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Jahrhunderte bei den Schriftstellern, in der gerichtlichen Praris, und selbst in der Gesetzgebung verschiedener Nationen erscheint, so erscheint uns darin eine unverkennbare Umänderung, und zwar ein Fortschritt, nach einer und derselben Richtung hin. In früherer Zeit war eine scharfe Absonderung der einzelnen Staaten gegen einander vorherrschend, an deren Stelle im Laufe der Zeit eine stets wachsende Annäherung getreten ist. Uebereinstimmend damit hat sich auch unter den Schriftstellern der verschiedenen Nationen eine merkliche Verminderung der früheren Meinungsverschiedenheiten gezeigt. Von dieser veränderten Richtung geben zwei schon oben (§ 348) bemerkte Thatsachen Zeugniß: die stets allgemeiner anerkannte gleiche Rechtsfähigkeit unter Inländern und Ausländern, so wie das zunehmende Einverständniß über manche Säße eines allgemeinen Gewohnheitsrechts über unsere Fragen. Wird diese bereits angefangene Entwickelung des Rechts nicht durch unvorhergesehene äußere Umstände gestört, so läßt sich erwarten, daß sie zulezt zu einer völlig übereinstimmenden Behandlung unserer Lehre in allen Staaten führen wird. Eine solche Uebereinstimmung könnte herbeigeführt werden auf dem Wege der Wissenschaft und der durch diese geleiteten Praris der Gerichte. Sie könnte auch bewirkt werden durch ein unter allen Staaten vereinbartes Gesetz über die Collision der örtlichen Rechte. Ich sage nicht, daß ein solches wahrscheinlich wäre, oder auch nur räthlicher und heilsamer, als die blos wissenschaftliche Vereinbarung.

Allein der Gedanke an ein solches Gesez kann uns als Maaßstab dienen für die Prüfung einer jeden von uns aufzustellenden Regel über die Collision. Wir haben uns dabei stets zu fragen, ob eine solche Regel wohl geeignet seyn dürfte, um in jenes allen Nationen gemeinsame Gesez aufgenommen zu werden.

Bei dieser zunehmenden Annäherung ist Ein Hauptpunkt übrig geblieben, an welchen sich fortwährend die strengsten Gegensäge angeschlossen haben. Das ältere germanische Recht geht aus von einem scharfen Unterschied zwischen dem Eigenthum an unbeweglichen Sachen auf der einen Seite, und dem beweglichen Eigenthum nebst allem übrigen Vermögen (besonders Obligationen) auf der andern Seite. Hält man diesen Unterschied auch in unserer Lehre fest, so wird man dahin geführt, das unbewegliche Vermögen in allen Beziehungen nach dem Recht des Ortes, wo die Sache liegt, zu beurtheilen, also in vielen der wichtigsten Fälle von dem übrigen Vermögen gänzlich zu trennen. Giebt man jenen Unterschied auf, so kommt man dahin, in vielen sölchen Fällen das Vermögen aller Art gleich zu behandeln. Dieser sehr wichtige Gegensaß wird zunächst bei den dinglichen Rechten, dann aber besonders in dem Erbrecht und in dem ehelichen Güterrecht, weiter unten genauer dargestellt werden. Seiner allgemeineren Natur wegen erschien jedoch eine vorläufige Erwähnung deffelben schon an dieser Stelle räthlich.

Nach einer unbefangenen Betrachtung muß man aner

kennen, daß die in neuerer Zeit völlig veränderten Verhältnisse des Vermögens und des Verkehrs dahin führen, jenen strengen Unterschied aufzugeben. Die Gegner dieser Meinung verkennen zwar nicht die große Schwierigkeit der Ausführung, die in heutiger Zeit mit dem Beharren bei jenem Unterschied verbunden seyn müsse. Się pflegen aber auf diesen Umstand etwas vornehm herab zu sehen, indem sie be= haupten, eine solche Unbequemlichkeit dürfe uns nicht hindern, an richtigen Grundsägen fest zu halten. Dieses möchte zugegeben werden, wenn die Rede wäre von einer bloßen Schwierigkeit für die urtheilenden Richter, dereu Mühe und Arbeit also durch die ausgleichende Meinung vermindert werden sollte. Allein die Schwierigkeiten, und die aus diesen entspringenden Nachtheile treffen die Betheiligten selbst, die Parteien, auf welche die Rechtsregeln anzuwenden sind, und wir dürfen niemals vergessen, daß deren wahres und gleichförmiges Interesse zu fördern, der Zweck der Rechtsregeln ist, daß diese Regeln ihnen dienen sollen, nicht umgekehrt.

