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bis an den an der Segeberger Haide fließenden Böterbek, GroßenAspe noch einschließend. Ob dann später etwa von Wildenschaaren an die Stör bis zu ihrer Mündung die Scheide gegen Stormarn machte, ist wiederum einigermaaßen in Zweifel zu stellen, da man auch hier ein Hinüberreichen anzunehmen geneigt sein möchte (7). Stormarn (8) aber reichte von den Gränzen des Holsten- und SlavenLandes allerdings zur Bille und Elbe, an dieser hinunter aber nur

(7) Jedenfalls ist Großen-Aspe als von Neumünster ausgegangen dem Faldergau und mithin Holstein zuzurechnen; Bramstedt dahingegen gehört zu Stormarn. Zwischen beiden Kirchspielen zieht sich die Gränze, den nach Bramstedt fließenden Bach (Osterau auf der Geerzischen Karte) eben oberhalb Bimöhlen verlassend, in nordwestlicher Richtung gegen Wildenschaaren zur Störgegend hin. Es handelt sich dann um den am südlichen (linken) Ufer der Stör belegenen Theil des Kirchspiels Kellinghusen, ob derselbe noch Holstein zuzuzählen sei. Entscheidender dafür, als daß dieser Strich in kirchlicher Verbindung mit Kellinghusen steht, möchte es sein, daß das Amt Rendsburg mit seiner Vogtei Kellinghusen hier herüber reicht, selbst in das zu Bramstedt eingepfarrte Dorf Brookstedt, während wiederum in dem nach Kellinghusen eingepfarrten Quarnstedt Segeberger Unterthanen sind, denn die Kirche zu Kellinghusen ist erst von 1154, und die Kirchspielsgränzen haben hier natürlich für Bestimmung der alten politischen Gränzen nicht die Bedeutsamkeit, welche ihnen da, wo bischöfliche Sprengel sich schieden, beigelegt werden muß, wo sie allerdings einen Schluß rückwärts auf alte Landesgränzen gestatten, weil die Diöcesangränzen nach den alten Landscheiden regulirt wurden. - Kuß meint (Staatsb. Mag. 1829, 6. 39), der Theil der Kellinghusener Parochie südlich von der Stör sei vor 1154 nach Stellau eingepfarrt gewesen. Stellau übrigens kommt als zur Kremper-Marsch gehörig vor, bei Westph. II., 321, freilich in einer ziemlich späten Urkunde von 1416.

(8) Die versuchten Ableitungen des Namens Stormarn von der Stör (welche muthmaßlich kaum von dieser Landschaft berührt wurde) oder von einem großen (Dänisch: stor) Moore, oder von den unruhigen (stürmischen) Einwohnern (Sturmarii dicuntur eo quod seditionibus illa gens frequenter agitur. Adam. Brem. II, 8), alle diese Ableitungen wollen nicht zusagen. Ohne eine bessere geben zu können, wollen wir indessen doch bemerken, daß auch im Süden der Elbe neben der unserer Holtsacia dem Namen nach entsprechenden Landschaft Waldsacia (von Bremervörde bis Ottersberg, östlich vom Düvelsmoor) der pagus Sturmi lag, das spätere Fürstenthum Verden befassend, durch den Namen an unser Stormaria erinnernd.

bis etwas jenseits Wedel, wo dann der District der Bishorster, später Haseldorfer Marsch, bis zum Rhin bei Glückstadt angränzte, ein District, der als außer dem alten Stormarn belegen angesehen werden muß (9). Und ein gleiches möchte wohl von der Kremper-Marsch angenommen werden, sowie denn auch die Wilster-Marsch ebenso wenig zum eigentlichen Holstein gehört hätte (10), gleichwie auch die Marschen an der andern Seite der Elbe den dort belegenen Gauen nicht zugerechnet wurden.

