. III. 38. n. 13: „ut ad conficiendam immemorialem concurrant anni elapsi usque ad tempus controversiae motae et non tempus decursum usque ad publicationem concilii tantum, attendendum sit", entgegengetreten, sie fasst ihrerseits die fraglichen Worte: aliasve etc. dahin auf (s. die Entsch, bei den angeführten): „nec obstant illa verba: aliasve etc., quia Congregatio intelligit, ut non respiciant tempus de quo iam expresse supra disposuit et voluit esse immemoriale (concilium) sed respiciunt alias clausulas et alios modos, quibus secundum ius vetus probari poterat iuspatronatus: sed quod ad tempus attinet, illud praecise et semper debet esse immemoriale nec sufficient 40 anni, etiam si alias iure veteri sufficerent." M. E. mit Recht. c. 12 cit. erkennt als Erwerbstitel allein die Fundation im weiteren Sinne an. Damit steht c. 9 im vollen Einklange, wenn in den Worten: sive etiam ex multiplicatis etc. nicht ein besonderer Entstehungsgrund gefunden wird, sondern wenn man diese und das Folgende zu ostendatur zieht. Die Stelle ordnet bei dieser Auslegung an, dass die Existenz des Titels des Patronates entweder direkt durch authentische Dokumente und durch andere rechtlich zulässige Beweismittel, oder indirekt durch Präsentation seit unvordenklicher Verjährung oder auf andere im Rechte zugelassene Weise, d. h. durch andere Ausübungsarten des Rechtes seit solcher Zeit dargethan werden kann.

der lebenden Generation zurückreicht, ausgeübt worden sind, und dass der letzteren keine die Patronatsberechtigung ausschliessenden Thatsachen und Verhältnisse bekannt sind1. Nach ausdrücklicher Vorschrift des Tridentinums genügt aber zur Feststellung des Quasi-Besitzes nur der Beweis von mindestens zwei Präsentationen 2, und zwar solchen, welche zur Wirksamkeit gelangt sind 3, falls der Prätendent derartige Handlungen überhaupt zur Begründung des Quasi-Besitzes angeführt hat 4.

Eine für sich bestehende ursprüngliche Erwerbsart des Patronates bildet die unvordenkliche Verjährung nicht. Sie ersetzt, wie auch das Tridentinum deutlich erkennen lässt, nur den direkten Nachweis des Titels, und deshalb muss gegenüber dem vom Prätendenten zu führenden Beweis auch der Gegenbeweis statthaft sein, dass der behauptete Quasi-Besitz zu irgend einer Zeit einen Anfang genommen habe, welcher das Patronatrecht nicht zu begründen im Stande war5.

Nur partikularrechtlich, so in Preussen und Oesterreich, ist die konstitutive Ersitzung als Erwerbsart des Patronates noch heute anerkannt.

C. Päpstliches Privileg. Im Verlaufe des Mittelalters sind sowohl von den Päpsten und ihren Legaten, wie auch von den Bischöfen Patronatrechte ohne das

1 Ein Rechtsfall aus Oesterreich, wo auf Grund der unvordenklichen Verjährung die Existenz des Patronates angenommen worden ist, im Arch. f. k. K. R. 10, 457.

2 So nach der überwiegenden Meinung, welche sich dabei auf c. 40 in VI. de R. J. beruft, Nicollis 1. c. n. 26; Phillips 7, 752; Schulte K. R. 2, 687. Eine Präsentationshandlung genügt nicht, so auch die Congr. Conc. bei Pyrrh. Corrad. 1. c., andererseits bedarf es aber auch nicht dreier, so de Roye prolegom. c. 16; van Espen J. E. U. P. II. t. 25. c. 3. n. 19; Schilling S. 13. Das dafür angeführte c. 3 (Inn. III.) X. de causa poss. II. 12 entscheidet nichts, s. auch Lippert S. 73 n. 73.

3 Das ist selbstverständlich, denn eine vom kirchlichen Oberen als unberechtigt zurückgewiesene Präsentation ist keine Ausübung des fraglichen Rechtes, Nicollis 1. c. n. 28. Dagegen brauchen die Präsentationen sich nicht auf zwei unmittelbar folgende Vakanzfälle bezogen zu haben, 1. c. n. 27.

