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Diese Meinung ist noch aus besonderen Gründen, unabhängig von dem allgemeinen Widerstreite, zu verwerfen. Wenn Der, welcher auswärts einen Vertrag schließt, an seinem Wohnfig mehr Handlungsfähigkeit hat, als am Ort des Vertrags, so kann man nicht annehmen, daß er sich habe mit diesem Vertrag einem örtlichen Rechte unterwerfen wollen, nach welchem dieser Vertrag ungültig wäre; die freie Unterwerfung aber (die sogenannte Autonomie) ist ja der einzige Grund, wodurch das am Ort des Vertrags geltende Recht anwendbar gemacht werden soll. Hat aber umgekehrt der Handelnde an seinem Wohnsiz weniger Handlungsfähigkeit, als am Ort des Vertrags, so daß der am Wohnsiz geschlossene Vertrag ungültig wäre, so würde es inconsequent sein, wenn das heimathliche Gesez den Vertrag an sich verhindern, aber mit Hülfe einer kleinen Reise zulassen wollte; vielmehr wird ihn jenes Gesez eben sowohl an der Unterwerfung unter das fremde Recht, als an dem Vertrag selbst, verhindern. Dabei braucht gar nicht einmal die Absicht einer Umgehung des Gesetzes (in fraudem legis) eingemischt zu werden.

Der neueste Vertheidiger jener Unterscheidung nimmt dagegen an, daß die Wirkungen der persönlichen Eigenschaften nach dem örtlichen Recht des in jedem einzelnen Falle urtheilenden Richters zu beurtheilen seyen (Note c). Gegen diese Meinung muß ich zunächst die Gründe geltend machen, die gegen die ganze Unterscheidung zwischen den Eigenschaften an sich und deren Wirkungen bisher aus

geführt worden sind; dann aber auch die anderen Gründe, die überhaupt gegen das örtliche Recht des urtheilenden Richters als durchgreifende Regel sprechen (§ 361. Nr. 3). Und hier besonders muß daran erinnert werden, wie grell sich die Anwendung jener Meinung darstellt in den Ländern, worin der volle Landsassiat gilt. Denn da würde Jeder, der einen unbedeutenden Grundbesig in einem solchen Lande hat, durch die bloße Willkür seines Gegners, einem ihm völlig fremden Rechte in der Beurtheilung der rechtlichen Wirkungen seiner eigenen persönlichen Zustände unterworfen werden können.

Meine Meinung geht also vielmehr dahin, daß Jeder in seinen persönlichen Zuständen stets nach dem Recht seines Wohnsizes zu beurtheilen ist; ohne Unterschied, ob darüber im Inland oder im Ausland geurtheilt werde; eben so aber auch ohne Unterschied, ob die persönliche Eigenschaft an sich, oder die rechtliche Wirkung derselben, beurtheilt werden soll.

Dabei sollen jedoch keinesweges die praktischen Schwierigkeiten verkannt werden, die mit der Anwendung dieses Grundsages in einzelnen Fällen verbunden seyn können. Bei dem Vertrag mit einem Ausländer mag es zuweilen schwer seyn, das örtliche Recht seiner Heimath sicher zu erkennen; allein diese Schwierigkeit wird auch durch die hier verworfene Unterscheidung nicht beseitigt, nur im Umfang verringert. Es wird also Nichts übrig bleiben, als in Fällen solcher Art genaue Erkundigungen einzuziehen,

die ja ohnehin für die individuellen Verhältnisse des Ausländers unentbehrlich sind, ganz unabhängig von dem fremden örtlichen Recht. Wer aber etwa noch mehr Erleichterung und Sicherheit auf diesem Gebiete verlangen möchte, der kann dieselbe nur auf dem Wege positiver Gejeggebung erwarten. Was hierin geschehen kann, wird sogleich bei der Uebersicht neuerer Gesege in unserer Lehre gezeigt werden.

§. 363.

1. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortseßung.)

Es soll nun zusammengestellt werden, was sich in den wichtigsten neueren Gesezbüchern über die hier vorliegende Frage findet.

I. Das Preußische Allgemeine Landrecht stellt folgenden Grundsag an die Spize: „Die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse eines Menschen werden nach den Gesezen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher derselbe seinen eigentlichen Wohnsiz hat" (a). Diese Be= stimmung bezieht sich auf die Preußischen Unterthanen, und unterscheidet nicht, ob sie ihre Befugnisse (wozu vor allen die Handlungsfähigkeit gehört) ausüben an ihrem Wohnsig selbst, oder an einem anderen Ort des Inlandes, der viel

(a) L. R. Einl. § 23. Die näheren Bestimmungen folgen in den §§ 24-27.

leicht ein anderes örtliches Recht über solche Befugnisse hat, oder endlich im Ausland.

Für die Ausländer lautet die Bestimmung so:,,Auch Unterthanen fremder Staaten, welche in hiesigen Landen leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Bestimmungen beurtheilt werden" (b).

So weit stimmt Alles mit den oben aufgestellten Grundfäßen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimischen und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des persönlichen Zustandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht, das an dem Wohnsiz der Person besteht, es mag dieses ein einheimisches oder ein fremdes Recht seyn.

Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche schon oben für das gemeine Recht aufgeworfen worden sind. Zuerst: Sind hier nur die Eigenschaften an sich gemeint, oder sollen auch die rechtlichen Wirkungen derselben nach dem Rechte des Wohnsizes beurtheilt werden (§ 362)? Wäre in dem § 23 blos gesagt:,,die persönlichen Eigenschaften“, so könnte man vielleicht die erste, also die beschränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hinzugesezt wird: und Befugnisse", so muß jene Vorschrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigenschaften bezogen werden, das heißt: es ist für Jeden nach dem Recht seines Wohnsiges zu bestimmen, nicht blos, ob er minderjährig ist oder nicht, sondern auch,

(b) L. K. Einl. § 34.

was er als Minderjähriger vermag und nicht vermag. Wollte man diese Behauptung noch bezweifeln, so würde doch jeder Zweifel beseitigt werden durch einige nachfolgende Stellen des Gesezes, worin der nach dem Recht des Wohnsizes zu beurtheilende Gegenstand bezeichnet wird als Fåhigkeit zu handeln (c), und zwar so, daß damit nicht etwas Neues erwähnt, sondern blos das Vorhergehende mit einem willkürlich abwechselnden, völlig gleichbedeutenden, Ausdruck bezeichnet werden soll. Es ist daher unzweifelhaft, daß das Preußische Recht unter den persönlichen Eigenschaften und Befugnissen gerade die Handlungsfähigkeit mit begreift, und daß es also nicht blos die Eigenschaften an sich, sondern auch die rechtlichen Wirkungen derselben, nach dem örtlichen Rechte des Wohnsizes beurtheilt wissen will.

Zweitens ist schon oben auf die praktische Schwierigkeit aufmerksam gemacht worden, die bei den Verträgen eines Ausländers in unserm Lande entstehen kann, indem vielleicht das im Auslande, an seinem Wohnsig geltende, Recht bei uns unbekannt ist (§ 362). Diese Schwierigkeit beseitigt das Preußische Gesez durch die Vorschrift, daß die Handlungsfähigkeit des Ausländers nach dem für das Bestehen des Vertrages günstigsten Gesez (also nach dem leichtesten) beurtheilt werden soll, vorausgeseßt, daß die Gegenstände

(c) L. R. Einl. §. 27. 35.

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