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Juristen als die gemeinsame Bezeichnung eines jeden Stadtbürgers, ohne Rücksicht auf die eben erwähnten Unterschiede, also eben so allgemein, wie der für das Ganze gebrauchten Ausdrücke respublica und civitas (h). Für diese verschiedenartige Ausdehnung beider an sich verwandter Ausdrücke läßt sich auch ein befriedigender Grund angeben. Wollte man etwa nur die Stadtbürger in den eigentlichen Municipien municipes nennen, so wäre für die Stadtbürger überhaupt kaum ein anderer Name übrig geblieben, als civis (i), analog mit civitas, worunter wirklich jede Stadt

(h) L. 1 § 1 ad mun. (50. 1) „Et proprie quidem municipes appellantur muneris participes, recepti in civitatem, ut munera nobiscum facerent; sed nunc abusive municipes dicimus suae cujusque civitatis cives, utputa Campanos, Puteolanos. (Im §. 2 wird derselbe Sprachgebrauch angewendet auf Ilium und Delphi). Eben so in L. 23 pr. eod.

Das abusive hat hier eine doppelte Bedeutung. Erstlich (wovon Ulpian zunächst spricht) im Gegensatz der oben im Text erwähnten ursprünglichen, alterthümlichen Bedeutung, die in den vorhergehenden Worten des Ulpian angedeutet ist. Zweitens aber auch in der anderen Bedeutung, daß Municeps nicht blos auf Municipien angewendet wurde, sondern auch auf Colonieen, und Provinzialstädte. Diese letzten kommen im § 2 vor; Puteoli aber war seit Nero durchaus Colonie.

In

TACITUS ann. XIV. 27.
der ersten Beziehung findet sich der
abusive Sprachgebrauch (muni-
ceps für civis überhaupt) schon
bei CICERO ad fam. XIII. 11
,,meos municipes Arpinates" pro
Cluentio 16,,municipum suorum
dissimillimus“ und de legibus
II. 2. Sehr genau unterscheidet
noch die Lex Julia municipalis
lin. 145 (HAUBOLD pag. 129):
municipes, coloni und qui ejus
praefecturae erant (vgl. lin.
159-163). Und dennoch mag
gerade dieses Gesetz die spätere
allgemeine Bedeutung des Aus-
drucks municipes vorzugsweise be-
fördert haben, da daffelbe die Ita-
lischen Stadtbürger aller Klaffen
gemeinschaftlich umfaßte, und zu-
gleich den Namen Lex Julia mu-
nicipalis führte.

(i) So kommt dieser Ausdruck in der That vor in L. 7 C. de incolis (10. 39).

gemeinde ohne Unterschied verstanden wurde. Allein der Ausdruck civis war hier weniger brauchbar, weil er in der Klassifikation der cives, latini, peregrini, eine für die alten Juristen allzu wichtige und unentbehrliche Stellung hatte, um noch für einen andern Zweck verwendet zu werden, welches zu mancher Zweideutigkeit geführt haben würde.

So ist also municeps der allgemeine Ausdruck gewor den, für jeden Inhaber irgend eines Stadtbürgerrechts außer Rom, also für alle diejenigen Personen, deren gemeinsame Angehörigkeit an eine Stadtgemeinde außerdem sehr gewöhnlich mit origo oder auch patria bezeichnet wird.

Eine sehr eigenthümliche Ausdehnung erhielt die auf das Bürgerrecht gegründete Angehörigkeit an eine Stadt=: gemeinde, seit die Römische Civität durch die Ler Julia an ganz Italien, durch eine Verordnung von Caracalla auch an alle Provinzen, gegeben worden war. Denn da die Römische Civität, ihrem Urbegriff nach, das Bürgerrecht der Stadt Rom war, so hatten nunmehr fast alle Stadtbürger in Italien und in den Provinzen, die ohnehin schon ein mehrfaches Bürgerrecht zufällig haben konnten (§ 351), mindestens ein zweifaches Bürgerrecht: das ihrer eigenen Stadt, und das der Stadt Rom. Diese doppelte patria wird dann auch in ganz verschiedenen Zeiten aus

war.

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drücklich anerkannt (k). Indessen war dieses Verhältniß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den ersten Blick zuschreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von Rom famen die in andern Städten wichtigen städtischen Laften und Verpflichtungen (munera) wenig in Betracht, da für diese Zwecke in Rom meist auf andere Weise gesorgt Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Gerichtsstand (forum originis) vor den Gerichten der Stadt Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte vorhanden, jedoch nur unter großen Einschränkungen. Er galt nur, wenn diese Bürger sich zufällig in Rom aufhielten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher Ausnahmen, die unter dem gemeinsamen Namen des jus revocandi domum begriffen werden (1). Was endlich

die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf die Personen der Bürger anderer Städte betrifft (also das eigentliche Ziel unfrer ganzen gegenwärtigen Untersuchung), so kann davon erst weiter unten (§ 357) in einem größeren Zusammenhang geredet werden.

