Sayfadaki görseller
PDF
ePub

ist die, dass der Kirchenobere unter den mehreren vorgeschlagenen Kandidaten frei auswählen darf1 (s. g. variatio cumulativa). Keineswegs aber ist der Patron berechtigt, die frühere Präsentation zu widerrufen und den erst präsentirten Kandidaten zurückzuziehen (s. g. variatio privativa)2. Nicht minder erscheint es unrichtig, dass für diese letztere Art der Variation im Zweifel eine Vermuthung spreche 3. Ein Prozess zwischen mehreren von einem Patron oder von Kompatronen Präsentirten hindert die kumulative Nachpräsentation nicht 4.

1 D. h. dass die s. g. gratificatio des Bischofs eintritt.

2 Die Aelteren verwerfen fast einstimmig die Statthaftigkeit der privativen Variation, vgl. Anonymi notabilia decretalium (zw. 1234 u. 1241) zu c. 24. X. cit.: „Si laicus unum episcopo praesentet et postea alium, arbitrio episcopi relinquitur, quis eorum alteri praeferatur", v. Schulte, Beiträge z. Liter. üb. d. Dekretalen. Wien 1871. S. 62; die Glossen zu c. 24. X. cit. u. c. un, in VIto h. t. III. 19 im Casus - (die Bemerkung der ersteren s. v. alium: „,dando secundum videtur patronus recedere a priore" heisst nicht, dass der Patron die Präsentation des ersteren rechtswirksam widerrufen kann, sondern dass er seinen Willen geändert zu haben scheint, und spricht nichts über die rechtlichen Folgen dieser angeblichen Willensänderung aus)-; Rochus de Curte 1. c. def. I. n. 30; Vivianus 1. c. P. II. 1. 10. c. 1. n. 10; Fagnan. ad c. 24. X. h. t. n. 7; Ferraris 1. c. art. 4, n. 45 und die weiteren Citate bei Schlayer S. 6. n. 7. Ebenso auch die Rota, Ferraris 1. c. n. 44. Die entgegengesetzte Meinung bei Aug. Berojus, comm. ad 1. III. decr. Lugd. 1551. fol. 161. Neuerdings ist die letztere wieder von Lippert a. a. 0. S. 116 und in Weiss Arch. d. Kirchenrechtswissenschaft 3, 72, sowie von Schilling S. 73, vertheidigt, während andererseits die ältere herrschende Ansicht festgehalten wird von Vermehren in Weiss Arch. 2, 125 u. 5, 52; Kaim 2, 142; Gerlach S. 51; Kaiser im Arch. f. k. K. R. 2, 412; Schlayer S. 3; Phillips 7, 817; Richter-Dove S. 190. n. 10; Schulte K. R. 2, 695; Ginzel 2, 155; Friedle a. a. O. S. 46; und zwar m. E. mit vollem Recht.

Was zunächst das c. 24. X. h. t. betrifft, so wird das eo non refutato von Lippert u. Schilling dahin interpretirt: „wenn ihn der Patron nicht zurückgezogen hat" und argumento a contrario der Schluss gezogen, dass wenn der letztere die frühere Präsentation widerrufen habe, dem Bischof die s. g. Gratifikation nicht zustehe. Refutare kommt allerdings im mittelalterlichen Latein in der Bedeutung von dimittere vor, aber nur in der Verbindung mit: rem, also in der Bedeutung, eine Sache (nicht eine Person) zurückweisen. Abgesehen davon ist die Beziehung des refutare auf den Patron unnatürlich, da dieser nach der Präsentation den Kandidaten nicht mehr einfach zurückweisen oder fallen lassen kann, sondern dieses Fallenlassen dem Bischof gegenüber erklären oder die Präsentation widerrufen muss, demnach die Stelle zu übersetzen wäre: „Wenn der Patron einen zweiten nachpräsentirt, indem er erklärt, den ersten nicht zurückzuweisen oder Hinschius, Kirchenrecht. III.

