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vergangenen drei Jahre, als für die ganze Zukunft (a). Sie läßt das durch bloßen Vertrag erworbene Eigenthum fortwirken, nicht blos für die vergangenen fünf Jahre, sondern auch für alle Zukunft.

Ich gehe nun zur zweiten Formel über, die alsó lautet:

Neue Geseze sollen erworbene Rechte unberührt lassen.

Damit wird gefordert die Schonung der bereits erworbenen Rechte, oder, in genauerem Ausdruck, die Erhaltung der Rechtsverhältnisse in der ihnen einmal gegebenen Natur und Wirksamkeit.

Manche haben diese zweite Formel so aufgefaßt, als ob darin ein neuer, selbstständiger Grundsag enthalten wäre, verschieden von dem in der ersten Formel ausgedrückten (b). In der That aber erscheint in beiden Formeln ein und derselbe Grundsay, nur von verschiedenen Seiten angesehen und bezeichnet. Die Anwendung auf die bereits bei der ersten Formel benugten Beispiele wird Dieses anschaulich machen. Der Gläubiger hat durch den auf zehen Prozent geschlossenen Zinsvertrag das Recht erworben, Zinsen in diesem Betrag zu fordern, so lange das Darlehen

(a) Diese Aufrechthaltung für die Zukunft wird meist unerheblich sein, weil der Schuldner das Darlehen kündigen kann, und in Folge des neuen Gesetzes leicht Geld zu geringeren Zinsen finden wird.

Sie ist in den feltneren Fällen wichtig, wenn die Unkündbarkeit der Schuld auf längere Zeit bedungen seyn sollte.

(b) Bergmann S. 92. Puchta Vorlesungen S. 223.

besteht (c), und dieses erworbene Recht soll erhalten werden, obgleich ein neues Gefeß die Zinsverträge auf ein geringerės Maaß beschränkt. Durch den bloßen Vertrag hat der Käufer des Landgutes Eigenthum erworben, und dieses erworbene Recht soll ihm erhalten werden, obgleich ein neues Gesez die Veräußerung an die Bedingung der Tradition knüpft.

Die auf die Erhaltung der erworbenen Rechte gerichtete Formel bedarf nach zwei Seiten einer näheren Bestimmung, um gegen mögliche, sehr bedenkliche, Mißverständnisse ge= schüßt zu werden.

Erstlich sind unter erworbenen Rechten, welche nach jener Formel erhalten werden sollen, nur die Rechtsverhältnisse einer bestimmten Person zu verstehen, also die Bestandtheile eines Gebietes unabhängiger Herrschaft des individuellen Willens (d), nicht die abstracten Befugnisse aller Menschen oder ganzer Klassen von Menschen (e). Einige Beispiele werden diesen Gegensaß, und die aus demselben hervorgehende Beschränkung für die Anwendung der aufgestellten Formel, anschaulich machen. Wenn in einem Staate der bisher straflose Zweikampf unter Strafe gestellt wird, so ist dadurch allen jeztlebenden Einwohnern die

(c) Es würde ganz unrichtig seyn, nur den Anspruch auf schon fällige Zinsen ein erworbenes Recht zu nennen. Auch der Anspruch auf fünftige ist ein solches, jedoch darin von dem ersten verschieden, VIII.

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daß die Ausübung von dem Eintritt eines in der Zukunft liegenden Zeitpunktes abhängt.

(d) S. o. B. 1 § 52. 53. (e) Bergmann § 20.

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bisher genossene Befugniß, den Zweikampf ungestraft vorzunehmen, entzogen. Die augenblickliche Einwirkung dieses neuen Gefeßes aber wird durch unsere Formel nicht ausgeschlossen, weil die bisher vorhandene abstracte Befugniß aller Menschen zum strafløsen Zweikampf nicht die Natur eines erworbenen Rechtes hat. Auf gleiche Weise verhält es sich, wenn in einem Staate, der bisher Bürgschaften der Frauen mit voller Wirkung anerkannte, das Römische Recht, und mit diesem das Sc. Vellejanum, eingeführt wird, wodurch alle Frauen die bisherige Befugniß zu vollgültigen Bürgschaften verlieren. Und ganz Daffelbe muß behauptet werden, wenn da, wo bisher die Volljährigkeit mit 21 Jahren eintrat, das Römische Recht mit der auf 25 Jahre bestimmten Volljährigkeit eingeführt wird. Alle, die zur Zeit dieses neuen Gesezes noch nicht 21 Jahre vollendet haben (f), verlieren durch dasselbe die Befugniß, mit diesem Alter volljährig zu werden, und werden also Vier Jahre länger in der Minderjährigkeit erhalten.

