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Willen des Eigenthümers unzweifelhaft hervorgehen; in andern Fällen wird er mit dem Wohnsis des Eigenthümers zusammen fallen. Dieses Lezte wird unter Anderm anzunehmen seyn bei dem Reisegepäck, das nach vollendeter Reise in die Heimath zurück zu kehren pflegt; oft aber auch bei den in Fracht gehenden Waaren, die der Eigenthümer, wenn kein Verkauf zu Stande kommt, vielleicht nach seinem Wohnsig kommen läßt, um sie da bis zu einer günstigeren Zeit aufzubewahren. Die einseitige Rücksicht auf Fälle solcher Art scheint die oben dargestellte Behauptung veranlaßt øder unterstüßt zu haben, nach welcher das örtliche Recht des Wohnsizes bei beweglichen Sachen überhaupt anwendbar seyn soll (s).

Der zweite, pöllig entgegengesezte, Fall sezt voraus, daß bewegliche Sachen eine Bestimmung erhalten haben, die sie an einem bleibenden Aufenthalt fest bindet. So geschieht es mit dem Mobiliar eines Hauses, mit einer daselbst aufgestellten Bibliothek oder Kunstsammlung, mit dem Inventar eines Landgutes. Zwar kann auch bei solchen Sachen die Absicht geändert, sie können an einen anderen Ort, in ein anderes Land gebracht werden; allein diese Veränderungen sind zufällig, und liegen außer deni

(s) Daraus erklärt es sich auch wohl, warum Amerikanische Gerichte u. Schriftsteller (wie Story) dieser Meinung sehr zugethan sind,

denn bei diesen ist die vorherrschende Rücksicht auf den Seehandel sehr natürlich.

gegenwärtigen Bewußtseyn und Willen des Besizers (t) Es verhält sich damit genau wie mit dem Wohnsig einer Person, welcher gleichfalls als bleibend gedacht wird, und dennoch in der Zukunft stets veränderlich bleibt (§ 353). Bei Sachen dieser Art nun ist auch nicht einmal ein scheinbarer Grund vorhanden, sie anders zu behandeln, als unbewegliche Sachen, vielmehr sind sie ohne allen Zweifel, eben so wie diese, nach demjenigen örtlichen Recht zu_beurtheilen, welches durch ihre gegenwärtige Lage (nicht durch den Wohnsig des Eigenthümers oder Besizers) bestimmt wird. Dieses wird denn auch von mehreren Schriftstellern anerkannt, die außerdem die Unterscheidung beweglicher und unbeweglicher Sachen grundsäßlich vertheidigen, die also für die angegebene Klaffe von Sachen eine Ausnahme ihrer Regel behaupten, und insofern eine mittlere Meinung vertreten (u).

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Zwischen den hier dargestellten Klassen beweglicher Sachen liegen endlich viele andere in der Mitte, und zwar in den verschiedensten Abstüfungen. Als Beispiele können gelten die Kaufmannswaaren, die der Eigenthümer an einem anderen Ort, als an seinem Wohnsig, auf unbestimmte Zeit

(t) Dieses Verhältniß beweglicher Sachen von bleibender räumlicher Bestimmung wird auch im Römischen Recht öfter erwähnt, wenngleich aus andern juristischen Veranlassungen, als der hier vorliegenden. L. 35 pr. § 3-5 de

her. inst. (28. 5), L. 17 de act. emt. (19. 1), L. 32 de pign. (20. 1), L. 203 de V. S. (50. 16)

(u) I. VOET. ad Pand. I. 8. §. 14, STORY § 382, und mehrere andere bei Wächter I. S. 296 Note 133 angeführte Schriftsteller.

aufbewahren läßt, das Reisegeräth bei einem vorübergehenden Aufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. f. w. Bei diesen wird es von den Umständen abhängen, ob sie der ersten oder der zweiten Klasse von Sachen beigezählt werden sollen. Es wird Dieses nicht blos von dem kürzeren oder längeren Aufenthalt solcher Sachen abhängen, sondern auch von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade in Frage gestellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag) auch schon ein sehr kurzer Aufenthalt an einem bestimmten Ort hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache · für anwendbar zu erachten, anstatt daß die Ersigung vielleicht anders anzusehen sein wird. Im Allgemeinen aber müssen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gelegenen Sache als Regel festhalten, so daß uns eine abweichende Behandlung der oben dargestellten ersten Klasse von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig feltnere) Ausnahme gelten darf.