nicht fallen zu lassen. Die herrschende Meinung fasst dagegen die fraglichen Worte dahin auf: wenn der Bischof den präsentirten nicht zurückgewiesen, d. h. noch keine Entscheidung abgegeben hat. Dafür ist, abgesehen von der sprachlichen Ungezwungenheit, auch der Umstand entscheidend, dass allein bei dieser Uebersetzung in der Stelle ein fester Termin für die Variation des Patrons bestimmt und diese vollständig geregelt wird. Sind doch die anscheinend interpolirten Worte wohl gerade deswegen in die Stelle eingeschoben worden.

Ueberdies ist die privative Variation aus inneren Gründen unhaltbar. Die erstmalige Präsentation bildet einen Rechtsakt. Die Widerruflichkeit eines solchen ist aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Diese müsste also durch besonderes Gesetz zugelassen oder mindestens aus innerlichen Gründen gerechtfertigt sein. Letzteres ist indessen nicht der Fall. Wenn der Patron auch befugt ist, ohne Beschränkung ein fähiges Subjekt zu präsentiren, so ist es doch verfehlt, daraus, wie Lippert thut, den Schluss zu ziehen, dass derselbe seine einmal erfolgte Präsentation beliebig oft widerrufen kann. Mit der letzteren hat er sein Recht vielmehr konsumirt. Das Interesse der Kirche gebietet es zwar, dem Patron eine etwaige Korrektur seiner Präsentation zu ermöglichen. Die privative Variation erfüllt aber diesen Zweck nicht, weil der Nachpräsentirte nicht stets der würdigere zu sein braucht. Ob dies der Fall ist, darüber kann allein die Entscheidung dem kirchlichen Oberen zustehen. Fällt diese negativ aus, so zeigt sich, dass kein Grund zur Nachpräsentation vorhanden war, und es muss dann dem Bischof die Möglichkeit bleiben, auf die erste Präsentation zurückzugreifen. Daher kann dieser nicht jede Bedeutung durch die Nachpräsentation gewonnen werden, d. h. die Variation kann nur eine kumulative, nicht aber eine privative sein.

3 So Lippert, Patronat S. 120. Die Annahme fällt mit der Unstatthaftigkeit der privativen Variation in sich zusammen.

4 Auch dies ist nicht unbestritten, gegen die Ansicht des Textes z. B. Vivian. 1. c. P. II. 1. 10. c. 1. n. 12 ff. Die Kontroverse knüpft an c. 1. 2 (Bonif. VIII.) in VIto ut lite pend. II. 8 an. Das erstere bestimmt, dass wenn bei Streitigkeiten über kirchliche Wahlen einer der gewählten stirbt oder zurücktritt, eine neue Wahl, so lange der Streit wegen des Rechtes des Ueberlebenden oder der noch am Prozesse Betheiligten nicht sein Ende erreicht hat, nichtig sein soll. Das zweite erklärt nicht blos Wahlen, sondern auch Präsentationen an Stelle der streitenden, durch den Tod oder sonst ausgeschiedenen Be

Der Patron kann endlich auch statt seinerseits selbst zu variiren, dem Kirchenoberen die Ermächtigung ertheilen, ausser den Erstpräsentirten andere geeignete Kandidaten bei der Verleihung des Benefiziums zu berücksichtigen '.

Das Präsentationsrecht des Patrons schliesst die dem Kirchenoberen sonst zukommende freie Besetzung des Patronatsbenefiziums aus, und beschränkt dasselbe, soweit seine Ausübung rechtlich gestattet ist. Der Kirchenobere darf daher die letztere nicht hindern. Insbesondere ist er verpflichtet, das Benefizium seinerseits nicht vor dem Ablaufe der Präsentationsfrist einseitig zu vergeben 2. Eine derartige Verleihung ist zwar nicht absolut, wohl aber relativ nichtig 3 und auf Antrag des Patrones oder bei rechtzeitiger Präsentation desselben zu kassiren 4.