Ueber die innere Verfassung von Holstein und Stormarn läßt sich übrigens für die ältesten Zeiten wenig anführen. Im Allgemeinen läßt sich nur sagen, daß sie der Verfassung anderer Sächfischer Gaue ähnlich gewesen sein muß, und daß ungeachtet der Grafengewalt sich viel Volksfreiheit erhielt. Das Landgericht für Holstein ward gehalten bei Jargstorf in der Nähe von Hohenwestedt, nach

(9) Michelsen,,Die Haseldorfer Marsch im Mittelalter" im Archiv für St.- u. K.-G. Bd. 1, S. 1 bis 86. Von Anfang her erscheint diese Marsch als der von Stade benannten Grafschaft angehörig, die daher auch als an beiden Elbufern belegen bezeichnet wird (comitatus utriusque ripae. Cometia utriusque ripae). Als östliche Scheide einer hier belegenen Marschstrecke wird daher 1146 die marcha Holsatorum angegeben; genauer wäre gewesen marcha Sturmariorum, denn diese Scheide fällt in die Gegend von Uetersen aber der Name Holstein war damals schon a ich über Stormarn ausgebreitet.

(0) Wie selbst noch in kirchlicher Hinsicht die Marschen später eine eigne Abtheilung bildeten, davon wird nachher die Rede sein. Es will scheinen, als ob die Marschen, ehe ihr Anbau Statt fand, als eine Art Allmenden betrachtet wurden, deren Nußungsrecht gleichsam der Gesammtheit der Eingesessenen der Gaue zustand. Es deutet darauf der Ausdruck in der Urkunde Heinrich des Löwen von 1148 (Westph. II, 19, 20), worin er die Vergabung zweier Marschstrecken an der Wilster-Au und südlich von der Stör, also in der Kremper-Marsch, an das Kloster Neumünster bestätigt, eine Vergabung, die durch den Grafen Adolph und die Gesammtheit der Holsteiner geschehen (paludes a comite Adolpho et omnibus Holsatis eidem Ecclesiae collatas); und die quatuor qui denominati sunt legati esse provinciae, Marcvadus de Stenvelde, Thoto de Kerleggehuse, Rothmarus de Hanstide, Alvardus de Eiderstide, sind vielleicht eben nur die Landesgevollmächtigten, welche jene Uebertragung in rechtlicher Form bewerkstelligen und auf die Nuzungsrechte der Landschaft verzichten. Diese vier sind aber aus dem eigentlichen Holstein.

altdeutscher Weise unter freiem Himmel. Eine Unterabtheilung der Gaue in kleinere Bezirke ist schon für sehr frühe Zeiten anzunehmen, und diese Unterabtheilung blieb wohl bei Einrichtung des Kirchen= wesens nicht ohne Einfluß, daher später davon noch die Rede sein wird.

Wenn bei den Sachsen in den ältesten Zeiten kein Königthum gefunden wurde, so war es anders bei den Nordischen Völkern, die wir, so weit die geschichtlichen Nachrichten hinaufreichen, von Königen beherrscht sehen. Saxo Grammaticus weiß seine Dänische Geschichte nicht anders anzufangen, als mit dem Könige Dan. Dan und Angul aber, Humbles Söhne, sagt er, waren Brüder, und er deutet somit auf die Stammverwandtschaft der beiden Völkerschaften hin, y deren Spize man diese beiden Namen gestellt hat. Wenn er aber die Königs-Namen, welche die Sage aufbewahrt hatte, in eire fortlaufende Reihenfolge bringt, so irrt er darin. Es gab der Könige viele in den Nordischen Landschaften. Mußten sie das Ansehen von Oberkönigen anerkennen, die, was Dänemark betrifft, ihren Sit in dem Seeländischen Lejre oder Lethra hatten, so hatte dies Ansehen vielleicht mehr eine religiöse Beziehung und konnte politisch nur unter günstigen Umständen geltend gemacht werden. Wenn berichtet wird, daß in Norwegen zu Einer Zeit achtzehn Könige neben einander gewesen, so ergiebt dies kleine Reiche, aber doch nicht in dem Maaß, als wenn, nach einer freilich unbestimmten Nachricht, allein in dem Umfange des jetzigen Herzogthums Schleswig, welches uns hier zunächst angeht, deren sechs gewesen (11). So viel wenigstens will