4 Denn dass der für die unvordenkliche Verjährung erforderliche Quasi - Besitz ausschliesslich durch Präsentationshandlungen dargethan werden kann, sagt das Tridentinum nicht, s. S. 29. n. 6.

Nach c. 9 cit. Trid.: „In iis vero personis sen communitatibus vel universitatibus, in quibus id ius plerumque ex usurpatione potius quaesitum praesumi solet, plenior et exactior probatio ad docendum verum titulum requiratur; nec immemorialis temporis probatio aliter eis suffragetur, quam si praeter reliqua ad eam necessaria praesentationes etiam continuatae, non minori saltem quam L. annorum spatio quae omnes effectum sortitae sint, authenticis scripturis probentur“, ist für diejenigen physischen und juristischen Personen, welche eine obrigkeitliche Gewalt besitzen, wie Fürsten, Barone, Edle, weltliche und insbesondere städtische Korporationen der Beweis des Quasi-Besitzes bei der unvordenklichen Verjährung dahin verschärft, dass sie kontinuirliche, zur Wirksamkeit gelangte Präsentationshandlun

gen während eines Zeitraumes von 50 Jahren und zwar durch authentische Urkunden darthun müssen. Des Näheren vgl. hierzu Card. de Luca annotat. ad conc. Trident. disc. 11. n. 3 ff.; Pyrrhus Corradus 1. c. n. 39 ff.; Nicollis 1. c. n. 35 ff.; Phillips 7, 828.

5 Schilling S. 13 n. 53 hält die unvordenkliche Verjährung für eine besondere Erwerbsart, weil er den Beweis, dass die fragliche Kirche von den Besitzern des Patronatsrechts nicht gestiftet worden sei, hier ausgeschlossen hält, und deshalb diese letzteren, trotzdem, dass die Kirche einen andern Stifter habe, das Patronatrecht in Folge der unvordenklichen Verjährung erhalten könnten. Darüber, dass der Gegenbeweis in dem im Text angegebenen Umfange gegen die unvordenkliche Verjährung nicht ausgeschlossen ist, vergl. auch Windscheid Pandekten §. 113.

6 Im Geltungsbereich des A. L. R. Hier wird 44jähriger Besitz und fortdauernde bona fides erfordert, dagegen ist ein iustus titulus nicht nöthig, s. II. SS. 574. 575; 14. §. 35; I. 9. §§. 629631. Soll das Recht als dingliches ersessen werden, so wird der Besitz von dem Erwerber in seiner Eigenschaft als Eigenthümer eines bestimmten Gutes ausgeübt werden müssen. Die unvordenkliche Verjährung kennt das A. L. R. überhaupt nicht.

7 Schon der tractatus de iuribus incorporalibus Leopolds I. (s. S. 7. n. 5) t. 1. §. 18 bezeichnet als Erwerbsgrund der geistlichen Lehnschaft die in Rechten gegründete Verjährung. Erforderlich ist jetzt fortdauernde bona fides und 40jähriger Besitz, hinsichtlich dessen dargethan werden muss, dass sich während des gedachten Zeitraumes mindestens drei Gelegenheiten zur Ausübung des Rechtes dargeboten haben und diese auch benutzt worden sind. Eines Titels bedarf es nicht. Ist das Recht für den Besitzer in den öffentlichen Büchern eingetragen, so ist nur ein Besitz von 6 Jahren erforderlich, allg. bürg. Ges. B. §§. 1471. 1472. 1477; Helfert Hdbch. d. K. R. §. 89.

8 Von diesen zum Theil, um sich vor Erpressungen zu schützen.

Vorliegen eines gemeinrechtlichen Entstehungsgrundes verliehen worden1. Schon das Koncil von Lyon (1274) sah sich genöthigt, gegen ein solches Verfahren der Bischöfe einzuschreiten 2, und im Jahre 1485 erklärte Innocenz VIII. 3 alle derartigen Privilegien für nichtig, indem er allein eine Ausnahme zu Gunsten solcher Beliehenen machte, welche die Einkünfte von beneficia non electiva um die Hälfte ihres jährlichen Ertrages vermehrt hatten. Diese Anordnung hat Hadrian VI. i. J. 1522 und zwar unter Ausdehnung auf alle seit dem Erlass der Bulle Innocenz' VIII. ertheilten Privilegien wiederholt, und ausdrücklich dabei hervorgehoben, dass die Nichtigkeitserklärung sich auch auf solche Indulte beziehen sollte, in denen die Fundation oder Dotation als Entstehungsgrund angegeben oder der verliehene Patronat einem aus diesen Titeln erworbenen rechtlich gleichgestellt wäre 5.

