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senheit aus, noch eine künftige Abänderung, deren Vorbehalt vielmehr von selbst verstanden wird; es ist damit nur gemeint, daß nicht schon jezt die Absicht auf vorübergehende Dauer vorhanden sein darf.

Das domicilium, wie die origo, begründete die Angehörigkeit an eine bestimmte Stadtgemeinde, bezog sich also stets auf ein bestimmtes Stadtgebiet (c), und umfaßte daher nicht nur die Bewohner der eigentlichen Stadt selbst, sondern auch die Bewohner der zu diesem Gebiete gehörenden Dörfer und einzelnen Höfe (coloniae) (d).

Für die Personen, die auf diesem Wege Angehörige einer Stadtgemeine geworden waren, ist die regelmäßige Bezeichnung: Incola (e). Die zwei verschiedene Gründe aber, wodurch eine solche Angehörigkeit begründet werden konnte (Bürgerrecht und Wohnsig), werden durch folgende gegensägliche Ausdrücke unterschieden:

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lichkeiten derselben genieße. Diese Einschränkung beruht aber ohne Zweifel nur auf einem ungenauen Ausdruck, und geht eigentlich nicht auf das domicilium an sich, sondern nur auf eine einzelne Wirkung deffelben, die Theilnahme an gewissen Arten von städtischen Lasten. Denn daß die Bewohner der coloniae ihren Gerichtsstand vor den städtischen Obrigkeiten hatten (forum domicilii), wurde gewiß von Niemand bezweifelt Vgl. unten § 355. m.

(e) L. 5. 20 ad mun. (50, 1), L. 239 § 2 de V. S. (50. 16)

Municipes und incolae (f).

Origo und domicilium (g)

Jus originis und jus incolatus (h).

Patria und domus (i).

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Aus dem so eben bestimmten Begriff des Wohnsizes ergiebt sich die wesentliche Verschiedenheit deffelben vom bloßen Aufenthalt, so wie vom Grundbesig. Der Aufenthalt, welcher nicht verbunden ist mit der gegenwärtigen Absicht, daß er ein bleibender, immerwährender sein soll, begründet nicht den Wohnsig, selbst dann nicht, wenn er zufällig längere Zeit dauert, also nicht blos schnell vorübergehend ist. Dahin gehört z. B. der Aufenthalt der Studierenden an einer Bildungsanstalt; erst wenn dieser mindestens zehen Jahre dauerte, sollte derselbe nach einer Verordnung von Hadrian als bleibend, folglich als Wohnfiz angesehen werden (k). Der Grundbesig aber, den Jemand in einem Stadtgebiet hat, ist zum Wohnfig nicht

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releg. (48. 22), L. 6. § 3 L. 22 § 2 ad mun. (50. 1)..

(h) L. 15 § 3 ad mun. (50. 1), L. C. de incolis (10. 39). (i) L. 203 de V. S. (50. 16).

(k) L. 5 §. 5 de injur. (47. 10), L. 2. 3 C. de incolis (10. 39). Allerdings sind die zehen Jahre nur eine Präsumtion der auf immerwährenden Aufenthalt gerichteten Absicht. LAUTERBACH de domicilio § 27.

erforderlich, für sich allein aber dazu auch nicht hinreichend (1).

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Die Begründung des Wohnsiges mit seinen rechtli= chen Wirkungen geschieht durch den freien Willen und die mit demselben übereinstimmende That, also nicht durch bloße Willenserklärung ohne That (m). Der Wille aber wird dabei so sehr als frei gedacht, daß diese Freiheit nicht einmal soll beschränkt werden dürfen durch privatrechtliche Bestimmungen, z. B. durch die einem Legat hinzugefügte Bedingung eines bestimmten Aufenthalts, welche Bedingung in der Regel als nicht geschrieben anzusehen ist (n). Dagegen kann durch das öffentliche Recht diese Freiheit auf mancherlei Weise beschränkt werden. So hat jeder Staatsdiener, z. B. jeder Soldat, einen nothwendigen Wohnsiz am Orte des Dienstes (o); der Verbannte am Orte der Verbannung (p). ́ ́ ́Umgekehrt kann durch Strafe ein bestimmter Aufenthalt untersagt werden (q).

(1) L. 17 § 13. L. 22 § 7 ad mun. (50. 1), L. 4 C. de incolis (10.39). Manche Städte hatten das Privilegium, daß der bloße Grundbesig, ohne Wohnsiß,zur Uebernahme persönlicher munera verpflichten sollte. L. 17 § 5 ad тип. (50. 1).

