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recht in Betreff der Stellungen der Legaten, Nuntien, General-Vikare, Kapitular-Vikare, sonstiger bischöflicher Kommissare und der Erzpriester oder Dekane ausgeschlossen.

Auch für die Aemter des Missionsorganismus muss dasselbe gelten. Sie stehen den eben erwähnten Stellungen in der gedachten Beziehung gleich 2. Ueberdies bedingen es die eigenthümlichen Verhältnisse in den Missionsländern, dass der geistliche Obere bei der Auswahl der einzelnen Beamten so wenig als möglich beschränkt wird. Endlich stehen die Missionseinrichtungen nicht unter dem gemeinen Recht, welchem das Institut des Patronates angehört 3.

Nach gemeinem Recht wird demnach die Statthaftigkeit eines Patronates nur für diejenigen Kirchenämter, welche nicht zu den gedachten Klassen gehören, angenommen werden können. Praktisch wird er damit in Betreff der blossen Kirchenämter ohne Benefizial-Qualität so gut wie bedeutungslos. Denn es bleiben von diesen nur die s. g. Regular-Benefizien, ferner solche Pfarrämter oder Kaplanstellen, welche nicht fest, sondern auf Widerruf besetzt werden 5 und die hinsichtlich der Manualität den RegularBenefizien gleichstehen, übrig. An anderen wäre der Erwerb eines Patronates nur kraft päpstlichen Privilegs zulässig.

Von den Benefizien im eigentlichen Sinne sind die Kardinaltitel nicht patronatsfähig, weil die Zuweisung derselben an die einzelnen Kardinäle, ebenso wie die Ernennung der letzteren dem Papste ausschliesslich vorbehalten ist 6.

Dagegen ist die Statthaftigkeit eines Patronates an Bisthümern von den Neueren vielfach behauptet worden 7. In der That wird derartiger Rechte an Kathedralkirchen nicht nur im Tridentinum, sondern auch in einer Reihe päpstlicher Konstitutionen gedacht, und es ist sogar in früherer Zeit bei der Kurie zwischen dem Patro

1 Vgl. die vorige Note.

2 Th. II. S. 353. 354.

3 Auf diesen Gründen beruht offenbar die Anordnung des Prov. Konc. v. Baltimore v. 1829. VI (conc. coll. Lacens. 3, 29): „declaramus nullam iuspatronatus cuiuscumque generis quod sacri agnoscant canones, competere nunc alicui personae, laicorum congregationi, aedituorum coetui seu aliis quibuscumque personis in hac provincia. Declaramus etiam stipendia seu subsidia quaecumque, quae solent a fidelibus tribui vel ob loca quae in ecclesiis occupant, vel ob servitium quod ecclesiis seu missionibus sacerdotes impendunt vel ut fundus ad ecclesiam aedificandam comparetur vel ut ecclesia exstruatur (quae subsidia plerumque tribuuntur collatitia stipe et nulla assignata ecclesiae recta dota) nullum ius tribuere patronatus, quod a sacris canonibus agnoscatur". Bei den festen Gestaltungen, welche sich in einzelnen Missionsländern gebildet haben und auf die das gemeine Recht Anwendung findet, s. Th. II. S. 363, kann, weil es sich hier um Benefizien handelt, selbstverständlich ein Patronat vorkommen. 4 S. S. 38. n. 4.

5 Th. II. S. 373.

6 Th. I. S. 338. Die s. g. Kronkardinäle werden zwar auf den Vorschlag einzelner weltlicher Mächte ernannt; aber ein Patronatrecht haben diese nicht, a. a. O. S. 340.