Andererseits ist aber der Kirchenobere, falls der Patron die Frist hat unbenutzt verstreichen lassen, seinerseits berechtigt, das Benefizium kraft seiner ordentlichen Verleihungsgewalt 5 zu besetzen.

Ferner hat der Patron einen positiven Anspruch darauf, dass der Kirchenobere einem tauglichen und ordnungsgemäss präsentirten Kandidaten, oder bei der Präsentation mehrerer solcher einem derselben das Patronatsbenefizium verleiht.

werber, bis zur Entscheidung des Prozesses in Betreff des Rechtes der noch übrig bleibenden Parteien für nichtig. Die erste Stelle berührt die patronatischen Präsentationen gar nicht, die zweite will dagegen eine Präsentation lediglich wegen des Fortfalles eines schon Präsentirten aus dem Prozesse verhindern, entscheidet also nicht über Präsentationen, welche, wie die kumulative Nachpräsentation, aus einem völlig davon verschiedenen Grunde vorgenommen werden. Vgl. auch Schlayer S. 71 ff.

1 Diese Befugniss folgt aus demselben Grunde, wie die zur Variation, und muss dem Patron umsomehr zugestanden werden, als dadurch thatsächlich die freie Kollation des Bischofs herbeigeführt wird. Für die hier vertretene Ansicht Entsch. d. Congr. conc. v. 1869, Acta s. sed. 4, 438. 2 Daher bildet die Ordination auf den Titel des Patronatsbenefiziums oder einzelne davon abgezweigte Einkünfte ohne Konsens des Patrons kein Hinderniss für die Präsentation desselben, c. 30 (Inn. III.) X.h. t. III. 38. S. auch S. 28. n. 2. 3 Absolute Nichtigkeit nehmen Kaim 2, 136 u. Kremski, de iure devolutionis p. 57 an. Wenngleich dafür c. 32 (Tolet. IX. a. 655). C. XVI. qu. 7 zu sprechen scheint, so bietet doch c. 8 (Alex. III.) X. h. t. III. 38 eher für die entgegengesetzte Ansicht eine Stütze. Für diese spricht auch der innere Grund, dass das Präsentationsrecht lediglich ein Vortheil für den Patron ist, und der letztere keine Pflicht hat, dasselbe auszuüben. Ein allgemeines kirchliches Interesse wird durch die Verletzung seines Rechtes nicht berührt, und es genügt daher zur Wahrung des letzteren, wenn die Verleihung auf seinen Antrag für nichtig erklärt wird. So hat auch die frühere Doktrin die Sache aufgefasst, Garcias, tr. de benef. P. V. c. 9. n. 231 ff.; Barbosa, de off. et pot. episc. P. III. alleg. 72. n. 171; Vivian. 1. c. P. II. 1. 12. c. 5. n. 1ff.; Ferraris 1. c. art. 4. n. 63; vgl. ferner Gerlach S. 46; Phillips 7, 791; Friedle a. a. O. S 39.

4 Jedoch muss dieses Recht innerhalb der Prä

sentationsfrist geltend gemacht werden, weil mit Ablauf derselben die Präsentation ausgeschlossen und jedes Interesse des Patrons entfallen ist. Dagegen kann der Patron nicht für verpflichtet erachtet werden, auch während derselben schon vor erfolgter Nichtigkeitserklärung zu präsentiren. Denn die äusserlich gültige Besetzung der Stelle bildet einen Hinderungsgrund für den Lauf der Frist.

Selbstverständlich liegt ein Antrag auf Kassation immer in einer ordnungsmässigen Präsentation. Dadurch ist auch der Patron geschützt, der rechtzeitig am letzten Tage präsentirt, während der Obere an demselben Tage einseitig das Amt vergiebt. Durch nachträgliche Genehmigung, sowie durch den Eintritt solcher Gründe, welche das Präsentationsrecht beseitigen (z. B. durch wissentliche Präsentation eines indignus seitens des geistlichen Patrons s. unten), wird das Anfechtungsrecht ausgeschlossen.

