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in demselben Staate, sondern in mehreren von einander unabhängigen Staaten bestehen (§ 347). Sehen wir dabei zurück auf die schon oben zur Erläuterung der ganzen Collisionsfrage angegebenen Beispiele (§ 346), so nehmen diese nunmehr folgende Gestalt an. Ein Richter unseres Staates hat zu entscheiden über ein streitiges Rechtsverhältniß, das durch die Thatsachen, die ihm zum Grunde liègen (z. B. den Ort, wo ein Vertrag abgeschloffen ist, oder wo sich eine streitige Sache befindet), mit dem von unfrem positiven Rechte abweichenden Rechte eines fremden Staates in Berührung steht. Daneben ist es möglich, daß beide Parteien Inländer, oder beide Ausländer sind, oder daß die eine dem Inlande, die andere dem Auslande persönlich angehört. Welches der verschiedenen hier einschlagenden Territorialrechte hat der Richter zur Anwendung zu bringen?

Ganz dieselbe Frage könnte auch dem Richter jenes fremden Staates zur Entscheidung vorliegen, wenn zufällig der Rechtsstreit nicht in unsrem, sondern in dem fremden Staate entstanden wäre.

Manche haben versucht, diese Fragen lediglich durch den Grundsag der unabhängigen Staatsgewalt (Souveränität) zu entscheiden, indem sie folgende zwei Regeln an die Spize stellen. 1. Jeder Staat kann fordern, daß innerhalb seiner Gränzen lediglich sein Gesez gelte. 2. Kein

§. 348. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten. 25 Staat kann die Geltung seines Gesezes außer seinen Gränzen fordern (a).

Ich will nicht nur die Wahrheit dieser Säße einräumen, sondern selbst ihre Ausdehnung bis zu den äußersten denkbaren Gränzen anerkennen, glaube aber, daß sie für die Lösung unsrer Aufgabe wenig Hülfe gewähren.

Die weiteste Ausdehnung der unabhängigen Staatsgewalt in Beziehung auf Fremde könnte bis zur völligen Rechtlosigkeit der Fremden führen. Eine solche Auffassung ist dem Römischen Völkerrecht nicht fremd (b), und auch da, wo sie von den Römern gegen das Ausland nicht geltend gemacht wird, ist wenigstens ein großer Unterschied in der Rechtsfähigkeit zwischen Römern und Fremden stets festgehalten worden (§ 346). Das heutige Recht dagegen hat allmälig zur Anerkennung vollständiger Rechtsgleichheit zwischen Einheimischen und Fremden hingeführt (c).

Mit dieser Rechtsgleichheit der Personen ist jedoch über die Frage wegen der Collision zwischen dem einheimischen und fremden Rechte noch gar nicht entschieden. Vor Allem müssen wir anerkennen, daß, wenn einheimische

HUBER $ 2, STORY

(a) § 18-21.

(b) Das R. R. wendet diese Rechtlosigkeit, und zwar mit gegenseitigen Folgen, nicht nur auf hostes an, deren Begriff einen erklärten Krieg voraussetzt, sondern selbst auf alle Bürger solcher

Staaten, mit welchen Rom weder foedus noch amicitia gegründet hat. L. 5 § 2 de capt. (49. 15).

(c) Wächter I. S. 253, II. G. 33-34. 181. Puchta Pandekten § 45. 112. Eichhorn deutsches Recht § 75.

Gefeße über die Behandlung der Collisionsfälle Vorschriften geben, diese Vorschriften von den Richtern unsres Staates schlechthin angewendet werden müssen (d). Nur finden sich solche Geseze in erschöpfender Weise nirgend, insbesondere nicht in den Staaten, für welche das gemeine deutsche Recht gilt (e).

Allerdings könnte das strenge Recht der höchsten Gewalt unter Anderm dahin führen, daß allen Richtern des Landes vorgeschrieben würde, die ihnen vorkommenden Rechtsverhältnisse lediglich nach dem einheimischen Rechte zu entscheiden, unbekümmert um die vielleicht abweichenden Bestimmungen irgend eines fremden Rechtes, mit deffen Landgebiet etwa das ftreitige Rechtsverhältniß in Berührung gefømmen sein möchte. Eine solche Vorschrift ist aber in der Gesezgebung keines bekannten Staates zu finden, und mußte auch schon durch folgende Betrachtung verhindert werden.