7 Phillips 7, 698; Schulte K. R. 2, 675; Ginzel K. R. 2, 139.

8 Trid. Sess. XXV. c. 9 de ref. „exceptis patronatibus super cathedralibus ecclesiis competentibus", u. s. auch S. S. 38. n. 4. Ausser den Citaten Th. II. S. 598 n. 2. S. 599 Note. S. 611. n. 2. vergl. die gleichlautenden Konstitutionen Alexanders VIII. v. 1690 für die vom König von Portugal dotirten Bisthümer Nanking und Peking, bull. Taur. 20, 53. 57, §. 1: „dioecesi ecclesiae Machoanensis, quae de iure patronatus regum Portugalliae ex fundatione vel dotatione seu privilegio apostolica. . . esse dignoscitur"; §. 5, bez. §. 6 (1. c. p. 55 u. 59): „Petro regi et pro temporibus existentibus regibus praedictis iuspatronatus et praesentandi ad dictam ecclesiam de Nankin (Pekin) videl. nobis et Romano pontifici infra annum ob locorum distantiam tam hac prima vice quam quoties illa deinceps quovis modo etiam apud sedem apostolicam vacare contigerit, per nos et pro tempore existentem Romanum pontificum huiusmodi in eiusdem ecclesiae de Nankin episcopum et pastorem ad praesentationem huiusmodi et non alias praeficiendum

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natrecht und der königlichen Nomination auf Bisthümer unterschieden worden 1. Andererseits kommt aber in Betracht, dass das nachmals s. g. Patronatrecht in seiner historischen Entwicklung auf die Diöcesanbenefizien beschränkt geblieben 2, und dass während des Zeitraums, in welchem das Patronatrecht seine Ausbildung gefunden hat, die Mitwirkung der Herrscher bei der Vergebung der Bisthümer von diesen als Ausfluss ihrer fürstlichen Gewalt in Anspruch genommen worden ist 3. Erst nach der erfolgreichen Beseitigung dieser Auffassung durch die von der Kirche seit dem 11. Jahrhundert geführten Kämpfe haben einzelne Fürsten ihre Betheiligung bei der Besetzung der Bisthümer durch den Hinweis auf die von ihren Vorfahren erfolgte Gründung derselben und ein daraus hergeleitetes fürstliches Patronatrecht aufrecht zu erhalten gesucht und für dasselbe auch die päpstliche Anerkennung erhalten. Auf diese Weise ist das Institut des Patronates allerdings nominell auf die Bisthümer übertragen worden, und nachdem die ersten desfallsigen Schritte von den Päpsten nur widerwillig geschehen waren 5, haben sie doch später in manchen Fällen auch freiwillig den Fürsten, namentlich mit Rücksicht auf die von diesen vorgenommene Fundirung neuer Bisthümer, ein s. g. Patronatrecht auf die letzteren zugestanden 6.

Indessen erscheint dasselbe seinem inneren Wesen nach von dem Patronate an niederen Benefizien als durchaus verschieden. Es ist nichts weiter als ein Präsentationsrecht auf Bisthümer, andere Befugnisse gewährt es dem Patrone nicht 7. Die Aus

tempore existenti ac per nos et eumdem Romanum pontificem pro tempore existentem dicto archiepiscopatui Ulyssiponensi occidentali apostolica auctoritate et mediantibus litteris apostolicis praeficiendam. . . Joanni regi eiusque in dictis regnis successoribus regibus similiter perpetuo reservamus, concedimus et assignamus ac iuspatronatus et praesentandi huiusmodi praedicto Joanni regi eiusque . . . successoribus non ex privilegio apostolico, sed uti ex vera, primaeva, reali et actuali, plena, integra et omnimoda fundatione et perpetua dotatione laicali ex bonis mere laicalibus factis, competere et pertinere et uti tale sub derogatione iuris patronatus ex privilegio apostolico vel consuetudine aut praescriptione acquisiti nullatenus comprehendi aut illi nullo nunquam tempore. . . (derogari posse) decernimus"; Konkordat zw. Benedikt XIV. u. Ferdinand VI. v. Spanien v. 1753, art. 1 (Nussi conventiones p. 121): „Non essendovi stata controversia sopra la pertinenza ai re cattolici della Spagna del Regio patronato ossia nomina agli arcivescovati, vescovati. . . quando vacano nel regno della Spagna, essendo il loro gius appoggiato a bolle e privilegi apostolici, ed altri titoli da essi allegati"; Const. Pii VII. für einzelne sicilische Bisthümer v. 1818. §. 2, bull. rom. cont. 15, 15: „tibi, cui iam ex legitimo patronatu partim ex apostolico indulto i us competit, ad plures regni utriusque Siciliae ecclesias praesentandi vel nominandi, in perpetuum concedimus indultum nominandi ad omnes illas archipiscopales et episcopales ecclesias regni utriusque Siciliae, ad quas nominandi iure sive ex patronatu sive ex apostolica concessione nondum gaudes"; Const. Pii XI. für Peru v. 1875, Acta s. sed. 8, 366: „Peruvianae reipublicae praeside eiusque successionibus. . . qui catholicam fidem