§. 367.

II. Sachenrecht. Eigenthum.

Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden, Rechtsfragen der Reihe nach durchgehen, bei welchen von der Anwendbarkeit verschiedener örtlicher Rechte die Rede seyn kann.

1. Die Fähigkeit einer Person, Eigenthum zu erwerben, und eben so die Fähigkeit einer Person, das ihr gehörende

Eigenthum aufzugeben, ist zu beurtheilen nach dem örtlichen Recht, welches am Wohnsig der einen oder der anderen Person gilt (§ 362), also nicht nach dem Recht der gelegenen Sache, weil jede diefer Fähigkeiten nur ein einzelner Zweig der allgemeinen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit ist, also zum persönlichen Zustand gehört.

Diese Regel ist von folgenden irrigen Standpunkten aus bestritten worden, welche schon oben ihre Erledigung gefunden haben. Manche sagen, jene Fähigkeiten gehörten nicht zu den Eigenschaften der Person an sich, sondern zu den rechtlichen Wirkungen jener Eigenschaften; dabei aber foll nicht das Recht des Wohnfißes zur Anwendung kommen, sondern das Recht des jedesmal urtheilenden Richters (a).

Andere lassen zwar im Allgemeinen das Recht des Wohnsiges gelten, behaupten aber eine Ausnahme für den Fall unbeweglicher Sachen. Hier soll auch die persönliche Fähigkeit nach der lex rei sitae beurtheilt werden, das heißt, es soll das Realstatut zur Anwendung kommen (b).

Allerdings aber muß eine Ausnahme jener Regel be= hauptet werden, wenn eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vorgeschrieben wird durch streng positive, zwingende

(a) Von dieser Meinung ist oben ausführlich gehandelt worden § 362.

(b) Vgl. oben § 362 Note g. Diese irrige Meinung hat STORY § 430-434, der viele Schriftsteller anführt; die richtige Meinung hat HUBER § 12.

Gefeße, wie die, welche einen polizeilichen Charakter an sich tragen. Solche Geseze kommen zur Anwendung bei allen im Gebiete dieses Gesetzgebers befindlichen Sachen, und es ist dabei auf das Recht des Wohnsizes der Person, die erwerben will, nicht zu sehen. (§ 365).

2. Die Fähigkeit einer Sache, dem Privateigenthum unterworfen zu werden, also nicht unter die res quarum commercium non est zu gehören, ist zu beurtheilen nach dem Gesez des Ortes, an welchem die Sache liegt.

3. Dieselbe Regel gilt für den Umfang der herrenlosen Sachen, also für die Zulässigkeit oder Beschränkung des Eigenthumserwerbs durch Occupation an Sachen mancher Art. Dahin gehören die Geseze über die Regalität des Bernsteins, so wie mancher Arten von Mineralien. Niemand bezweifelt, daß hierin die lex rei sitae allein entscheidet, also auch auf bewegliche Sachen anzuwenden ist. Ist jedoch nach diesem Gefeß das Eigenthum einer solchen Sache einmal erworben, so muß dieses Eigenthum auch in jedem anderen Staate anerkannt werden, wenngleich dieser Staat eine gleichartige Erwerbung innerhalb seiner Gränzen nicht anerkannt haben möchte.

4. In den Formen der Veräußerung, das heißt der freiwilligen Uebertragung des Eigenthums an eine andere Person, kommen sehr verschiedene Rechtsregeln vor, und nach dem oben aufgestellten Grundsaz müssen wir die am Ort der gelegenen Sache geltende Rechtsregel anwenden, ohne Rücksicht auf den Wohnfig der einen oder der anderen

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