Je mannichfaltiger und lebhafter der Verkehr unter den verschiedenen Völkern wird, desto mehr wird man sich überzeugen müssen, daß es räthlich ist, jenen strengen Grundsag nicht festzuhalten, sondern vielmehr mit einem entgegengeseßten Grundsag zu vertauschen. Dahin führt die wünschenswerthe Gegenseitigkeit in der Behandlung der Rechtsverhältnisse, und

(d) Wächter I. S. 237 fg.

Seltsamerweise

STORY § 23.
widerspricht Struve § 9. 37,
indem er die Gesetze für nichtig
erklärt, die nicht von richtigen

Grundsätzen über die Collision ausgehen.

(e) Es tritt also hier derfelbe Fall ein, wie bei der Collision der Particularrechte (§ 347).

die daraus hervorgehende Gleichheit in der Beurtheilung der Einheimischen und Fremden, die im Ganzen und Großen durch den gemeinsamen Vortheil der Völker und der Einzelnen geboten wird. Denn diese Gleichheit muß in vollständiger Ausbildung dahin führen, daß nicht bloß in jedem einzelnen Staate der Fremde gegen den Einheimischen nicht zurückgesezt werde (worin die gleiche Behandlung der Personen besteht), sondern daß auch die Rechtsverhältnisse, in Fällen einer Collision der Geseze, dieselbe Beurthei lung zu erwarten haben, ohne Unterschied, ob in diesem oder jenem Staate das Urtheil gesprochen werde.

Der Standpunkt, auf den wir durch diese Erwägung geführt werden, ist der einer völkerrechtlichen Gemeinschaft der mit einander verkehrenden Nationen, und dieser Standpunkt hat im Fortschritt der Zeit immer allgemeinere Anerkennung gefunden, unter dem Einfluß theils der gemeinsamen christlichen Gesittung, theils des wahren Vortheils, der daraus für alle Theile hervorgeht.

Auf diesem Wege kommen wir dahin, die Collision der Territorialrechte unabhängiger Staaten, von welcher gegen= wärtig die Rede ist, wesentlich nach denselben Grundsägen zu behandeln, welche für die Collision verschiedener Particularrechte desselben Staates gelten (§ 347), und diese Gleichstellung ist für die gesammte folgende Untersuchung maaßgebend.

Für beide Arten der Collision läßt sich nunmehr die gemeinsame Aufgabe dahin bestimmen,

daß bei jedem Rechtsverhältniß dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werde, welchem dieses Rechtsverhältniß seiner eigenthümlichen Natur nach angehört oder unterworfen ist.

Man kann diese Gleichstellung, im Gegensaß des oben erwähnten strengen Rechts, als freundliche Zulassung unter souveränen Staaten bezeichnen, nämlich als Zulassung_ursprünglich fremder Geseze unter die Quellen, aus welchen die einheimischen Gerichte die Beurtheilung mancher Rechtsverhältnisse zu schöpfen haben (f).

Nur darf diese Zulassung nicht gedacht werden als Ausfluß bloßer Großmuth oder Willkür, die zugleich als zufällig wechselnd und vorübergehend zu denken wäre. Vielmehr ist darin eine eigenthümliche und fortschreitende Rechtsentwickelung zu erkennen, gleichen Schritt haltend mit der Behandlung der Collisionen unter den Particularrechten desselben Staates (g).

(f) HUBER de conflictu legum § 2. Rectores imperiorum id comiter agunt, ut jura cujusque populi . . . teneant ubique suam vim". I. VOET. de statutis § 1. 12. 17. „Dein quid

ex

comitate gens genti . . . liberaliter et officiose indulgeat, permittat, patiatur, ultro citroque STORY CONflict of laws § 24-38.

(g). Ich kann daher nicht übereinstimmen mit Wächter I. S. 240. II. S. 12-15, wenn er hierin so sehr warnt gegen Verwechselung des richterlichen und legislativen Standpunktes. Was er zu dem legislativen Standpunkt rechnet, fällt gewiß großentheils in den richterlichen, bei einem Gegenstand, den die Gesetzgebung ohnehin der wissenschaftlichen Entwickelung

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