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nen öft in Anderen eine bestimmte wohlbegründete Erwartung erregen, und diese Erwartung soll dann auch nicht getäuscht werden. Das ist der Gesichtspunkt, von welchem aus sowohl der Gerichtsstand der Obligationen, als das örtliche Recht derselben, aufgefaßt werden muß.

Freiwillige Unterwerfung ist nun auch der Grund des prorogirten Gerichtsstandes, und daher ist eine Verwandtschaft zwischen diesem und dem Gerichtsstand der Obligationen unzweifelhaft, obgleich dieser legte eine mehr objective, der prorogirte eine mehr subjective Natur hat, die Rücksicht auf ein bestimmtes Gericht, oft auch auf bestimmte Gerichtspersonen. Den Gerichtsstand der Obligation als eine reine Anwendung des prorogirten, als einen einzelnen Fall deffelben, aufzufassen, ist wohl nicht gerechtfertigt (d). Das eigentliche Intereffe dieser Frage möchte etwa darin beste= hen, daß es nach Römischem Recht zweifelhaft ist, ob die Prorogation streng bindet (e). Der Gerichtsstand der

(d) Ueber diese Frage wird gestritten zwischen BethmannHollweg Versuche S. 20—27 S. 50 und Linde Abhandlungen B. 2 S. 75 fg. Der letzte aber irrt offenbar darin, daß er bei den Obligationen nicht blos den Ausdruck des prorogirten Gerichtsstandes verwirft, sondern sesbst die freiwillige Unterwerfung alsRechtsgrund. Die Hauptstellen über den prorogirten Gerichtsstand sind: L. 1, L. 2 pr. § 1 de jud. (5.1),

L. 15 de jurisdict. (2. 1), L. 1 C. de jurisdict. (3. 13).

(e) Nach L. 29 C. de pact. (2. 3) scheint sie bindend, nach L. 18 de jurisdict. (2. 1) widerruflich. Die letzte Stelle sett wohl ein nudum pactum voraus, so daß die Stipulation allerdings bindend war, und eben so das pactum adjectum neben einem b. f. contractus (CATO de re rust. 149). Vgl. auch Hollweg Versuche S. 12.

Obligation dagegen ist ganz gewiß bindend für den Beklagten, und eben so gewiß nicht bindend für den Kläger, der zwischen diesem speciellen Gerichtsstand und dem forum domicilii des Beklagten freie Wahl hat (f).

III. Obligationenrecht.

Schriftsteller.

§. 370.

Gerichtsstand der Obligation.

Linde Archiv für civilistische Praxis Band 7. S. 59-79 (1824).

Abhandlungen B. 2. S. 75—121 (1829),

v. Bethmann Hollweg Versuche Num. I. S. 1–77 (1827).

Mühlenbruch Archiv B. 19. S. 337-384 (1836). Albrecht Programm über das Motiv des forum contractus. Würzburg 1845.

Es sind oben drei in sich zusammenhängende Fragen aufgeworfen worden (§ 369): Wo ist der Sig einer Obligation? Wo ist der besondere Gerichtsstand derselben? Wo ist

(f) Vgl. unten § 371. Der Grund des speciellen Gerichtsstandes der Obligationen ist also gewiß nicht die Begünstigung des Beklagten (wie Linde annimmt, Archiv VII. S. 67), sondern des Klägers. Diesem soll der Beweis

und die Execution erleichtert werden, vielleicht auch die Prozeßfüh rung selbst, indem er dadurch oft an dem eigenen Wohnsitz klagen kann, nicht blos an dem des Beflagten.

das örtliche Recht aufzusuchen, welches auf sie angewendet werden muß? Die erste dieser drei Fragen hat eine theoretische Natur und dient bloß als Grundlage für die richtige Beantwortung der beiden anderen, weshalb sie mit der zweiten Frage sogleich zusammen gefaßt werden kann. Diese zweite, den Gerichtsstand der Obligation betreffende, Frage hat im Römischen Recht zu einer Reihe von praftischen, sehr in das Einzelne gehenden Entscheidungen ges führt, weshalb die Meinungsverschiedenheiten unsrer Schriftsteller weniger den Inhalt der Rechtsregeln, als deren Anordnung und Begründung betreffen, also eine mehr theoretische, als praktische Natur haben.