(11) Die Angabe von sechs Unterfönigen im Schleswigschen findet sich bei Pontoppidan (Dansk Atlas VII. S. 21), ohne daß er jedoch sagt, woher er sie habe, so auch bei Gebhardi Allg. W. G. XIV., S. 356. Diese Könige sollten gewesen sein 1) in Barwith bei Hadersleben; 2) zu Elläm in Höthärs Harde; 3) in Istathe-Syssel um Schleswig; 4) in Angeln; 5) in Schwansöe; 6) in Westerfoelda oder Westenland, d. i. Nordfriesland. Aus diesen allerdings etwas verworrenen Angaben schimmert die ältere Abtheilung nach Sysseln durch, und die Sage, daß selbst kleinere Landschaften ihre besondern Regenten gehabt, wie Schwansen und Angeln, obgleich neben leßterer Landschaft nicht wohl IstathäSyssel bestehen kann, welches größtentheils durch Angeln selbst ausgefüllt

sich als wahrscheinlich herausstellen, daß die alte Abtheilung des Landes in Syssel (die den Deutschen Gauen entsprechen) in Beziehung zu den Gebieten solcher kleinen Herrscher stehe, wenn je zuweilen auch unter den fast beständig fortwährenden inneren Kriegen mehrere solcher Gebiete vereinigt wurden, dann auch wiederum Thei= lungen eintraten; ursprünglich aber mögen diese Landschaften die Gebiete verschiedener Stammgenossenschaften gewesen sein (12). Auf

wird. Ellam in Höthärs-Harde ist auch unrichtig: Höthär (Hoyer) in Elläm-Syssel ginge an. Gebhardi, der die Syssel in ganz Dänemark aufzählt, nennt blos Barwith, Elläm, Jstathä neben einander; daneben die Länder Anglen, Schwansö und Westerfoelda oder Westenland, jezt Nordfriesland. Dieser König in Nordfriesland erregt aber gerechtes Bedenken, und überhaupt würden die Könige, wenn man ihr Dasein zu irgend einer Zeit für die Syssel annehmen will, nach der Zahl der Syssel auf drei zu reduciren sein.

(12) Der entgegengeseßten Ansicht, nämlich als beruhten die Syssel auf einer erst bei Beginn der Monarchie gemachten Eintheilung, gleichsam in Kreise, gebildet aus einer Anzahl Harden (die dann die ursprünglichen Landestheile darstellen würden), tritt freilich Dahlmann bei. (Gesch. von Dänemark 1, S. 144.) Er betrachtet die Syssel (im Anschluß an die Wortbedeutung Geschäft, Verwaltung - wie Amt auch den Amtsbezirk bedeutet) völlig als Aemter, nach späterer Weise zu reden, erinnert an die Gleichförmigkeit der Eintheilung und die Beschränkung auf die Gränzen des vereinigten Reiches. Daß in späterer Zeit die Syssel eine ähnliche Bedeutung hatten wie die Aemter, mag wohl nicht geleugnet werden, wie z. B. um 1320 in dem von D. angeführten Geseze, wonach Fühnen für 2 Syssel sollte gerechnet werden, Seeland für 3, jede der kleineren Inseln für 1 (quilibet Semalandorum pro 1 Sysel computabitur) und überhaupt in manchen Verwaltungs- und Justiz-Beziehungen