Nicht minder hat das Koncil von Trient alle nicht auf Fundation oder unvordenklicher Verjährung beruhenden Patronate, insbesondere auch die durch Privilegien erworbenen und alle aus etwaigem Quasi-Besitz derselben herfliessenden rechtlichen Wirkungen beseitigt mit einziger Ausnahme der Patronate auf Kathedralen und solchen auf andere Kirchen und Benefizien, welche den Landesherrn oder den Universitäten verliehen worden waren 6.

Für das geltende Recht ergiebt sich aus diesen Anordnungen des Koncils in Verbindung mit den Vorschriften desselben über die Erwerbstitel des Patronates

1. dass die Bischöfe keine Patronatsprivilegien zu verleihen befugt sind, 2. dass ein vor dem Tridentinum gewährtes päpstliches Privileg nur in den erwähnten Ausnahmefällen zum Erweise des Patronates ausreicht,

3. dass seit dem Tridentinum nur der Papst, dieser aber auch ohne Beschränkung auf die vom Koncil gemachten Vorbehalte zur Ertheilung neuer derartiger Privilegien berechtigt ist. Solche sind später wiederholt gewährt worden, und obgleich dies für die Regel nur in Fällen, wenn seitens der Privilegirten gewisse Leistungen gemacht worden waren, diese aber an und für sich zur Begründung des Patronates nicht ausreichten,

1 Vgl. die Const. Innoc. VIII: Cum ab apostolica v. 1485. §. 1, bullar. Taurin. 5, 316; in Betreff der Bischöfe c. 2 (cone. Lugd. v. 1274) in Vito de reb. eccles. non alien. III. 9.

2 S. vorige Note. In der dem Koncil von Konstanz unterbreiteten Reformakte Martins V v. 1418 (Hübler, Konstanzer Reformation S. 43) art. 8 (Hübler a. a. O. S. 142) war der Widerruf aller seit dem Tode Gregors XI. an Laien durch Privilegien ertheilte Patronate oder Präsentationsrechte, die nicht auf Fundation oder Dotation beruhten, beabsichtigt.

3 Const. cit. §§. 2. 3.

4 Const. Accepto, bullar. Taurin. 6, 1.

5 Zugleich hat Hadrian die besondere, Spanien berührende Bestimmung getroffen, dass Patronate über beneficia electiva an solchen Orten, welche den Händen der Ungläubigen entrissen worden sind, fortbestehen bleiben sollten, 1. c. §. 1.

6 Sess. XXV. c. 9 de ref. cit. s. v. Reliqui patronatus.

7 Darin würde eine Beseitigung der Grundsätze des gemeinen Rechts über den Erwerb des Patronates liegen, zu welcher den Bischöfen die Zuständigkeit fehlt.

8 Dies folgt daraus, dass der Papst den Vorschriften des Koncils derogiren kann, s. c. 21 de

ref. Sess. XXV cit. Vgl. Phillips 7, 748; Schulte K. R. 2, 688. Aeltere Kanonisten, z. B. Vivianus, 1. c. C. II. c. 1 n. 25; c. 9. n. 3 nehmen das Gegentheil an, desgleichen neuerdings aus völlig haltlosen Gründen Schilling S. 13. 14.

Derjenige, welcher abgesehen von den im Tridentinum anerkannten Ausnahmefällen sein Patronatrecht auf päpstliches Privileg stützt, hat demnach darzuthun, dass dasselbe nach dem Koncil unter Aufhebung desselben ertheilt ist, Ferraris 1. c. art. 1. n. 32.