profiteantur... indulgemus, ut in territorio suae reipublicae frui possint eo patronatus iure, quo ante Peruvianam regionem a ditione Hispanica seiunctam catholici Hispaniarum reges ex indulgentia sedis apostolicae ibi fruebantur, ea tamen conditione et lege ut ea quae dotis nomine adsignata sunt, tam clero tam sacro ministerio et cultui exercendo in dioecesibus territorii praedictae reipublicae serventur integre et diligenter ac fideliter praestentur simulque gubernium Peruvianum in catholica religione ferenda tuendaque perseveret. Hisce legibus et conditionibus servatis, ius erit Peruvianae reipublicae praesidi eiusque successoribus praesentandi apostolicae sedi ad vacantes sedes archiepiscopalem et episcopales ecclesiasticos viros dignos et idoneos, quibus secundum regulas ab ecclesia praescriptas canonica detur institutio ita tamen, ut intra annum a vacatione, si legitimum impedimentum non obstat, fiat praesentatio“.

1 S. Riganti comm. in reg. II canc. §. 1. n. 12. Als 1577 im Konsistorium die Kirche von Trani als dem Patronatrecht der Krone Spaniens unterworfen bezeichnet war, erklärte Gregor XIII. dies für unrichtig und bemerkte, dass letztere blos ein Nominationsrecht habe.

2 Th. II. S. 621.

3 Th. II. S. 512 ff.

4 So am frühesten, seit dem 14. Jahrhundert, in Sizilien Sentis, d. monarchia Sicula S. 101 f.; Th. II. S. 597.

5 Vgl. für Sizilien Sentis 102.

6 S. die Anführungen S. 39 n. 8.

7 Eine weitere Befugniss wird in den betreffenden päpstlichen Konstitutionen niemals angegeben. Wenn in einzelnen derselben mehrfach die Zusammenstellung: iuspatronatus et praesentandi vorkommt, so werden diese beiden Worte lediglich tautologisch gebraucht, eine Auffassung,

übung der Präsentation regelt sich nicht nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen über den Patronat, vielmehr nach den besonderen, in den päpstlichen Spezial-Bewilligungen angegebenen Vorschriften 1. Auch weist dieses Präsentationsrecht seinem Inhalte nach keine Verschiedenheit vom Nominationsrecht auf 2. Sodann beruht das s. g. Patronatrecht an Bisthümern stets auf päpstlichem Privileg 3, wogegen ein rechtlicher Anspruch auf dasselbe in Folge der Fundation oder Dotation niemals anerkannt worden ist. Endlich findet sich kein Beispiel, dass andere Personen als regierende Fürsten ein derartiges Privileg erhalten haben. Nur der einzige Unterschied ist päpstlicherseits früher zwischen dem Nominationsrecht und dem s. g. Patronatrechte an Bisthümern gemacht worden, dass das letztere hinsichtlich seines Widerrufes nicht den allgemeinen für einen solchen bei päpstlichen Privilegien massgebenden Gründen unterworfen worden ist 5. Dagegen haben die neuerdings unter der Bezeichnung eines Patronats- oder Nominationsrechtes verschiedenen Regenten eingeräumten derartigen Befugnisse lediglich den Charakter eines blossen Präsentationsrechtes 6.

