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recht die meisten Einwohner von der Wechselfähigkeit ausschließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen solle. Allein Dieses rechtfertigt sich hinreichend daraus, daß überhaupt die Gränzen schüßender Maaßregeln jedem Gesezgeber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim gestellt bleiben. Wie also in Preußen der Franzose mit 21 Jahren fähig erkannt wird, andere Verträge zu schließen, die ihm Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen erst mit 24 Jahren gestatten, so müssen wir confequenterweise den Franzosen für fähig halten, in Preußen Wechselverbindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Rittergutsbesizer oder Domänenpächter zu seyn.

Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber haben im Preußischen Recht ihr Ende erreicht seit dem 1. Febr. 1849, an welcheni Tage hier die neue deutsche Wechselordnung in Kraft getreten ist, die Jeden, der überhaupt Verträge schließen kann, auch für wechselfähig erklärt (Note f).

§. 365.

I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortsetzung.)

Bisher ist für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht des Wohnsizes als allgemein maaßgebend behauptet worden, und zwar selbst in solchen Fällen, die von manchen Schriftstellern anders angesehen zu werden pflegen (§ 364). Es' find aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes

Grundsages hinzuzufügen, also die Fälle, in welchen derselbe nicht anzuwenden ist. Die Anerkennung dieser Fälle kann vielleicht auch eine Verständigung mit manchen von mir bisher bekämpften Gegnern erleichtern, welche nicht selten durch die Rücksicht auf solche Fälle dem Grundsag selbst abgeneigt geworden seyn mögen.

Diese Fälle lassen sich auf zwei Klaffen zurück führen. A. Wenn ein den persönlichen Zustand (Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit) betreffendes Gefeß unter diejenigen absoluten Geseze gehört, die durch ihre anomale Natur außer den Gränzen der Rechtsgemeinschaft unabhängiger Staaten liegen, so hat der Richter nicht. das örtliche Recht des Wohnsiges der Person anzuwenden, sondern vielmehr das örtliche Recht des Landes, dem der Richter angehört. Dieser Grundsag ist oben (§ 349) ausführlich dargestellt worden, und es kommt hier nur darauf an, einige der wichtigsten Anwendungen desselben auf die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, wovon gegenwärtig die Rede ist, anzugeben.

1. Wo die Polygamie als Recht besteht, hat auch Der, welcher in einer gegenwärtigen Ehe lebt, die Fähigkeit, neben derselben eine zweite und fernere Ehe einzugehen. Der Richter eines christlichen Staates aber wird ihm dafür keinen Rechtsschuß gewähren, also, in Ansehung dieser Art der Handlungsfähigkeit, nicht das Recht des persönlichen Wohnsizes, sondern das Recht des eigenen Landes zur Anwendung bringen.

2. Wenn Der, welchem als Kezer das Recht seiner Heimath die Rechtsfähigkeit versagt, in einem Lande Rechte erwerben und Handlungen vornehmen will, das ein solches Keperrecht als unsittlich verwirft, vielleicht selbst der Religion dieses sogenannten Kezers zugethan ist, so wird der Richter dieses Landes nicht das am Wohnsiß der Person geltende, sondern das eigene, einheimische Recht zur Anwendung bringen (a).

3. Wenn die Gefeße eines Landes die Erwerbsfähigfeit kirchlicher Institute (der todten Hand) einschränken, so werden daselbst von dieser Einschränkung auch die in einem anderen Lande bestehenden kirchlichen Institute betroffen werden. Umgekehrt werden in dem anderen Lande, das solche Geseze nicht hat, die kirchlichen Institute, die in ihrer Heimath unter solchen Gesezen stehen, solchen Einschränkungen nicht unterliegen. Es wird also in beiden Fällen die Handlungsfähigkeit zu beurtheilen seyn nach dem Recht des Landes, dem der urtheilende Richter angehört, nicht nach dem an dem Wohnsig eines solchen Instituts geltenden Recht.

4. Erklärt ein Landesgeseß die Juden für unfähig zum Erwerb des Grundeigenthums, so bindet dasselbe

(a) HERT. § 8 Note 3. Anders verhält es sich wohl mit der Unfähigkeit auswärtiger Mönche zum Erwerb von Erbschaften, welches Recht ihres Wohnfißes, als zur gewöhnlichen Handlungs

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fähigkeit gehörend, auch auf dem freien Willen der Person beruhend, in unsrem Staate anzuerkennen ist. HERT. § 13 Bornemann Preuß. Recht B. 1 S. 53 Note 1.

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sowohl fremde als einheimische Juden; die einheimischen Juden aber sind dadurch nicht gehindert, in einem anderen Lande, das ein solches Gesez nicht hat, Grundeigenthum zu erwerben. In beiden Fällen also kommt das am Wohnsiz der Person geltende örtliche Recht nicht zur Anwendung.

5. Ganz dieselbe Bewandniß hat es mit einem be= kannten Französischen Gesez, welches in einigen westlichen (theilweise nachher an deutsche Staaten abgetretenen). Departements die Juden für unfähig erklärte, Schuldforderungen anders, als unter gewissen, sehr beschränkenden, Bedingungen zu erwerben. Dieses Gesetz bindet innerhalb eines solchen Landes alle Juden, einheimische und fremde (b); die einheimischen werden davon in einem anderen Lande nicht betroffen. Von dem örtlichen Recht des Wohnsizes ist also dabei keine Rede..

Die hier zusammengestellten Fälle gründen sich darauf, daß das anzuwendende Gefeß über die Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit eine streng positive und zwingende Natur hat (c). In folgenden Fällen wird eine gleichmäßige Ausnahme von der sonst geltenden Regel des Wohnsizes des

(b) Wächter II. S. 173. FOELIX p. 147. Damit stimmt überein ein Urtheil des O. A. G. zu München. Seuffert Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten B. 1 N. 35.

(c) Es bedarf kaum der Erinnerung, daß der Werth oder Unwerth der hier beispielsweise angeführten Gesetze für unsere Frage gleichgültig ist, also dahin gestellt bleibt.

wegen behauptet werden müssen, weil in einem Staate irgend ein Rechtsinstitut des anderen Staates überhaupt feine Anerkennung gefunden hat.

6. So verhält es sich mit der aus dem bürgerlichen Tod des Französischen und des Russischen Rechts hervorgehenden Rechtsunfähigkeit. Der Richter eines Staates, dem das Institut des bürgerlichen Todes fremd ist, wird davon keine Anwendung machen, also das Recht des Wohnsizes nicht beachten dürfen (§ 349. d). .

7. Ganz dasselbe gilt von der Rechtsunfähigkeit eines Negersklaven, wenn dieselbe zur Sprache kommt in einem Staate, der die Sklaverei überhaupt nicht als ein Rechtsinstitut anerkennt (§ 349. e).

B. Andere Fälle, in welchen die Anwendbarkeit unsres Grundsages verneint werden muß, haben den Grund der Verneinung darin, daß in ihnen gar nicht von der Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit, die allein hierher gehört, die Rede ist, daß sie also ihrer Natur nach außer den Gränzen dieser Lehre liegen, und nur durch täuschenden Schein dahin gezogen werden können. Dahin rechne ich folgende Fälle:

1. In manchen Ländern hat der Adel gewisse eigenthümliche Rechte im Erwerb des Grundeigenthums oder in der Erbfolge. Diese Privilegien haben mit unsrer Lehre gar keinen inneren Zusammenhang. Ob sie blos dem einheimischen Adel, oder auch dem auswärtigen, zustehen sollen, hängt von dem Juhalt der das Privilegium

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