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Aufgehoben wurde das Bürgerrecht mit seinen Folgen nicht durch den einseitigen Willen der Personen, die durch irgend eine der hier angegebenen Thatsachen in dasselbe eingetreten waren (p). Durch rechtsgültige Ehe in einer fremden Stadt trat die Ehefrau zwar nicht eigentlich aus dem angebornen Bürgerverhältniß aus; allein sie war, während der Dauer der Ehe, von den damit verbundenen persönlichen Lasten (munera) befreit (q). Eine ähnliche Befreiung von persönlichen Lasten, ohne gänzliche Zerstörung des angebornen Bürgerrechts, galt für den Stadtbürger, der zur Würde eines Senators des Römischen Reichs erhoben wurde, so wie für dessen Nachkommenschaft (r); desgleichen für jeden Soldaten, so lange sein Dienstverhältniß dauerte (s).

Aus den hier aufgestellten Regeln folgt der wichtige Saz, daß nicht selten eine und dieselbe Person zu mehreren Städten des Römischen Reichs gleichzeitig in einem wahren Bürgerverhältniß stehen konnte, also die Rechte einer jeden dieser Städte vereinigte, und die Lasten einer jeden zu tragen hatte (t). So konnte zu dem angeborenen Bürgerrecht

(p) L. 6 pr. ad mun. (50. 1), L. 4. 5 C. de municip. (10.38). -Eine Entlassung durch die Stadtbehörde mußte eben so gut eintreten können, als die Aufnahme durch dieselbe.

(q) L. 37 § 2. mun. (50. 1). L. 1 (10. 62).

L. 38 § 3 ad
C. de muner.

(r) L. 23 pr. L. 22 § 4. 5 ad mun. (50 1).

(s) L. 3 § 1. L. 4 § 3 de muner. (50 4).

(t) Dieser Saß scheint im Widerspruch zu stehen mit CICERO pro Balbo Cap. II. .,Duarum civitatum civis esse nostro jure

VIII.

ein späteres durch Adoption oder Aufnahme treten, welche beide neben einander bestanden (Note 1). Und eben so konnte der freigelassene Sklave gleich Anfangs in ein mehrfaches Bürgerverhältniß durch die Freilassung gebracht werden (Note n).

1

Auf der anderen Seite aber war es denkbar, daß Jemand in feiner Stadt ein Bürgerverhältniß hatte, obgleich - dieser Fall gewiß nicht häufig vorkam. Er mußte eintreten, wenn ein Ausländer als Einwohner in das Römische Reich aufgenommen wurde, ohne durch Aufnahme Bürger irgend einer einzelnen Stadt zu werden (Note o); eben so, wenn der Bürger irgend einer Stadt aus dem städtischen Verband derselben entlassen wurde (Note p), ohne in eine andere Bürgergemeinde aufgenommen zu werden; endlich auch bei den Freigelassenen der untersten Klasse, welche dedititiorum numero waren, und keiner Gemeinde angehörten (u).

§. 352.

Die Römische Lehre von origo und domicilium.
I. Origo. (Fortseßung.)

Die ursprüngliche große Verschiedenheit der Städteverfassung in Italien und den Provinzen könnte leicht zu

civili nemo potest." Allein in dieser Stelle ist die Rede von Städten außer dem Römischen Staate, die als souveräne Staaten

neben demselben standen. Wir
sprechen von den Städten inner-
halb des Römischen Reichs.
(u) ULPIAN. XX. § 14.

der Annahme verleiten, daß die hier vorgetragenen Regeln über die Stadtgebiete und das Stadtbürgerrecht nur in Italien, nicht in den Provinzen, Geltung gehabt hätten. In der That aber war hierin fast gar kein Unterschied.

Diese

Die Stadtgebiete (territoria) waren in fast allen Provinzen (a) eben so abgegränzt, wie in Italien. Gränzen, so wie der Einfluß derselben auf die Verpflichtung zu städtischen Lasten, namentlich in den zu den Städten gehörenden Dörfern, gaben auch in den Provinzen nicht selten Anlaß zu Prozessen. Nur darin wird ein Unterschied bemerkt, daß in manchen Provinzen, namentlich in Afrika, die Stadtgebiete nicht den ganzen Boden des Landes erschöpfen, indem hier im Besiß mancher Privatpersonen, auch des Kaisers, sehr ausgedehnte, zur Weide benußte, Landstrecken (saltus) waren, die ganz für sich bestanden, und zu keinem Stadtgebiete gehörten (b).

Die oben vorgetragene Lehre von dem Stadtbürgerrecht, welches durch Geburt, Freilaffung u. s. w. entstand, wird von den alten Juristen in Anwendung auf Provinzialstädte,

(a) Es muß nämlich Aegypten ausgenommen werden, welches in jeder Hinsicht eine durch große Beschränkungen ausgezeichnete Verfassung hatte. So war daselbst kein Proconful oder Proprätor, sondern nur ein praefectus Augustalis von geringerem Rang. (DIO CASS. 51. 17, 53. 13, TACITUS hist. 1. 11, Digest. 1. 17).