5 Nicht kraft Devolutionsrechtes, wie vielfach angenommen wird, s. z. B. Vivian. P. II. 1. 12.' c. 3. n. 3; Richter-Dove K. R. §. 195. Der Kirchenobere tritt nicht in das Recht des Patrons ein, vielmehr fällt nur die dadurch bewirkte Beschränkung seines Kollationsrechtes fort, s. de Roye proleg. c. 28; van Espen J. E. U. P. II. t. 25. c. 5. n. 25; Kaim S. 136; Friedle a. a. O. S. 38. Vgl. unten §. 148. Auch der Umstand, dass er die etwaigen besonderen Stiftungsbedingungen bei der Verleihung ebenso wie der Patron beachten muss, kann nicht für die Annahme eines Devolutionsrechtes geltend gemacht werden; diese Verpflichtung ergiebt sich daraus, dass solche Bestimmungen auch unabhängig vom Patronatrechte rechtswirksam sind, Th. II. S. 392.

Nach preuss. L. R. II. 11. §§. 398. 401 kann der Patron bei Versäumung der Frist noch so lange nachträglich präsentiren, als der Kirchenobere nicht die Besetzung der Stelle in Angriff genommen hat.

6 Darin liegt auch zugleich der Anspruch, dass der Kirchenobere, falls er die Tauglichkeit des

Eine Folge dieses Anspruches ist es, dass der von ihm Präsentirte nach Massgabe der Ausübung der Präsentation ein Recht auf Berücksichtigung seitens des Kirchenoberen erlangt. Nähere Voraussetzung des letzteren ist es aber, dass die Präsentation bereits an den Kirchenoberen erfolgt ist 2, und der Präsentirte seinerseits innerhalb der Frist die Präsentation entweder vorher angenommen oder ihr nachträglich zugestimmt hat. Je nach der Ausübung der Präsentation gestaltet sich das Recht des Präsentirten, weil es eben nur eine Folge derselben ist, verschieden.

Präsentirt ein geistlicher Patron nur einen Kandidaten, so erlangt derselbe, weil der erstere keinen anderen nachpräsentiren darf, andere Bewerber also nicht in Betracht kommen können, ein Anrecht auf die Verleihung des Benefiziums 4. Er kann dasselbe seinerseits selbstständig und unabhängig vom Patron verfolgen, da er durch die Annahme der Präsentation neben demselben selbstständig berechtigter Interessent geworden ist. Das Recht des Kandidaten steht in diesem Falle seiner Wirkung nach dem Rechte, welches der Gewählte durch Annahme einer Wahl erlangt 5, gleich, und ist deshalb von den Kanonisten schon seit Jahrhunderten als ius ad rem bezeichnet worden 6.

Wenn dagegen der geistliche oder Laien-Patron bei der ersten Präsentation mehrere vorschlägt, so erhält jeder nur ein Recht darauf, dass der Kirchenobere keinem anderen als einem der präsentirten Kandidaten das Benefizium überträgt, oder mit anderen Worten darauf, dass jeder andere ausgeschlossen bleibt. Weiter geht auch der

Kandidaten noch nicht festgestellt hat, die erforderliche Prüfung vornimmt. Als ius ad rem kann man die desfallsige Befugniss des Patrons, so Kaim 2, 152, freilich nicht bezeichnen.

Ueber die Folgen der Verletzung des Rechtes gilt das zu S. 50. n. 3 bemerkte, s. noch Leuren. P. II. qu. 181. Auch berechtigt dieselbe den Patron zur Klage auf Anerkennung seines Patronatrechtes.

