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Der besondere Gerichtsstand der Obligation kann nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in diesem Gerichtssprengel entweder persönlich anwesend ist, oder Vermögensstücke besißt, in welchem lezten Fall durch missio in possessionem der Zwang gegen ihn durchgeführt wird. Diese alternative Bedingung ist nach dem älteren Römischen Recht unzweifelhaft (w). Nach einem Gesez von Justinian könnte man dieselbe für aufgehoben ansehen (x). Allein dieses Gefeß ist so allgemein und unbestimmt gefaßt, und wirft so sehr die verschiedenen Gerichtsstände ohne Unterscheidung durch einander, daß die Absicht, das frühere Recht zu verändern, daraus nicht mit Sicherheit entnom= men werden kann. Daher hat denn auch eine Decretale darauf keine Rücksicht genommen, sich vielmehr ganz au das frühere Römische Recht, und selbst an die Ausdrücke desselben, angeschloffen (y). Die überwiegende Praxis der neueren Zeit ist dieser Meinung beigetreten (z), so daß

(w) L. 1 de eo quod certo loco (Note u),,.. si nunquam accederet". L. 19 pr. de jud. (5. 1) si ibi inveniatur". § 1 eod. „si non defendat ... bona possideri patietur“. Aehnlich lautet die Bestimmung für das forum rei sitae in L. 2 C. ubi in rem (3. 19).

(x) Nov. 69 C. 1. 2. (y) C. 1 § 3 de foro comp. in VI. (2.2) nisi inveniantur ibidem (vgl. Note w)

دو

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also der Gerichtsstand der Obligation gegen einen Abwesenden durch bloße Requisition eines fremden Gerichts nicht geltend gemacht werden kann. Es ist nicht zu verkennen, daß durch diese beschränkende Bedingung der besondere Gerichtsstand der Obligation einen großen Theil seiner Wichtigkeit verliert.

In neueren Gesezgebungen hat der Gerichtsstand der Obligation, wie zu erwarten war, diejenige Gestalt ange= nommen, die zur Zeit ihrer Abfaffung unter den Schriftstellern herrschend war, also theilweise nicht in Uebereinstimmung mit dem wirklichen Römischen Recht, dem man sich doch anzuschließen glaubte. So fezt das Preußische Recht jenen Gerichtsstand zunächst an den Ort der verab= redeten Erfüllung, und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, an den Ort des geschlossenen Vertrags (aa), ohne Rücksicht auf die beschränkenden Bedingungen, unter welchen allein das Römische Recht den Ort des geschlossenen Vertrags als entscheidend ansieht. Das Wahlrecht des Klägers wird auch hier anerkannt, und zugleich wird der Beflagte, im Sinn der neueren Praris (Note z), nur dann

wird selbst von den Gegnern eingeräumt. CoCCEJI 1. c. Glück VI S. 304-306. Linde S. 69.

(aa) Allg. Ger. Ordn. I. 2 § 148-152. Eben so ist dieser

Gerichtsstand anerkannt in Verträgen mit vielen Nachbarstaaten, 3. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge= setsammlung 1824 S. 153.

an diesen Gerichtsstand gebunden, wenn er sich an einem solchen Orte antreffen läßt.

§. 372.

III. Obligationenrecht. Dertliches Recht,

Die Lehre vom Gerichtsstande der Obligation ist bisher deshalb so genau in ihren Einzelheiten dargestellt worden (§ 370. 371), weil sie allein einen sicheren Halt gewährt für die Frage nach dem bei den Obligationen anwendbaren örtlichen Recht, für welche Frage es an quellenmäßigen Bestimmungen des Römischen Rechts eigentlich ganz fehlt. Gerade hier ist der innere Zusammenhang zwischen dem Gerichtsstand und dem örtlichen Recht eben so ergiebig und fruchtbar, als wohl begründet, indem dieselbe präsumtive Unterwerfung, welche den Siz der Obligation und mit ihm den Gerichtsstand bestimmt, auch für das anwendbare örtliche Recht als bestimmend anerkannt werden muß (a).

Ich nehme die ganze Reihe praktischer Regeln, wie sie oben für den Gerichtsstand aufgestellt worden sind, ohne Bedenken zugleich als maaßgebend für das anwendbare örtliche Recht an (§ 370). Daffelbe ist also, je nach Verschiedenheit der Fälle, auf folgende Orte zurück zu führen (S. 226. 227).

(a) Auch Eichhorn deutsches Recht § 37. b wendet die von dem Gerichtsstand redenden Stellen des

Römischen Rechts unmittelbar auf das örtliche Recht au,

1. Wenn die Obligation einen fest bestimmten Erfüllungsort hat: auf diesen Erfüllungsort.

II. Wenn die Obligation hervorgegangen ist aus einer fortlaufenden Geschäftsführung des Schuldners: auf

den Ort, an welchem diese Geschäftsführung ihren bleibenden Siz hat.

III. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung des Schuldners an dessen Wohnsig entstanden ist:

auf den Ort dieser Handlung, so daß die spätere Aenderung des Wohnsizes hierin Nichts ändert. IV. Wenn die Obligation aus einer einzelnen Handlung des Schuldners außer dessen Wohnsig, aber unter solchen Umständen entstanden ist, welche ebendaselbst die Erfüllung erwarten laffen: auf den Ort dieser Handlung.

V. Wenn keine dieser Vorausseßungen vorhanden ist, auf den Wohnsiz des Schuldners (b).

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ist aber nicht der Fall. Denn auf_paßt für den Gerichtsstand (§. 370

das Recht des Wohnfißes wird hier zurück gegangen, nicht weil fein anderes Recht begründet

Num. V.) nicht mehr und nicht weniger, als für das örtliche Recht.

Insofern also fällt die Bestimmung des örtlichen Rechts ganz zusammen mit der Bestimmung des Gerichtsstandes. Nur darin ist ein wichtiger Unterschied wahrzunehmen, daß neben dem besonderen Gerichtsstand der Obligation auch noch der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsizes wirksam bleibt, mit freiem Wahlrecht des Klägers; anstatt daß das anwendbare örtliche Recht einem solchen einseitigen Wahlrecht nicht unterworfen seyn kann, sondern ausschließend durch den fest bestimmten Erfüllungsort, in dessen Ermangelung durch den Ort der Entstehung der Obligation, oder durch den Wohnsiz des Schuldners, je nach Verschiedenheit der Fälle, bestimmt werden muß.

Die Ableitung der hier aufgestellten Regeln aus der vermutheten freiwilligen Unterwerfung des Schuldners unter ein bestimmtes örtliches Recht hat einige wichtige praktische Folgen, die hier zusammengestellt werden sollen.

A. Dieses örtliche Recht tritt zurück, wenn es in Widerspruch steht mit einer am Ort des urtheilenden Richters geltenden zwingenden, streng positiven Rechtsregel (§ 349), indem in solchen Fällen der freie Wille der Parteien überhaupt keinen Einfluß haben kann (b1).

B. Das angegebene örtliche Recht tritt gleichfalls zurück, wenn die Vermuthung der freiwilligen Unterwerfung

(b1) Vgl. Wächter II. S. 397-405. FORLIX p. 145.

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