Es würde jedoch unrichtig sein, der hier erwähnten neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in

(k) CICERO de legibus II. 2 ,, omnibus municipibus duas esse censeo patrias, unam naturae, alteram civitatis habuit alteram loci patriam, alteram juris." L. 33 ad mun. (50. 1) (Modestinus):,,Roma communis nostra patria est.“ (5. 1), L. 24-28 eod.

Cicero spricht nur von Stadtbürgern aus Italien (municipes), Modestin spricht ganz allgemein,e (nostra); jeder nach dem Recht seiner Zeit.

-

(1) L. 28 § 4 ex quib. caus. (4. 6), L. 2 § 3 6 de jud.

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der That alle freie Einwohner des Römischen Reichs mindestens das Stadtbürgerrecht von Rom (als cives romani) hätten haben müffen. Denn es gab auch nach der Verordnung des K. Caracalla über die Civität noch immer eine nicht geringe Zahl von Personen, die in niedere Klassen neu eintraten, und durch welche also diese Klassen stets erhalten wurden: theils indem durch unvollständige Freilaffung neue Latini und peregrini entstanden (m), theils durch Einwanderung von Ausländern in das Römische Reich, welchen nicht gerade auch die Civität neben ihrer Aufnahme als Unterthanen ertheilt wurde.

So bleibt also für alle Zeiten der oben (§ 351) aufgestellte Sag wahr, daß freie Einwohner des Römischen Reichs ohne alles Bürgerverhältniß zu irgend einer Stadt sein konnten, wenngleich freilich die Anwendung dieses Sapes im Laufe der Zeit seltener und unbedeutender wurde.

§. 353.

Die Römische Lehre von origo und domicilium. II. Domicilium.

Quellen (f. o. §. 350).

Schriftsteller:

LAUTERBACH de domicilio 1663 (Diss. Vol. 2. N. 72.).

(m) Erst Justinian hob diese unvollständigen Freilassungen auf (Cod. VII. 5. 6), deren Wirkungen also bis auf ihn fortgedauert hatten.

und zwar sowohl in den auf solche Weise freigelassenen Sklaven selbst, als in den Nachkommen derselben

THOMASIUS de vagabundo (Diss. Vol. 1. N. 3.).

Glück B. 6. § 512–515.

Kierulff B. 1. S. 122-128.

Der zweite Grund, wodurch der Einzelne Angehöriger, einer Stadtgemeinde werden konnte, war der Wohnsiz (domicilium) (a).

Als Wohnsiz eines Menschen ist derjenige Ort zu betrachten, welchen derselbe zum bleibenden Aufenthalt, und dadurch zugleich zum Mittelpunkt seiner Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat (b). Der bleibende Aufenthalt schließt aber weder eine vorübergehende Abwe

(a) Wohnsitz halte ich für bezeichnender und darum beffer als Wohnort: eine verschiedene Bedeutung beider Ausdrücke aber (Linde § 88 Note 1) kann ich nicht einräumen. Die Verschiedenheit vom bloßen Aufenthalt wird sogleich erwähnt und näher bestimmt werden. Die Lehre vom domicilium wird hier, eben so wie die von der origo, allerdings zunächst in ihrem Zusammenhang mit dem R. R. festgestellt. Da sich aber unten zeigen wird, daß im heutigen Recht das domicilium in den Hauptpunkten dieselbe Stellung wie im R. N. einnimmt, so schien es zweckmäßig, dabei gleich hier auch den heutigen Rechtszustand mit zu berücksichtigen.

(b) L. 7 C. de incolis (10.39) (f. o. § 350. f) incolas vero domicilium facit. Et in eo loco singulos habere domicilium non ambigitur, ubi quis larem rerumque ac fortu

narum suarum summam con

stituit, unde rursus non sit
discessurus, si nihil avocet,
unde quum profectus est, pere-
grinari videtur, quo si rediit,
peregrinari jam destitit.'
L. 203 de V. S. (50. 16)
Sed de ea re constitutum esse,
eam domum unicuique nostrum
debere existimari, ubi quisque
sedes et tabulas haberet, sua-
rumque rerum constitutionem
fecisset."

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