(m) L. 20 ad mun. (50. 1) ,,Domicilium re et facto transfertur, non nuda contestatione; sicut in his exigitur, qui negant se posse ad munera, ut incolas, vocari."

(n) L. 31 ad mun. (50. 1), L. 71 § 2 de cond. (35. 1). S. 0. B. 3 S. 184.

(0) L. 23 § 1 ad mun. (50. 1). (p) L. 22 § 3 ad mun. (50. 1). (q) L. 31 ad mun. (50. 1), L. 7 10 de interd. et releg. (48. 22). Wenn in L. 27 § 3 ad mun. (50. 1) gesagt wird, daß der Relegirte seinen vorigen Wohnfitz behalte, so hat das wohl den Sinn, daß er durch die Strafe nicht frei werden soll von der Theilnahme an den bisherigen Lasten.

Außerdem aber konnte in folgenden Fällen der Wohnsig begründet werden durch die Beziehung, in welcher eine Person zu einer anderen Person und deren Wohnfig stand, welches man einen relativen Wohnsiz nennen könnte:

1. Ehefrauen haben ihren Wohnsiz allgemein und nothwendig gemeinschaftlich mit dem des Ehemannes (r). Dieser Wohnsiz dauert fort auch für die Wittwe, so lange sie nicht eine neue Ehe eingeht, oder auf andere Weise ihren Wohnfig willkürlich ändert (s).

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2. Eheliche Kinder haben von ihrer Geburt an unzweifelhaft denselben Wohnsig wie der Vater. Sie können aber späterhin einen anderen Wohnsig frei erwählen, wodurch jener ursprüngliche aufhört (t). Bei unehelichen Kindern muß eben so behauptet werden, daß der Wohnsig der Mutter als Wohnsig dieser Kinder zu betrachten ist.

3. Auf ähnliche Weise verhielt es sich mit den Freigelaffenen. Ihr Wohnsiß war ursprünglich der des

(r) L. 5 de ritu nupt. (23. 2), L. 65 de jud. (5. 1), L. 38 § 3 ad mun. (50. 1), L. 9 C. de incolis (10. 38), L. 13 C. de dignit. (12. 1). Dieser Wohnsitz heißt das domicilium matrimonii. Eine ungültige Ehe begründet ihn nicht, eben so der bloße Brautstand. L. 37 § 2, L. 32 ad mun. (50. 1).

(s)

Eben

L. 22 § 1 ad mun (50. 1). (t) L. 3. L. 4. L. 6 § 1. L. 17 §. 11 ad mun. (50. 1). so folgen sie unzweifelhaft dem Vater, wenn dieser nach ihrer Geburt einen neuen Wohnsitz bes gründet, so lange als sie selbst noch zu seinem Hausstande gehören.

Patrons (u); sie konnten ihn aber später frei verändern (v).

4. Eben Dasselbe gilt nach unsern heutigen Verhältnissen von den Dienstboten (w); imgleichen von den auf einem bestimmten Landgute bleibend arbeitenden Tagelöhnern, und von den bei einem bestimmten Handwerksmeister arbeitenden Gesellen.

Die Aufhebung eines bisher vorhandenen Wohnsißes erfolgt, eben so wie die Begründung, durch die freie Willfür des bisherigen Einwohners. Gewöhnlich, wenngleich nicht allgemein und nothwendig, wird diese Aufhebung zu sammen fallen mit der Begründung eines neuen Wohnsizes, und daher wird in unseru Rechtsquellen die Aufhebung als Uebertragung bezeichnet (x).

§. 354.

Die Römische Lehre von origo und domicilium.
II. Domicilium. (Fortseßung.)

Der Wohnsiz, als selbstständiger Grund der Angehörigkeit an eine bestimmte Stadtgemeinde, kann auch gleichzeitig in Beziehung auf mehrere Städte vorhanden sein, wenn

(u) L. 6 § 3. L. 22 pr. ad mun (50. 1). Ueber diese lette Stelle ist zu vergleichen die schon oben § 351 n. angeführte Abhandlung.

(v) L. 22 § 2. L. 27 pr. L. 37 § ad mun. (50. 1).

(w) Vgl. die Preußische Allg. Gerichtsordnung I. 2 § 13.

(x) L. 20 ad mun. (f. o. Note m.), L. 1 C. de incolis (10. 39). Diese Veränderlichkeit wird bezeichnet durch den Ausdruck domicilii ratio temporaria. L. 17 § 11 ad mun. (50. 1).

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