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Kitaplar Besitzungen verwilliget werden. § 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien... ile ilgili
" Besitzungen verwilliget werden. § 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. "
Das kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland: System des ... - Sayfa 177
Paul Hinschius tarafından - 1883 - 853 sayfa
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Zeitschrift für die Civil-und Criminal-Rechtspflege im Königreich Hhannover . .

1826 - 806 sayfa
...Reichsdeputationsschluß §. 34 „Alle Güter der Domcapitcl und ihrer Dignitarien werden den Domainen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen sie angewiesen sind." Die Domcapitularischen Güter wurden also noch vor ihrer Uebergabe an die betreffenden...
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Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des ..., 1. cilt

Erwin Joh. Jos Pfister - 1829 - 472 sayfa
...Receß in zwei Classen gesondert, und hinsichtlich der ersten Classe zur ptorm festgesetzt : ,, §. 34. Alle Güter der Dom»kapitel und ihrer Dignitarien...Do»mäNen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit »den Bischthümrrn auf die Fürsten über, denen »diese angewiesen sind.« und »§. 61. Die Re» »galien,...
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Geschichte der Deutschen Reichs- und Territorialverfassung, auch zum ...

Karl Friedrich Ludwig Freiherr von Löw - 1832 - 440 sayfa
...Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg. 309) Art. 3H. Alle Güter der Domcapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit denBiithümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. Art. 35. Alle Güter der fundirten...
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Lexikon des Kirchenrechts und der römisch-katholischen Liturgie: in ...

Andreas Müller - 1839 - 826 sayfa
...Deutschland wirklich in Ausführung gebracht '). §. 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitäre werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsien über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehreren vertheilten Bisthümern werden...
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Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde, 9. cilt

1869 - 678 sayfa
...hsdcputations-Hauptfchluße §. 34 war nämlich ausgespro» che«: „Alle Güter der Domkapitel' und ihrer Diguitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und...die Fürsten über, denen diese angewiesen sind." Doch wurde diese Bestimmung hinsichtlich der Güter des salzbul» gischen Domkapitels nicht mehr vom...
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Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte

Johann Friedrich von Schulte - 1861 - 580 sayfa
...verschiedenen Gesetzen Bestimmungen (siehe num. a.); die hier besonders in Betracht kommenden sind: und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe...auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümer werden die, in den einzelnen Theilen befindlichen Güter...
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Fontes iuris ecclesiastici antiqui et hodierni

Ferdinand Walter - 1862 - 628 sayfa
...Besitzungen verwilliget werden. §. 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domainen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern...die Fürsten über , denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter...
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Archiv für katholisches Kirchenrecht, 9. cilt

1863 - 490 sayfa
...Reichsdeputations-Hauptschluss vom 25. Februar 1803 hat, indem er in seinem §. 34. sagt: „Alle Güter der Domcapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt und gehen mit den Bisthümern auf diejenigen Fürsten über, denen diese angewiesen sind", indem er also den Domcapiteln ein Eigenthnm...
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ARCHIV FOR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT

Dr. Ernst Freihern - 1863 - 1024 sayfa
...Reichsdeputations-Hauptschluss vom 25. Februar 1803 hat, indem er in seinem §. 34. sagt: „Alle Güter der Domcapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt und gehen mit den Bisthümern auf diejenigen Fürsten über, denen diese angewiesen sind*, indem er also den Domcapiteln ein Eigenthum...
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Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts

Emil Friedberg - 1893 - 584 sayfa
...§ 34 (Meyer und Zocpfl, Oorp. iur. Ocmtoeä. ttenn, ^Frankf.o,M. 58) 7): Alle Güter der Domcapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Nisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind . . . § 35: Alle Güter der funbirten...
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