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§. 362.

I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.)

Auf die verschiedenen Zustände der Person, wodurch die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit bestimmt wird, ist nur eine reine, einfache Anwendung desjenigen örtlichen Rechts möglich, welchem die Person selbst durch ihren Wohnfig angehört (§ 359).

Dieser Grundsag ist zwar auch nicht ganz ohne Widerspruch geblieben (a). Allein die Zahl der Anhänger dessel= ben ist so überwiegend, daß man ihn dennoch als Gegen= stand einer fast allgemeinen Meinung bezeichnen kann, ja daß er durch ein gemeines in Deutschland geltendes Gewohnheitsrecht bestätigt worden ist (b). Auch liegt darin die eigentliche Bedeutung der Personalstatuten, auf deren Begriff in früherer Zeit so großer Werth gelegt worden ist (§ 361 Num. 1).

Indessen würden wir irren, wenn wir diese Uebereinstimmung allzu hoch anschlagen wollten, da sie großentheils nur scheinbar ist. Es ist nämlich folgende Unterscheidung schon in früherer Zeit versucht, neuerlich aber mit großem Nachdruck geltend gemacht worden (c). Man will unter

(a) So z. B. bei I. VOET. § 7. Andere Gegner fiehe bei Wächter II. S. 162. 163 und FOELIX p. 121.

(b) Wächter II. S. 162. 163. 175. 177.

(c) HERT. § 5. 8. 11. 22. MEIER, p. 14. Mittermaier deutsches R. § 30 S. 118. Ausg. 7, besonders aber Wächterll. S. 163. S. 175-184.

scheiden das bloße Daseyn der rechtlichen Eigenschaften einer Person an sich, und die rechtlichen Wirkungen dieser Eigenschaften, das heißt, die daraus entspringenden Rechte und Beschränkungen der Person. Die Eigenschaften an sich sollen beurtheilt werden nach dem örtlichen Recht des Wohnsizes; die rechtlichen Wirkungen aber nicht nach diesem, sondern nach irgend einem anderen örtlichen Recht; nach welchem Recht? Davon wird noch ferner die Rede seyn. Von den Vertheidigern dieser Unterscheidung wird daher auch die allgemein übereinstimmende Meinung, und das damit zusammenhängende gemeine Gewohnheitsrecht, auf die Eigenschaften an sich beschränkt.

Der Sinn dieser Unterscheidung wird aus folgenden Anwendungen klar werden. Zu den Eigenschaften an sich gehören die Zustände des Bevormundeten, Unmündigen, Minderjährigen, des Verschwenders, ferner des Geschlechts, der Verheiratheten, der ehelich oder unehelich Gebornen u. s. w. Ob also Jemand minderjährig ist oder nicht, das heißt, die Gränze der Minderjährigkeit, soll zu beurtheilen seyn nach dem Recht des Wohnsizes. Dagegen gehören die Rechte und Beschränkungen des Minderjährigen zu den rechtlichen Wirkungen, und sind daher (nach jener Lehre) nicht nach dem Wohnsiz zu beurtheilen.

Zu allen Zeiten jedoch haben viele Schriftsteller eine solche Unterscheidung gar nicht gemacht, sondern vielmehr die rechtlichen Wirkungen, gerade so wie die Eigenschaften an sich, lediglich nach dem durch den Wohnsig der Person

bestimmten örtlichen Rechte beurtheilt (d). Und mit diesen übereinstimmend muß auch ich jene Unterscheidung gänzlich verwerfen. Ich halte sie für willkürlich und inconsequent, da es an einem inneren Grunde, eine solche Gränze zu ziehen, gänzlich fehlt. Sehen wir die Sache genau an, so finden wir keinen anderen Unterschied, als daß manche persönliche Zustände mit besonderen Namen bezeichnet werden, andere aber nicht; dieser ganz zufällige, gleichgültige Umstand nun kann unmöglich einen Grund abgeben, verschiedene örtliche Rechte anzuwenden.