Im Hinblick auf diese Ausführungen kann es nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn in der heutigen Doktrin noch die Annahme vertheidigt wird, dass die Bisthümer Objekte eines Patronates im gewöhnlichen Sinne sein können.

An sonstigen Benefizien ist das Patronatrecht nicht ausgeschlossen. Dasselbe kann abgesehen von Pfarrbenefizien, von Vikarien, von Benefizien an Kapellen und von solchen, welche für bestimmte Altäre gegründet sind, insbesondere bei Kanonikaten, Vikarien und Mansionar-Benefizien an Kathedral-, Kollegiat- und Konventualkirchen 9 selbst bei solchen Kanonikaten, mit welchen die officia des theologus oder des poenitentiarius verbunden sind 10, vorkommen.

Dagegen sind andere Objekte als Benefizien und kirchliche Anstalten, an denen solche bestehen, nicht geeignet, den Gegenstand des Patronatrechtes zu bilden, also

welche auch das spanische Konkordat v. 1753 und die Konst. für Peru bestätigt.

1 S. S. 39 n. 8.

2 Vgl. Th. II. S. 691. S. auch Hergenröther i. Arch. f. k. K. R. 39, 206 ff.

3 Vivian. 1. c. 1. III. c. 1. n. 2; Riganti ad reg. I canc. §. 1. n. 291; s. auch die Entsch. d. Congr. conc. in Richters Tridentinum S. 450 n. 2.

4 Dies erkennen auch Schulte u. Ginzel a. a. O. an.

5 Nur daraus erklären sich die Fassungen in dem Privilegium für Lissabon (S. 39 n. 8); ferner die Bestimmungen in den ebendaselbst citirten Privilegien in Betreff Nankings und Pekings §. 6, bez. §. 7, a. a. O. n. 56. 60: „Decernentes iuspatronatus et praesentandi huiusmodi ex meris fundationibus et dotationibus competere illique per sedem eandem . . . quacunque ratione derogari non posse . . . nisi ipsius Petri et . . . regum praedictorum ad id expressus accedat assensus". Vgl. auch Th. II. S. 611 n. 2. Dagegen hat die Kurie immer daran festgehalten, dass die Reservation der beneficia in curia vacantia sich auch auf die einem s. g. fürstlichen Patronate unterstehenden Bischofsstühle beziehe, falls sie in dem betreffenden Privileg nicht besonders ausgeschlossen sei, vgl. hierüber und über die desfallsigen Streitigkeiten mit einzelnen Fürsten Riganti 1. c. n. 280. 284.

6 Vgl. Th. II. S. 692, namentlich n. 3 und das Privilegium für Peru, S. 39 n. 8.

7 Dipl. v. 1288, Mecklenburg. Urkbch. 3, 317. 8 Urkd. v. 1268. 1270, Urkdbch. d. Bisth. Lübeck S. 199. 206; v. 1448, neue Mitthlgen. d. thür. sächs. Vereins 11, 110.

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c. 25 (Clem. III) X. h. t. III. 38; Urk. v. 1257. 1270. 1271, Ürkdbch. d. Bisth. Lübeck, S. 122. 207. 213; v. 1334, Binterim u. Mooren Erzdiöcese von Köln 4, 170; v. 1248, Mecklenbg. Urkdbch. 1, 579; vgl. auch Mayer thes. nov. ius. eccles. 1, 90. 204; 2, 192. 323; Anal. iur. pont. 1855. p. 1153 u. v. 1858. p. 548; Acta s. sed. 4, 177, 354. 438.