aber damit ist noch nicht ausgeschlossen, daß sie ursprünglich eine andere Bedeutung gehabt haben. Es erging ganz ähnlich in Deutschland; die Grafschaften schlossen sich an die alten Gaue an, wenn gleich den Umständen nach mit Veränderungen im Einzelnen. Wohl wurde in Karl des Großen Reiche eine Grafschafts-Eintheilung gemacht, aber eigentlich keine Gau-Eintheilung, denn die Gaue waren schon da, und weisen auf die alten Zweige der Volksstämme zurück. Als Urheber der Syssel-Abtheilung nimmt D. Harald Blaatand an, dem man sonst die Hardes-Einrichtung zuschreibt, als etwas mit zu der vielbesprochenen Haraldinischen Gesezgebung Gehöriges, wobei aber noch immer in Frage steht, ob bei Adam von Bremen überhaupt von einer Gesezgebung des Harald die Rede sei. Davon später. Eine Gleichförmigkeit in der Syssel-Abtheilung, wenn sie

der Halbinsel erscheinen vierzehn solcher Syssel oder Landschaften: im Norden des Limfjord Wendsyssel und Thye, noch jezt bekannte landschaftliche Benennungen, im Süden desselben zunächst Salling, auch noch als Landschaftsname, wenngleich in engerer Begränzung gebräuchlich. An der Westküste hinunter in weiterer Ausdehnung Har- (Harthe-) und Warde (Warwith-) Syssel. An der Ostküste dahingegen Himber-Syssel vom Liimfjord bis zum Mariager-Fjord, Omungär-Syssel, von da bis zum Randers-Fjord und zur GudenAu. Demnächst Obo-, Löfräth-, Jalyng- und Almundä-Syssel. Nun von der Königs-Au an, wo die Halbinsel schmaler wird, quer durchs Land sich erstreckend Barwith-, Elläm- und Istatha-Syssel. Die drei leztern sind es, die uns hier zunächst angehen, weil im Schleswigschen belegen, obgleich dasselbe nicht vollständig erfüllend.

Näheres über jene Vielherrschaft läßt sich nun freilich nicht nachweisen, wie getheilt und wieder zusammengelegt und wieder getheilt worden sein mag. Soviel nur scheint hervorzugehen, daß mitunter allerdings wohl Reiche von ziemlichem Umfange entstanden und vielleicht die ganze Halbinsel nebst Fühnen und den kleineren umliegenden Inseln im 8. und 9. Jahrhundert unter Eine Herrschaft zusammengebracht ward. Davon aber war unterschieden ein Dänisches Ost-Reich, von welchem wir durch die Fränkischen Chronikenschreiber freilich kaum Nachrichten haben, weil keine Berührungen

als Kreis-Eintheilung aufgefaßt werden soll, ist aber vollends nicht recht ersichtlich, denn da giebt es große und kleine, von 7, 8, ja 14, aber auch nur von 2 und 3 Harden. Die Gleichförmigkeit möchte eher auf Seiten der Harden sein. Syssel finden sich übrigens bekanntlich auch auf Island. In Norwegen entsprechen ihnen die alten Fylke. Am ehesten möchten noch in Schonen und Seeland die nach der Lage benannten Syssel Oster-, Mittel-, Wester-S. als eine mehr amtliche Abtheilung gelten; in landschaftlicher Bedeutung aber erhielten sie sich am längsten auf der Halbinsel, wie noch oben in Jütland Wensyssel. Was aber als sehr bemerkenswerth erwähnt zu werden verdient, ist, daß die bekannte Sprachgränze in Jütland den alten Sysselgränzen fast genau folgt, zwischen Himber-, Omungärund Abo-Syssel einerseits, Salling- und Löfräth-Syssel andrerseits. Ferner daß noch im 17. Jahrhundert Maaß und Gewicht in den einzelnen Sysseln verschieden waren. (S. darüber die Nachweisungen Arent Berntsens Danmartis oc Norgis fructbar Herlighed, besonders Buch 2, S. 168 ff. und Buch 4, S. 485 bis 509.)

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