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diesem Sinn soll der Gesezgeber die neue Vorschrift denken (wenn auch nicht wörtlich ausdrücken), und der Richter fie anwenden.

Bisher ist versucht worden, den Grundsag in seiner eigentlichen Bedeutung und in seinen verschiedenen Beziehungen klar zu machen, so wie in gehörige Gränzen einzuschließen. Die Hauptfrage aber ist dabei noch nicht berührt worden: ob wir ihn überhaupt für wahr zu halten haben, und aus welchen Gründen.

Man möchte vielleicht versucht seyn, Folgendes dagegen einzuwenden. Ein neues Gesez wird stets gegeben in der Ueberzeugung, daß es besser sey, als das frühere. Daher müsse man dessen Wirksamkeit so weit, als möglich, ausdehnen, um den zu erwartenden besseren Zustand dem weitesten Kreise mitzutheilen. Diese Auffassung hat einige Verwandtschaft mit der oben bei dem territorialen Rechte erwähnten (§ 348), nach welcher bei jeder örtlichen Collision der Geseze nur immer das Geseß des eigenen Landes fest= gehalten werden sollte. Wie aber damals diesem scheinbaren Grundsag der wahre entgegen gesezt werden mußte, nach welchem jedes Rechtsverhältniß vielmehr nach dem Geset des ihm naturgemäß zukommenden Rechtsgebietes zu beurtheilen war, so wird auch hier unsre Aufgabe dahin gehen, für die zeitliche Wirksamkeit eines jeden neuen Gefeßes das Gebiet der Herrschaft festzustellen, welches ihm naturgemäß zukommt. Die Gränzen dieses natürlichen Gebietes nun für die Herrschaft eines neuen Gesezes sind es, welche

durch den oben aufgestellten Grundsaß der nichtrückwirkenden Kraft, der Erhaltung erworbener Rechte, bezeichnet werden. Die Wahrheit dieser Behauptung aber geht aus folgenden Betrachtungen hervor..

Erstlich ist höchst wichtig und wünschenswerth das nnerschütterliche Vertrauen in die Herrschaft der bestehenden Geseze. Damit ist nicht gemeint das Vertrauen in ihre stete Fortdauer, da vielmehr nach Umständen die Erwartung und der Wunsch eines bessernden Fortschrittes wohl begründet und heilsam seyn kann. Wohl aber ist gemeint das Vertrauen, daß ihre Herrschaft und Wirksamkeit, so lange sie bestehen, unanfechtbar seyn werde. Es soll also Jeder darauf sicher rechnen dürfen, daß die Rechtsgeschäfte, die er zum Erwerb von Rechten nach den bestehenden Geseßen eingerichtet, hat, auch in Zukunft wirksam bleiben werden.

Zweitens ist gleichfalls wichtig und wünschenswerth die Erhaltung des jederzeit bestehenden Rechts- und VermögensBestandes. Diese Erhaltung aber wird, so weit die Geseßgebung darauf einwirken kann, befördert durch den oben. aufgestellten Grundsaß, gefährdet, durch den entgegengefeßten.

Drittens ist der entgegengesezte Grundsay schon deshalb verwerflich, weil eine consequente Durchführung deffelben ganz unmöglich ist, so daß er nur zufällig und inconsequenterweise (also schon deshalb ungerecht), auf einzelne Arten von Rechtsgeschäften einwirken würde, während alle anderen davon frei bleiben müßten. Wollte man jenen entgegen

gesezten Grundsay strenge durchführen, so müßte ein neues Gesez, welches zur Veräußerung des Eigenthums, anstatt des bisher genügenden bloßen Vertrags, die Tradition erforderte, die Folge haben, daß nun auch alle vergangene Veräußerungen unwirksam würden, oder durch nachgeholte Traditionen ergänzt werden müßten. Die völlige Unmöglichkeit eines solchen Rechtszustandes ist so einleuchtend, daß gewiß Niemand daran gedacht hat, in die Annahme einer rückwirkenden Kraft, die von Manchen nach der Natur der Sache als richtig angesehen, und nur nach positiven Gesegen verworfen wird, auch diese Folgen mit aufzunehmen. Man glaubte also die Rückwirkung allgemein in Frage zu stellen, dachte aber dabei in der That nur an eingeleitete, noch unerledigte Rechtsgeschäfte, namentlich an früher geschlossene obligatorische Verträge, deren Erfüllung erst nach dem Erlaß des neuen Gefeßes gefordert wird (k). In dieser beschränkten Anwendung ist es allerdings denkbar, die Rückwirkung durchzuführen; aber eben diese ganz zu= fällige und willkürliche Beschränkung beweist, daß die Annahme der Rückwirkung zu einem allgemeinen Grundfag ganz untauglich, und in der zufällig beschränkten Anwendung, worin sie möglich wäre, ungerecht ist.