9 Brev. Gregors XVI v. 1833 an den Bischof v. Mileto §. 3, bull. Rom. cont. 19, 234: „mandamus, ut postquam orator obligationem in forma iuris valide quae transeat ad heredes, emiserit de ecclesia, domo parochiali, earumdem adnexis ac suppellectilibus tuendis et instaurandis, cum opus fuerit, et dummodo orator tot bonis stabilibus liberis tutis atque frugeriferis id suppleat quod parochiali congruae deest usque ad complementum annui liberi redditus ducatorum CXXVIII praeter incerta stolae . . . auctoritate nostra apostolica ipsum oratorem eiusque heredes, dummodo catholica religione non deficiant, commemoratae ecclesiae patronos declares". Selbstverständlich können auch die näheren Modalitäten des Rechts in den

geschehen ist, so bildet doch das Vorliegen dieser Voraussetzung keine Schranke, an welche der Papst gebunden wäre 1.

II. Die Fähigkeit zum Erwerbe des Patronates. Fähig zum Erwerbe des Patronates sind sowohl physische wie auch juristische Personen.

1. Bei den physischen Personen genügt jedoch die allgemeine Rechtsfähigkeit nicht, vielmehr ist für den Erwerber auch die kirchliche Rechtsfähigkeit erforderlich. Eine solche mangelt:

a. zunächst denjenigen, welche nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Sie können keinen Patronat erwerben, weil derselbe ein innerhalb der Sphäre der kirchlichen Gemeinschaft liegendes und in dieser sich bethätigendes Recht ist2, derartige Rechte aber principiell nur den Mitgliedern einer solchen zustehen können3. Es gehören hierher alle Ungetauften, insbesondere die Heiden und Juden. In Betreff der letzteren ist dies auch partikularrechtlich in einzelnen deutschen Staaten1 und in Oesterreich ausdrücklich anerkannt.

Aus demselben Grunde sind vom Erwerbe eines Patronates diejenigen ausgeschlossen, welche ihre aktive Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verwirkt haben, aber von derselben immer noch als ihren Geboten und Anordnungen unterworfen

Privilegien festgesetzt werden, s. z. B. eine Ver-
leihung ad formam patronatus ecclesiastici i. d.
Anal. iur. pontif. 1, 426. Frühere Beispiele bei
Zamboni, coll. decl. Congr. conc. 4, 101.

1 Unrichtig ist es, wenn Phillips 7, 749 und Gerlach, Präsentationsrecht S. 70 behaupten, dass ein Patronatrechts-Privilegium nur durch eine causa onerosa, d. h. eine der im Text gedachten Leistungen, z. B. ein augmentum dotis, erworben werden kann. Ersterer weist übrigens selbst auf die Ertheilung solcher wegen allgemeiner Verdienste um die Kirche, u. A. auf das von Gregor XIV. den spanischen Grafen von Cabra mit Rücksicht auf ihre erfolgreiche Bekämpfung der Mauren verliehene Privilegium, s. Riganti comm. ad part. I reg. IX canc. n. 355, hin. Der Umstand, ob eine causa onerosa das Motiv für die Verleihung gewesen ist, kommt allein für die Frage in Betracht, ob das einem so begründeten Patronate unterstehende Benefizium von der päpstlichen Reservation wegen der alternativa mensium betroffen wird.

Im Geltungsbereiche des preuss. A. L. R. ist die Entstehung des Patronates durch päpstliches Privilegium ausgeschlossen, da dasselbe diesen Erwerbsgrund nicht kennt, dagegen kann im Gegensatz zum kanonischen Recht eine bisher patronatfreie Kirchengemeinde einer Person den Patronat über ihre Kirche übertragen. Dadurch erhält diese ein Anrecht auf denselben und den letzteren selbst, wenn die Verleihung des Staates, welche auch hier nicht verweigert werden kann, s. o. S. 27, hinzutritt, II, 11. §SS. 572. 573. Andererseits ist aber der Staat, ohne dass die in SS. 569 ff. anerkannten Erwerbsgründe vorliegen, nicht zu beliebiger Verleihung von Patronaten berechtigt.

2 S. o. S. 7.

3 Dies scheint mir der entscheidende Gesichtspunkt zu sein, welcher nicht blos für den Patronat, sondern für alle kirchlichen Rechte gleichmässig zutrifft. Die älteren, so Rochus de

Curte ref. V. n. 25 ff.; Paulus de Citadinis P. III. arg. 1. n. 13 ff. berufen sich auf c. 26. 27. 30. C. XVI qu. 7. Wenn Phillips K. R. 7, 703 und Schulte K. R. 2, 672 dafür spezielle aus dem Inhalte des Patronats hergenommene Gründe geltend machen, z. B. dass die Präsentation einen Antheil an der Kirchenregierung in sich begreife und der Patron daher im Stande sein müsse, die Qualifikation des vorgeschlagenen Kandidaten zu beurtheilen, ferner die Fürsorge für die Kirche habe und ein ausserhalb derselben stehender diese nicht wahrnehmen könne, so sind das faktische Voraussetzungen, welche, wie Schulte S. 673 n. 1 zugeben muss, nicht nothwendig zuzutreffen brauchen.