Volljährig nennen wir Den, welcher die vollstän= digste, durch das Alter erreichbare, Handlungsfähigkeit besigt; das ist also nur ein Name für gewisse rechtliche Wirkungen, für die Verneinung früher vorhandener Beschränkungen der Fähigkeit. Eben so nennen wir minderjährig Den, welcher jene vollständige Fähigkeit noch nicht besigt; es ist ein Name für die Verneinung des Zustandes vollständiger Fähigkeit. Wenn nun aber ein Gefeß auch bei den Minderjährigen gewiffe Stufen der Fähigkeit aufstellt, ohne dafür einen besonderen Namen zu gebrauchen, so ist doch gewiß kein Grund einzusehen, warum nicht diese Stufen der Fähigkeit, eben so wie der Eintritt der vollständigen Fähigkeit, nach dem Recht des Wohnsizes beur

(d) ARGENTRAEUS N. 47. 48. 49. RODENBURG T. 1 C. 3 §4-10. BOULLENOIS T. 1 p. 145–198. HUBER § 12. FOELIX p. 126 (An

wendung auf Ehefrauen und Geschlechtsvormundschaft). Viele andere Anhänger dieser Meinung s. bei Wächter II, S. 167.

theilt werden sollten. Durch folgendes Beispiel wird diese Behauptung noch anschaulicher werden. Die Vertheidiger jener Unterscheidung räumen ein, daß ein Franzose, der 21 Jahre alt ist, auch in Preußen, wo sonst 24 Jahre, und eben so in Ländern des Römischen Rechts, wo 25 Jahre erfor dert werden, als volljährig und völlig handlungsfähig gelten muß; denn er hat ja durch den art. 488 des Französischen Gesezbuchs den Titel als majeur erhalten, und daher hat er eine Eigenschaft an sich, auf welche das Recht des Wohnsizes anzuwenden seyn soll. Allein dasselbe Gesezbuch räumt den Minderjährigen theils mit 16, theils mit 15 und 18 Jahren, gewisse beschränktere Fähigkeiten ein, ohne aus ihnen eine besondere Klasse mit eigenem Namen zu bilden (e). Das ist also nach jener Lehre keine Eigenschaft an sich, sondern blos eine rechtliche Wirkung, eine eigenthümlich eingerichtete Beschränkung der Person, und dabei soll das Recht des Wohnsiges nicht gelten.

Ein anderes Beispiel mag folgendes seyn. Nach manchen Gesezen bedürfen Frauen zu ihren Rechtsgeschäften der Zuziehung eines Geschlechtsvormundes; nach anderen Gesezen bedürfen die Ehefrauen der Genehmigung des Mannes. Wenn nun eine Frau im Ausland ein Geschäft eingeht, so müßte (bei consequenter Anwendung jener Lehre) nach dem Wohnsig beurtheilt werden nur das Daseyn der persönlichen Eigenschaft an sich, das heißt, die

(e) Code civil art. 903. 904. 477. 478.

Frage, ob sie eine Frau ist (im Gegensaß eines Mannes), oder eine Ehefrau (im Gegensaß einer Jungfrau oder Wittwe). Dagegen wäre die nothwendige Zuzichung des Geschlechtsvormundes, so wie die Genehmigung des Ehemannes, nicht nach dem Wohnsiz zu beurtheilen, da diese Dinge zu den rechtlichen Wirkungen und Beschränkungen gehören (f).

Ich komme nun auf die Frage, welches andere örtliche Recht, als das des Wohnsizes, von den Vertheidigern jener Unterscheidung angewendet wird, wenn die rechtlichen Wirkungen der persönlichen Eigenschaften zu beurtheilen find. Hierüber finden sich folgende verschiedene Meinungen.

In älterer Zeit versuchte man auch hierin die Realstatuten anzuwenden, wenn von unbeweglichem Vermögen die Rede war, so daß also eine und dieselbe Person ganz verschiedene Handlungsfähigkeit haben konnte in Ansehung ihrer auswärtigen Grundstücke, und in Ansehung ihres übrigen Vermögens. Diese Meinung findet jest in Deutschland wenig Anklang mehr (g).

Andere nehmen an, die Wirkungen der persönlichen Eigenschaften seyen zu beurtheilen nach dem Rechte des Orts, an welchem ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird (h).

(f) So meint es in der That Wächter II. S. 180, der dadurch unmittelbar dahin geführt wird, auf die im Ausland handelnden einheimischen Frauen ganz andere Collisionsregeln anzuwenden, als

die wir den bei uns handelnden Ausländerinnen einräumen.

(g) Wächter II. S. 163. 164. (h) MEIER p. 14. Dagegen erklärt sich Mittermaier deutsches Recht § 31 S. 120.

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