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Concursrichter einliefern (rr), der das erlöste Geld nach der Preußischen Classification behandeln würde. Dabei würden jene Gläubiger sehr in Nachtheil kommen, indem ihre Forderungen weder auf die zweite, noch auf die dritte Klasse der Preußischen Concursordnung Anspruch haben. Allein jene Richter sind durch die angeführten Gefeße nicht gebunden, und die erwähnten Forderungen und Pfandrechte sind demnach so zu behandeln, wie wenn sie dem Auslande angehörten, und zwar einem solchen Auslande, deffen Behörden gegen unsre Behörden zu gegenseitiger Unterstügung nach billigen Grundsäßen bereit wären. Dieses führt nun dahin, die Grundsäge der oben erwähnten Verträge anzuwenden. Hiernach würden die Neuvorpommerschen Gerichte die in ihrem Bereiche liegenden Vermögensstücke zu ver= kaufen und das Kaufgeld an den Berliner Concursrichter abzuliefern haben. Die Gläubiger aber, die an jenen Sachen Pfandrechte hatten, würden in dem Berliner Con-curs, so weit dieses Kaufgeld reicht, dieselbe Priorität verlangen können, die ihnen zugekommen wäre, wenn der Concurs in Neuvorpommern Statt gefunden hätte.

(rr) Allg. Ger. Ordnung 1. 50 § 648. Gesetz vom 28. Dec. 1840 § 2 (Gefeßsammlung 1841 S. 4).

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Wir haben zunächst für das Erbrecht, so wie es für andere Rechtsinstitute bereits geschehen ist, zu untersuchen, welchem örtlichen Recht dasselbe nach seiner besonderen Natur angehört, also wo es seinen eigentlichen Sig hat (§ 360). Um Dieses zu erkennen, müssen wir zurücksehen auf die oben angedeutete Natur des Erbrechts (B. 1 § 57). Es besteht in dem Uebergang eines Vermögens, bei dem Tode des Inhabers, auf andere Personen. Darin liegt eine künstliche Erstreckung der Macht, also auch des Willens, eines Menschen über die Gränze des Lebens hinaus, welcher fortwirkende Wille bald ein ausdrücklicher seyn kann (in dem Testament), bald ein stillschweigender (in der Intestaterbfolge) (a). Dieses Verhältniß nun schließt sich ganz und unmittelbar an die Person des Verstorbenen an, gerade so, wie es oben von der Rechtsfähigkeit bemerkt worden ist (§ 362), und wie es späterhin bei der Familie gezeigt werden wird. Ist nun diese Auffaffung der Sache richtig, so muß behauptet werden, daß das Erbrecht sich im Allgemeinen richtet nach dem örtlichen Recht des Wohnsizes, welchen der Verstorbene zur Zeit seines Todes

(a) Diese zweite Art des fortwirkenden Willens steht zugleich in Zusammenhang mit der Fortseßung der Individualität des Menschen durch die Verwandtschaft, s. o. B. 1 § 53.

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hatte (b). Um diese Behauptung an oben erklärte Kunstausdrücke anzuknüpfen, müssen wir sagen, daß die Gefeße über das Erbrecht zu den Personalstatuten gehören, indem sie principaliter die Person, und nur mittelbar auch Sachen, zum Gegenstand haben (§ 361).

Die Richtigkeit dieser Behauptung wird noch durch folgende Betrachtungen bestätigt. Wollte man den Wohnsig des Erblasfers nicht als bestimmend ansehen für das örtliche Recht, so bliebe kein anderer Ort übrig, an den wir das Erbrecht anknüpfen könnten, als der Ort, wo sich das hinterlassene Vermögen, die Erbschaft, befindet, so daß dann die lex rei sitae entscheiden müßte. Wo ist nun aber dieser Ort? Das Vermögen als Ganzes ist ein ideales Object von völlig unbestimmtem Inhalt (c), möglicherweise bestehend aus Eigenthum und anderen Rechten an einzelnen Sachen, aus Forderungen und Schulden, welche lezte Be-standtheile sogar ein völlig unsichtbares Daseyn haben. Dieses Vermögen also ist überall und nirgend, so daß ein locus rei sitae dafür gar nicht aufzufinden ist. Es wäre ein ganz willkürlicher Behelf, wenn man den Ort annehmen wollte, wo der größere Theil der Erbschaft liegt, denn theils ist dieser Begriff völlig schwankend, theils hat der kleinere

