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Jemand mehrere Orte gleichmäßig als Hauptpunkte seiner Verhältnisse und Geschäfte behandelt, und unter fie, je nach Bedürfniß, seinen wirklichen Aufenthalt vertheilt. Manche unter den Römischen Juristen bezweifelten diese Möglichkeit, zuleßt aber wurde sie dennoch anerkannt, obgleich dabei nicht verkannt wurde, daß ein solcher Fall nur selten als vorhanden anzunehmen seyn werde (a).

Umgekehrt kann Jemand ganz ohne Wohnsiz seyn in dem oben bestimmten Sinn des Wortes, wiewohl auch dieser Fall zu den seltneren gehören wird (b). Er ist namentlich anzunehmen unter folgenden, an sich sehr verschiedenen, Voraussegungen:

1. Wenn ein bisheriger Wohnfiß aufgegeben ist, und ein neuer erst aufgesucht wird, so lange bis dieser gewählt und wirklich begründet seyn wird (c). Dieser Fall ist wenig wichtig wegen der meist beschränkten Dauer einer solchen Zwischenzeit.

2. Wenn Jemand eine lange Zeit hindurch das Reisen zu seinem Lebensberuf macht, ohne daneben eine Heimath als bleibenden Mittelpunkt seiner Geschäfte, in welchen er regelmäßig zurückzukehren pflegt, zu

(a) L. 5., L. 6 § 2, L. 27 Arbeit wechselnden Dienstboten, § 2 ad mun. (50. 1), C. 2 pr. de sepult. in VI. (3. 12).

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Tagelöhners oder Handwerksgesellen, wenn nämlich ein solcher Wechsel zugleich mit einer Veränderung des Aufenthaltsort verbunden ist (§ 353 Num. 4).

behandeln. Auch dieser Fall ist wenig wichtig, weil er nur selten vorkommt.

3. Bei Landstreichern oder Vagabunden, die ohne einen festen Lebenslauf in unbestimmter Weise ume her ziehen, den Unterhalt des Lebens meist in abwechselnder und für die öffentliche Wohlfahrt und Sicherheit bedenklicher Weise suchend. Diese Klasse ist zahlreich und wichtig, und gehört unter die großen Uebel unsrer Zeit (d).

Der oben aufgestellte Begriff des Wohnsiges (§ 353) bezieht sich auf die Lebensverhältnisse des natürlichen Menschen, ist also, seiner Natur nach, nicht anwendbar auf juristische Personen (e). Dennoch kann auch bei diesen das Bedürfniß vorkommen, etwas, dem Wohnsiz der natürlichen Personen Entsprechendes oder Aehnliches, gleichsam einen künstlichen Wohnsig, anzunehmen, vorzüglich wohl um den

(d) Es ist auffallend, daß von dieser Klasse in den Quellen des Römischen Rechts eigentlich nicht die Rede ist. Selbst die öfter erwähnten flüchtigen Sklaven (errones fugitivi. L. 225 de V. S. (50. 16) können dahin nicht gerechnet werden, da diese im juristischen Sinn einen festen Wohnsiz haben, nämlich den ihrer Herren. Der Erklärungsgrund jener auffallenden Erscheinung liegt nun eben in dem Umstand, daß die Personen, welche bei uns als Vagabunden erscheinen (eben so, wie der größte Theil unserer Pro

VIII.

letarier), bei den Römern in dem
Sklavenstand enthalten waren.
THOMASIUS de vagabundo § 79.
91. 112 uennt vagabundus Jeden,
der kein domicilium hat, und
unterscheidet ihn von dem verächt-
lichen Landstreicher, ganz gegen
den herrschenden Sprachgebrauch,
der diese beiden Ausdrücke als
gleichbedeutend ansieht. Niemand
wird den Kaufmann, der seinen
Wohnsitz aufgegeben hat, um
einen neuen zu suchen, oder den
ehrenhaften Reisenden von Pro-
fession, einen Vagabunden nennen.

