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gehende Aufgebot und über die Bedingungen einer gültigen Ehe werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

3. Der Franzose, der im Auslande testiren will, fann dieses nach seiner Wahl auf zweierlei Weise thun: entweder durch eigenhändige Schrift und Unterschrift (so wie in Frankreich), oder durch acte authentique nach den am Orte des errichteten Testaments üblichen Formen (h)..

Das Preußische Recht enthält eine allgemeine Anerfennung der Regel: locus regit actum, gar nicht. Eine blos scheinbare Abweichung von der Regel enthält das allgem. Landrecht Einl. §. 33. Diese Stelle will nicht sagen, daß Fremde die durch ein einzelnes Statut eingeführte Form nicht beobachten dürfen, oder daß eine so vorgenommene Handlung nicht gültig wäre; sondern, daß nur die Einheimischen, nicht die Fremden, zur Beobachtung des Statuts verpflichtet seyen (i).

an

Bei den Verträgen erkennt es diese Regel als gültig und läßt sie allgemein gelten in Ansehung beweglicher

(h) Code civil art. 999 vgl. art. 1317.

(i) Die Zweideutigkeit liegt in den Worten: gelten nur bei Handlungen" u. f. w. nämlich:

gelten als verpflichtend nur bei solchen Handlungen. Denn als zulässig und in ihrer Anwendung hinreichend gelten sie auch für Fremde.

Sachen; bei unbeweglichen aber läßt es sie ausnahmsweise nicht gelten, fordert vielmehr, die ausschließende Beobachtung der durch die lex rei sitae gebotenen Form (§ 381. e).

Ueber die Formen der im Ausland errichteten Testamente enthält das Landrecht gar keine Bestimmung. Daraus schließt ein neuerer Schriftsteller, es müsse die allgemeine Vorschrift des gerichtlichen Testaments zur einzigen Nichtschnur dienen, und unsere Rechtsregel dürfe nicht zur Anwendung kommen (k), welches eben so viel heißt, als daß ein Preuße in manchen fremden Ländern, z. B. in Frankreich, gar kein Testament machen könne. Ich muß diese Behauptung aus folgenden Gründen durchaus bestreis ten. Als das allgemeine Landrecht abgefaßt wurde, gehörte unsere Rechtsregel unter den deutschen. Juristen, und zwar gerade in Anwendung auf Testamente, zu den bekanntesten und gewissesten Sägen. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, daß man eine Regel von solchem Charakter durch bloßes Stillschweigen zu beseitigen die Absicht gehabt haben sollte.

Im Jahr 1823 wurde zur Bequemlichkeit des im Auss land befindlichen Preußischen Gesandtschaftspersonals eine neue Form von Testamenten eingeführt (1). - Diese Bestimmung kündigt sich durch Inhalt und Ausdruck, so wie durch den Eingang des Gesezes, als eine ganz neue, posi tive Vorschrift an. Es geht ihr aber folgende einleitende

Stelle voran:

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§ 1.

Die legtwilligen Verordnungen Unserer Gefandten ..... sollen auch ferner, wie bisher, in ihrer äußeren Form alsdann

gültig seyn, wenn sie die Geseße des Orts, wo sie errichtet werden, erfüllen.“

Ich frage nun, was heißen die Worte: auch ferner, wie bisher? Das Landrecht enthält ja gar Nichts über die Form der Testamente im Ausland. Dagegen enthielt von jeher das gemeine Recht in Deutschland unsere Rechtsregel, und zwar nicht besonders für Gesandte, sondern für alle Inländer, die im Ausland testiren wollten. Der Sinn der ganzen Stelle ist also folgender. Die Gesandten, so wie alle andere Einwohner, können im Auslande testiren nach den Formen des Orts, wo sie sich aufhalten. Dieses Recht nun, das sie ohnehin mit allen andern Inländern theilen, sollen sie auch ferner, wie bisher, ausüben dürfen (§ 1). Zu ihrer Bequemlichkeit aber soll gegenwärtig noch eine neue Form von Testamenten eingeführt und ihnen mit jener früheren zur freien Auswahl anheim gestellt werden (§ 2).

Im J. 1824 wurde mit Weimar ein Vertrag über die gegenseitigen Rechtsverhältnisse der Unterthanen geschloffen, und gleiche oder ganz ähnliche Verträge mit anderen Nachbarstaaten folgten darauf in großer Anzahl (§ 374. qq). In dem Art. 34 jenes Vertrags (m) wird nun gesagt: "Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, und auf den Todess

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fall, werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gefeßen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen find." Diese Bestimmung ist nun offenbar keine Gefälligkeit, keine Concession für die Nachbarstaaten, auch soll sie ja gegenseitig gelten. Sie war ferner nicht gedacht als eine neue Erfindung, sondern als Anschluß an ein allgemeines Rechtsprincip, welches auch schon aus der häufigen gleichlautenden Wiederholung folgt. Dieses Rechtsprincip aber konnte kein anderes seyn, als die uralte, in ganz Deutschland von jeher geltende Regel: locus regit actum, die also dadurch von Seiten unserer Gesetzgebung die unzweifelhafteste Anerkennung erhält.

1

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D

Zweites Kapitel.

Zeitliche Gränzen der Herrschaft der Rechtsregeln über die Rechtsverhältnisse.

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CHABOT DE L'ALLIER questions transitoires sur le code
Napoléon. Paris 1809. 2 Voll. in 4.

Weber über die Rückanwendung positiver Gefeße.
Hannover 1811.

MEYER principes sur les questions transitoires. Am-
sterdam 1813.

Bergmann das Verbot der rückwirkenden Kraft neuer
Gefeße im Privatrecht. Hannover 1818.
Struve über das positive Rechtsgesez rücksichtlich
seiner Ausdehnung in der Zeit. Göttingen 1831 (a).

Die Aufgabe des dritten Buchs dieses Rechtssystems ist dahin angegeben worden, das Gebiet, in welchem die Rechtsregeln über Rechtsverhältnisse herrschen sollen, und

(a) Biele andere Schriften finden sich angeführt bei Bergmann S. XXI-XXIV,

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