Der besondere Gerichtsstand der Obligation (zusammenfallend mit dem wahren Siz der Obligation) beruht auf freier Unterwerfung der Parteien, die jedoch meist nicht in einer ausdrücklichen, sondern in einer stillschweigenden Willenserklärung liegt, und daher stets durch eine entgegengesezte ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen wird (§ 369). Wir haben also zu erforschen, auf welchen Ort die Erwartung der Parteien gerichtet war, welchen Ort sie sich als den Siz der Obligation gedacht haben? An diesem Ort haben wir den besonderen Gerichtsstand der Obligation, vermöge freier Unterwerfung, anzunehmen. Da aber die Obligation an sich, als Rechtsverhältniß, ein unkörperliches, nicht räumliches Daseyn hat, so müssen wir in dem natürlichen Entwickelungsgang derselben sichtbare Erscheinungen aufsuchen, an welche wir das unsichtbare Wesen der Obli

gation anknüpfen können, um ihr gleichsam einen Körper zu verschaffen.

Nun finden wir in jeder Obligation vorherrschend und gleichförmig zwei solche sichtbare Erscheinungen, die wir als leitend ansehen könnten. Jede Obligation entsteht nämlich aus sichtbaren Thatsachen: jede Obligation wird aber auch erfüllt durch sichtbare Thatsachen; beide müssen an irgend einem Orte vorkommen. Wir können daher entweder den Entstehungsgrund der Obligation, oder die Erfüllung derselben, als Anhalt wählen, um darauf den Siz der Obligation, so wie den besonderen Gerichtsstand derselben, zu bestimmen; entweder den Anfang oder das Ende der Obligation. Welchem von beiden Punkten werden wir nach allgemeiner Betrachtung den Vorzug zu geben haben?

Nicht dem Entstehungsgrund. Dieser ist an sich zufällig, vorübergehend, dem Wesen der Obligation und ihrer ferneren Entwickelung und Wirksamkeit fremd. Sollte dem Ort, wo die Obligation entstand, in den Augen der Parteien eine bleibende, in die Zukunft hin wirkende, Wichtigkeit zugeschrieben werden, so könnte Dieses gewiß nicht aus dem Entstehungsgrund an sich hervorgehen, sondern nur aus der Verbindung desselben mit äußeren, ihm selbst fremdartigen Umständen, durch welche eine bestimmte Erwartung der Parteien gerade auf diesen Ort gerichtet werden möchte.

Ganz anders verhält es sich mit der Erfüllung, die mit dem eigensten Wesen der Obligation zusammen fällt. Denn die Obligation besteht eben darin, daß irgend Etwas, das früher in der Willkür einer Person stand, in ein Nothwendiges, das bisher Ungewisse in ein Gewisses, verwandelt wird, und dieses nothwendig und gewiß Gewordene ist ge= rade die Erfüllung. Auf diese also ist die ganze Erwartung der Parteien gerichtet, und es liegt daher im Wesen der Obligation, daß der Ort der Erfüllung als Sig der Obligation gedacht, daß an diesen Ort der besondere Gerichtsstand der Obligation durch freie Unterwerfung verlegt werde. Bevor aber dieser Gedanke im Einzelnen durchgeführt wird, scheint es räthlich, einen vorläufigen Blick auf die unter den neueren Schriftstellern vorherrschenden Auffaffuugen der hier vorliegenden Frage zu werfen.

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Die meisten Schriftsteller haben von jeher den besonderen Gerichtsstand der Obligation an den Ort gesezt, an welchem die Obligation entstanden ist. Da nun die meisten Obligationen aus Verträgen entstehen, so sollte der Ort, an welchem der Vertrag geschlossen wurde, bestimmend seyn für den Gerichtsstand, und daraus erklärt sich der sehr allgemein verbreitete, keinesweges quellenmäßige, Kunstausdruck forum contractus für den befonderen Gerichtsstand der Obligationen. Die Erklärung und scheinbare, Rechtfertigung dieser Lehre liegt in einigen Hauptstellen des Römischen Rechts, in welchen durch ungründliche Auslegung das wahre Verhältniß der Regel zur Aus

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