1

(k) Dieses ist namentlich die Ansicht von Weber, S. 108, der das unter dem früheren Gesetz durch bloßen Vertrag erworbene Eigenthum fortwirken läßt,' auch wenn ein neues Gesetz die Tradition

Er

zur Veräußerung erfordert.
wird aber dadurch seinem Grund-
satz in der That untreu, indem er
unvermerkt die Anwendung desselben
inconsequent und willkürlich be-
schränkt.

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A. Erwerb der Rechte. Grundsat. (Fortseßung.)

Der Grundsag für die den Erwerb der Rechte betreffenden Regeln ist bisher nur von dem Standpunkt einer allgemeinen Betrachtung über die Natur und Bestimmung der Geseze erwogen worden; ich wende mich nun zu den Aussprüchen der Gesezgebung über diese wichtige Frage.

Hier tritt uns zunächst entgegen eine für den Orient von K. Theodosius II. im J. 440 erlassene Verordnung (a), die auf alle spätere Zeiten, sowohl in der Geseßgebung, als in der Praxis, und in der Lehre der Schriftsteller, den entschiedensten Einfluß ausgeübt hat. Sie lautet also:

Leges et constitutiones futuris certum est dare formam negotiis, non ad facta praeterita revocari, nisi nominatim et de praeterito tempore et adhuc pendentibus negotiis cautum sit.

Der wichtige Inhalt dieser Verordnung, der die bisher `vorgetragene Lehre völlig bestätigt, läßt sich auf folgende Hauptsäge zurückführen.

Sie unterscheidet nicht zwischen vergangenen und künftigen Wirkungen juristischer Thatsachen, sondern zwischen

(a) L. 7 C. de legibus (1. 14). Die Stelle wird wörtlich wiederholt in einer Decretale von Gregor IX., C. 13 X. de constit. (1.2). Dem Inhalt nach stimmt damit überein C. 2. X. eod.

vergangenen und künftigen Thatsachen selbst. Neue Gesege, sagt sie, sind anzuwenden auf alle späterhin vorzunehmenden Rechtsgeschäfte (futuris... negotiis), nicht anzuwenden auf vergangene Rechtsgeschäfte (non ad facta praeterita revocari), auch wenn deren Wirkungen erst noch in der Zukunft liegen sollten (adhuc pendentibus negotiis) (b).

Sie macht den Vorbehalt, daß ein künftiges Gesetz ausnahmsweise auch wohl eine rückwirkende Kraft sich beilegen könne, die alsdann anerkannt werden müsse. Hieraus erhellt, daß diese Verordnung gedacht ist als eine Anweisung (Auslegungsregel) für die Richter, nicht für den Gesezgeber, welchem vielmehr für jeden einzelnen Fall freie Hand ausdrücklich vorbehalten wird. Wäre aber auch dieser Vorbehalt nicht hinzugefügt, so würde er sich von

(b) Denn die Beziehung auf die pendentia negotia ift der Ausnahme vorbehalten, für die regelmäßigen Fälle also untersagt. Pendens negotium ist ein Vertrag, der zur Zeit des neuen Gesetzes schon geschloffen, aber ganz oder theilweise noch unerfüllt ist, so daß deffen Wirkungen in der Zukunft liegen. Der Ausdruck negotium ist in der Stelle a potiori gebraucht, indem die meisten juristischen Thatsachen (wenn auch nicht alle) wahre Rechtsgeschäfte find (§ 384. e). Auch anderwärts kommt allerdings der Ausdruck ne

gotium für eine solche Thatsache
vor, die gewiß kein Rechtsgeschäft
ift, nämlich die Eröffnung einer
Inteftaterbfolge. L. 12 in f. C.
de suis (6. 55). Unter die
pendentia negotia gehören nun
unstreitig auch diejenigen, worüber
bereits ein Rechtsstreit erhoben,
aber noch nicht entschieden ist; je-
doch glaube ich nicht, daß der hier
gebrauchte Ausdruck gerade diesen
Fall besonders hat bezeichnen sollen.
Anders verhält es sich mit den
causis
・ ・ quae in judiciis
adhuc pendent in der Const.
Tanta § 23.

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