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eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache, die den Gegenstand eines dinglichen Rechts bildet, so oder anders bestimmt werden müsse.

Der Besiz gehört zwar nicht unter die dinglichen Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Besig anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend einer anderen Stelle, behandelt werden können.

Der Besit selbst ist, seiner Natur nach, ein rein thatsächliches Verhältniß (p), und als solches kann er nur dem örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen seyn, er mag sich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen. Nach diesem Recht allein also ist die Frage nach dem Erwerb und Verlust irgend eines Besizes, also nach dem Daseyn desselben, zu entscheiden, ohne Unterschied, um welches Zweckes und Erfolges Willen diese Frage irgendwo aufgeworfen werden möge. An den Besig aber knüpfen sich zwei rechtliche Folgen, die Usucapion und die poffefforischen Interdicte. Die erste hat gar keine selbstständige Natur, fällt vielmehr mit dem Eigenthum zusammen und gehört mit diesem zur lex rei sitae (§ 367 Num. 5). Die poffefforischen Interdicte, als die zweite Folge des Besizes, gehören unter die obligationes ex delicto (q), stehen also

(p) Savigny Recht d. Besitzes § 5.
(q) Savigny a. a. D. § 6. 37.

unter dem örtlichen Rechte des Gerichts, vor welchem der Rechtsstreit geführt wird (r). Indeffen ist dieser Sag von weit geringerer Erheblichkeit, als man ihm auf den ersten Blick zuschreiben möchte. Er betrifft nämlich nur das eigentlich delictartige Element in den Besigklagen, also ihre Strafnatur, welches der bei weitem geringere Bestandtheil ihres juristischen Gehaltes ist. Der weit wichtigere Bestandtheil, die Frage nach dem Daseyn und der Anerkennung des Besiges, ist aber von jedem Richter, wie so eben bemerkt wurde, lediglich nach der lex rei sitae zu entscheiden.

§. 369.

III. Obligationenrecht. Einleitung.

Bei den Obligationen, wie bei den dinglichen Rechten, tritt die Person aus ihrer abstracten Persönlichkeit heraus in das örtliche Rechtsgebiet eines einzelnen Rechtsverhältnisses (§ 345. 360. 366). Auch hier also haben wir die stets wiederkehrende Frage zu beantworten, wo der wahre Siz jeder Obligation ist, an welchem Ort im Raum sie ihre Heimath hat. Denn aus diesem Sig der Obligation, aus dieser ihrer Heimath, werden wir zugleich den besonderen

(r) S. u. § 374. C. Dieses kann nun allerdings das forum rei sitae seyn, welches unstreitig für die Besitzklagen stets begründet ift. L. un. C. ubi de poss. (3. 16),

Nov. 69. C. 1. Es kann aber auch das davon vielleicht verschiedene forum domicilii seyn, indem dieses mit jenem electiv concurrirt (§371 Note n. und p.).

Gerichtsstand derselben, so wie das örtliche Recht erkennen, nach welchem sie zu beurtheilen ist.

Die Beantwortung dieser Frage ist gerade bei den Obligationen aus folgenden Gründen, mehr als anderwärts, schwierig und zweifelhaft.

Erstlich hat die Obligation einen Gegenstand von unsichtbarer Natur, in Vergleichung mit dem dinglichen Recht, welches an einem sinnlich wahrnehmbaren Gegenstand, einer Sache, haftet. Wir müssen uns also jenes Unsichtbare in der Obligation erst zu verkörpern suchen.

Ferner bezieht sich jede Obligation wesentlich auf zwei verschiedene Personen; in der einen erscheint sie als erweiterte Freiheit, als Herrschaft über einen fremden Willen: in der anderen als beschränkte Freiheit, als Abhängigkeit von einem fremden Willen (a). Nach welchem dieser beiden, zwar eng verbundenen, dennoch verschiedenen, Verhältnisse follen wir nun den Sig der Obligation bestimmen? — Ohne Zweifel nach dem Verhältniß des Schuldners, da die in der Person des Schuldners vorhandene Nothwendigkeit einer Handlung das eigentliche Wesen der Obligation ausmacht. Diese Annahme wird bestätigt durch den unbestrittenen großen Einfluß des Orts der Erfüllung auf den Gerichtsstand, indem die Erfüllung vorzugsweise in einer Thätigkeit des Schuldners besteht, neben welcher eine Thätigkeit des Gläubigers entweder gar nicht, oder doch nur

(a) S. o. B. 1 § 56.

in untergeordneter, mitwirkender Weise vorkommt. Ferner durch den inneren Zusammenhang des örtlichen Rechts mit dem Gerichtsstand, welcher legte stets auf die Person des Beklagten, hier also des Schuldners, sich bezieht.

Endlich entsteht noch eine Schwierigkeit aus der Gegenseitigkeit, welche, wenn auch nicht bei allen, doch bei vielen Obligationen vorkommt. Wo diese vorhanden ist, da ist jede der beiden Personen als Schuldner anzusehen, nur in Beziehung auf verschiedene Handlungen, weshalb die so eben aufgestellte Regel der überwiegenden Berücksichtigung des Schuldners nicht mehr auszureichen scheint. Allein in jeder gegenseitigen Obligation lassen sich die beiden getrennten Schuldverhältnisse stets als getrennte behandeln, so daß uns auch hier Nichts hindert, für jede der beiden, durch diese Trennung entstehenden Hälften, den Gerichtsstand und das örtliche Recht nach der Person des Schuldners zu bestimmen. Ja sogar ist diese absondernde Auffassung als die ursprüngliche und natürliche anzusehen, die zusammenfaffende Behandlung und Bezeichnung als eine abgeleitete und künstliche, welche jedoch in der innigen Verbindung der beiden Obligationen ihre Rechtfertigung findet. Die Richtigkeit der hier aufgestellten Ansicht wird bestätigt durch die bei den Römern sehr gewöhnliche Abschließung eines Kaufvertrages u. s. w. durch zwei getrennte Stipulationen (b).

(b) Es soll dabei nicht geleugnet werden, daß in manchen Fällen diese absondernde Behandlung bei

der Hälften einer zweiseitigen Obligation, namentlich in Beziehung auf das örtliche Recht, Zweifel und

Bei den Obligationen finden wir wieder den schon öfter hervorgehobenen Zusammenhang zwischen dem Gerichtsstand und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derselbe zeigt sich aber hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im Römischen Recht der für die Obligationen geltende besondere Gerichtsstand sorgfältig ausgebildet erscheint, anstatt daß das örtliche Recht fast gar nicht erwähnt wird. Dennoch passen die den Gerichtsstand bestimmenden Gründe durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf dem gleichmäßigen Gehorsam gegen verschiedene Zweige der örtlichen öffentlichen Zustände beruht. Wir können daher aus den Bestimmungen des Römischen Rechts über den Gerichtsstand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen, in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen aufzufassen ist.

Der specielle Gerichtsstand, wie das örtliche Recht der Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung (§ 360. Num. 2), die in den meisten Fällen nicht ausdrücklich erklärt wird, sondern nur aus den Umständen zu schließen ist, eben deshalb aber auch durch eine entgegengesezte ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen wird (c). Die Umstände also, unter welchen eine Obligation entsteht, kön

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