Und betrachten wir doch genauer, worin der Grundsag bestehen könnte, der durch die Beseitigung jener Schwierigkeit etwa gefährdet würde. Man könnte gefährdet glauben den Vortheil der eigenen Unterthanen, wenn vielleicht in einzelnen Fällen ein Grundeigenthum unsres Landes durch Vererbung nach Rechtsregeln des Auslandes an einen Ausländer fiele, anstatt an einen Einheimischen. Allein theils könnte im einzelnen Fall auch gerade der umgekehrte

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Erfolg bei der Anwendung der fremden Rechtsregel eintreten, theils wird jede solche Gefahr, (wenn man diesen Namen gebrauchen will) durch die von uns vorausgeseßte Gegenseitigkeit völlig beseitigt. Oder man könnte glauben, die Würde und Selbstständigkeit unsres Staates wäre gefährdet, wenn auf die Vererbung eines einheimischen Grundeigenthums fremde Rechtsregeln angewendet würden. Allein auch dieser Einwurf widerlegt sich durch die angenommene Gegenseitigkeit, die sich, allgemeiner aufgefaßt, in eine völkerrechtliche Gemeinschaft, als Grundlage und legtes Ziel unsrer ganzen Lehre auflöst (§ 348).

Thatsächlich nun hat sich der hier erwähnte Gegensag der Meinungen so ausgebildet. Die deutschen Schriftsteller haben sich in neuerer Zeit immer mehr dahin geneigt, den oben erwähnten strengen Unterschied zwischen unbeweglichem und anderem Vermögen aufzugeben, und zwar so, daß hierin Romanisten und Germanisten ganz einverstanden sind. Die Englischen Schriftsteller dagegen mit Einschluß der Ame= rikanischen (deren Lehre auf demselben Boden des common law steht) halten jenen Unterschied in großer Strenge fest (d), und ihnen scheinen sich auch die Französischen Schriftsteller anzuschließen. Mit den Schriftstellern aber geht überall die Praxis der Gerichte, nach einer sehr natürlichen Wechselwirkung, Hand in Hand.

(d) Nicht ohne Einfluß auf dieses Festhalten in England ift gewiß das Normännische Lehenrecht

gewesen, welches daselbst noch jetzt den Verkehr im Grundeigenthum großentheils beherrscht.

§. 361.

Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Fortseßung.)

Unsere nächste Aufgabe geht dahin, für jede Klaffe der Rechtsverhältnisse ein bestimmtes Rechtsgebiet, dem es an= gehört, also gleichsam einen Siz des Rechtsverhältnisses, aufzusuchen (§ 360). Die Grundlage dieser Arbeit muß eine zusammenstellende Uebersicht der Rechtsverhältnisse selbst bilden, auf welche jene Untersuchung gerichtet werden soll (a).

Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältnisses bildet die Person, als der Träger derselben, und es muß zuvörderst der Zustand der Person an sich bestimmt werden. Dieses geschieht durch die Feststellung von zweierlei Bedingungen: den Bedingungen, unter welchen die Person Träger von Rechtsverhältnissen seyn kann (Rechtsfähigkeit); und den Bedingungen, unter welchen sie durch eigene Freiheit Träger von Rechtsverhältnissen werden kann (Handlungsfähigkeit). Man pflegt diese zweifache Fähigkeit den absoluten Zustand der Person zu nennen.

(a) Vgl. oben § 345 und B. 1 § 53-58. Die Rechtsfähig. feit und Handlungsfähigkeit find oben dargestellt, B. 2 und 3, das Actionenrecht B. 5. 6. und 7. Uebrigens versteht es sich von selbst,

daß die vorliegende Untersuchung, so wie das ganze Werk, beschränkt ́ ist auf das materielle Privatrecht, so daß davon ausgeschloffen bleibt sowohl das Prozeßrecht, als das Strafrecht, s. o. B. 1 § 1.

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