1 Von einer Cession des Rechtes des Patrones auf Verleihung des Amtes an den Präsentirten, so konstruirt Kaim 2, 154, das Verhältniss, kann keine Rede sein, denn der Patron selbst hat kein Recht darauf, dass ihm das Benefizium übertragen werde, kann es also auch nicht cediren.

2 Der Nomination in dem S. 44. n. 10 gedachten Sinne, der Erklärung des Patrons an den Kandidaten, ihn präsentiren zu wollen, legt das kanonische Recht, selbst wenn diese von dem letzteren acceptirt ist, keine andere Bedeutung als die einer blossen Vorbereitung der Präsentation, Leuren. 1. c. qu. 122. n. 2; Nicollis prax. can. de iurepatr. n. 60; Phillips 7, 791; Hergenrother im Arch. f. k. K. R. 39, 195, nicht aber die eines Rechte und Pflichten zwischen den beiden gedachten Personen erzeugenden Rechtsgeschäftes bei, wie Kaim 2, 155 ohne jede nähere Begründung annimmt. Dies erklärt sich daraus, dass bei der kanonischen Ausgestaltung des Patronats offenbar alles, was an das frühere Verleihungsrecht des Patrons hätte erinnern können, beseitigt worden ist, und dass, wenn man die Einwirkung des Patrons auf das Benefizium unter Controle des Kirchen-Oberen stellen wollte, man nur den gegenüber diesem vorgenommenen Akten rechtliche Bedeutung beilegen konnte. Ausserdem ist auch offenbar die Absicht mit be

stimmend gewesen, unerlaubte, namentlich simonistische Vereinbarungen zu verhindern.

Das preuss. L. R. II. 11. §§. 374 ff. nennt die Nomination in dem hier gedachten Sinne, dem Sprachgebrauch der evangelischen Kirche folgend, Vokation und legt derselben die Kraft einer bindenden Offerte und nach der Annahme durch den Kandidaten, die eines Vertrages bei, auf Grund dessen die Präsentation durch den Patron zu erfolgen hat. Die letztere Auffassung hat auch das bad. Recht, s. V. v. 1808. No. 5. 16, s. auch S. 48. n. 1.

3 Vivian. 1. c. 1. 8. c. 7. n. 19. Leuren. 1. c. qu. 122. n. 1, weil der Obere, ehe er die Prüfung oder Verleihung vornimmt, darüber Sicherheit haben muss, dass der Präsentirte das Benefizium annehmen will. Die Acceptation kann auch stillschweigend durch konkludente Handlungen erfolgen, z. B. dadurch, dass der Kandidat selbst dem Kirchenoberen das ihm seinem Inhalte nach bekannte Präsentationsschreiben übergiebt. 4 c. 24 i. f. (Luc. III) X. h. t. III. 38.

5 So sagt schon Innoc. IV ad c. cit. ,,praesentatio clericorum vim electionis habet." Vgl. Th. II. S. 637. 653.

zu.

6 Vivian. 1. c. c. 8. n. 1.

7 Phillips 7, 790 gesteht jedem Präsentirten ein bedingtes ius ad rem, nämlich bedingt dadurch, dass die übrigen Präsentirten hinwegfallen, Dies ist unrichtig. Das Wesen des ius ad rem besteht darin, dass das Benefizium einem Berechtigten ausschliesslich verfangen ist. Ein solches Recht kann allerdings auch an sich von einer Bedingung abhängen, aber die hier angenommene Bedingung, dass das ius ad rem der übrigen nicht zur Verwirklichung kommt, steht mit dem Begriff des ius ad rem in Widerspruch,

Anspruch desjenigen Kandidaten, welchen der Laienpatron zunächst allein präsentirt hat, nicht, weil der letztere vermöge seines Variationsrechtes während des Laufes der Frist immer noch andere vorschlagen 2, ja sogar dem Kirchenoberen selbst die Auswahl geeigneter Kandidaten überlassen kann.