4 Vgl. das kurhess. Ges. v. 29. Okt. 1833. S. 5, Samml. d. Ges. 1833. S. 145. Für Preussen spricht die V. v. 30. August 1816 (G. S. S. 207, auch bei Koch, Kommentar z. A. L. R. II. 11. §. 583) ein Ruhen des dinglichen Patronates für die Besitzzeit des jüdischen Grundeigenthümers aus und erkennt damit den Grundsatz an, dass der Jude zum Erwerbe unfähig ist. In Baiern hält die Verwaltungspraxis an demselben ebenfalls fest. Staatsmin. Entsch. v. 1831 u. 1851, Döllinger, fortges. Samml. 23, 396; Amtshandbuch f. d. protest. Geistlichen des Königr. Bayern 2, 259. Dasselbe muss auch in Würtemberg gelten trotz der Aufhebung des Ges. v. 25. April 1828, welches in Art. 27, Mayer, Samml. d. würtemb. Ges. betr. die Israeliten. Tübingen 1847. S. 36, den in Preussen geltentenden Grundsatz angenommen hatte, weil das Gesetz vom 13. Aug. 1864 (Reg. Bl. 1864. S. 77) nur die Gleichstellung der Juden in den bürgerlichen Rechtsverhältnissen anordnet.

5 Während hier die Juden früher nicht einmal Realitäten, mit denen ein Patronat verbunden war, an sich bringen durften, Hofdekrete v. 6. Dec. 1817, 28. März 1818, 21. Jan. 1820; Helfert, Hdbch. d. K. R. §. 88, soll jetzt in diesem Falle nur der Patronat ruhen, V. v. 18. Febr. 1860.

betrachtet werden, d. h. die Häretiker, Schismatiker und Apostaten1. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen daher nach katholischer Anschauung auch die Anhänger anderer christlicher Konfessionen, insbesondere die Protestanten unfähig, einen Patronat über katholische Kirchen und Benefizien zu erwerben 2. In Deutschland hat sich indessen mit Rücksicht auf die reichsgesetzliche Gleichstellung der Augsburger Konfessionsverwandten mit den Katholiken und der dadurch beseitigten Anwendbarkeit der Ketzergesetzgebung auf die ersteren in Anschluss an den westfälischen Frieden3 eine feste Uebung gebildet, dass Protestanten Patronate über katholische Kirchen und Aemter, sowie umgekehrt, erwerben und besitzen können 4, eine Gewohnheit, welche auch das preussische A. L. R.5 für sein Gebiet gesetzlich sanktionirt hat. Gegenüber dieser Thatsache erscheint es unberechtigt, wenn in neuerer Zeit mehrfach die Strenge des kanonischen Standpunktes zur Geltung gebracht 6 und auf diese Weise der alte reichsrechtliche Grundsatz in Frage zu stellen versucht worden ist. Wenn auch zuzugeben ist, dass die Protestanten bei der Gleichberechti

§. 2 (R. G. Bl. Nr. 45; Arch. f. k. K. R. 12, 129), was auch durch den Art. 14 des Staatsgrundgesetzes v. 21. Dezember 1867 nicht beseitigt ist, a. a. O. 36, 423.

1 Vgl. auch Rochus de Curte def. V. n. 26; Paul de Citadinis P. III. arg. 1. n. 17 ff.; Vivianus 1. 1. II. c. 6. n. 12 ff.

2 Diese Auffassung ist auch in der vom Kardinal Consalvi im Auftrage Pius' VII erlassenen Note (esposizioni dei sentimenti della S. Santità) v. 1819 Nr. 16, Münch, Konkordate 2, 390 ausgesprochen.