Eben so aber gab es daselbst nur Districte (Nomen), keine Stadtgemeinden, und nur in Alexandrien fand sich ein Bürgerrecht (PLINIUS epist. X. 5. 22. 23).

(b) AGENNIUS URBICUS de controversiis agrorum p. 84. 85 der Gromatici veteres ed. Lachmann Berol. 1848.

ganz ohne Unterschied von den Italienischen Städten, vorgetragen (c). Eben so auch die Anwendung dieses Rechts auf die städtischen Lasten, so wie auf die einzelnen Befreiungen von diesen Lasten (vacatio und immunitas) (d).

So vielfachen und unzweideutigen Zeugnissen gegenüber würde mit Unrecht eine Stelle des Ulpian geltend gemacht werden, zum Beweise, daß in den Provinzen überhaupt kein jus originis, sondern nur allein das domicilium, beachtet worden wäre (e).

Hieran schließt sich folgende, zum Verständniß unserer Rechtsquellen nicht unwichtige, Bemerkung über den Sprachgebrauch, welche die Bedeutung der Ausdrücke municipium und municeps zum Gegenstand ́ ́hat. Die ursprüngliche Bedeutung dieser Ausdrücke ist nicht blos in neueren

(c) L. 1 § 2. L. 37 pr. ad mun. (50. 1) (Ilium, Delphi, Pontus). L. 2 C. de municip. (10. 38) (Aquitanische Städte). L. 7 § 10 de interd. et releg. (48. 22).

(d) L. 8 pr. L. 10 § 1 de vacat. (50. 5), L. 5 § 1 de j. immunitatis (50. 6).

(e) L. 190 de V. S. (50. 16) ,,Provinciales eos accipere debemus, qui in provincia domicilium habent, non eos, qui in provincia oriundi ́`sunt.“ Diese Stelle, mie io viele andere deffelben Titels, hat nur in den Digesten einen falschen Schein von Allge= meinheit, anstatt daß sie ursprüng

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lich nur von einer ganz einzelnen
Anwendungverstandenwerden sollte,
die nur jetzt nicht mit Sicherheit
zu ermitteln ist. Vgl. über diese
Stelle: GUNDLINGIANA St. 31
N. 2 . 34-43. CONRADI par-
erga p. 488-506. Hollweg
Versuche S. 6.
Bei dem Ehe-
verbot zwischen den Römischen
Provinzialbeamten und den Pro-
vinzialinnen heißt es in L. 38 pr.
de ritu nupt. (23. 2) gerade um-
gefehrt:,,inde oriundam, vel
ibi domicilium habentem uxo-
rem ducere non potest", wobei
୧୫ ganz willkürlich ist, wenn
Manche das vel durch id est
erklären wollen.

.

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Zeiten bestritten und zweifelhaft, sie war es auch schon bei den Römern selbst. Die Zweifel sind dabei theils sprachlicher, theils fachlicher, also geschichtlicher Art (f). Wir können aber für unsern Zweck diese schwierige Untersuchung auf sich beruhen lassen, da sich späterhin der Sprachgebrauch in folgender Weise unzweifelhaft festgestellt hat. Seit der Lex Julia über das allgemeine Bürgerrecht von Italien war municipium die regelmäßige Bezeichnung der Einen Hauptklaffe Italischer Städte, der Städte nämlich, die nicht von Rom aus als Gemeinden zuerst begründet worden waren, im Gegensaß der anderen Hauptklasse, der coloniae (g). Der Name municipium, der allerdings auch in den Provinzen nicht selten ist, wurde aber auf die Provinzen keinesweges allgemein übertragen, zu der Zeit, als die Civität dem ganzen Reiche, also allen Städten, mitgetheilt wurde. Sollte nun eine Stadtgemeinde überhaupt bezeichnet werden, ohne Unterschied zwischen Municipien und Colonien, zwischen Italien und den Provinzen, so wurden dafür regelmäßig die Ausdrücke respublica und civitas gebraucht. Municeps aber erscheint bei den alten

(f) Vgl. besonders · Niebuhr Römische Geschichte B. 2 S. 56— 88. der dritten Ausgabe. Außerdom ist zu benüßen ein Programm von Rudorff, welches als Vorrede zum lateinischen LectionsKatalog der Berliner Universität, Wintersemester 1848, abgedruckt ist. (g) In der Lex Julia munici

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palis (tabula Heracleensis) ist die regelmäßige, stets wiederkehrende, Aufzählung der Stadtgemeinden in Italien folgende: municipium, colonia, praefectura, forum, conciliabulum (HAUBOLD monumenta legalia N. XVI); fast eben so in der Lex Nubria (ibid. N. XXI).

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