10 Denn die Verbindung der gedachten officia mit einem dem Patronate unterworfenen Kanonikate, auf welche die Vorschriften des Tridentinischen Koncils, s. Th. II. S. 118. n. 1. 2 u. S. 121. n. 11, ebenfalls Anwendung finden, concil. Trident. ed. Gallemart Sess. V. c. 1. declar. n. 13; Garcias tract. de benef. P. V. c. 4. n. 162; Sentis, d. praebenda theologalis u. poenitentialis S. 46, Richters Tridentinum S. 17. n. 5, beseitigt das bestehende Patronatrecht nicht, Richter a. a. O.; Sentis a. a. O. Es tritt nur eine Beschränkung des Präsentationsrechtes des Patrons, ebenso wie bei dem Patronate auf die erste Dignität in Kathedral-, Kollegial- und Konventualkirchen ein; darüber s, unten §. 138. I. 1. c.

namentlich nicht einzelne Stellen für Mönche und Nonnen in Klöstern 1, oder gar einzelne Utensilien oder Theile von Kirchen 2. Der Patronat ist ein positives Rechtsinstitut, und hat sich nicht nur in seiner Entwicklung ausschliesslich auf die erwähnten Objekte beschränkt, sondern ist auch allein in diesem Umfange vom kirchlichen Recht anerkannt worden.

§. 138. T. Inhalt des Patronatrechtes.

Den Inhalt des Patronates bildet eine Mehrheit von Rechten und Pflichten, von denen die letzteren aber nach gemeinem Recht eine geringe Bedeutung haben 3. Die ersteren sind theils Ehren-4, theils nutzbringende Rechte 5, theils solche, welche das Interesse des Berechtigten an der Aufrechterhaltung der Patronatsstiftung zu wahren

Auch das praktisch wichtigste, das Präsentations-Recht, muss im weiteren Sinn zu den Ehrenrechten gerechnet werden, weil die Kirche dem Patron damit weder einen Antheil der kirchlichen Regierung noch einen vermögenswerthen Vortheil gewähren will.

I. Zu den im Patronate enthaltenen Rechten gehört:

1. das Präsentationsrechts (ius praesentandi d. h. das Recht dem kirchlichen Oberen einen Kandidaten für die erledigte Stelle vorzuschlagen.

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a. Allgemeine Grundsätze. Der Patron 10 hat für das vakante Benefizium eine persona idonea zu präsentiren, d. h. einen solchen Kandidaten, welcher die zum Erwerbe des fraglichen Benefiziums nach dem gemeinen Recht 12 und den etwaigen Stiftungsbestimmungen 13 erforderlichen Eigenschaften, ausserdem auch die staatsgesetzlich vorgeschriebene Qualifikation besitzt 14. Der Laienpatron ist berechtigt, unter

1 Es ist z. B. kein Patronatrecht, wenn sich der Stifter vorbehält, diejenigen, welche als Nonnen in ein Kloster aufgenommen werden sollen, vorzuschlagen, Pitonius, de controversis patron. t. II. alleg. 77.

2 So hat die Congr. episcop. et regul. 1712 der Familie Caraccioli, welche einen kostbaren Marmorboden in der Kathedralkirche von Neapel hatte legen lassen, den Patronat an demselben und das daraus hergeleitete Recht, die Eröffnung von Gräbern in diesem Boden für Andere zu verbieten, abgesprochen, Pitonius l. c. t. I. alleg. 43. Ebensowenig kann von einem Patronate an Gräbern in Kirchen und auf Kirchhöfen die Rede sein. Vivian. 1. c. 1. 3. c. 2. n. 43 ff.

3 Die Glosse zu c. 25 X h. t. III. 38 s. v. modeste fasst den Inhalt in folgende Verse zusammen: Patrono debetur honos, onus utilitasque Praesentet, praesit, defendat, alatur egenus. 4 Hierher gehören die im Text unter 1 und 2 besprochenen.

