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Dennoch darf uns diese Erscheinung an der Richtigkeit der Regel selbst nicht zweifelhaft machen; sie ist vielmehr aus folgenden Gründen zu erklären. Erstlich fand jene Regel ihre vollständige Anwendung nur in Italien, nicht in den Provinzen, in welchen Stadtobrigkeiten mit Gerichtsbarkeit gar nicht vorkamen (r); daher konnte hier das Stadtbürgerrecht keinen Gerichtsstand begründen, anstatt daß der abstracte Begriff des Wohnsiges auf das Gebiet einer Provinz, also auf die Gerichtsbarkeit des Kaiserlichen Statthalters derselben, eben so anwendbar war, wie auf das Gebiet einer einzelnen Stadt. Mehrere der angeführten Stellen aber sprechen ausdrücklich nur von den Provinzen (s), und andere derselben mögen auch davon gesprochen haben, ohne daß es an ihrer gegenwärtigen Gestalt sichtbar ist. Zweitens war vielleicht stets für den, welcher in zwei verschiedenen Städten das Bürgerrecht und den Wohnfiz hatte, die Anwendung des forum originis auf den Fall beschränkt, wenn er sich zufällig in der Stadt aufhielt, worin ihm das Bürgerrecht zustand (t). Selbst aber wenn

des Klägers zwischen dem forum domicilii und dem forum contractus erwähnt. L. 19 § 4 de jud. (5. 1), L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5).

(r) Erst spät erhielten hier die Defenforen eine Art von Gerichtsbarkeit, die lange Zeit sehr beschränkt blieb, und erst von Juftinian zu etwas mehr Bedeutung erhoben wurde. Savigny Ge

schichte des R. R. im Mittelalter B. 2 § 23.

(8) So z. B., unter den in der Note q. angeführten Stellen: L. 19 § 4 de jud. (5. 1), L. 29 § 4 de inoff. (5. 2), Vat. fragm. 326.

(t) So war es mit dem forum originis in der StadtRom(§ 352.k.). und es ist vielleicht nur zufällig, daß von einer gleichartigen Vor

eine solche beschränkende Rechtsregel nicht vorhanden war, mußte doch meist der Kläger seines eigenen Vortheils wegen das forum domicilii vorziehen, weil der Beklagte am Ort seines Wohnsizes leichter und bequemer zu erreichen war.

Zum Schluß aber muß nun noch bemerkt werden, daß die hier aufgestellten Regeln, so wie sie größtentheils durch die in den Digesten niedergelegten Zeugnisse der alten Juriften begründet worden sind, auch nur von der Zeit an fichere und allgemeine Geltung in Anspruch nehmen können, in welcher die befestigte und ausgebildete Kaiserregierung einen hohen Grad der Gleichförmigkeit in die einzelnen Theile des Reichs gebracht hatte. Damit ist es also sehr wohl vereinbar, daß manche Provinz in früherer Zeit, bald nach ihrer Unterwerfung unter das Römische Reich), eigenthümliche Vorrechte in der Gerichtsverfassung genoß, woron in unseren Rechtsquellen keine Spur mehr zu finden ist (u).

schrift für andere Städte keine Erwähnung gefunden wird.

(u) Dieses gilt namentlich von Sicilien. CICERO in Verrem act. 2 lib. 2 C. 13. 24. 25. 37.

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§. 356.

Die Römische Lehre von origo und domicilium.
Wirkung dieser Verhältnisse. (Fortseßung.)

III. Das eigenthümliche Recht einer Stadt als Eigenschaft der ihr angehörenden Personen (lex originis, domicilii).

Es sind oben, in allgemeiner Uebersicht, drei Wirkungen der Angehörigkeit einer Person an eine Stadtgemeinde ange= geben worden (§ 350): Städtische Lasten, Gerichtsstand, endlich das Recht dieser Stadt als Eigenschaft der Person. Die zwei ersten Wirkungen sind bereits im Einzelnen dargestellt (§ 355), und es bleibt nunmehr die dritte zu untersuchen übrig, die allein unserer gegenwärtigen Aufgabe angehört, und um deren Willen die ganze bisher geführte Erörterung unternommen wurde, indem nur auf diesem Wege die Unterordnung der Person unter das örtliche Recht einer bestimmten Stadt in ihrem wahren Zusammenhang erkannt werden kann.