(e) S. o. B. 2 § 85 fg.
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Gerichtsstand darauf zu begründen (f). In den meisten Fällen nun wird hierüber kein Zweifel seyn wegen des natürlichen Zusammenhanges, in welchem die juristische Person zu dem Grund und Boden steht; so bei Städten und Dörfern, bei Kirchen, Schulen, Krankenhäusern u. s. w. Zweifelhaft kann es sein besonders bei gewerblichen Gesell= schaften, wenn deren Thätigkeit entweder an gar keine Dertlichkeit gebunden ist, oder auf größere Räume sich erstreckt, wie z. B. die der Gesellschaften für Eisenbahnen, oder Dampfschifffahrt, oder für den Brückenbau über große Ströme, deren beide Ufer oft verschiedenen Gerichten, verschiedener Gesetzgebung, ja selbst verschiedenen Staaten, unterworfen sind. Hier ist es räthlich, gleich bei der Gründung einer solchen juristischen Person einen künstlichen Wohnsiz festzustellen (g); wird dieses versäumt, so muß der Richter den Mittelpunkt der Geschäfte künstlich zu ermitteln suchen.

Wenn wir die beiden, von einander unabhängigen, Gründe der Angehörigkeit an eine bestimmte Stadtgemeinde,

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Bürgerrecht und Wohnsiz, zusammenhalten, so ergeben sich aus den für beide hier aufgestellten Grundsägen (§ 351-354) folgende mögliche Combinationen.

Eine einzelne Person konnte im Bürgerverhältniß ste

hen zu Einer Stadt, zu mehreren Städten, zu keiner Stadt (§ 351).

Daneben konnte dieselbe Person im Verhältniß des Wohnsizes stehen zu Einer Stadt, zu mehreren Städten, zu keiner Stadt (§ 354).

Der regelmäßige und häufigste Zustand aber war es gewiß, daß das Bürgerverhältniß einer Person nur für Eine Stadt begründet war, und daß diese Person in derselben Stadt zugleich auch ihren Wohnsiz hatte.

§. 355.

Die Römische Lehre von origo und domicilium
Wirkung dieser Verhältnisse.

Nachdem die beiden Gründe der Angehörigkeit an eine bestimmte Stadtgemeinde dargestellt worden sind, ist nun die praktische Seite dieser Lehre, oder die juristische Wirkung der aus ihnen entspringenden Angehörigkeit, zu untersuchen.

Man möchte dabei ein gleiches Maaß von Rechten und Pflichten als Wirkung erwarten, und es muß zunächst auffallen, daß in unsern Rechtsquellen fast nur von Pflichten, nicht von Rechten, die Rede ist. folgende Weise zu erklären.

Diese Erscheinung ist auf

Das Bürgerverhältniß

(die origo) führte allerdings Rechte mit sich, die ursprünglich großen Werth hatten; besonders das ausschließende Recht der Theilnahme an der Stadtverwaltung durch den Eintritt in die Stadtsenate und in die obrigkeitlichen Aemter. Allein die Theilnahme an den Stadtsenaten war in der späteren Kaiserzeit aus einem Ehrenrecht in Druck und Last verwandelt worden (a), von den Obrigkeiten der Städte aber geben uns unsre Rechtsquellen überhaupt nur sehr dürftige Nachrichten, welches aus ihrer ausschließenden Bestimmung zum Gebrauch im Reich von Justinian (d. h. im Orient) zu erklären ist (b). Dagegen waren die an das Bürgerverhältniß ursprünglich geknüpften Verpflichtungen auch im Laufe der Zeit unverändert geblieben, so daß sie auch in unsern Rechtsquellen in ihrem vollständigen Zusammenhang dargestellt werden konnten und mußten. Was aber den Wohnsiz, als den zweiten Grund der Angehörigkeit betrifft, so war bei demselben überhaupt nicht von eigentlichen Rechten die Rede, da er selbst aus reiner Willkür des Einzelnen begründet werden konnte (§ 353), wozu ja der Erwerb eigentlicher Rechte wenig gepaßt haben würde. Auch werden in der That als praktische Folgen des Wohnsizes, da wo man etwa die Angabe bestimmter Rechte erwarten möchte, vielmehr bloße thatsächliche Vortheile und Genüsse aufgezählt (c).

(a) Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 8. (b) a. a. D. § 22.

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(c) L. 27 § 1 ad mun. (50. 1. „Si quis . . . in illo (municipio) vendit, emit, contrahit,

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