Das Recht jedes der Präsentirten auf Berücksichtigung bei der Besetzung der Stelle bedingt es ferner, dass der Kirchenobere dasselbe nicht doloser Weise vereitelt. Wenn aber der letztere dies gethan und einem anderen Geistlichen das Benefizium verliehen hat, so kann derjenige, welcher von einem Laienpatron präsentirt ist, diese Verleihung zwar nicht anfechten 3, wohl aber vom Kirchenoberen, falls er durch dessen Handlungsweise allein das Benefizium verloren hat, als Schadensersatz die Uebertragung eines gleich guten Benefiziums verlangen 1.

Die erfolgte Präsentation gewährt dem Kirchenoberen die Möglichkeit, nunmehr seinerseits zu den behufs Besetzung des Benefiziums erforderlichen Handlungen zu schreiten. Zu diesen ist er sofort nach Eingang der Präsentation befugt, und keineswegs verpflichtet, etwa mit Rücksicht auf das dem Laienpatrone zustehende Variationsrecht den Ablauf der Frist abzuwarten 5. Einer sofortigen ausdrücklichen Erklärung des Oberen über die erfolgte Präsentation bedarf es nicht. Die Zulassung derselben vor der ihm zur Pflicht gemachten Prüfung könnte der Natur der Sache nach doch immer nur eine vorläufige sein ".

Behufs der Ermöglichung einer eingehenden Untersuchung ist zunächst ein öffent

weil bei einer Mehrheit von Berechtigten das Benefizium keinem allein verfangen sein kann.

1 S. o. S. 48. Das im Text charakterisirte Recht kann aber jeder selbstständig in Folge der Annahme seiner Präsentation ausüben.

2 Auch wenn ein Kandidat allein präsentirt ist, kann man nicht von einem ius ad rem, welches gegenüber dem Oberen, aber nicht gegenüber dem Patrone wirksam sei (so Schulte 2, 699) sprechen. Ein solches existirt überhaupt dem letzteren gegenüber niemals, die Nachpräsentation des geistlichen Patrons ist nicht wegen eines Individualrechtes des Präsentirten gegen denselben, sondern aus anderen allgemeinen Gründen (s. S. 48) ausgeschlossen.

3 c. 5 (Alex. III), c. 24 (Luc. III), c. 29 (Innoc. III) X. h. t. III. 38.

4 C. 29 X. cit. Der Fall, an welchen die Bestimmung anknüpft, ist der, dass der allein Präsentirte vom Bischof, obwohl er fähig war, „malitiose" zurückgewiesen worden ist, und ein in Folge dessen während der Verhandlung seiner Appellation vom Patron innerhalb der Frist Nachpräsentirter das Amt vom Bischof übertragen erhalten hat. Hätte der letztere ihn in diesem Falle nicht unrechtmässig zurückgewiesen, so würde er das Benefizium beim Mangel jeglichen anderen Bewerbers erhalten haben. Hier ist also der Causalnexus zwischen der Handlung und dem daraus erwachsenen Nachtheil offenbar. Auf eine blos objektiv unrechtmässige Verwerfung, so anscheinend Kaim 2, 154 und v. Schulte Lehrb. 3. Aufl. S. 323, lässt sich die Schadenspflicht nicht ausdehnen, ja nicht einmal auf die dolose Verwerfung eines von mehreren zugleich Präsentirten, weil hier der Bischof ohnehin beliebig

auswählen konnte, also der erwähnte Causal-Zusammenhang nicht obwaltet.

[ocr errors]

So lange der Kirchenobere kein geeignetes Benefizium zur Verfügung hat, ist der gedachte Anspruch nicht realisirbar. Dass bis dahin dem Uebergangenen Alimente gewährt werden müssen, so Vivian. 1. c. 1. XI. c. 3. n. 6, ist nicht richtig. Die Stelle will offenbar keine Entschädigung in Geld Iweil bei der Abschätzung des Interesses nicht blos die Einkünfte des Benefiziums, sondern auch die mit dem Amte verbundenen Pflichten geistlichen Charakters berücksichtigt werden müssten-festsetzen. Uebrigens braucht der dem Zurückgewiesenen erwachsene Schaden nicht einmal immer in der Entziehung des Unterhaltes zu bestehen.

