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Dieser Begriff der origo oder der Herkunft im Sinne des heutigen Rechts ist nun gleichmäßig anzuwenden auf den Gerichtsstand, als forum originis, und auf das örtliche Recht der Person, als lex originis.

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Mit dieser Behauptung seßen wir uns auch gar nicht etwa in Widerspruch mit den Bestimmungen des Römischen Rechts, dessen Entscheidung über den hier vorliegenden Fall ich oben einstweilen dahin gestellt gelaffen habe (§ 357). Vielmehr glaube ich, daß die Römer diesen Fall ganz eben so entschieden haben würden, wenn ihnen ein solcher Fall vorgekommen wäre. Dafür spricht nicht nur der oben für das heutige Recht geltend gemachte innere Grund, den sie eben so gut, als wir, anerkennen konnten, sondern auch ein auf demselben Grunde beruhender bestimmter Ausspruch über einen nahe liegenden, völlig verwandten Fall. Der Freigelassene konnte seinen Wohnfig frei wählen, unabhängig von dem Wohnsiz seines Patrons (§ 353. v). Dennoch wird daneben gesagt, der Wohnsig eines Freigelassenen werde bestimmt durch den Wohnsiz des Patrons; eben so sogar der Wohnsiß der Kinder des Freigelassenen, und selbst der von ihm wiederum freigelassenen Sklaven (p). Der scheinbare Widerspruch dieser Aussprüche ist unbedenklich auf folgende Weise zu lösen. Im Augenblick der Frei

Die

(p) S. o. § 353 u. entscheidenden Stellen sind: L. 6 § 3, L. 22 pr. ad mun. (50. 1), und es ist für das richtige Ver

ständniß dieser Stellen besonders zu vergleichen: Zeitschrift für geschichtliche Rechtswiss. B. 9 S. 98.

laffung hat der bisherige Sklave keinen anderen Wohnfig, als den seines Patrons, zu dessen Hausstand er bis dahin gehört hat. Er behält diesen Wohnsiz so lange, bis durch seinen freien Willen eine Veränderung hierin vorgenommen wird, das heißt, so lange, als nicht eine solche Veränderung nachgewiesen werden kann. Derselbe Wohnsiz muß also bis dahin auch fortwährend angenommen werden für die von ihm abhängigen Personen (Kinder und Freigelassene), so lange bis auch diese wieder eine Veränderung hierin vornehmen durch Errichtung eines eigenen Wohnsizes. Diese Aussprüche der Römischen Juristen beruhen augenscheinlich auf demselben Grunde, welcher oben für die origo des heutigen Rechts geltend gemacht worden ist, und sie laffen kaum einen Zweifel übrig, daß die Römer auch für den Sohn eines Freigebornen, wenn er keinen eigenen Wohnsiz errichtet hatte, denjenigen Wohnsiz angenommen haben würden, den der Vater zur Zeit der Geburt dieses Sohnes hatte.

Es ist hierbei noch besonders hervor zu heben ein selt= famer, bei neueren Schriftstellern ganz gewöhnlicher, Kunstausdruck: domicilium originis (q). Unter Vorausseßung des Römischen Sprachgebrauchs ist diese Zusammenseßung widersinnig, da diese Ausdrücke zwei verschiedene, unabhän

(q) SCHILTER ex 13. § 24. LAUTERBACH de domicilio § 13.

THOMASIUS de vagabundo § 44. bis 68 kritisirt diesen Kunst

ausdruck, verwickelt sich aber dabei in unerträgliche, völlig unfruchtbare Subtilitäten.

gige Gründe der Angehörigkeit bezeichneten. Im Sinn der neueren Juristen soll es heißen: der Wohnsig eines Menschen, der nicht durch freie eigene Wahl, sondern durch seine Abstammung begründet wird, also gewissermaßen auf einer Fiction beruht.

