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des Vertrags in unserm Lande sich befinden (d). Wird also in Berlin ein solcher Vertrag geschlossen von einem Franzosen, der über 21 Jahre alt ist, so ist der Vertrag gültig nach Französischem Recht, welches die Volljährigkeit auf 21 Jahre seßt. Wird der Vertrag ebendaselbst geschlos= sen von dem Einwohner eines unter dem Römischen Recht stehenden Landes, welcher über 24 Jahre alt ist, so ist der Vertrag gültig nach Preußischem Recht, welches 24 Jahre als Gränze der Minderjährigkeit annimmt. Das erste ist dem allgemeinen Grundsaß gemäß, das zweite ist eine rein positive Vorschrift, gegeben in der Absicht, die Inländer gegen die Folgen eines unverschuldeten Irrthums, vielleicht selbst der Unredlichkeit ihres Gegners, zu schüßen. Eine gleichartige Bestimmung ließe sich in den Gesezen jedes Staates denken, und die wünschenswerthe Rechtsgemeinschaft in der Beurtheilung der Collisionen würde dadurch nicht beeinträchtigt werden.

II. Das Desterreichische bürgerliche Gesezbuch (1811) beschränkt sich auf zwei hierher gehörende Bestimmungen, die mit den oben aufgestellten Grundsägen übereinstimmen.

Die Staatsbürger bleiben auch in Handlungen, die sie außer diesem Staatsgebiete vornehmen, an diese Gefeße

(d) L. R. Einl. § 35 „Doch wird ein Fremder, der in hiesigen Landen Verträge über daselbst befindliche Sachen schließt, in Ansehung seiner Fähigkeiten, zu handeln, nach denjenigen Gesetzen be= urtheilt, nach welchen die Handlung am besten bestehen kann“.

Der § 26 enthält eine ähnliche, aber weit weniger wichtige, Bestimmung. Beide Stellen fehlten in dem Entwurf, und wurden erst später aufgenommen, mit Rücksicht auf die oben erwähnte praktische Schwierigkeit. Bornemann Preuß. Recht B. 1 S. 53 Noté 1.

(also an die Geseze ihres Wohnsiges) gebunden, „insoweit als ihre persönliche Fähigkeit, sie zu unternehmen, dadurch eingeschränkt wird" (e).

Eben so wird für Fremde bestimmt: Die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein nach den Gesezen des Ortes, denen der Fremde vermöge seines Wohnsizes..... unterliegt, zu beurtheilen" (f).

Aus diesen Stellen, so allgemein sie auch gehalten find, geht doch unzweifelhaft hervor, daß für Inländer und Ausländer der persönliche Zustand nach gleichem Grundsay, und zwar nach dem örtlichen Rechte des Wohnsizes zu beurtheilen ist; ferner, daß diese Beurtheilung nicht blos zu beziehen ist auf die Eigenschaften an sich (z. B. ob Jemand minderjährig ist oder nicht), sondern auch auf die rechtlichen Wirkungen dieser Eigenschaften, da in beiden Stellen ausdrücklich erwähnt wird, die,,persönliche Fähigkeit, sie (die Handlungen) zu unternehmen, die persönliche Fähigkeit.... zu Rechtsgeschäften.“

Dagegen findet sich hier eine besondere Vorkehrung wegen des, vielleicht unbekannten, örtlichen Rechtes, dem der Ausländer unterworfen sein kann, nicht (g).

(e) Desterr. Gesetzbuch § 4. (f) Ebendas. § 34.

(g) Zwar könnte man hierauf beziehen den § 35, indem man ihn in einem ähnlichen Sinne auffaßte, wie die oben erwähnte Vorschrift des Preußischen Rechts (Note d.). Allein bei einer unbefangenen Ver

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gleichung des § 34 mit § 35-37 muß man sich überzeugen, daß nur der § 34 von der persönlichen Handlungsfähigkeit spricht, anstatt daß die drei folgenden §§ von der objectiven Natur und Gültigkeit der Rechtsgeschäfte reden.