5 Vgl. unten den Text zu Nr. 3. 6 Vgl. unten den Text zu No. 4.

7 So fassen schon die citirten Memorialverse die Sache auf, da das praesentet im zweiten nur unter dem honos im ersten begriffen sein kann.

8 Vgl. ausser der S. 6, n. citirten Literatur: H. Gerlach, das Präsentationsrecht auf Pfarreien. Regensburg 1855; Friedle i. Arch. f. k. K. R. 23, 3 ff.; Jacobson i. Herzog, Realencyklopädie 12, 86.

9 Anwartschaften auf nicht vakante Benefizien scitens des Patrons sind nichtig, c. 16 (Honor. III)

X. de conc. praeb. III. 8. Die bad. V. v. 1808 n. 3. 4 (S. 7 n. 6) erklärt aber unbestimmte Anwartschaften in schriftlicher Form für den Ertheiler, nicht für dessen Universal- und SingularSuccessoren bindend, und zwar in der Weise, dass sie in einem der drei nächsten Erledigungsfälle realisirt werden müssen.

10 Oder sein Vertreter. Vgl. darüber den Schl. dieses S.

11 C. 5 (Alex. III) X. h. t. III. 38; Trid. Sess. VII. c. 13 de ref.; Sess. XXV. c. 9 de ref. S. dazu Friedle a. a. O. S. 18 ff. 28 ff. Für Preussen vgl. A. L. R. II. 11. §§. 328. 391.

12 Th. II S. 476 ff. Für die dem Patronate unterliegende Theologal- oder Pönitentiar-Präbende dürfen daher nur solche präsentirt werden, welche die für die betreffenden officia vorgeschriebenen Erfordernisse, Th. II. S. 119. 122, haben, vgl. auch a. a. O. S. 702.

13 Th. II. S. 392 ff. Durch Diocesanverordnungen, welchen keine, das gemeine Recht abändernde Kraft zukommt, können die Vorschriften des gemeinen Rechts über die Qualifikation nicht verschärft werden, s. Entsch. d. Cong. Conc. bei Richter, Tridentinum S. 455 n. 15.

14 Th. II. S. 503 ff. Allerdings ist eine Person, welcher diese letztere fehlt, im Sinne des kanonischen Rechtes, nicht non idonea. Daher sind die Folgen der Präsentation einer solchen auch andere, als die kanonisch vorgeschriebenen. In Baiern dürfen nur Geistliche präsentirt werden, welche den dortigen Konkurs (s. Th. II. S. 501. n. 5 u. 503 n. 1) bestanden haben, der Patron ist

mehreren tauglichen einen auszuwählen und rechtlich nicht verpflichtet, den dignior zu präsentiren 1. Für den geistlichen Patron besteht dagegen die Beschränkung, dass er bei den dem Konkurse unterworfenen Benefizien2 nur denjenigen präsentiren darf, welcher bei der Ablegung desselben für den würdigsten erachtet worden ist 3.

Fehlt es an einer Person, welche den besonderen Stiftungsbedingungen entspricht, z. B. an einem Geistlichen aus einer bestimmten Familie oder aus einer bestimmten Ortschaft, so genügt es, wenn ein nach dem gemeinen Recht fähiger Kandidat präsentirt wird. Der Patron kann nicht beanspruchen, dass die Stelle so lange durch einen Vikar verwaltet wird, bis sich ein Geistlicher, welcher auch die erstgedachten Eigenschaften besitzt, finden sollte 1.