Auf die Verwerfung eines vom geistlichen Patron präsentirten Kandidaten bezieht sich die Stelle nicht. Dieser ist berechtigt, die Kassation der an einen andern erfolgten Verleihung des Benefiziums zu verlangen und sich das letztere selbst auf diesem Wege zu verschaffen.

5 Dies folgt daraus, dass der Patron mit der Präsentation sein Recht ausgeübt hat, s. auch Leuren. P. II. qu. 189. 192. n. 8; Gerlach S. 55; Phillips 7, 823.

6 Daher rathen die älteren Kanonisten, die Präsentation nur mit der Klausel:,,si et in quantum", (sc. de iure admitti debeat et praesentanti ius competat et praesentato nihil obiciatur) zuzulassen, Vivian. P. II. 1. 9. c. 1. n. 1; Pyrrhi Corradi prax. benef. IV. 3. n. 2.

Bei sofortiger Verwerfung der Präsentation kann sowohl der Präsentirte, wie auch der Patron Beschwerde erheben, um die Annahme der ersteren, die Prüfung des Kandidaten und eventuell die Institution des letzteren zu erzwingen, Pyrrh. Corr. 1. c. n. 5; Leuren. 1. c. qu. 133, n. 1.

liches Edikt oder eine öffentliche Aufforderung zur Meldung an alle diejenigen zu erlassen, welche eine Betheiligung bei der Besetzung der Stelle oder ein Recht auf Grund einer anderweitigen Präsentation in Anspruch nehmen oder Einwendungen, namentlich in betreff der Präsentation, der Person des Präsentanten oder der des Präsentirten zu machen haben, und dafür zugleich in dem Edikte eine bestimmte Frist festzusetzen. Die unter Verabsäumung dieses Aufgebotes erfolgte Besetzung des Benefiziums zieht die Nichtigkeit der dem Präsentirten ertheilten Institution nach sich 1.

Das Ediktalverfahren ist aber nicht erforderlich, wenn es durch eine entgegenstehende Gewohnheit beseitigt ist 2.

Die vom kirchlichen Oberen in Betreff der Rechtsgültigkeit und Ordnungsmässigkeit der Präsentation vorzunehmende Untersuchung hat sich vor Allem auch auf die Tauglichkeit des präsentirten Kandidaten zu erstrecken 3, sofern diese nicht schon anderweit festgestellt worden ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn ein präsentirter Geistlicher, welcher das erforderliche Befähigungs-Examen bereits bestanden hat 4, insbesondere wenn von dem geistlichen Patron ein im Pfarrkonkurse für dignus erklärter Kandidat präsentirt wird 5.

Die Prüfung kann der Bischof durch die examinatores synodales oder prosynodales 6 vornehmen lassen 7, auch (soweit er dazu berechtigt ist) von einzelnen dem Präsentirten entgegenstehenden Hindernissen dispensiren.

Bei der etwaigen Verwerfung des Präsentirten sind die Gründe mitzutheilen 8,

1 So die communis opinio im Anschluss an c. 47 (Bonif. VIII) in VIto de elect. I. 6., welches ein derartiges Verfahren freilich nur bei Wahlen vorschreibt, Glosse zu c. cit. s. v. electione; Vivian. 1. c. n. 4 ff., Pyrrh. Corrad. 1. c. n. 19 ff., Leuren. 1. c. qu. 192 u. die dort citirten. Ein Edikts-Formular bei Vivian. 1. c. c. 2. n. 2; Aufgebote aus dem 14., 15. u. 16. Jahrh. i. Arch. f. kath. K. R. 36, 55 u. Würdtwein, dioeces. Mogunt. 1, 192. 200. 252. 306. Das Aufgebotsverfahren findet sich schon angeordnet in der Synode v. Lüttich v. 1283. c. 14. §. 11, Hartzheim 3, 702.

