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§. 351.

Die Römische Lehre von origo unb domicilium
I. Origo.

Gemeinsame Quellen für origo und domicilium. DIG. L. 1. (ad municipalem et de incolis), und L. 4. (de muneribus et honoribus).

COD. X. 38. (de municipibus et originariis), und X. 39. (de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur. et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt)

Zur Zeit der ausgebildeten Römischen Verfassung gegen das Ende der Republik und in den ersten Jahrhunderten der Kaiserregierung, war der Zustand der einzelnen Bestandtheile des Römischen Reichs folgender (a).

Ganz Italien, außer der Stadt Rom, bestand aus einer großen Zahl von Stadtgemeinden, meist Municipien und Colonieen, nebst einigen untergeordneten Klassen von Gemeinden. Jede derselben hatte eine mehr oder weniger selbstständige Verfassung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Gerichtsbarkeit, und selbst mit besonderer Gefeßgebung (§ 347 d.). Der ganze Boden von Italien also, mit Ausnahme der Stadt Rom und ihres besonderen Gebietes, war in den Gebieten dieser Städte enthalten, und alle einzelne Ein

(a) Vgl. Savigny Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter. B. 1. Kap. 2.

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wohner von Italien waren Angehörige entweder der Stadt Rom, oder irgend einer dieser städtischen Gemeinden.

Die Provinzen dagegen hatten ursprünglich sehr verschiedene Verfassungen. Indessen wurden sie allmälig immer mehr der Städteverfassung von Italien angenähert, wenn gleich diese nicht so vollständig und eingreifend in ihnen durchgeführt wurde. Zur Zeit der großen Juristen, im zweiten und dritten Jahrhundert unsrer Zeitrechnung, konnte man den so eben für Italien aufgestellten Grundsay fast auf das ganze Reich anwenden: der Boden des Reichs war fast ganz in bestimmten Stadtgebieten enthalten, und die Einwohner des Reichs waren nunmehr Angehörige entweder der Stdt Rom, oder irgend einer anderen städtischen Gemeinde (b).

Die Stadtgemeinden führen den gemeinsamen Namen civitates oder respublicae (c). Das Gebiet jeder Stadt heißt territorium, auch wohl regio (d). Jedes städtische Gebiet, und die demselben angehörende Gemeinde, umfaßte

(b) In wiefern sie auch beides zugleich sein konnten, späterhin sogar sein mußten, wird weiter unten festgestellt werden.

(c) S. o. B. 2 §_87.. Auch municipes, als collectiver Ausdruck, wird häufig gebraucht, um die Gemeinde selbst, als juristische Person, zu bezeichnen; der Ausdruck steht dann für municipium, welches leßte aber gerade in dieser abstracten Bedeutung (für Städte

jeder Art) nicht üblich ist (§ 352. f. g.).

(d) Territorium L. 239 § 8 de V. S. (50. 16), L. 20 de jurisd. (2. 1). L. 20 de jud. (5. 1). L. 53 C. de decur. (10. 31). Regio. SICULUS FLACCUS de condicionibus agrorum, gleich im Anfang der Schrift, p. 135 der Gromatici veteres ed. Lachmann. Berol, 1848.

zugleich die in dessen Gränzen befindlichen vici (e), so wie die darin einzeln liegenden Höfe, in welchen zu allen Zeiten ein so großer Theil der Bevölkerung von Italien enthalten war. Aus diesem Grunde eben läßt sich behaupten, daß fast der gesammte Boden des Reichs in einer großen Zahl von Stadtgebieten aufging.

Es ist nunmehr zu bestimmen, wie jeder Einzelne Angehöriger einer Stadtgemeinde wird, also zu ihr in ein bestimmtes Verhältniß der Abhängigkeit tritt. Dieses geschieht auf zweierlei Weise: erstlich durch das Bürgerrecht der Gemeinde (origo), zweitens durch den Wohnsiß in dem Stadtgebiet (domicilium).

1. Bügerrecht.

Das Bürgerrecht wird erworben durch folgende Thatsachen: Geburt, Adoption, Freilassung, Aufnahme (f).

1.Geburt (origo, nativitas) (Note f.).

Diese Entstehungsart ist völlig unabhängig von dem freien Willen Desjenigen, der dadurch der Stadt angehört.

Sie ist die regelmäßige und häufigste, und daher wird ganz gewöhnlich der Name derselben gebraucht,

(e) L. 30 ad mun. (30. 1). In der älteren' Zeit gab es auch vici, die eine eigene res publica hatten. FESTUS v. vici.

(f) L. 30 pr. ad mun. (50. 1.) "Municipem aut nativitas facit,

aut munumissio, aut adoptio". L. 7 C. de incolis (10. 39), Cives quidem origo, manumissio, allectio, vel adoptio, incolas vero domicilium facit".

um das Bürgerverhältniß selbst, das dadurch entsteht, zu bezeichnen (g).

Es ist damit gemeint die Erzeugung in einer rechtsgültigen Ehe, wenn der Vater selbst das Bürgerrecht hat (h). Die Vaterstadt der Mutter ist dabei in der Regel ohne Einfluß, jedoch hatten einige Städte das besondere Privilegium, daß auch das Bürgerrecht der ihnen angehörenden Frauen auf die ehelichen Kinder derselben übergehen sollte (i). Uneheliche Kinder sollten durch origo das Bürgerrecht in der Vaterstadt der Mutter erwerben (k). 2. Adoption (Note f.).

Dadurch wird das angeborne Bürgerrecht nicht aufgehoben, sondern der Adoptivjohn hat nunmehr ein zweifaches Bürgerverhältniß, welches auch auf dessen Kinder forterbt (1). Die Emancipation des Adop= tivkindes aber zerstört jede Wirkung der Adoption, und so auch diese dem öffentlichen Rechte angehörende Wirkung (m).

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3. Freilassung (Note f).

Der freigelassene Sklave konnte kein angebornes Recht haben. Dagegen erwarb er durch die Freilaffung das Bürgerrecht in der Vaterstadt des Patrons, welches dann wiederum auf seine Kinder forterbte. Hatte der Patron ein mehrfaches Bürgerrecht, oder wurde ein gemeinschaftlicher Sklave mehrerer Herren von diesen freigelassen, so konnte auch durch die Freilassung ein mehrfaches Bürgerrecht entstehen (n).

4. Aufnahme (allectio) (0).

Darunter ist zu verstehen die freiwillige Gewährung des Bürgerrechts von Seiten der städtischen Behörde, an deren Zulässigkeit ohnehin nicht zu zweifeln sein würde, auch wenn sie nicht ausdrücklich bezeugt wäre.

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und eben so wohl auch die Latini Juniani.

(0) L. 7 C. de incolis (10. 39) allectio vel adoptio". Daß in einigen Hff. vel fehlt, in anderen dafür atque steht, hat keinen Einfluß auf den Sinn. Wichtiger ist die Variante: allectio id est adoptio, welches Cujacius aus Hff. anführt, ohne sie zu billigen (in III. libros, opp. II. 737). Dadurch würde die Aufnahme als eine besondere Erwerbungsart ganz beseitigt, welche zu bezweifeln jedoch gar kein Grund vorhanden ist.

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