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Die erforderliche Qualifikation muss der Präsentirte im Augenblicke der Präsentation besitzen 5, sofern dieselbe nicht etwa nach den früher erörterten Regeln auch bei jeder anderen Verleihung nachträglich erworben werden kann. Darauf, dass er die Qualifikation auch schon im Moment der Erledigung des Amtes hat, kommt nichts an7. Es ist ferner unrichtig, den Endpunkt der Präsentationsfrist für massgebend zu erklären oder zwischen den gemeinrechtlich vorgeschriebenen und den besonderen, z. B. auf Stiftungsbestimmungen, beruhenden Erfordernissen in der Weise zu unterscheiden, dass die Erfüllung der ersteren zur Zeit der Präsentation genügt, die letzteren aber schon im Augenblick der Vakanz vorhanden sein müssen. Kann gleich eine Präsentation unter der Bedingung, dass der Präsentirte innerhalb der dafür be

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aber nicht an die in dem letzteren festgesetzte Klassifikations-Ordnung gebunden, §. 20 d. V. v. 28. Sept. 1854. Für die Regel ist ohne königliche Genehmigung auch die Präsentation von landesherrlichen Tischtitulaten auf Privatpatronatsstellen unzulässig, Silbernagl, Verf. sämmtl. Religionsgesellschaften in Baiern. S. 56. Krick, kath. Pfründenwesen in Baiern S. 53; Sting1, Bestimmg. d. bayer. Staats über d. Verwaltg. d. kath. Pfarramts S. 75.

1 Tb. II. S. 494; Phillips 7, 807; Gerlach S. 43.

2 Th. II. S. 494.

3 Th. II. S. 499.

4 So die Entsch, d. Congr. Conc. bei Richter a. a. O. S. 454 n. 14. Sie rechtfertigt sich daraus, dass es dem Wesen der kirchlichen Rechtsordnung widerspricht, dass durch solche Bestimmungen die Besetzung des Amtes überhaupt gehindert wird, s. Th. II. S. 392.

5 Weil die Präsentation die Erwerbung des Amtes herbeiführen soll. Die Vorschrift der S. 42. n. 11 citirten Stellen, dass der praesentatus eine persona idonea sein soll, spricht ebenfalls dafür. Dies ist auch die herrschende Meinung, Vivian. 1. c. 1. VI. c. 7. n. 50; Barbosa de off. et pot. episc. T. III. alleg. 72. n. 104; Leuren. for. benef. T. II. qu. 152. n. 2; Reiffenstuel ius can. un. III. 38. n. 71; Lippert, S. 164; Phillips 7, 804; Schulte K. R. 2, 694; Friedle a. a. O. S. 25.

6 Th. II. S. 482. 483.

7 S. Anm. 9 a. Schl.

8 So Gerlach S. 41, weil der Patron noch im letzten Momente der Frist zu präsentiren befugt und daher derjenige, welcher die fehlenden Ei

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9 So de Roye proleg. c. 26; Schilling S. 54. Diese Unterscheidung ist rein willkührlich, auch ist es unrichtig, dass bei besonderen Stiftungsbestimmungen diese den gerade zur Zeit der Erledigung des Amtes mit den betreffenden Eigenschaften versehenen Personen ein Vorzugsrecht vor denjenigen, welche sie erst in der Zwischenzeit erwerben, gewähren. Wenn der Stifter das Amt den Angehörigen einer bestimmten Ortschaft oder Geistlichen mit einem bestimmten Weihegrad vorbehalten wissen will, so kommt es ihm doch nur darauf an, dass Personen, welche diesem Erfordernisse entsprechen, das Amt erlangen. Dagegen auch Schulte a. a. O.; Gerlach S. 41; Friedle a. a. O. S. 24.

Vollends unhaltbar ist es auf Grund des c. 29 (Bonif. VIII) in VIto de praeb. III. 4, wonach bei allgemein ertheilter päpstlicher Anwartschaft demjenigen, welcher noch nicht das zum priesterlichen Amt erforderliche Alter besitzt, eine freigewordene Priesterpfründe nicht ertheilt werden soll, die Fähigkeit zur Zeit der Erledigung des Amtes zu verlangen. Denn die Stelle legt das Gewicht gar nicht auf die Zeit der Vakanz, sondern darauf, dass die freigewordene Pfründe nach ihrer Erledigung dem unfähigen nicht übertragen werden kann, also auf die Zeit der Kollation.

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