Man kann nun allerdings in der Kasuistik noch etwas weiter fortschreiten, und die Frage aufwerfen, welches Recht anwendbar sei auf einen Menschen, bei dem weder ein selbstgewählter Wohnsiz, noch ein Wohnsiz des Vaters ermittelt werden kann. Diese Frage kann unter andern vorkommen, wenn dieser Mensch stirbt, und dessen Intestaterbfolge bestimmt werden soll. Dann wird kaum etwas Anderes übrig bleiben, als den augenblicklichen Aufenthalt für den Wohnsiz anzunehmen, also (wenn von der Erbfolge die Rede ist) den Ort, an welchem er gestorben ist. - Bei Findelfindern mag als Wohnsiz gelten der Ort, wo sie gefunden werden, mit Vorbehalt einer Aenderung, wenn sie an einem anderen Orte zum Zweck der Erziehung einen bleibenden Aufenthalt bekommen, sei es in einer öffentlichen Anstalt, oder bei Privatpersonen (r).

(r) Linde Lehrbuch § 89.

§. 360.

Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen.

Wir sind jezt an einem Punkt unsrer Untersuchung angelangt, der einen größeren Abschnitt bildet, und an welchem ein Rückblick auf den zurückgelegten Theil räthlich erscheint.

Der Gang der Untersuchung war bisher folgender. Es wurde ein Rechtsgrund aufgesucht, aus welchem die Unterordnung der einzelnen Person unter ein bestimmtes örtliches Recht, also die Angehörigkeit der Person an ein bestimmtes Rechtsgebiet, abgeleitet werden könne (§ 345). Als ein solcher Rechtsgrund wurde im Römischen Recht auerkannt das städtische Bürgerrecht (origo), in dessen Ermangelung aber der Wohnsig in einem bestimmten Stadtgebiet (§ 350. bis 357). Im heutigen Recht trat an die Stelle dieses Rechtsgrundes der Wohnsiz in einem bestimmten Gefeßsprengel (§ 358. 359).

Es wurde aber zugleich anerkannt, daß diese Bestimmung nur die Grundlage bilden könne für die Lösung unsrer Aufgabe, und nicht als eine solche Lösung selbst angesehen werden dürfe. Denn zu dieser Lösung genügt nicht die Betrachtung der Person in ihrem abstracten Daseyn (so wie in der oben erwähnten Bestimmung), sondern es muß vielmehr die Person unter einem ganz anderen Gesichtspunkt betrachtet werden, nämlich als eintretend in einen weiten Kreis erworbener Rechte, und als Träger dieser

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Rechte, womit zugleich die Möglichkeit des Eintritts in die verschiedensten Rechtsgebiete gegeben ist (§ 345).

Anstatt also, daß bisher der Gegenstand unserer Untersuchung die Person war, für welche ein Band aufgesucht wurde, durch das sie an eine bestimmte Dertlichkeit, als an ein einzelnes Rechtsgebiet, angeknüpft wäre, so wendet sich jegt die Untersuchung auf einen anderen Gegenstand, auf die Rechtsverhältnisse, für welche wir nunmehr eine ähnliche Verknüpfung mit einer bestimmten Dertlichkeit, mit einem einzelnen Rechtsgebiet, festzustellen haben. Um aber beide Theile der Untersuchung auch im Ausdruck einander näher zu bringen, können wir sagen, daß in der Folge für jede Klasse der Rechtsverhältnisse ein bestimmter Siß aufgesucht werden soll.

Diesen Gedanken verfolgend, will ich hier die Formel wiederholen, die schon oben in anderem Zusammenhang vorläufig aufgestellt worden ist (§ 348), und nach welcher die gesammte Aufgabe dahin geht,

daß bei jedem Rechtsverhältniß dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werde, welchem dieses Rechtsverhältniß seiner eigenthümlichen Natur nach angehört oder unterworfen ist (worin dasselbe seinen Siz hat).

Diese Formel ist im Wesentlichen gleich anwendbar auf die Collision von örtlichen Rechten desselben Staates und verschiedener Staaten.

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