Bekannte Interessenten sollen mangels entgegenstehender Gewohnheit besonders geladen werden, Vivian. 1. c. c. 1. n. 7; Garcias tr. de benef. P. IX. c. 4. n. 10 ff.

Eine durchgreifende Präclusiv-Wirkung hat die Doctrin und Praxis mit dem blossen Ablauf der Ediktal-Frist nicht verbunden, diese vielmehr erst an die nachher stattgehabte Institution geknüpft. Daher hat man dem wahren Patron, falls die Präsentation von einem Nichtberechtigten vorgenommen war, eine solche auch noch nach Ablauf der Ediktal-Frist gestattet, nicht minder den Kirchen-Oberen für befugt erklärt, alle etwa später angemeldeten Ansprüche von amtswegen zu untersuchen, vgl. Garcias 1. c. n. 8 ff., Vivian. 1. c. c. 3; Pyrrh. Corrad. 1. c. n. 30 ff., Leuren. 1. c. qu. 143. Die Wirkung dieses Aufgebotsverfahrens ist demnach die, dass es dem Oberen das Recht gewährt, ohne Berücksichtigung der nicht angemeldeten Ansprüche vorzugehen und die Geltendmachung solcher behufs Anfechtung einer bereits erfolgten Institution ausschliesst.

Das Recht zur Variation (s. o. S. 48) wird durch den Erlass der Ediktalien nicht beseitigt.

2 Pyrrh. Corrad. 1. c. n. 29; Leuren. 1.

c. qu. 192. n. 3. In Italien ist das Verfahren theilweise noch üblich, s. Acta s. sed. 10, 551; Lingen u. Reuss, causae selectae in S. Congr. conc. propositae. p. 467, während es in den deutschen Diöcesen nicht vorkommt. Dagegen ist die o. S. 2. n. 6 erwähnte Proklamation auch bei Patronatspfründen in der Erzdiöcese Freiburg vorgeschrieben.

3 Trid. Sess. VII. c. 13, wo das: a vor quibusvis ecclesiasticis, welches sich in den meisten Ausgaben findet, unrichtig ist, Giraldi exposit. pontif. ed. Rom. 1769. p. 831, Ginzel K. R. 2, 155; Trid. Sess. XXV. c. 9 de ref. Hat ein praelatus inferior das Institutionsrecht, so hat die Prüfung trotzdem seitens des Bischofs zu erfolgen, Trid. 1. c. Vgl. auch o. S. 45. n. 5.

Nur bei den von den Universitäten Präsentirten fällt die Prüfung fort, Trid. Sess. VII. c. 13. de ref., aber nicht der etwa mit Rücksicht auf das Benefizium nach Sess. XXIV. c. 18. de ref. erforderte Pfarrkonkurs.

4 S. Th. II. S. 502 u. o. S. 3; vgl. auch v. Vogt, Sammlg. d. Verordn. f. Rottenburg. Schwäb. Gmünd S. 432. n. 5.

5 S. Th. II. S. 499 und Anm. 2 dazu.

In diesem und dem in der vorigen Anmerkung erwähnten Fall ist allerdings noch eine weitere Prüfung geboten, wenn durch die Stiftungsurkunde besondere Qualifikationsbedingungen festgesetzt sind.

6 Th. II. S. 495 ff.

7 v. Schulte Lehrb. 3. Aufl. S. 318. n. 2, bei Parochial-Benefizien, welche nicht dem Pfarrkonkurse unterworfen sind, muss dies sogar geschehen, Trid. Sess. XXIV. c. 18 de ref.

8 Die von Schilling S. 60. n. 286 dafür irriger Weise als conc. Later, III adpend. I. 37 citirte ep. Alex. III. ad abb. s. Remig. v. 1170 o.

« ÖncekiDevam »