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III. Das Französische Gesezbuch enthält über unsre Frage nur folgende ganz kurze Stelle: Les lois concernant l'état et la capacité des personnes régissent les Français même résidant en pays étranger" (h). Allein aus den vorhergegangenen Discussionen scheint unzweifelhaft hervorzugehen, daß man dabei vorausfezte, auch die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer müsse nach dem Wohnsig derselben, also nach dem ausländischen Rechte, beurtheilt werden. Hierüber sind Schriftsteller und Gerichte in ihren Entscheidungen übereinstimmend (i).

Aus den angeführten Ausdrücken des Gesezes ist es übrigens unzweifelhaft, daß dasselbe nicht blos auf die Eigenschaften an sich (l'état), sondern auch auf die rechtlichen Wirkungen dieser Eigenschaften (et la capacité) zu beziehen ist (k). Ferner geht daraus ganz bestimmt hervor, daß, so lange die Eigenschaft eines Français nicht aufgehoben ist, diese Eigenschaft allein entscheidet, selbst wenn die Person ihren Wohnsiz in das Ausland verlegt (même résidant en pays étranger), so daß also das Französische Gefeß den Wohnsiz als Grundlage der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nicht unbedingt fest hält (§ 359. e).

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§. 364.

I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortseßung.).

Es ist bisher der Grundsag durchgeführt worden, daß der persönliche Zustand an sich, der vorzugsweise in der Handlungsfähigkeit besteht, nach dem an dem Wohnsiz der Person geltenden örtlichen Rechte beurtheilt werden müsse. Diesem Grundsaß aber werden nicht selten von Denen, die ihn im Allgemeinen anerkennen, mancherlei Einschränkungen an die Seite gestellt, die nunmehr zu prüfen sind, und die theilweise die Natur wahrer Ausnahmen an sich tragen, anstatt daß andere nur auf der Anerkennung natürlicher Gränzen beruhen, die nur vielleicht verkannt werden möchten. Diese Einschränkungen werden hier theils als gegründet angenommen, theils aber verworfen werden müffen.

Von manchen Seiten wird ein Unterschied behauptet zwischen einer allgemeinen und besonderen Fähigkeit und Unfähigkeit zu juristischen Handlungen. Die erste soll sich auf Rechtsgeschäfte aller Art beziehen, und dabei soll das örtliche Recht des Wohnsizes zur Auwendung kommen; die zweite soll nur auf bestimmte, einzelne Rechtsgeschäfte gehen, und dabei soll nicht das Recht des Wohnsizes anwendbar sein, sondern dasjenige örtliche Recht, in dessen

Gebiet das einzelne Rechtsgeschäft vorgenommen wird. — Diese Unterscheidung ist aber an sich willkürlich und grundlos, da die an einen bestimmten Zustand der Person geknüpfte Unfähigkeit in beiden Fällen dieselbe Natur hat; auch ist hierin eine feste Gränzbestimmung, also eine sichere Anwendung, kaum möglich (a). In folgenden Fällen etwa kann von dieser Unterscheidung Gebrauch gemacht werden.

1. Nach dem Römischen Recht sind Frauen, ihres bloßen Geschlechts wegen, unfähig zu wirksamen Bürgschaften (Sc. Vellejanum). Wenn nun eine Frau in einem fremden Lande eine Bürgschaft übernimmt, so entsteht die Frage, nach welchem örtlichen Rechte die Gültigkeit derselben zu beurtheilen ist. Nach der eben dargestellten Unterscheidung wäre die Bürgschaft ungültig, wenn am Ort des Vertrages das Römische Recht gälte, möchte auch am Wohnsiz der Bürgin ein anderes Recht bestehen. Nach der richtigen Meinung ist die Bürgschaft ungültig, wenn das Römische Recht am Wohnsiz der Bürgin gilt, ohne Rücksicht auf das am Drt des Vertrags bestehende Recht. Wollen wir hierin den früher verbreiteten Kunstausdruck anwenden, so müssen wir sagen: Das Sc. Vellejanum ist ein reines Personalstatut (b).

(a) Aus beiden Gründen verwirst diese Unterscheidung auch Wächter II. S. 172.

(b) Dieser Ausdruck wird in der That gebraucht von folgenden Schriftstellern, welche die hier auf

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