Diese Untersuchung knüpft sich an die oben aufgestellten Säge, nach welchen jede Person einem bestimmten Rechtsgebiet angehört (§ 345), dieses Rechtsgebiet aber vorzugsweise als ein örtliches oder territoriales Gebiet anzusehen ist (§ 350), und zwar nach Römischer Verfassung insbesondere als ein Stadtgebiet (§ 351). Da nun jede einzelne Person überhaupt einem Stadtgebiet auf zweierlei Weise angehören konnte, durch Bürgerrecht oder durch Wohnsig (§ 351), so konnte auf diesen beiden Wegen auch die Unter

ordnung der Person unter das territoriale Recht einer Stadt begründet werden.

Es wird also hier ein innerer Zusammenhang behauptet zwischen den drei verschiedenen Wirkungen der Angehörigfeit an eine Stadtgemeinde, und dieser Zusammenhang ist besonders zu bemerken zwischen den zwei leßten Wirkungen (dem Gerichtsstand und dem territorialen Recht), da beide nur als verschiedene Seiten des gesammten örtlichen Rechtszustandes anzusehen sind. Die Anerkennung aber dieses inneren Zusammenhanges ist für unsere ganze Aufgabe von Wichtigkeit, und reicht selbst über die eigenthümliche Römische Verfassung hinaus, so daß auch bei der Feststellung des heutigen Rechtszustandes davon Gebrauch zu machen seyn wird.

Die Richtigkeit der hier aufgestellten Behauptung, so wie die bestimmtere Ausführung derselben, will ich nunmehr in den Quellen des Römischen Rechts nachzuweisen versuchen. Allerdings sind die Aussprüche der Römischen Juristen über diese Frage sehr spärlich, um so mehr, als wir bei einem kritischen Verfahren genöthigt sind, gar manche scheinbare Aeußerungen über dieselbe als nicht dahin gehörend zurück zu weisen. Auch dürften jene wenige Aussprüche kaum hinreichen, die Ansicht der Römer vollständig zu erkennen.

1. Der älteste hierher gehörende Fall bezieht sich auf die Collision eines positiven Römischen Gesezes mit dem

Recht anderer souveräner (jedoch mit den Römern verbündeter) Staaten (§ 348) (a).

Im Jahre der Stadt 561 (L. Cornelio Merula, Q. Minucio Thermo Coss.) fand sich in Rom eine große Noth der durch Wucher bedrückten Schuldner. Zwar bestanden schüßende Wuchergeseße, allein diese wurden dadurch_umgangen, daß die Wucherer ihre Forderungen zum Schein auf den Namen von Einwohnern benachbarter Staaten (Socii und Latini) schreiben ließen. Denn da diese durch das positive Wuchergeseß nicht gebunden waren, so hatten gegen sie die Schuldner keinen Schuß (b). Zur Entkräftung dieses unredlichen Verfahrens wurde ein besonderes Geset erlaffen mit der Vorschrift, daß die Römischen Geseße über das Gelddarlehen (die Wuchergeseße) auch für die Socii und Latini als Gläubiger Römischer Bürger bindend seyn follten (c).

2. Eine ähnliche Natur hat die in einem Senatsschluß aus der Zeit des Hadrian anerkannte Rechtsregel, daß das Kind aus einer secundum leges moresque peregrinorum geschlossenen Ehe selbst dann als Peregrine geboren werden (also feinem Vater angehören) solle, wenn zur Zeit der

(a) LIVIUS XXXV. 7.

(b) Welches Wuchergesetz, nach dem angegebenen Jahre, hier gemeint ist, läßt sich bei der sehr unsicheren Geschichte dieser Gesetze nicht bestimmen. Es kann seyn das über unciarium foenus, aber auch das über semunciarium. Für

unseren gegenwärtigen Zweck ist diese Frage gleichgültig.

(c) Livirs 1. c. plebesque scivit, ut cum sociis ac nomine Latino pecuniae creditae jus idem, quod cum civibus Romanis esset".

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