3 J. P. Osnabr. art. V. §. 31: „... Statuum catholicorum landsassii, vasalli et subditi, cuiusque generis, qui sive publicum sive privatum Augustanae confessionis exercitium a. 1624 quacunque anni parte sive certo pacto aut privilegio sive longo usu, sive sola denique observantia dicti anni habuerunt, retineant id etiam imposterum una cum annexis quatenus illa dicto anno exercuerunt aut exercita fuisse probare poterunt. Cuiusmodi annexa habentur institutio consistoriorum, ministeriorum, tam scholasticorum quam ecclesiasticorum, ius patronatus aliaque similia iura nec minus maneant in possessione omnium dicto tempore in potestate eorundem constitutorum templorum, fundationum, monasteriorum, hospitalium cum omnibus pertinentiis, reditibus et accessionibus. Et haec omnia semper et ubique observentur eo usque donec de religione christiana vel universaliter vel inter status immediatos eorumque subditos mutuo consensu aliter erit conventum nec quisquam a quocumque ulla ratione aut via turbetur." Dass dieser Artikel Patronate über katholische Kirchen unter den s. g. annexa exercitii religionis begreift, ergiebt der Umstand, dass er zwischen katholischen und evangelischen Kirchen nicht unterscheidet und dass die betreffende Stelle durch die hier vertretene Auffassung erst ihre Bedeutung gewinnt, weil es doch selbstverständlich war, dass den Protestanten ihre Patronate über evangelische Kirchen belassen wurden. Darauf, dass begriffsmässig der Patronat über katholische Kirchen kein Annexum protestantischer Religionsübung ist, so Schulte 2, 673. n. 6 kommt es nicht an, sondern darauf, was Hinschius. Kirchenrecht. III.

das Friedensinstrument darunter versteht, vgl. hierzu auch meine Ausführung bei Dove, Ztschr. f. K. R. 2, 431 ff. Zuzugeben ist allein soviel, dass der Artikel selbst nur die im Normaljahre den Protestanten bereits zustehenden Patronate betrifft. Der Art. 26 des J. P. O. 1. c., welcher die Präsentationsrechte der Protestanten auf mittelbare, am 1. Januar 1624 im Besitze der Katholiken befindliche Kirchengüter aufrechterhält, und auf welchen Schulte, Arch. f. k. K. R. 7, 214 hinweist, ist hierbei nicht in Betracht gezogen worden.

4 Diese Uebung bezeugen Böhmer J. E. P. III. 38. §. 68; Eichhorn K. R. 2, 713. n. 54. Sie wird auch von den Note 6 citirten Schriftstellern nicht in Abrede gestellt. Vgl. auch die Osnabrücker capitulatio perpetua von 1650 Art. 12, Gottfr. v. Meiern, Nürnb. Fried. Executionshdlgen 2, 534: „Ebenmässig sollen zwar die Praesentationes der katholischen Pfarren und Beneficien vorigen Patronis, obschon sie der Augsb. Confession zugethan sind, verbleiben", die Erklärung der Friedens-Exekutionskommissäre in den Streitigkeiten zwischen den Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm von Neuburg und Christian August von Sulzbach in Betreff des Patronates: „Das behielte ein jeder, jedoch müsse er solcher Religion Priester präsentiren, die des Orts Uebung wäre," a. a. O. S. 592.

5 II. 11. §§. 340. 582.

6 Schulte K. R. 2, 673 u. Arch. f. k. K. R. 7, 209 ff.; Phillips K. R. 7, 703 ff. u. Lehrb. 2. Aufl. S. 275, Walter K. R. § 235 a. Anm. 4. Ersterer, (s. auch Lehrb. 3. Aufl. S. 310. 311) lässt aber wenigstens zu Gunsten der Ausübung von Realpatronaten die bestehende Uebung gelten.

Bei Abschluss des würtemberg. Konkordates hat übrigens der päpstliche Stuhl trotz der Anm. 2 erwähnten Erklärung dem protestantischen König von Würtemberg eine grosse Anzahl von Patronaten bestätigt, Beilage II. u. III. zum Konkordat, Arch. f. k. K. R. 6, 480 ff.; Golther, Staat u. kath. Kirche i. Würtemberg. S. 169. Die Bedeutung dieser Thatsache durch den Hinweis auf die juristische Persönlichkeit" des Regenten abschwächen zu wollen, Vering i. Arch. f. k. K. R. 2, 705; 7, 211. n. 1, ist verfehlt.

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