Zweitens sind erworbene Rechte nicht zu verwechseln mit bloßen Erwartungen, die durch das bisher bestehende Gesetz begründet waren, durch das neue Gesez aber zerstört werden. Diese Zerstörung wird durch den auf die Erhaltung der erworbenen Rechte gerichteten Grundsay keines

(f) Anders verhält es sich mit Denen, die zur Zeit des neuen Gesezes schon 21 Jahre zurückgelegt hatten, denn für jeden Einzelnen unter diesen war die Volljährigkeit bereits ein persönliches erworbenes Recht geworden, s. u. 389.

weges ausgeschlossen.

So konnte ein bestehendes Erb

folgegeset in bestimmten Personen einer Familie die Erwartung erregen, daß sie die Inteftaterben eines anderen Familiengliedes werden würden, und sie mögen vielleicht ihren Lebensberuf nach dieser Erwartung eingerichtet haben. Wenn nun ein neues Erbfolgegefeß diese Erwartung vernichtet, so mag ihnen diese Aenderung des Rechts sehr störend werden, aber unser Grundsay schließt diesen Erfolg nicht aus, da derselbe nur erworbene Rechte, nicht erregte Erwartungen, in Schuß nimmt. Eben so verhält es sich, wenn Jemand von einem reichen kinderlosen Mann das Versprechen erhält, daß dieser ihn zum einzigen Erben einsegen werde, wenn sogar das Testament wirklich gemacht und ihm gezeigt worden ist. Diese bloße Erwartung kann durdy ein, bei dem Leben des Testators, erlassenes neues Gesez, das die Testamente verbietet, eben so gut vereitelt werden, wie durch den veränderten Willen des Testators (g). Dagegen würde es unrichtig seyn, hierin den bloßen Erwartungen gleich zu stellen die Rechte, die nur noch nicht ausgeübt werden können, weil sie an eine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft sind. Dieses sind wirkliche Rechte, indem selbst bei der Bedingung die eingetretene Erfüllung retrotrahirt wird. Der Unterschied liegt darin, daß bei der Erwartung aller Erfolg von der bloßen

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Willkür einer fremden Person abhängt, anstatt daß bei conditio und dies Dieses anzunehmen ist (h).

Der hier aufgestellte Grundsaß, der aus beiden angegebenen Formen hervorgeht, hat aber zwei an sich verschiedene Bedeutungen, deren jede wahr und wichtig ist; die eine bezieht sich auf den Gesezgeber, die andere auf den Richter.

Für den Geseggeber hat jener Grundsaß die Bedeutung, daß er neue Geseße nicht mit rückwirkender Kraft, nicht mit Gefährdung erworbener Rechte, erlaffen soll (i).

Für den Richter geht die Bedeutung des Grundsages dahin, jedes neue Gesez, auch wenn es hierüber unbestimmt lautet, so auszulegen und anzuwenden, daß ihm keine rückwirkende Kraft beigelegt, daß kein erworbenes Recht gestört werde.

Wird also in einem Staat, der bisher die Veräußerung durch bloßen Vertrag zuließ, die Tradition als Bedingung der Veräußerung vorgeschrieben, so wird dieses, neue Geseß der eben gestellten Anforderung dadurch genügen, daß es in folgendem Sinn gedacht wird: „Wer künftig Eigenthum veräußern will, soll sich dazu der Tradition bedienen." In

120.

(b) S. o. B. 3 § 116. 117. CHABOT T. 1 p. 128. MEYER p. 30-32 p. 172.

(i) Darauf geht der Ausdruck der L. 65 C. de decur. (10. 31) ,,cum conveniat leges futuris regulas imponere, non praeteritis calumnias excitare." Die meisten anderen Stellen faffen mehr

den Standpunkt der Belehrung für den Richter auf. So unter anderen auch die Stelle, aus welcher außerdem die L. 65, cit. größtentheils wörtlich entnommen ist. L. 3 C. Th. de const. (1. 1),,Omnia constituta non praeteritis calumniam faciunt, sed futuris regulam imponunt."

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