(b) S. o. § 359. Nach Römischem Recht war vielmehr das Recht der origo zunächst ent= scheidend (§ 357). Bei dem Tode eines Vagabunden, der keinen Wohnsitz hat, entscheidet das Recht

seiner Herkunft, und, wenn auch
diese nicht zu ermitteln ist, das
Recht des letzten Aufenthalts, d. H.
des Ortes wo er starb (§ 359).
(c) S. o. B. 1 § 56.

Theil eben so viel Anspruch auf Beachtung, als der größere. Geben wir aber Dieses auf, so bliebe dann nur noch übrig, den Ort der Erbschaft überall anzunehmen, wo sich irgend eine einzelne, zum Vermögen gehörende, Sache befindet. Dieses aber würde wieder dahin führen, bei einem ausgedehnten und zerstreuten Vermögen, viele von einander unabhängige Erbschaften anzunehmen, die vielleicht ganz verschiedenen Gesezen unterworfen wären, und damit doch nur einen Theil der Erbschaft (die dinglichen Rechte) zu treffen, den andern Theil aber (die Obligationen) unberührt zu laffen. Es ist einleuchtend, daß dieses Verfahren völlig willkürlich und grundsaglos ist, ja auf einen leeren Schein, ohne Wahrheit, führt. Dennoch hat daffelbe zahlreiche Anhänger gefunden, wovon sogleich weiter die Rede seyn wird.

Die Grundlage des Römischen Erbrechts ist die Successio per universitatem, die bei jeder Erbfolge angenommen werden muß, und neben welcher alle anderen Rechtsverhältnisse als bloße Nebensache erscheinen. Diese ist aber nur die juristische Form, unter welche das eben erklärte Wesen des Erbrechts gebracht wird, und von diesem Standpunkt aus müffen wir noch besonders vom Römischen Recht behaupten, daß nach demselben die hier aufgestellte Behauptung über den Siz des Erbrechts völlig zweifellos erscheint. Ganz verwerflich aber ist die Ansicht mancher neueren Schriftsteller, nach welcher die Universalsuccession ein eigenthümliches Rechtsinstitut der Römer seyn soll, im Gegensatz

anderer (germanischer) Gesetzgebungen, die davon, wie man behauptet, Nichts wissen wollen. Das wahre Verhältniß ist vielmehr so aufzufassen, daß im positiven Recht vieler Staaten das Erbrecht auf einer niederen Stufe der Entwickelung stehen geblieben ist, anstatt daß dasselbe bei den Römern, in Folge eines glücklichen Taktes, schen von früher Zeit an, die seiner eigenthümlichen Natur allein angemessene Behandlung erfahren hat, wohin dann auch jedes abweichende positive Recht unaufhaltsam hinstrebt (d). Es würde auch unrichtig seyn, diese Verschiedenheit als eine blos theoretische aufzufassen, über deren Werth oder Unwerth man etwa so oder anders denken möchte. Viel mehr ist es gerade das praktische Bedürfniß neuerer Zeit, das nur in der ausgebildeten Universalsuccession seine volle Befriedigung findet, da in dem ungeheuren Aufschwung aller Vermögensverhältnisse die Obligationen eine stets zunehmende Wichtigkeit erlangen..

§. 376.

IV. Erbrecht. (Fortseßung.)

Ich gehe nun über zur Darstellung der wichtigsten Mei, nungsverschiedenheiten über die auf das Erbrecht anwend. baren Geseze, so wie sie sich unter den Schriftstellern, und, damit zusammenhängend, in der Praxis verschiedener Län

(d) S. o. B. 1 §. 57. G. 382, 383.

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